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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente zur Klimastiftung MV - Welt am Sonntag

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Drucksache 7/ Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode

Stromerzeugung durch Kernkraftwerke und den Ausstieg aus der Kohleverstromung durch
moderne, hoch flexible Gaskraftwerke erst sichern hilft.

3. ‘Alternativen
Keine
4. Notwendigkeit

Das Eingehen einer Landesbeteiligung bedarf gemäß $ 63 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung
Mecklenburg-Vorpommern der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) des Landtags.

5. Kosten

Es entstehen nach derzeitigem Erkenntnisstand Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand in
Höhe von 200.000 Euro für das Stiftungskapital. Weiterhin entsteht einmaliger Vollzugsaufwand
für die beabsichtigte Stiftungserrichtung von bis zu 50.000 Euro.

6. Angaben zur Erfüllung der Voraussetzungen nach $ 65 Abs. 1 LHO M-V

Mecklenburg-Vorpommern steht in den kommenden Jahren vor der Aufgabe, zur Erreichung der
verbindlichen Klimaschutzziele der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland
durch entsprechende Maßnahmen beizutragen. Die Europäische Union hat als verbindliche
Zwischenziele eine Emissionsreduktion zum Vergleichsjahr 1990 von 20 Prozent bis 2020 und
mindestens 40 Prozent bis 2030 definiert. Die Bundesrepublik Deutschland hat dies nochmals
gesteigert und sich mit dem am 18. Dezember 2019 in Kraft getretenen Klimaschutzgesetz zum
Ziel gesetzt, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent zu mindern.
Langfristiges Ziel der Strategie ist die Treibhausgasneutralität bis 2050.

Mecklenburg-Vorpommern ist verpflichtet, hieran angemessen mitzuwirken. Anderenfalls drohen
dem Land finanzielle Risiken aus Vertragsverletzungsverfahren beziehungsweise Verpflichtungen
aus dem Grundgesetz. Es besteht daher ein erhebliches Interesse des Landes, seine
klimaschutzpolitischen Anstrengungen durch geeignete klimaschützende Maßnahmen und zur
CO:-Einsparung zu unterlegen. Hierzu müssen schnellstmöglich klimaschützende Projekte
aufgesetzt und in entsprechender Höhe mit finanziellen Mitteln ausgestattet werden.

Die zu errichtende „Stiftung Klimaschutz MV“ soll jenem Zweck dienen. Hierzu wird es der
Stiftung vorübergehend im Rahmen des für Stiftungen geltenden Rechts ermöglicht, einen
wirtschaftlichen Betrieb zu eröffnen. Sie erhält auf diese Weise finanzielle Mittel, die durch das
Land -insbesondere in der derzeitigen Situation, in der alle Anstrengungen auf die Bekämpfung der
Corona-Pandemie gerichtet sind- aus Haushaltsmitteln nicht oder nur unter Vernachlässigung
anderer wichtiger Vorhaben und Zielstellungen finanzierbar sind. Dadurch akquiriert die Stiftung
für das Land zusätzlich finanzielle Mittel, um die gesamtgesellschaftliche Aufgabe Klimaschutz
schultern zu können und den rechtlichen Verpflichtungen des Landes nachzukommen. }
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Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/

 

Mit der Errichtung der „Stiftung Klimaschutz MV“ leistet das Land gleichzeitig einen
wirkungsvollen Beitrag zur Energiewende in Deutschland und Europa, indem es CO>2-Ausstoß
minderndes Erdgas auf den deutschen und europäischen Energiemarkt transportieren hilft. Das
unterstützt zugleich die regionale Wirtschaft.

Darüber hinaus verhindert die Stiftung mit der Fertigstellung von NORD STREAM 2, dass vor den
Landesgrenzen von Mecklenburg-Vorpommern eine Investitionsruine entsteht, die dem Ökosystem
Ostsee und dem Wirtschaftsstandort Mecklenburg-Vorpommern schadet.

7. Anlage

Entwurf der Satzung der „Stiftung Klimaschutz MV“
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Entwurf: 04. Januar 2021

Satzung
der

Stiftung Klimaschutz MV

Präambel

Das Land Mecklenburg-Vorpommern mit seiner wunderbaren, in weiten
Bereichen unter Schutz stehenden Natur hat ein besonderes Interesse und
eine besondere Verantwortung für einen erfolgreichen Klima- und
Umweltschutz. Diesem Interesse gilt der Einsatz des Landes in allen politischen
Handlungsfeldern, vor allem bei den direkten Maßnahmen des Umweltschutzes
und in der Energiepolitik, in der das Land Mecklenburg-Vorpommern mit dem
gezielten Ausbau erneuerbarer Energien, vor allem der Windkraft, einen
wichtigen Beitrag leistet.

