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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente zur Klimastiftung MV - Welt am Sonntag“
Drucksache 7/ Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Lee uenunsmeian , UEE zue 8 aeg nun ae ade a Stromerzeugung durch Kernkraftwerke und den Ausstieg aus der Kohleverstromung durch moderne, hoch flexible Gaskraftwerke erst sichern hilft. 3. Alternativen Keine 4. Notwendigkeit Das Eingehen einer Landesbeteiligung bedarf gemäß $ 63 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) des Landtags. 5. Kosten Es entstehen nach derzeitigem Erkenntnisstand Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand in Höhe von 200.000 Euro für das Stiftungskapital. Weiterhin entsteht einmaliger Vollzugsaufwand für die beabsichtigte Stiftungserrichtung von bis zu 50.000 Euro. 6. Angaben zur Erfüllung der Voraussetzungen nach $ 65 Abs. 1 LHO M-V Mecklenburg-Vorpommern steht in den kommenden Jahren vor der Aufgabe, zur Erreichung der verbindlichen Klimaschutzziele der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland durch entsprechende Maßnahmen beizutragen. Die Europäische Union hat als verbindliche Zwischenziele eine Emissionsreduktion zum Vergleichsjahr 1990 von 20 Prozent bis 2020 und mindestens 40 Prozent bis 2030 definiert. Die Bundesrepublik Deutschland hat dies nochmals gesteigert und sich mit dem am 18. Dezember 2019 in Kraft getretenen Klimaschutzgesetz zum Ziel gesetzt, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent zu mindern. Langfristiges Ziel der Strategie ist die Treibhausgasneutralität bis 2050. Mecklenburg-Vorpommern ist verpflichtet, hieran angemessen mitzuwirken. Anderenfalls drohen dem Land finanzielle Risiken aus Vertragsverletzungsverfahren beziehungsweise Verpflichtungen aus dem Grundgesetz. Es besteht daher ein erhebliches Interesse des Landes, seine klimaschutzpolitischen Anstrengungen durch geeignete klimaschützende Maßnahmen und zur CO:-Einsparung zu unterlegen. Hierzu müssen schnellstmöglich klimaschützende Projekte aufgesetzt und in entsprechender Höhe mit finanziellen Mitteln ausgestattet werden. Die zu errichtende „Stiftung Klimaschutz MV“ soll jenem Zweck dienen. Hierzu wird es der Stiftung vorübergehend im Rahmen des für Stiftungen geltenden Rechts ermöglicht, einen wirtschaftlichen Betrieb zu eröffnen. Sie erhält auf diese Weise finanzielle Mittel, die durch das Land -insbesondere in der derzeitigen Situation, in der alle Anstrengungen auf die Bekämpfung der Corona-Pandemie gerichtet sind- aus Haushaltsmitteln nicht oder nur unter Vernachlässigung anderer wichtiger Vorhaben und Zielstellungen finanzierbar sind. Dadurch akquiriert die Stiftung für das Land zusätzlich finanzielle Mittel, um die gesamtgesellschaftliche Aufgabe Klimaschutz schultern zu können und den rechtlichen Verpflichtungen des Landes nachzukommen.
Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/ FE TG u u he u un u eb nn ge a N a Mit der Errichtung der „Stiftung Klimaschutz’ MV“ leistet das Land gleichzeitig einen wirkungsvollen Beitrag zur Energiewende in Deutschland und Europa, indem es CO>-Ausstoß minderndes Erdgas auf den deutschen und europäischen Energiemarkt transportieren hilft. Das unterstützt zugleich die regionale Wirtschaft. Darüber hinaus verhindert die Stiftung mit der Fertigstellung von NORD STREAM 2, dass vor den Landesgrenzen von Mecklenburg-Vorpommern eine Investitionsruine entsteht, die dem Ökosystem Ostsee und dem Wirtschaftsstandort Mecklenburg-Vorpommern schadet. 7. Anlage Entwurf der Satzung der „Stiftung Klimaschutz MV“
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Entwurf: 264. November 2020 Satzung der Stiftung Klimaschutz MV Präambel Das Land Mecklenburg-Vorpommern mit seiner wunderbaren, in weiten Bereichen unter Schutz stehenden Natur hat ein besonderes Interesse und eine besondere Verantwortung für einen erfolgreichen Klima- und Umweltschutz. Diesem Interesse gilt der Einsatz des Landes in allen politischen Handlungsfeldern, vor allem bei den direkten Maßnahmen des Umweltschutzes und in der Energiepolitik, in der das Land Mecklenburg-Vorpommern mit dem gezielten Ausbau erneuerbarer Energien, vor allem der Windkraft, einen wichtigen Beitrag leistet. Die große Jahrhundertaufgabe „Klimaschutz“ kann aber nur gelingen, wenn sie im Bewusstsein der breiten Mehrheit der Bevölkerung als existenziell wichtig verankert und von möglichst vielen aktiv unterstützt wird. Mecklenburg- Vorpommern braucht eine breite Akzeptanz und Unterstützung für die verfolgten Ziele. Deshalb setzt sich das Land mit einer „Stiftung Klimaschutz“ aktiv für dieses wichtige Ziel ein. Die Stiftung will dabei offen sein für alle, die das Stiftungsziel mit Zustiftungen und Zuwendungen oder persönlichem Einsatz engagiert unterstützen. Zum Klimaschutz gehört auch die Sicherung einer möglichst klimaschonenden Energieversorgung. Deren Umsetzung benötigt für einen längeren Übergangszeitraum schnell und sehr flexibel einsetzbare Gaskraftwerke. Diese werden helfen, die fluktuierende Einspeisung für den längeren Übergangszeitraum, bis ausreichende und volkswirtschaftlich tragfähige Speichertechnologien im industriellen Maßstab und massenproduktionstauglich zur Verfügung stehen, durch schnell regelbare gesicherte Kraftwerksleistuingen zu ergänzen und damit die Energieversorgungssicherheit sicherzustellen. Deshalb wird die Stiftung mit einem. zu gründenden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als zeitweiligem . Nebenzweck zur-Vellerndung denr Arbeiten an der Pipeline Nord Stream 2 beitragen. Das Land Mecklenburg-Vorpommern steht zu dieser Pipeline. Gas ist ‘die klimaschonendste Übergangstechnologie zur Sicherung der notwendigen Energieversorgung. Eine sichere Gasversorgung liegt im Interesse der Menschen in Deutschland, Europa und Mecklenburg- Vorpommern.
81 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr (1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung des Landes Mecklenburg- Vorpommern für Klimaschutz und Bewahrung der Natur — Stiftung Klimaschutz MV“ und als Kurzbezeichnung “Stiftung Klimaschutz MV”. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. (3) Sie hat ihren Sitz in Schwerin. (4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein : Rumpfjair. Es beginnt mit der Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides und endet am 31. Dezember desselben Kalenderjahres. $2 y Stiftungszweck (241) Die Stiftung verfolgt insbesondere folgende Zwecke und der Stiftungszweck wird insbesondere, ggf. auch mittelbar, durch folgende Aktivitäten und Maßnahmen erfüllt: - die Durchführung und Förderung von Maßnahmen und Projekten des Klimaschutzes und zur Bewahrung oder Wiederherstellung der Natur im Land Mecklenburg-Vorpommern und an sowie vor den Küsten des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie an und vor den Ostseeküsten der Ostseeanrainerstaaten; - die Durchführung und Förderung von Maßnahmen zur Bewahrung und Verbesserung der ökologischen Situation in den genannten Regionen; “- die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich des Klima- und Umweltschutzes und auf dem Gebiet einer klimaschonenden Energieversorgung im Land Mecklenburg-Vorpommern oder unter federführender Beteiligung von Wirtschaftsunternehmen, Hochschulen, Wissenschaftseinrichtungen oder Nichtregierungsorganisationen mit Sitz im Land Mecklenburg-Vorpommern; -__Förderung von Maßnahmen im Land Mecklenburg-Vorpommern zur Umsetzung der Belange des Klima- und Naturschutzes, vor allem auch bei allen Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung, insbesondere bei der Systemstabilität durch Speicher- und
