Anlage 2
Ah En Von: Gesendet: Mittwoch, 6. Januar 2021 11:38 An: Cc: Miraß, Heiko Betreff: AW: 210106_Entwurf_Stiftungssatzung final EM.docx Sehr geehrter Herr ci das entspricht unserem Formulierungsvorschlag zur Haftungsfreistellung. Viel Grüße nn Ursprüngliche Nachricht----- Von: @stk.mv-regierung.de> Gesendet: Mittwoch, 6. Januar 2021 10:43 An: @fm.mv-regierung.de> Betreff: WG: 210106_Entwurf_Stiftungssatzung final EM.docx Halic Her geben Sie mir bitte ein Go für die anliegende Fassung? Danke&Gruß Gesendet: Mittwoch, 6. Januar 2021 10:40 stk.mv-regierung.de> m.mv-regierung.de> Betreff: 210106_Entwurf_Stiftungssatzung final EM.docx Hallo, anbei die geänderte Fassung: NOS Il akzeptiert „Fahrlässigkeit“. Die Formulierung lautet nun „die Stiftung von einer Haftung für fahrlässiges Handeln freistellt.“ Damit ist den Belangen von FM Rechnung getragen und die Satzung kann aus Sicht des EM nachversandt werden! 1

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0 Von: Gesendet: An: Betreff: WG: 210106_Entwurf_Stiftungssatzung final EM.docx Anlagen: . 210106_Entwurf_Stiftungssatzung final EM.docx; 210106 „Entwurf_Stiftungssatzung final EM.pdf 0:43 Halo Hr geben Sie mir bitte ein Go für die anliegende Fassung? BREI Gesendet: Mittwoch, 6. Januar 2021 10:40 An: @stk.mv-regierung.de> m.mv-regierung.de> Betreff: 210106_Entwurf_Stiftungssatzung final EM.docx Hallo, anbei die geänderte Fassung: NOS Il akzeptiert „Fahrlässigkeit”. Die Formulierung lautet nun „....die Stiftung von einer Haftung für fahrlässiges Handeln freistellt.“ Damit ist den Belangen von FM Rechnung getragen und die Satzung kann aus Sicht des EM nachversandt werden!

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Entwurf: 06. Januar 2021 Satzung der Stiftung Klimaschutz MV Präambel Das Land Mecklenburg-Vorpommern mit seiner wunderbaren, in weiten Bereichen unter Schutz stehenden Natur hat ein besonderes Interesse und eine besondere Verantwortung für einen erfolgreichen Klima- und Umweltschutz. Diesem Interesse gilt der Einsatz des Landes in allen politischen Handlungsfeldern, vor allem bei den direkten Maßnahmen des Umweltschutzes und in der Energiepolitik, in der das Land Mecklenburg-Vorpommern mit dem gezielten Ausbau erneuerbarer Energien, vor allem der Windkraft, einen wichtigen Beitrag leistet. Die große Jahrhundertaufgabe „Klimaschutz“ kann aber nur gelingen, wenn sie im Bewusstsein der breiten Mehrheit der Bevölkerung als existenziell wichtig verankert und von. möglichst vielen aktiv unterstützt wird. Mecklenburg- Vorpommern braucht eine breite Akzeptanz und Unterstützung für die verfolgten Ziele. Deshalb setzt sich das Land mit einer „Stiftung Klimaschutz“ aktiv für dieses wichtige Ziel ein. Die Stiftung will dabei offen sein für alle, die das Stiftungsziel mit Zustiftungen und Zuwendungen oder persönlichem Einsatz engagiert unterstützen. Zum Klimaschutz gehört auch die Sicherung einer möglichst klimaschonenden Energieversorgung. Deren Umsetzung benötigt für einen längeren Übergangszeitraum schnell und sehr flexibel einsetzbare Gaskraftwerke. Diese werden helfen, die fluktuierende Einspeisung für den längeren Übergangszeitraum, bis ausreichende und volkswirtschaftlich tragfähige Speichertechnologien im industriellen Maßstab und

