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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente zur Klimastiftung MV - Welt am Sonntag“
sicher quantifizierbar. Die Mitwirkung an der Fertigstellung der Pipeline hat unmittel- bar beschäftigungssichernde Wirkungen im Bereich der Unternehmen, die an der Fertigstellung mitwirken. 5 Notwendigkeit: Die Notwendigkeit dieser Regelung wurde gemäß 8 3 Absatz 1 Satz 1 GGO II geprüft. 6 Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte des Landes und der Kommunen: a) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Es entstehen nach derzeitigem Erkenntnisstand Haushaltsausgaben ohne Voll- zugsaufwand in Höhe von 200.000 Euro für das Stiftungskapital. b) Vollzugsaufwand Es entsteht elimällgen Vollzugsaufwand für die notariell beabsichtigte Stiftungser- richtung von bis zu 50.000 Euro. c) Auswirkungen von Aufgabenübertragungen im Sinne des Konnexitätsprinzips Die Regelung hat keine Auswirkungen gemäß Artikel 72 Absatz 3 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern. 7 Sonstige Kosten: Keine. Bürokratiekosten: Keine. 8 Stellungnahmen: Aufgrund der Eilbedürftigkeit konnte keine formelle Ressortabstimmung erfolgen. IV Presse Ja, bei Information des Landtages. V Anlagen Anlage 1: Beschlussentwurf für den Landtag Christian Pegel
Anlage 1: Antragstext der Landesregierung für den Landtag: en Der Landtag stellt fest: Das Land Mecklenburg-Vorpommern mit seiner wunderbaren, in weiten Bereichen unter Schutz stehenden Natur hat ein besonderes Interesse und eine besondere Verantwortung für einen erfolgreichen Klima- und Umweltschutz. Diesem Interesse gilt der Einsatz des Landes in allen politischen Handlungsfeldern, vor allem bei den direkten Maßnahmen des Umweltschutzes und in der Energiepolitik, in der das Land Mecklenburg-Vorpommern mit dem gezielten Ausbau erneuerbarer Energien einen wichtigen Beitrag leistet. Die große Jahrhundertaufgabe „Klimaschutz“ kann aber nur gelingen, wenn sie im Be- wusstsein der breiten Mehrheit der Bevölkerung als existenziell wichtig verankert und von möglichst vielen aktiv unterstützt wird. Mecklenburg-Vorpommern braucht eine breite Ak- zeptanz und Unterstützung für die verfolgten Ziele. Zum Klimaschutz gehört auch die Sicherung einer möglichst klimaschonenden Energie- versorgung. Deren Umsetzung benötigt für einen längeren Übergangszeitraum schnell und sehr flexibel einsetzbare Gaskraftwerke. Diese werden helfen, die fluktuierende Ein- speisung für den längeren Übergangszeitraum bis ausreichende und volkswirtschaftlich tragfähige Speichertechnologien im industriellen Maßstab und massenproduktionstaug- lich zur Verfügung stehen, durch schnell regelbare gesicherte Kraftwerksleistungen zu ergänzen und damit die Energieversorgungssicherheit sicherzustellen. Dies macht eine gesicherte Gasversorgung unabdingbar. Hierfür wird das Pipeline-Pro- jekt Nord Stream 2 einen wesentlichen Beitrag leisten. Dies gilt nicht nur für die deutsche, sondern auch für die europäische Gasversorgung und damit die europäische Energiever- sorgungssicherheit. Mecklenburg-Vorpommern wird seinen Beitrag als verlässlicher Part- ner für die Fertigstellung dieses Projektes nach Kräften weiterhin leisten. Zugleich bleibt es aufgrund der Brückenfunktion, die insbesondere Gaskraftwerke auf dem Weg in eine vollständig CO2-neutrale Energieerzeugung einnehmen müssen, für alle Beteiligten die wesentliche Aufgabe, bereits jetzt und heute