Die große Jahrhundertaufgabe „Klimaschutz“ kann aber nur gelingen, wenn sie
im Bewusstsein der breiten Mehrheit der Bevölkerung als existenziell wichtig
verankert und von möglichst vielen aktiv unterstützt wird. Mecklenburg-
Vorpommern braucht eine breite Akzeptanz und Unterstützung für die
verfolgten Ziele.

Deshalb setzt sich das Land mit einer „Stiftung Klimaschutz“ aktiv für dieses
wichtige Ziel ein. Die Stiftung will dabei offen sein für alle, die das Stiftungsziel
mit Zustiftungen und Zuwendungen oder persönlichem Einsatz engagiert
unterstützen.

Zum Klimaschutz gehört auch die Sicherung einer möglichst klimaschonenden
Energieversorgung. Deren Umsetzung benötigt für einen längeren
Übergangszeitraum schnell und sehr flexibel einsetzbare Gaskraftwerke. Diese
werden helfen, die fluktuierende Einspeisung für den längeren
Übergangszeitraum, bis ausreichende und volkswirtschaftlich tragfähige
Speichertechnologien im industriellen Maßstab und
massenproduktionstauglich zur Verfügung stehen, durch schnell regelbare
gesicherte Kraftwerksleistungen zu ergänzen und damit die
Energieversorgungssicherheit sicherzustellen. Deshalb wird die Stiftung mit
einem zu gründenden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als zeitweiligem
Nebenzweck zu den Arbeiten an der Pipeline Nord Stream 2 beitragen. Das
Land Mecklenburg-Vorpommern steht zu dieser Pipeline. Gas ist die
klimaschonendste Übergangstechnologie zur Sicherung der notwendigen
Energieversorgung. Eine sichere Gasversorgung liegt im Interesse der
Menschen in Deutschland, Europa und Mecklenburg-Vorpommern.
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Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung des Landes Mecklenburg-
Vorpommern für Klimaschutz und Bewahrung der Natur - Stiftung Klimaschutz
MV” und als Kurzbezeichnung “Stiftung Klimaschutz MV”.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sie hat ihren Sitz in Schwerin. |

(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr
ist ein Rumpfjahr. Es beginnt mit der Bekanntgabe des
Anerkennungsbescheides und endet am 31. Dezember : desselben
Kalenderjahres.

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Stiftungszweck

(1) Die Stiftung verfolgt insbesondere folgende Zwecke und der
Stiftungszweck wird insbesondere, ggf. auch mittelbar, durch folgende
Aktivitäten und Maßnahmen erfüllt:

- die Durchführung und Förderung von Maßnahmen und Projekten des
Klimaschutzes und zur Bewahrung oder Wiederherstellung der Natur im
Land Mecklenburg-Vorpommern und an sowie vor den Küsten des
Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie an und vor den Ostseeküsten
der Ostseeanrainerstaäten;

- die Durchführung und Förderung von Maßnahmen zur Bewahrung und
Verbesserung der ökologischen Situation in den genannten Regionen;

- die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich des Klima-
und Umweltschutzes und auf dem Gebiet einer klimaschonenden
Energieversorgung im Land Mecklenburg-Vorpommern oder unter
federführender Beteiligung von Wirtschaftsunternehmen, Hochschulen,
Wissenschaftseinrichtungen oder Nichtregierungsorganisationen mit
Sitz im Land Mecklenburg-Vorpommern:

- Förderung von Maßnahmen im Land Mecklenburg-Vorpommern zur
Umsetzung der Belange des Klima- und Naturschutzes, vor allem auch
bei allen Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung,
insbesondere bei der Systemstabilität durch Speicher- und
Sektorenkopplungslösungen, wobei dies auch die Unterstützung von
Wirtschaftsunternehmen mit Sitziim Land Mecklenburg-Vorpommern zur
unternehmenseigenen Forschung in diesem Bereich, zur Herstellung
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von Prototypen, für Nullserien und für markteinführende
Verbreitungsstrategien umfasst;

- die Förderung von Maßnahmen zur Sicherung der Artenvielfalt;

- die Förderung von Maßnahmen zur Sicherung des Gewässerschutzes
und des Trinkwasserschutzes;

- Information, Beratung und Öffentlichkeitsarbeit zu Fragen des
Klimaschutzes und der Bewahrung der Natur im Ostseeraum vorrangig

in Mecklenburg-Vorpommern und in besonderen Fällen auch in den
Ostseeanrainerstaaten;

