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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente zur Klimastiftung MV - Welt am Sonntag

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der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks
benötigt wird.

Der Stiftungsvorstand kann die Änderung des Stiftungszwecks, die
Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der
Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich
die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige
Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint.

Beschlüsse über Zweckerweiterung, - Zweckänderung,
Zusammenlegung oder Auflösung der Stifiung bedürfen einer
einstimmigen Entscheidung des Stiftungsvorstands sowie der
Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des
Kuratoriums.

Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung,
Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der
Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme
der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

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Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung beschließt der
Stiftungsvorstand, an wen das Stiftungsvermögen fallen soll. Nach
Möglichkeit soll sichergestellt sein, dass es den Stiftungszwecken direkt
oder indirekt weiterhin zugutekommt. '

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Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des
jeweils im Lande Mecklenburg-Vorpommern geltenden Stiftungsrechts.
Stiftungsaufsichtsbehörde ist das . Justizministerium Mecklenburg-
Vorpommern.
Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die
Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über
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Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie
Haushaltsplan, Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht sind
unaufgefordert vorzulegen.
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