die nächsten Schritte zu ge- hen, die eine CO2-neutrale Energieversorgung in Europa erfordern. Zudem bleibt auch der Einsatz von Gas als Brückentechnologie emissionsbefangen. Das Land Mecklenburg-Vorpommern sieht hier gemeinsam mit dem Konsortium, das Nord Stream 2 gemeinschaftlich finanziert und errichtet, eine besondere Verantwortung für wirksamen Klimaschutz und ein Gelingen der Energiewende. Das Land wird deshalb eine Stiftung ins Leben rufen, die sich diesen beiden zentralen Zukunftsfragen künftig annimmt. Das Nord Stream 2-Konsortium wird dies durch namhafte Zustiftungen unter- stützen und begleiten. Zugleich besteht Einigkeit, dass es eines gemeinsamen Beitrages bedarf, um die versor- gungssichernde Pipeline Nord Stream 2 fertigzustellen. Auch hier wird die Stiftung mitwir- ken, um die hinreichende Gasversorgungssicherheit zu erreichen, die das Ablösen von Stromerzeugung durch Kernkraftwerke und den Ausstieg aus der Kohleverstromung durch moderne, hoch flexible Gaskraftwerke erst sichern hilft. ll. Der Landtag fordert die Landesregierung deshalb auf sich durch die Gründung einer „Stif- tung Klimaschutz MV" aktiv für dieses wichtige Ziel einsetzen und beauftragt die Landes-, regierung: 1. diese Stiftung unverzüglich zu errichten und hierbei folgende Zwecke und Aufgaben mit deren Arbeit zu verbinden:
6 a) die Durchführung und Förderung von Maßnahmen und Projekten des Klimaschut- zes und zur Bewahrung oder Wiederherstellung der Natur im Land Mecklenburg- Vorpommern und an sowie vor den Küsten des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie an und vor den Ostseeküsten der Ostseeanrainerstaaten; b) die Durchführung und Förderung von Maßnahmen zur Bewahrung und Verbesse- ' rung der ökologischen Situation in den genannten Regionen; c) die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich des Klima- und Um- weltschutzes und auf dem Gebiet einer klimaschonenden Energieversorgung im Land Mecklenburg-Vorpommern oder unter federführender Beteiligung: von Wirt- schaftsunternehmen, Hochschulen, Wissenschaftseinrichtungen oder Nichtregie- rungsorganisationen mit Sitz im Land Mecklenburg-Vorpommern; d) Maßnahmen im Land Mecklenburg-Vorpommern zur Umsetzung der Belange des Klima- und Naturschutzes, vor allem auch bei allen Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung, insbesondere bei der Systemstabilität durch Speicher- und Sektorenkopplungslösungen, wobei dies auch die Unterstützung von Wirtschafts- unternehmen mit Sitz im Land Mecklenburg-Vorpommern zur unternehmenseige- nen Forschung in diesem Bereich, zur Herstellung von Prototypen, für Nullserien und für markteinführende Verbreitungsstrategien umfasst: e) Information, Beratung und Öffentlichkeitsarbeit zu F ragen des Klimaschutzes und der Bewahrung der Natur im Ostseeraum vorrangig in Mecklenburg-Vorpommern und in besonderen Fällen auch in den Ostseeanrainerstaaten; f) Erfahrungs-, Wissens- und Informationsaustausch sowie die Vernetzung zwischen im Klima- und Umweltschutz Engagierten, insbesondere in Mecklenburg-Vorpom- mern und mit den Ostseeanrainerstaaten; g) Aus-, Fort- und Weiterbildung im Bereich des Klima- und Umweltschutzes in Meck- lenburg-Vorpommern; h) Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Organisationen, um im Rahmen des Stiftungszwecks gemeinsame Projekte und Vorhaben, die nach diesem Sat- zungszweck auch durch die Stiftung allein zulässig sind, zu verwirklichen; i) die Gründung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes in der Stiftung mit dem Ziel einen maßgeblichen Beitrag zur Vollendung der Arbeiten an der Pipeline Nord- Stream 2 zu leisten. 