-  Erfahrungs-, Wissens- und Informationsaustausch sowie die Vernetzung
zwischen im Klima- und Umweltschutz Engagierten, .insbesondere in
Mecklenburg-Vorpommern und mit den Ostseeanrainerstaaten;

- Aus-, Fort- und Weiterbildung im Bereich des Klima- und
Umweltschutzes in Mecklenburg-Vorpommern;

- Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Organisationen, um im
Rahmen des Stiftungszwecks gemeinsame Projekte und Vorhaben, die
nach diesem Satzungszweck auch durch die Stiftung allein zulässig
sind, zu verwirklichen;

- die Förderung und Unterstützung von Maßnahmen, Anstrengungen und
wissenschaftliicen Untersuchungen im Land Mecklenburg-
Vorpommern, die eine klimaschonende Sicherung der
Energieversorgung zum Ziel haben.

(2) Die Stiftung kann zur Erfüllung des Stiftungszwecks, insbesondere auch zur
Veermögensverwaltung und \Vermögensmehrung, einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb errichten und unterhalten sowie Tochtergesellschaften in der
Rechtsform von Personen- oder Kapitalgesellschaftern gründen, erwerben,
sich daran beteiligen oder beauftragen. Die Stiftung wird insbesondere einen
an Leistungs,- Effizienz- und Wirtschaftlichkeitskriterien ausgerichteten
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, gegebenenfalls auch in Form der Gründung
einer oder mehrerer rechtlich selbständiger Gesellschaften, errichten und sich
damit vorrangig an der Vollendung von Nord Stream 2 beteiligen. Die Stiftung
kann im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes insbesondere
Natur- bzw. Umweltschutzmaßnahmen und -projekte, die der Umsetzung von
Kompensationsmaßnahmen, welche natürlichen oder juristischen Personen
wegen Eingriffen in die Natur im Rahmen ihrer Tätigkeit aufgegeben werden,
übernehmen. Sie kann im Rahmen ihres wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes
insbesondere auch Grundstücke und Flächen erwerben, übernehmen oder
verwalten, pachten und verpachten, mieten und vermieten, Werkzeuge und
Maschinen erwerben, übernehmen, verwalten, halten, zur Verfügung stellen

und vermieten. Erträge der oder des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes und
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möglicher Tochtergesellschaften dienen der Förderung der in den Abs. 1 und 2
genannten Ziele und Zwecke.

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Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a) aus den Erträgen des Grundstockvermögens,
b) aus den Erträgen der angestrebten wirtschaftlichen Betätigung,

c) aus sonstigen Zuwendungen (Zustiftungen und Spenden), soweit sie
von dem Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Aufstockung des
Grundstockvermögens bestimmt sind.

Zu diesen Aufgaben gehören auch die Verwaltungskosten der Stiftung
einschließlich der der Stiftung entstehenden Aufwendungen zur
Unterhaltung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe.

(2) Bei Zustiftungen und Spenden, die ganz oder teilweise aus Sachwerten
bestehen, kann der Stiftungsvorstand diese zum Zwecke der
Vermögensumschichtung veräußern. Für den Veräußerungserlös gilt Abs. 1
lit. c).

(3) Die Stiftung kann Rücklagen bilden, soweit dies der Zweckverfolgung
dienlich ist. |

(4) Die Stiftung ist berechtigt, aus Vermögensumschichtungen oder aus einem:
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielte Gewinne ganz oder teilweise für
den Stiftungszweck zu verwenden, in eine Umschichtungsrücklage
einzustellen oder dem Stiftungsvermögen zuzuführen.

(5) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen durch die Stiftung
besteht aufgrund dieser Satzung nicht. Ein solcher kann auch nicht durch
regelmäßige oder wiederholte Leistungen begründet werden.
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(1)

(2)

8)

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Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und das Kuratorium. Eine

gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Organen ist unzulässig.

Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften bei Pflichtverletzungen nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das Kuratorium kann auf Vorschlag des
Stiftungsvorstandes mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine
Haftungsbegrenzung der ehrenamtlichen Organmitglieder gegenüber der
Stiftung bzw. eine Haftungsfreistellung gegenüber Dritten beschließen.

Die Tätigkeit in den Organen der Stiftung ist unentgeltlich. Die Mitglieder der
Stiftungsorgane haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen

tatsächlichen und angemessenen Auslagen und Aufwendungen.

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Führung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes

.(1) Der von der Stiftung errichtete wirtschaftliche Geschäftsbetrieb mit seinen

möglichen Tochtergesellschaften wird geführt von einem sachverständigen .
Geschäftsführer (CEO), den der Stiftungsvorstand für eine maximale
Tätigkeitsdauer von fünf Jahren beruft; eine wiederholte Berufung ist zulässig.
Der Stiftungsvorstand kann den Geschäftsführer jederzeit von seiner Funktion
abberufen. Er handelt eigenständig auf der Grundlage der vom
Stiftungsvorstand erlassenen Geschäftsgrundsätze. Der Stiftungsvorstand
berät und kontrolliert den Geschäftsführer.