Sektorenkopplungslösungen, wobei dies auch die Unterstützung von Wirtschaftsunternehmen mit Sitz im Land Mecklenburg-Vorpommern zur unternehmenseigenen Forschung in diesem Bereich, zur Herstellung von Prototypen, für Nullserien und für markteinführende Verbreitungsstrategien umfasst; -_die Förderung von Maßnahmen zur Sicherung der Artenvielfalt; - die Förderung von Maßnahmen zur Sicherung des Gewässerschutzes und des Trinkwasserschutzes: - Information, Beratung und Öffentlichkeitsarbeit zu Fragen des Klimaschutzes und der Bewahrung der Natur im Ostseeraum vorrangig in Mecklenburg-Vorpommern und in besonderen Fällen auch in den Ostseeanrainerstaaten; Erfahrungs-, Wissens- und Informationsaustausch sowie die Vernetzung zwischen im Klima- und Umweltschutz Engagierten, insbesondere in Mecklenburg-Vorpommern und mit den Ostseeanrainerstaaten; - Aus-, Fort- und Weiterbildung im Bereich des Klima- und Umweltschutzes in Mecklenburg-Vorpommern; - Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Organisationen, um im Rahmen des Stiftungszwecks gemeinsame Projekte und Vorhaben, die nach diesem Satzungszweck auch durch die Stiftung allein zulässig sind, zu verwirklichen; die Förderung und Unterstützung von Maßnahmen, Anstrengungen und wissenschaftlichen Untersuchungen im Land Mecklenburg- Vorpommern, die eine klimaschonende Sicherung der Energieversorgung zum Ziel’'haben. ie; (23) Die Stiftung kann zur Erfüllung des Stiftungszwecks, insbesondere auch zur Vermögensverwaltung und Vermögensmehrung, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb errichten und unterhalten sowie Tochtergesellschaften in der Rechtsform von Personen- oder Kapitalgesellschaftern gründen, erwerben, sich daran beteiligen oder beauftragen. Die Stiftung wird insbesondere einen an Leistungs.- Effizienz- und Wirtschaftlichkeitskriterien ausgerichteten gewerblisherW _wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, gegebenenfalls auch in Form der Gründung einer oder mehrerer rechtlich selbständiger Gesellschaften, errichten und sich damit vorrangig an der Vollendung von Nord Stream 2 beteiligen. Die Stiftung kann im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes insbesondere Natur- bzw. Umweltschutzmaßnahmen und -projekte, die der Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen, welche natürlichen oder juristischen Personen wegen Eingriffen in die Natur im Rahmen ihrer Tätigkeit aufgegeben werden, übernehmen. Sie kann im Rahmen ihres wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes insbesondere auch Grundstücke und Flächen erwerben, übernehmen oder verwalten, pachten und verpachten,
(2) 8) (4) (9) mieten und vermieten, Werkzeuge und Maschinen erwerben, übernehmen, verwalten, halten, zur Verfügung stellen und vermieten. Erträge der oder des wirtschaftgewerblichen Geschäftsbetriebes und möglicher Tochtergesellschaften dienen der Förderung der in den Abs. 1 und 2 genannten Ziele und Zwecke. $3 Stiftungsvermögen (1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben a) aus den Erträgen des Grundstockvermögens, b) aus den Erträgen der angestrebten wirtschaftlichen Betätigung, c) aus sonstigen Zuwendungen (Zustiftungen und Spenden), soweit sie von dem Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind. Zu diesen Aufgaben gehören auch die Verwaltungskosten der Stiftung einschließlich ‘der. der Stiftung entstehenden Aufwendungen zur Unterhaltung wirtschaftgewerblicher Geschäftsbetriebe. Bei Zustiftungen und Spenden, die ganz oder teilweise aus Sachwerten bestehen, kann der Stiftungsvorstand diese zum Zwecke der Vermögensumschichtung veräußern. Für den Veräußerungserlös gilt Abs. 1 lit. c). Die Stiftung kann Rücklagen bilden, soweit dies der Zweckverfolgung dienlich ist. Die Stiftung ist berechtigt, aus Vermögensumschichtungen oder aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielte Gewinne ganz oder teilweise für den Stiftungszweck zu verwenden, in eine Umschichtungsrücklage einzustellen oder dem Stiftungsvermögen zuzuführen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen durch die Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht. Ein solcher kann auch nicht durch regelmäßige oder wiederholte Leistungen begründet werden.
