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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente zur Klimastiftung MV - Welt am Sonntag“
8) (4) (1) (2) 8) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder: Auflösung der Stiftung bedürfen einer einstimmigen Entscheidung des Stiftungsvorstands sowie der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums. Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen. EB. Vermögensanfall Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen in Höhe von 200.000 Euro an das Land Mecklenburg-Vorpommern. Im Übrigen‘ beschließt der Stiftungsvorstand, an wen das Stiftungsvermögen fallen soll. Nach Möglichkeit soll sichergestellt sein, dass es den Stiftungszwecken direkt oder indirekt weiterhin zugutekommt. 814 Stiftungsaufsicht Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe .des jeweils im Lande Mecklenburg-Vorpommern geltenden Stiftungsrechts. Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Justizministerium Mecklenburg- Vorpommern. Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die ‚Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie Haushaltsplan, Jahresrechnung : und Tätigkeitsberichtt' sind unaufgefordert vorzulegen.
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