2. die Stiftung dergestalt offen für alle zu gestalten, dass das Stiftungsziel mit Zustiftungen und Zuwendungen engagiert unterstützt werden kann, 3. sich weiterhin klar und eindeutig für das Land zur Fertigstellung des für die europäische und deutsche Energieversorgungssicherheit notwendigen Pipeline-Projektes Nord Stream 2 zu bekennen und exterritoriale Bemühungen hiergegen strikt zurückzuweisen, sowie alle Landesbehörden und Landesgesellschaften eindeutig und nachdrücklich bei allen Aktivitäten zu unterstützen und zu diesen anzuleiten, die eine Vollendung des Pro- jektes ermöglichen helfen.“
Entwurf: 22. November 2020 Satzung der Stiftung Klimaschutz MV Präambel Das Land Mecklenburg-Vorpommern mit seiner wunderbaren, in weiten Bereichen unter Schutz stehenden Natur hat ein besonderes Interesse und eine besondere Verantwortung für einen erfolgreichen Klima- und Umweltschutz. Diesem Interesse gilt der Einsatz des Landes in allen politischen Handlungsfeldern, vor allem bei den direkten Maßnahmen des Umweltschutzes und in der Energiepolitik, in der das Land Mecklenburg-Vorpommern mit dem gezielten Ausbau erneuerbarer Energien, vor allem der Windkraft, einen wichtigen Beitrag leistet. Die große Jahrhundertaufgabe „Klimaschutz“ kann aber nur gelingen, wenn sie im Bewusstsein der breiten Mehrheit der Bevölkerung als existenziell wichtig verankert und von möglichst vielen aktiv unterstützt wird. Mecklenburg- Vorpommern braucht eine breite Akzeptanz und Unterstützung für die verfolgten Ziele. Deshalb setzt sich das Land mit einer „Stiftung Klimaschutz“ aktiv für dieses wichtige Ziel ein. Die Stiftung will dabei offen sein für alle, die das Stiftungsziel mit Zustiftungen und Zuwendungen oder persönlichem Einsatz engagiert unterstützen. Zum Klimaschutz gehört auch die Sicherung einer möglichst klimaschonenden Energieversorgung. Deren Umsetzung benötigt für einen längeren Übergangszeitraum schnell und sehr flexibel einsetzbare Gaskraftwerke. Diese werden helfen, die fluktuierende Einspeisung für den längeren Übergangszeitraum, bis ausreichende und volkswirtschaftlich tragfähige Speichertechnologien im industriellen Maßstab und massenproduktionstauglich zur Verfügung stehen, durch schnell regelbare gesicherte Kraftwerksleistungen zu ergänzen und damit die Energieversorgungssicherheit sicherzustellen. Deshalb wird die Stiftung mit einem zu gründenden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als zeitweiligem Nebenzweck zur Vollendung der Arbeiten an der Pipeline NordStream 2 beitragen. Das Land Mecklenburg-Vorpommern steht zu dieser Pipeline. Gas ist die klimaschonendste Übergangstechnologie zur Sicherung der notwendigen Energieversorgung. Eine sichere Gasversorgung liegt im Interesse der Menschen in Deutschland, Europa und Mecklenburg- Vorpommern. 81 ; Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung. .des Landes Mecklenburg-
Vorpommern für Klimaschutz und Bewahrung der Natur - Stiftung Klimaschutz
MV" und als Kurzbezeichnung “Stiftung Klimaschutz MV".
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sie hat ihren Sitz in Schwerin.
(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr
ist ein Rumpfjahr. Es beginnt mit der Bekanntgabe des
Anerkennungsbescheides und endet am 31. Dezember desselben
Kalenderjahres.
