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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente zur Klimastiftung MV - Welt am Sonntag“
Drucksache 71 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Stromerzeugung durch Kernkraftwerke und den Ausstieg aus der Kohleverstromung durch moderne, hoch flexible Gaskraftwerke erst sichern hilft. ‘3, Alternativen Keine 4. Notwendigkeit Das Eingehen einer Landesbeteiligung bedarf gemäß $ 63 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) des Landtags. 5. Kosten Es entstehen nach derzeitigem Erkenntnisstand Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand in Höhe von 200.000 Euro für das Stiftungskapital.. Weiterhin entsteht einmaliger Vollzugsaufwand für die beabsichtigte Stiftungserrichtung von bis zu 50.000 Euro. 6. Angaben zur Erfüllung der Voraussetzungen nach $ 65 Abs. 1LHOM-V Mecklenburg-Vorpommern steht in den kommenden Jahren vor der Aufgabe, zur Erreichung der verbindlichen Klimaschutzziele der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland durch entsprechende Maßnahmen beizutragen. Die Europäische Union hat als verbindliche Zwischenziele eine Emissionsreduktion zum Vergleichsjahr 1990 von 20 Prozent bis 2020 und mindestens 40 Prozent bis 2030 definiert. Die Bundesrepublik Deutschland hat dies nochmals gesteigert und sich mit dem am 18. Dezember 2019 in Kraft getretenen Klimaschutzgesetz zum Ziel gesetzt, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um, mindestens 55 Prozent zu mindern. Langfristiges Ziel der Strategie ist die Treibhausgasneutralität bis 2050. Mecklenburg-Vorpommern ist verpflichtet, hieran angemessen mitzuwirken. Anderenfalls drohen dem Land finanzielle Risiken aus Vertragsverletzungsverfahren beziehungsweise Verpflichtungen aus dem Grundgesetz. Es besteht daher ein erhebliches Interesse des Landes, seine klimaschutzpolitischen Anstrengungen durch geeignete klimaschützende Maßnahmen und zur CO»-Einsparung zu unterlegen. Hierzu müssen ‚schnellstmöglich klimaschützende Projekte aufgesetzt und in entsprechender Höhe mit finanziellen Mitteln ausgestattet werden. Die zu errichtende „Stiftung Klimaschutz MV“ soll jenem Zweck dienen. Hierzu wird es der Stiftung vorübergehend im Rahmen des für Stiftungen geltenden Rechts ermöglicht, einen wirtschaftlichen Betrieb zu eröffnen. Sie erhält auf diese Weise finanzielle Mittel, die durch das Land -insbesondere in der derzeitigen Situation, in der alle Anstrengungen auf die Bekämpfung der Corona-Pandemie gerichtet sind- aus Haushaltsmitteln nicht oder nur unter Vernachlässigung anderer wichtiger Vorhaben und Zielstellungen finanzierbar sind. Dadurch akquiriert die Stiftung für das Land zusätzlich finanzielle Mittel, um die gesamtgesellschaftliche Aufgabe Klimaschutz schultern zu können und den rechtlichen Verpflichtungen des Landes nachzukommen.
Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/ Mit der Errichtung der „Stiftung Klimaschutz MV“ leistet das Land gleichzeitig einen wirkungsvollen Beitrag zur Energiewende in Deutschland und Europa, indem es CO2-Ausstoß minderndes Erdgas auf den deutschen und europäischen Energiemarkt transportieren hilft. Das unterstützt zugleich die regionale Wirtschaft. Darüber hinaus verhindert die Stiftung mit der Fertigstellung von NORD STREAM 2, dass vor den Landesgrenzen von Mecklenburg-Vorpommern eine Investitionsruine entsteht, die dem Ökosystem Ostsee und dem Wirtschaftsstandort Mecklenburg-Vorpommern schadet. 7. Anlage Entwurf.der Satzung der „Stiftung Klimaschutz MV“
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern Der Minister Ministerium für Energie, ig und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern 19048 Schwerin Frau Ministerpräsidentin Damen und Herren Minister Herrn Parlamentarischen Staatssekretär Damen und Herren Staatssekretäre Schwerin, den 26. November 2020 Kabinettsvorlage Nr. 120 Bearbeiter: Herr Christian Pegel Errichtung einer „Stiftung Klimaschutz MV“ I Beschlussvorschlag 1. Die Landesregierung stimmt der Errichtung der „Stiftung Klimaschutz MV“ und der damit einhergehenden einmaligen Belastung des Landesvermögens zu. 2. Der Antrag der Landesregierung auf Zustimmung des Landtages zur Errichtung der „Stiftung Klimaschutz MV“ gemäß $ 63 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung Meck- lenburg-Vorpommern wird der Präsidentin des Landtages zugeleitet. 