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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente zur Klimastiftung MV - Welt am Sonntag“
(2) 8) (4) (2) 8) der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird. Der Stiftungsvorstand kann die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Beschlüsse über Zweckerweiterung, - Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung der Stifiung bedürfen einer einstimmigen Entscheidung des Stiftungsvorstands sowie der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums. Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen. 8 13 Vermögensanfall Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung beschließt der Stiftungsvorstand, an wen das Stiftungsvermögen fallen soll. Nach Möglichkeit soll sichergestellt sein, dass es den Stiftungszwecken direkt oder indirekt weiterhin zugutekommt. ' 814 Stiftungsaufsicht (1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Lande Mecklenburg-Vorpommern geltenden Stiftungsrechts. Stiftungsaufsichtsbehörde ist das . Justizministerium Mecklenburg- Vorpommern. Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über
Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie Haushaltsplan, Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht sind unaufgefordert vorzulegen.
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