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Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
(2) Die. Stiftung _ verfolgt insbesondere folgende Zwecke und der
Stiftungszweck wird insbesondere, ggf. auch mittelbar, durch folgende
Aktivitäten und Maßnahmen erfüllt;
- die Durchführung und Förderung von Maßnahmen und Projekten des
Klimaschutzes und zur Bewahrung oder Wiederherstellung der Natur im
Land Mecklenburg-Vorpommern und an sowie vor den Küsten des
Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie an und vor den Ostseeküsten
der Ostseeanrainerstaaten;
- die Durchführung und Förderung von Maßnahmen zur Bewahrung und
Verbesserung der ökologischen Situation in den genannten Regionen;
- die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich des Klima-
und Umweltschutzes und auf dem Gebiet einer klimaschonenden
Energieversorgung im Land Mecklenburg-Vorpommern oder unter
federführender Beteiligung von Wirtschaftsunternehmen, Hochschulen,
Wissenschaftseinrichtungen oder Nichtregierungsorganisationen mit
Sitz im Land Mecklenburg-Vorpommern;
- Maßnahmen im.Land Mecklenburg-Vorpommern zur Umsetzung der
Belange des Klima- und Naturschutzes, vor allem auch bei allen
Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung, insbesondere bei
der Systemstabilität durch Speicher- und Sektorenkopplungslösungen,
wobei dies auch die Unterstützung von Wirtschaftsunternehmen mit Sitz
im Land Mecklenburg-Vorpommern zur unternehmenseigenen
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Forschung in diesem Bereich, zur Herstellung von Prototypen, für
Nullserien und für markteinführende Verbreitungsstrategien umfasst;
- Information, Beratung und Öffentlichkeitsarbeit zu Fragen des
Klimaschutzes und der Bewahrung der Natur im Ostseeraum vorrangig
in Mecklenburg-Vorpommern und in besonderen Fällen auch in den
Ostseeanrainerstaaten;
- Erfahrungs-, Wissens- und Informationsaustausch sowie die Vernetzung
zwischen im Klima- und Umweltschutz Engagierten, insbesondere in
Mecklenburg-Vorpommern und mit den Ostseeanrainerstaaten;
- Aus-, Fort- und Weiterbildung im Bereich des Klima- und
Umweltschutzes in Mecklenburg-Vorpommern;
- Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Organisationen, um im
Rahmen des Stiftungszwecks gemeinsame Projekte und Vorhaben, die
nach diesem Satzungszweck auch durch die Stiftung allein zulässig
sind, zu verwirklichen;
- die Förderung und Unterstützung von Maßnahmen, Anstrengungen und
wissenschaftliichen Untersuchungen im Land Mecklenburg-
Vorpommern, die eine klimaschonende Sicherung der
Energieversorgung zum Ziel haben.
(3) Die Stiftung kann zur Erfüllung des Stiftungszwecks, insbesondere auch zur
Vermögensverwaltung und \Vermögensmehrung, einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb errichten und unterhalten sowie Tochtergesellschaften in der
Rechtsform von Personen- oder Kapitalgesellschaftern gründen, erwerben,
gewerblichen Wirtschaftsbetrieb, gegebenenfalls auch in Form der Gründung .
einer oder mehrerer rechtlich selbständiger Gesellschaften, errichten und sich
damit vorrangig an der Vollendung von Nordstream 2 beteiligen. Die Stiftung
kann im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes insbesondere
Natur- bzw. Umweltschutzmaßnahmen und -projekte, die der Umsetzung von
Kompensationsmaßnahmen, welche natürlichen oder juristischen Personen
wegen Eingriffen in die Natur im Rahmen ihrer Tätigkeit aufgegeben werden,
übernehmen. Sie kann im Rahmen ihres wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes
insbesondere auch Grundstücke und Flächen erwerben, übernehmen oder
verwalten, pachten und verpachten, mieten und vermieten, Werkzeuge und
Maschinen erwerben, übernehmen, verwalten, halten, zur Verfügung stellen
und vermieten. Erträge der oder des gewerblichen Geschäftsbetriebes und
möglicher Tochtergesellschaften dienen der Förderung der in den Abs. 1 und 2
genannten Ziele und Zwecke. '
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Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a) aus den Erträgen des Grundstockvermögens,
b) aus den Erträgen der angestrebten wirtschaftlichen Betätigung,
einschließlich der der Stiftung entstehenden Aufwendungen zur
Unterhaltung gewerblicher Geschäftsbetriebe.
