anlage-4

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente zur Klimastiftung MV - Welt am Sonntag

/ 14
PDF herunterladen
Drucksache 7/ Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode

 

4. Notwendigkeit

Das Eingehen einer Landesbeteiligung bedarf gemäß $ 63 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung
Mecklenburg-Vorpommern der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) des Landtags.

5. Kosten

Es entstehen nach derzeitigem Erkenntnisstand Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand in Höhe
von 200.000 Euro für das Stiftungskapital. Weiterhin entsteht einmaliger VOREREREENANN für die
beabsichtigte Stiftungserrichtung von bis zu 50.000 Euro.

6. Angaben zur Erfüllung der Voraussetzungen nach $ 65 Abs. 1 LHO M-V

Mecklenburg-Vorpommern steht in den kommenden Jahren vor der Aufgabe, zur Erreichung der
verbindlichen Klimaschutzziele der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland
durch entsprechende Maßnahmen beizutragen. Die Europäische Union hat als verbindliche
Zwischenziele eine Emissionsreduktion zum Vergleichsjahr 1990 von 20 Prozent bis 2020 und
mindestens 40 Prozent bis 2030 definiert. Die Bundesrepublik Deutschland hat dies nochmals
gesteigert und sich mit dem am 18. Dezember 2019 in Kraft getretenen Klimaschutzgesetz zum
Ziel gesetzt, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent zu mindern.
Langfristiges Ziel der Strategie ist die Treibhausgasneutralität bis 2050.

Mecklenburg-Vorpommern ist verpflichtet, hieran angemessen mitzuwirken. Anderenfalls drohen
dem Land finanzielle Risiken aus Vertragsverletzungsverfahren beziehungsweise Verpflichtungen
. aus dem Grundgesetz. Es besteht daher ein erhebliches Interesse : des Landes, seine
klimaschutzpolitischen Anstrengungen durch geeignete klimaschützende Maßnahmen und zur
CO;-Einsparung zu unterlegen. Hierzu müssen schnellstmöglich klimaschützende Projekte
aufgesetzt und in entsprechender Höhe mit finanziellen Mitteln ausgestattet werden.

Die zu errichtende „Stiftung Klimaschutz MV“ soll jenem Zweck dienen. Hierzu wird es der
Stiftung vorübergehend im Rahmen des für Stiftungen geltenden Rechts ermöglicht, einen
wirtschaftlichen Betrieb zu eröffnen. Sie erhält auf diese Weise finanzielle Mittel, die durch das
Land -insbesondere in der derzeitigen Situation, in der alle Anstrengungen auf die Bekämpfung der
Corona-Pandemie gerichtet sind- aus Haushaltsmitteln nicht oder nur unter Vernachlässigung
anderer wichtiger Vorhaben und Zielstellungen finanzierbar sind. Dadurch akquiriert die Stiftung
für das Land zusätzlich finanzielle Mittel, um die gesamtgesellschaftliche Aufgabe Klimaschutz
schultern zu können und den rechtlichen Verpflichtungen des Landes nachzukommen.

Mit der Errichtung der „Stiftung Klimaschutz MV“ leistet das Land gleichzeitig einen
wirkungsvollen Beitrag zur Energiewende in Deutschland und Europa, indem es CO»-Ausstoß
minderndes Erdgas auf den deutschen und europäischen Energiemarkt transportieren hilft. Das
unterstützt zugleich die regionale Wirtschaft.

Darüber hinaus verhindert die Stiftung mit der Fertigstellung von NORD STREAM 2, dass vor den
Landesgrenzen von Mecklenburg-Vorpommern eine Investitionsruine entsteht, die dem Ökosystem
Ostsee und dem Wirtschaftsstandort Mecklenburg-Vorpommern schadet.

7. Anlage

Entwurf der Satzung der „Stiftung Klimaschutz MV“

4
14