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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente zur Klimastiftung MV - Welt am Sonntag

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nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen
Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag
der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks
benötigt wird.

Der Stiftungsvorstand Kann die Änderung des Stiftungszwecks, die
Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der
Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich
die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige
Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint.

Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung,
Zusammenlegung oder Auflösung der Stiftung bedürfen einer
einstimmigen Entscheidung des Stiftungsvorstands sowie der
Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des
Kuratoriums.

Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung,
Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der
Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme
der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

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Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen in Höhe
von 200.000 Euro an das Land Mecklenbura-Vorpommern. Im Übrigen
beschließt der Stiftungsvorstand, an wen das Stiftungsvermögen fallen
soll. Nach Möglichkeit soll sichergestellt sein, dass es den
Stiftungszwecken direkt oder indirekt weiterhin zugutekommt.

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Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des
jeweils im Lande Mecklenburg-Vorpommern geltenden Stiftungsrechts.
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8)

Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Justizministerium Mecklenburg-
Vorpommern. "

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die
Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über
Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie
Haushaltsplan, Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht' sind
unaufgefordert vorzulegen.
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