(2) Bei Zustiftungen und Spenden, .die ganz oder teilweise aus Sachwerten ...-(Formatert Deutsch Dauscheng) _ )
bestehen, kann der Stiftungsvorstand diese zum Zwecke der
Vermögensumschichtung veräußern. Für den Veräußerungserlös gilt Abs. 1 .
lit. c).
(8) Die Stiftung kann Rücklagen bilden, soweit dies der Zweckverfolgung‘ ....--(Formatiert: Deutsch (Deutschen) |]
(4) Die Stiftung ist berechtigt, aus Vermögensumschichtungen oder aus einem ....--{Formatiert: Deutsch Deutschad)_ |]
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielte Gewinne ganz oder teilweise für
‚den Stiftungszweck zu verwenden, in eine Umschichtungsrücklage
einzustellen oder dem Stiftungsvermögen zuzuführen.
(5) Ein_Rechtsanspruch auf Gewährung von. Leistungen durch die Stiftung „...--(Formatier: Deutsch Deutsehan) |]
besteht aufgrund dieser Satzung nicht. Ein solcher kann auch nicht durch
regelmäßige oder wiederholte Leistungen begründet werden.
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Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und das Kuratorium. Eine
gleichzeitige Mitgliedschaft ist unzulässig.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften bei Pflichtverletzungen nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das Kuratorium kann auf Vorschlag des...
Stiftungsvorstandes mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine
8) Haftungsbegrenzung der ehrenamtlichen Organmitglieder gegenüber der „Stiftung bzw. eine Haftungsfreistellung gegenüber Dritten beschließen. Stiftungsorgane haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen tatsächlichen und angemessenen Auslagen und Aufwendungen. 85 Führung des gewerblichen Geschäftsbetriebes Tochtergesellschaften wird gefüht von einem sachverständigen Geschäftsführer (CEO), den der Stiftungsvorstand für eine maximale Tätigkeitsdauer von fünf Jahren beruft; wiederholte Berufung ist zulässig. Der Stiftungsvorstand kann den Geschäftsführer jederzeit von seiner Funktion abberufen. Er handelt eigenständig auf der Grundlage der vom Stiftungsvorstand erlassenen Geschäftsgrundsätze. Der Stiftungsvorstand berät und kontrolliert den Geschäftsführer. (2) Der erste sachverständige Geschäftsführer wird auf Vorschlag der Nordstream 2 AG vom Stiftungsvorstand für drei Jahre berufen und gegebenenfalls abberüfen. Die für dessen eigenständiges Handeln zu erlassenden Geschäftsgrundsätze erlässt der Stiftungsvorstand im Benehmen mit der Nordstream 2 AG. 86 Geschäftsführung für die gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung (1). Der Stiftungsvorstand beruft für die Dauer von höchstens fünf Jahren eine_ hauptamtliche Geschäftsführerin bzw. einen hauptamtlichen Geschäftsführer für die gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung (Geschäftsführer), _ Wiederholte Bestellung ist zulässig. Der Stiftungsvorstand kann die Geschäftsführung abberufen. (2).Der Geschäftsführung obliegt das laufende Geschäft der Stiftung, soweit es nicht den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach $ 4 dieser Satzung berührt und durch den dort zu bestellenden CEO bestimmt wird. Der Geschäftsführung obliegt? zudem die Leitung der Geschäftsstelle der Stiftung für die gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung. Sie ist an Weisungen des Formatiert: Deutsch (Deutschland) Formatiert: Deutsch (Deutschland) Formatiert: Deutsch (Deutschland) Formatiert: Deutsch (Deutschland)