3. Das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung wird ermächtigt, die vorbereitenden Maßnahmen für die Errichtung der Stiftung zu treffen. II Begründung der Dringlichkeit Aufgrund der nach Medienberichten unmittelbar erfolgten Einigung der beiden großen politischen Parteien in den USA auf eine kurzfristige Weiterung der US-Sanktionsrege- lungen ist eine unverzügliche Stiftungsgründung geboten, um den kurzfristigen Mit- zweck der Stiftung nach Ziff. 1.1.1) noch umsetzen zu können. Dafür muss die außeror- dentliche Landtagssitzung am 27. November 2020 erreicht werden. Dies macht e eine ' sofortige Entscheidung des Kabinetts erforderlich. Hausanschrift: Telefon: 0385 588-8000 Schloßstraße 6 - 8 - 19053 Schwerin Telefax: 0385 588-8099 „E-Mail: poststelle@em.mv-regierung.de Internet: http://\www.em.mv-regierung.de/
Ill Gegenstand des Rechtsetzungsverfahrens 1 Problem und Ziel: Die zentrale Aufgabe des laufenden Jahrhunderts ist das Erreichen wirksamen Klima- schutzes, insbesondere durch das Begrenzen des Klimawandels, aber auch durch viel- fältige weitere Klimaschutzmaßnahmen. Hierfür wird insbesondere entscheidend sein, dass die Energiewende hin zur Energieversorgung aus erneuerbaren Energiequellen möglichst zügig vorangeht. Diese Maßnahmen sind nur mit breiter Akzeptanz der Men-' schen in Mecklenburg-Vorpommern erreichbar. Deshalb bedarf es umfassender Maß-. nahmen, um die Unterstützung und Bereitschaft für diesen politischen Weg in der gro- Ren Breite der Gesellschaft sicherzustellen. Hierfür ist die Errichtung einer Stiftung, die sowohl Aufklärungs- als auch Bildungsarbeit betreibt, die die verschiedenen zivilgesell- schaftlich engagierten Kräfte im Land bei ihrem Wirken für die Energiewende und den Klimaschutz unterstützt und die Maßnahmen und Aktivitäten für wirksamen Klima- und Umweltschutz sowie für die Umsetzung der Energiewende fördert, ein wichtiger Schritt. Zum Klimaschutz gehört aber auch die Sicherung einer möglichst klimaschonenden Energieversorgung. Deren Umsetzung benötigt für einen längeren Übergangszeitraum schnell und sehr flexibel einsetzbare Gaskraftwerke. Diese werden helfen, die fluktuie- rende Einspeisung für den längeren Übergangszeitraum bis ausreichende und volks- wirtschaftlich tragfähige Speichertechnologien im industriellen Maßstab und massen- produktionstauglich zur Verfügung stehen, durch schnell regelbare gesicherte Kraft- werksleistungen zu ergänzen und damit die Energieversorgungssicherheit sicherzu- stellen. Dies macht eine gesicherte Gasversorgung unabdingbar. Hierfür wird das Pipe- line-Projekt Nord Stream 2 einen wesentlichen Beitrag leisten. Dies gilt nicht nur für die deutsche, sondern auch für die europäische Gasversorgung und damit die europäische Energieversorgungssicherheit. Deshalb steht die Landesregierung weiter zu Nord Stream 2 und wird mit der Stiftung, sofern dies notwendig ist, einen Beitrag zum Weiterbau leisten. 2 Lösung: Die Landesregierung errichtet eine Stiftung, die diese Klimaschutzaktivitäten im Land durch verschiedenste Organisationen und Einrichtungen sowie zivilgesellschaftlich En- gagierte unterstützt und fördert und zugleich an der Fertigstellung des Pipelineprojek- tes Nord Stream 2 mitwirkt. 3 Alternativen: Absehen von der Errichtung der „Stiftung Klimaschutz MV“. In diesem Falle würden die damit möglichen, vorstehend beschriebenen Förderungen und Unterstützungsleistun- gen nicht möglich werden. Zudem würde eine Fertigstellung des Pipelineprojektes nicht unterstützt. 4 Arbeitsmarktrelevanz: Klimaschutzaktivitäten haben auch eine industriepolitische Dimension in Mecklenburg- Vorpommern. Diese Arbeitsplatzeffekte sind zum jetzigen Zeitpunkt aber nicht sicher quantifizierbar.
5 Notwendigkeit: Die Notwendigkeit einer Kabinettsbefassung ergibt sich aus $ 6 Absatz 1 Buchstabe e GOLR. 6 Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte des Landes und der Kommunen: a) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Es entstehen nach derzeitigem Erkenntnisstand Haushaltsausgaben ohne Vollzugs- aufwand in Höhe von 200.000 Euro für das Stiftungskapital. b) Vollzugsaufwand Es entsteht einmaliger Vollzugsaufwand für die beabsichtigte Stiftungserrichtung von bis zu 50.000 Euro. c) Auswirkungen von Aufgabenübertragungen im Sinne des Konnexitätsprinzips Die Regelung hat keine Auswirkungen gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern. 7 Sonstige Kosten: Keine 8 Bürokratiekosten: Keine 9 Stellungnahmen: Aufgrund der Eilbedürftigkeit konnte keine formelle Ressortabstimmung erfolgen. IV Presse Ja, bei Information des Landtages. V Anlagen Antrag der Landesregierung auf Zustimmung gemäß $ 63 Abs. 1 LHO MV Christian Pegel