(2) Der erste sachverständige Geschäftsführer wird auf Vorschlag der Nord
Stream 2 AG vom Stiftungsvorstand für drei Jahre berufen und gegebenenfalls
abberufen. Die für dessen eigenständiges Handeln zu erlassenden
Geschäftsgrundsätze erlässt der Stiftungsvorstand im Benehmen mit der Nord
Stream 2 AG.
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(1)

(2)

(3)

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Geschäftsführung für die gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung
(1) Der Stiftungsvorstand beruft für eine Amtszeit von maximal fünf Jahren eine
hauptamtliche Geschäftsführerin bzw. einen hauptamtlichen Geschäftsführer
für die gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung (Geschäftsführer). Eine
wiederholte Bestellung ist zulässig. Der Stiftungsvorstand kann die
Geschäftsführung abberufen.

(2) Der Geschäftsführung obliegt das laufende Geschäft der Stiftung, soweit es
nicht den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach $ 2 Absatz 2 dieser Satzung
berührt und durch den dort zu bestellenden CEO bestimmt wird. Der
Geschäftsführung obliegt zudem die Leitung der Geschäftsstelle der Stiftung
für die gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung. Sie ist an Weisungen des
Stiftungsvorstandes gebunden und diesem gegenüber unmittelbar
verantwortlich. Die Geschäftsführung hat dem Stiftungsvorstand jederzeit
Informationen über die Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der Stiftung
und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.

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Stiftungsvorstand
Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens einem und höchstens drei
Mitgliedern, die von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten
des Landes Mecklenburg-Vorpommern bestellt werden.

Die Mitglieder des ersten Stiftungsvorstandes werden durch den Stifter im
Rahmen des Stiftungsgeschäfts für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt.

Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit, durch
Tod und durch Niederlegung des Amts, die jederzeit durch schriftliche
Erklärung oder durch eine Erklärung in elektronischer Form mit qualifizierter
digitaler Signatur, wie es sie das Bürgerliche Gesetzbuch im jeweiligen
Zeitpunkt der Erklärung vorgibt, gegenüber dem Vorstandsvorsitz, im Falle
dessen Rücktritts gegenüber der Stellvertretung, bei nur einem bestellten
Vorstandsmitglied gegenüber dem Kuratoriumsvorsitz zulässig ist. Das
Vorstandsmitglied bleibt in diesen Fällen so lange im Amt, bis ein Nachfolger
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(4)

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bestellt ist. Vorstandsmitglieder können von der Ministerpräsidentin oder
dem Ministerpräsidenten des Landes Mecklenburg-Vorpommern jederzeit
aus wichtigem Grunde abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Die Abberufung gilt als wirksam, bis ihre
Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt wird.

Nach Ablauf der Amtszeit eines Vorstandsmitglieds oder wenn ein
Vorstandsmitglied aus dem Stiftungsvorstand ausscheidet oder verstirbt,
bestellt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident des Landes
Mecklenburg-Vorpommern ein neues Vorstandsmitglied; bei Ausscheiden
vor Ablauf der der Berufung zugrunde liegenden Amtszeit erfolgt die
Bestellung für die Restamtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes. Eine
Wiederbestellung ist — auch mehrmals — zulässig. Die Amtszeit der
Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Besteht der Stiftungsvorstand aus
mehr als einer Person, dann bestimmt die Ministerpräsidentin oder der
Ministerpräsident zugleich mit der Bestellung den Vorsitz und den
stellvertretenden Vorsitz.

Der Stiftungsvorstand ist berechtigt, weitere, beratende Mitglieder, z.B.
Personen, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die
Zweckverfolgung der Stiftung oder in Finanz- und Wirtschaftsfragen
aufweisen, zu berufen. Sofern ein Geschäftsführer für die
gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung bestellt ist, nimmt dieser mit
Rederecht an den Vorstandssitzungen teil. Sofern Beratungsgegenstände
der Tagesordnung den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach $ 2 Absatz
2dieser Satzung betreffen, gilt dies auch für den CEO nach 8 5 dieser
Satzung. Der Stiftungsvorstand ist auch berechtigt, die Verantwortlichkeit für
einzelne Bereiche der Stiftung (insbesondere gemeinwohlorientierte
Förderung, Vermögensverwaltung) auf Unterausschüsse zu verlagern; das
Nähere regelt die Geschäftsordnung.
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