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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente zur Klimastiftung MV - Welt am Sonntag

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Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen in Höhe

von 200,000 Euro an das Land Mecklenburg-Vorpommern. Im Übrigen
beschließt der Stiftungsvorstand, an wen das Stiftungsvermögen fallen
soll. Nach Möglichkeit soll sichergestellt sein, dass es den
Stiftungszwecken direkt oder indirekt weiterhin zugutekommt.

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Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des
jeweils im Lande Mecklenburg-Vorpommern geltenden Stiftungsrechts.

Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Justizministerium Mecklenburg-
Vorpommern.

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die

Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über
Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie
Haushaltsplan, Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht sind
unaufgefordert vorzulegen.
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