(1) 6) 84 Organe der Stiftung Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und das Kuratorium. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Organen ist unzulässig. Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften bei Pflichtverletzungen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das Kuratorium kann auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Haftungsbegrenzung der ehrenamtlichen Organmitglieder gegenüber der Stiftung bzw. eine Haftungsfreistellung gegenüber Dritten beschließen. Die Tätigkeit in den Organen der Stiftung ist unentgeltlich. Die Mitglieder der Stiftungsorgane haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen tatsächlichen und angemessenen Auslagen und Aufwendungen. $5 | Führung des wirtschaftgewerblichen Geschäftsbetriebes (1) Der von der Stiftung errichtete wirtschaftliche GeschäftsWirschaftsbetrieb mit seinen möglichen. Tochtergesellschaften wird geführt von einem sachverständigen Geschäftsführer (CEO), den der Stiftungsvorstand für eine maximale Tätigkeitsdauer von fünf Jahren beruft; eine wiederholte Berufung ist zulässig. Der Stiftungsvorstand kann den Geschäftsführer jederzeit von seiner Funktion abberufen. Er handelt eigenständig auf der Grundlage der vom Stiftungsvorstand erlassenen Geschäftsgrundsätze. Der Stiftungsvorstand berät und kontrolliert den Geschäftsführer. | (2) Der erste sachverständige Geschäftsführer wird auf Vorschlag der Nord Stream 2 AG vom Stiftungsvorstand für drei Jahre berufen und gegebenenfalls abberufen. Die für dessen eigenständiges Handeln zu erlassenden Geschäftsgrundsätze erlässt der Stiftungsvorstand im Benehmen mit der Nord Stream 2 AG.
(1) (2) (3) 86 Geschäftsführung für die gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung (1) Der Stiftungsvorstand beruft für eine Amtszeit von maximal fünf Jahren eine hauptamtliche Geschäftsführerin bzw. einen hauptamtlichen Geschäftsführer für die gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung (Geschäftsführer). Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Der Stiftungsvorstand kann die Geschäftsführung abberufen.. (2) Der Geschäftsführung obliegt das laufende Geschäft der Stiftung, soweit es nicht den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach $ 2 Absatz 23 dieser Satzung berührt und durch den dort zu bestellenden CEO bestimmt wird. Der Geschäftsführung obliegt zudem die Leitung der Geschäftsstelle der Stiftung für die gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung. Sie ist an Weisungen des Stiftungsvorstandes gebunden und diesem gegenüber unmittelbar verantwortlich. Die Geschäftsführung hat dem ‚Stiftungsvorstand jederzeit Informationen über die Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der Stiftung und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. 87 Stiftungsvorstand Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens einem und höchstens drei Mitgliedern, die von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten des Landes Mecklenburg-Vorpommern bestellt werden. . Die Mitglieder des ersten Stiftungsvorstandes werden durch den Stifter im Rahmen des Stiftungsgeschäfts für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit, -eder Q he Allanrıınr ra ef} ahan nra [) nn neomitalar hiaıh nrlıacan KHG-E O'cG B I durch Tod und durch Niederlegung des Amts, die jederzeit durch schriftliche Erklärung oder durch eine Erklärung in elektronischer Form mit qualifizierter digitaler Signatur, wie es sie das Bürgerliche Gesetzbuch im jeweiligen