massenproduktionstauglich zur Verfügung stehen, durch schnell regelbare gesicherte Kraftwerksleistungen zu ergänzen und damit die Energieversorgungssicherheit sicherzustellen. Deshalb wird die Stiftung mit einem zu gründenden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als zeitweiligem Nebenzweck zu den Arbeiten an der Pipeline Nord Stream 2 beitragen. Das Land Mecklenburg-Vorpommern steht zu dieser Pipeline. Gas ist die klimaschonendste Übergangstechnologie zur Sicherung der notwendigen Energieversorgung. Eine sichere Gasversorgung liegt im Interesse der Menschen in Deutschland, Europa und Mecklenburg-Vorpommern. 81 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr (1). Die Stiftung führt den Namen „Stiftung des Landes Mecklenburg- Vorpommern für Klimaschutz und Bewahrung der Natur — Stiftung Klimaschutz MV" und als Kurzbezeichnung “Stiftung Klimaschutz MV”. Sie ist eine. rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. . (2) Sie hat ihren Sitz in Schwerin. (3) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfjahr. Es beginnt mit der Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides und endet am 31. Dezember desselben Kalenderjahres. 82 Stiftungszweck (1) Die Stiftung verfolgt insbesondere folgende Zwecke und der Stiftungszweck wird insbesondere, ggf. auch mittelbar, durch folgende Aktivitäten und Maßnahmen erfüllt: - die Durchführung und Förderung von Maßnahmen und Projekten des Klimaschutzes und zur Bewahrung oder Wiederherstellung der Natur im Land Mecklenburg-Vorpommern und an sowie vor den Küsten des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie an und vor den Ostseeküsten der Ostseeanrainerstaaten;

die Durchführung und Förderung von Maßnahmen zur Bewahrung und Verbesserung der ökologischen Situation in den genannten Regionen; die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich des Klimaschutzes und auf dem Gebiet einer klimaschonenden Energieversorgung im Land Mecklenburg-Vorpommern oder unter federführender Beteiligung von Wirtschaftsunternehmen, Hochschulen, Wissenschaftseinrichtungen ‚oder Nichtregierungsorganisationen mit Sitz im Land Mecklenburg-Vorpommern: | Förderung von Maßnahmen im Land Mecklenburg-Vorpommern zur Umsetzung der Belange des Klima- und Naturschutzes, vor allem auch bei allen Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung, insbesondere bei der Systemstabilität durch Speicher- und Sektorenkopplungslösungen, wobei dies auch die Unterstützung von Wirtschaftsunternehmen mit Sitz im Land Mecklenburg-Vorpommern zur unternehmenseigenen Forschung in diesem Bereich, zur Herstellung von Prototypen, für Nullserien und für markteinführende Verbreitungsstrategien umfasst; die Förderung von Maßnahmen zur Sicherung der Artenvielfalt; die Förderung von Maßnahmen zur Sicherung des Gewässerschutzes und des Trinkwasserschutzes; | ‚Information, Beratung und Öffentlichkeitsarbeit zu Fragen des Klimaschutzes und der Bewahrung der Natur im Ostseeraum vorrangig in Mecklenburg-Vorpommern und in besonderen Fällen auch in den Ostseeanrainerstaaten; | Erfahrungs-, Wissens- und Informationsaustausch sowie die Vernetzung. ' zwischen im Klima- und Umweltschutz Engagierten, insbesondere in Mecklenburg-Vorpommern und mit den Ostseeanrainerstaaten: Aus-, Fort- und Weiterbildung im Bereich des Klima- und Umweltschutzes in Mecklenburg-Vorpommern; Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Organisationen, um im Rahmen des Stiftungszwecks gemeinsame Projekte und Vorhaben, die nach diesem Satzungszweck auch durch die Stiftung allein zulässig sind, zu verwirklichen;

-" die Förderung und Unterstützung von Maßnahmen, Anstrengungen und wissenschaftliichen Untersuchungen im Land Mecklenburg- Vorpommern, die eine klimaschonende Sicherung der Energieversorgung zum Ziel haben. (2) Die Stiftung kann zur Erfüllung des Stiftungszwecks, insbesondere auch zur Vermögensverwaltung und \Vermögensmehrung, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb errichten und unterhalten sowie Tochtergesellschaften in der Rechtsform von Personen- oder Kapitalgesellschaftern gründen, erwerben, sich daran beteiligen oder beauftragen. Die Stiftung wird insbesondere einen an Leistungs,- Effizienz- und Wirtschaftlichkeitskriterien ausgerichteten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, gegebenenfalls auch in Form der Gründung einer oder mehrerer rechtlich selbständiger Gesellschaften, errichten und sich damit vorrangig an der Vollendung von Nord Stream 2 beteiligen. Voraussetzung für eine solche Beteiligung ist, dass Nord Stream 2 im Rahmen der zu schließenden Verträge die Stiftung von einer Haftung für fahrlässiges Handeln freistellt. Die Stiftung kann im Rahmen eines wirtschaftlichen . Geschäftsbetriebes insbesondere Natur- bzw. Umweltschutzmaßnahmen und -projekte, die der- Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen, welche natürlichen oder juristischen Personen wegen Eingriffen in die Natur im | Rahmen ihrer Tätigkeit aufgegeben werden, übernehmen. Sie kann im Rahmen ihres wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes insbesondere auch Grundstücke und Flächen erwerben, übernehmen oder verwalten, pachten und verpachten, mieten und vermieten, Werkzeuge und Maschinen erwerben, übernehmen, verwalten, halten, zur Verfügung stellen und vermieten. Erträge der oder des wirtschaftlichen -Geschäftsbetriebes und möglicher Tochtergesellschaften dienen der Förderung der in den Abs. 1 und 2 genannten Ziele und Zwecke. 83 Stiftungsvermögen (1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben a) aus den Erträgen des Grundstockvermögens, b) aus den Erträgen der angestrebten wirtschaftlichen Betätigung,

