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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente zur Klimastiftung MV - Welt am Sonntag

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Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung,
Zusammenlegung oder: Auflösung der Stiftung bedürfen einer
einstimmigen Entscheidung des Stiftungsvorstands sowie der
Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des
Kuratoriums.

Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung,
Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der
Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme
der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

EB.
Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen in Höhe
von 200.000 Euro an das Land Mecklenburg-Vorpommern. Im Übrigen‘
beschließt der Stiftungsvorstand, an wen das Stiftungsvermögen fallen
soll. Nach Möglichkeit soll sichergestellt sein, dass es den
Stiftungszwecken direkt oder indirekt weiterhin zugutekommt.

814
Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe .des
jeweils im Lande Mecklenburg-Vorpommern geltenden Stiftungsrechts.

Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Justizministerium Mecklenburg-
Vorpommern.

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die
‚Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über
Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie
Haushaltsplan, Jahresrechnung : und Tätigkeitsberichtt' sind
unaufgefordert vorzulegen.
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