(1) (2) 8) (4) Stiftungsvorstandes gebunden und‘ diesem gegenüber unmittelbar verantwortlich. Die Geschäftsführung hat dem Stiftungsvorstand jederzeit Informationen über die Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der Stiftung und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. 87 Stiftungsvorstand Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens einem und höchstens drei Mitgliedern, die von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten des Landes Mecklenburg-Vorpommern bestellt werden. Die Mitglieder des ersten Stiftungsvorstandes werden durch den Stifter im Rahmen des Stiftungsgeschäfts für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit oder bei Vollendung des 80. Lebensjahres. Das Vorstandsmitglied bleibt in diesen Fällen so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung des Amts, die jederzeit durch schriftliche Erklärung oder durch eine Erklärung in elektronischer Form mit qualifizierter digitaler Signatur, wie es sie das Bürgerliche Gesetzbuch im jeweiligen Zeitpunkt der Erklärung vorgibt, gegenüber dem Vorstandsvorsitz, im Falle dessen Rücktritts gegenüber der Stellvertretung, bei nur einem bestellten Vorstandsmitglied gegenüber dem Kuratoriumsvorsitz zulässig ist. Vorstandsmitglieder können von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten des Landes Mecklenburg-Vorpommern jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. ‚Die _Abberufung gilt als. wirksam, bis ihre ... Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt wird. Nach Ablauf der Amtszeit eines Vorstandsmitglieds oder wenn ein Vorstandsmitglied aus dem Stiftungsvorstand ausscheidet oder verstirbt, bestellt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident des Landes Mecklenburg-Vorpommern ein neues Vorstandsmitglied; bei Ausscheiden vor Ablauf der der Berufung zugrunde liegenden Amtszeit erfolgt die Bestellung für die Restamtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes. Eine „--- Formatiert: Deutsch (Deutschland)
(6) Wiederbestellung ist - auch mehrmals — zulässig. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Besteht der: Stiftungsvorstand aus mehr als einer Person, dann bestimmt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident zugleich mit der Bestellung den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz. Der Stiftungsvorstand ist berechtigt, weitere, beratende Mitglieder, z.B. Personen, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Zweckverfolgung der Stiftung oder in Finanz- und Wirtschaftsfragen aufweisen, zu berufen. Sofern ein Geschäftsführer für die gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung bestellt ist, nimmt dieser mit Rederecht an den Vorstandssitzungen teil. Sofern Beratungsgegenstände der Tagesordnung den gewerblichen Geschäftsbetrieb nach $ 4 dieser Satzung betreffen, gilt dies auch für den CEO nach $ 4 dieser Satzung. Der Stiftungsvorstand ist auch berechtigt, die Verantwortlichkeit für einzelne Bereiche der Stiftung (insbesondere Gemeinnützige Förderung, Vermögensverwaltung) ‚auf Unterausschüsse zu verlagern; das Nähere . regelt die Geschäftsordnung. 88 Aufgaben des Stiftungsvorstandes (1) .Der Stiftungsvorstand entscheidet in eigener Verantwortung und führt ‚die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes die Stiftung allein, für den Fall der Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Besteht der Stiftungsvorstand nur aus einer Person, bedürften Geschäfte zwischen dem Vorstandsmitglied und der Stiftung der vorherigen Zustimmung des Kuratoriums. gerichtlich und außergerichtlich in Angelegenheiten der laufenden Geschäfte der Stiftung und der Leitung der Geschäftsstelle im Rahmen der Vorgaben des Vorstandes alleinvertretungsberechtigt, soweit es .die Formatiert: Deutsch (Deutschland)