c) aus sonstigen Zuwendungen, soweit sie von dem Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind. Zu diesen Aufgaben gehören auch die Verwaltungskosten der Stiftung einschließlich der der Stiftung entstehenden Aufwendungen zur Unterhaltung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe. (2) Bei Zuwendungen, die ganz oder teilweise aus Sachwerten bestehen, kann der Stiftungsvorstand diese zum Zwecke der Vermögensumschichtung veräußern. Für den Veräußerungserlös gilt Abs. 1 lit. c). (3) Die Stiftung kann Rücklagen bilden, soweit dies der Zweckverfolgung dienlich ist. (4) Die Stiftung ist berechtigt, aus Vermögensumschichtungen oder aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielte Gewinne ganz oder teilweise für den Stiftungszweck zu verwenden, in eine Umschichtungsrücklage einzustellen oder dem Stiftungsvermögen zuzuführen. (5) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen durch’ die Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht. Ein solcher kann auch nicht durch regelmäßige oder wiederholte Leistungen begründet werden. 84 Organe der Stiftung (1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und das Kuratorium: Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Organen ist unzulässig. (2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften bei Pflichtverletzungen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das Kuratorium kann auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes mit . der Mehrheit seiner Mitglieder eine Haftungsbegrenzung der ehrenamtlichen Organmitglieder gegenüber der Stiftung bzw. eine Haftungsfreistellung gegenüber Dritten beschließen. (3) Die Tätigkeit in den Organen der Stiftung ist unentgeltlich. Die Mitglieder der Stiftungsorgane haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen tatsächlichen und angemessenen Auslagen und Aufwendungen.

85 Führung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (1) Der von der Stiftung errichtete wirtschaftliche Geschäftsbetrieb mit seinen möglichen Tochtergesellschaften wird geführt von einem sachverständigen Geschäftsführer (CEO), den der Stiftungsvorstand für eine maximale Tätigkeitsdauer von fünf Jahren beruft; eine wiederholte Berufung ist zulässig. Der Stiftungsvorstand kann den Geschäftsführer jederzeit von seiner Funktion abberufen. Er handelt eigenständig auf der Grundlage der vom - Stiftungsvorstand erlassenen Geschäftsgrundsätze. Der Stiftungsvorstand berät und kontrolliert den Geschäftsführer. (2) Der erste sachverständige Geschäftsführer wird auf Vorschlag der Nord Stream 2 AG vom Stiftungsvorstand für drei Jahre berufen und gegebenenfalls abberufen. Die für dessen eigenständiges Handeln zu erlassenden Geschäftsgrundsätze erlässt der Stiftungsvorstand im Benehmen mit der Nord Stream 2 AG. 86 Geschäftsführung für die gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung (1) Der Stiftungsvorstand beruft für eine Amtszeit von maximal fünf Jahren eine hauptamtliche Geschäftsführerin bzw. einen hauptamtlichen Geschäftsführer für die gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung (Geschäftsführer). Eine | wiederholte Bestellung ist zulässig. Der Stiftungsvorstand kann die Geschäftsführung abberufen. (2) Der Geschäftsführung obliegt das laufende Geschäft der Stiftung, soweit es nicht den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach $ 2 Absatz 2 dieser Satzung berührt und durch den dort zu bestellenden CEO bestimmt wird. Der Geschäftsführung obliegt zudem die Leitung. der Geschäftsstelle der Stiftung für die gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung. Sie ist an Weisungen des Stiftungsvorstandes gebunden und diesem gegenüber unmittelbar verantwortlich. Die Geschäftsführung hat dem Stiftungsvorstand jederzeit Informationen über die Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der Stiftung und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
