Anlage 2

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Von:

   

Gesendet: Mittwoch, 6. Januar 2021 11:38

An:

Cc: Miraß, Heiko
Betreff: AW: 210106_Entwurf_Stiftungssatzung final EM.docx

Sehr geehrter Herr ci

 

das entspricht unserem Formulierungsvorschlag zur Haftungsfreistellung.
Viel Grüße

 

   

nn Ursprüngliche Nachricht-----

Von: @stk.mv-regierung.de>
Gesendet: Mittwoch, 6. Januar 2021 10:43

An: @fm.mv-regierung.de>
Betreff: WG: 210106_Entwurf_Stiftungssatzung final EM.docx

Halic Her

  
 

geben Sie mir bitte ein Go für die anliegende Fassung?

Danke&Gruß

   

  

Gesendet: Mittwoch, 6. Januar 2021 10:40
stk.mv-regierung.de>

 
 
    

m.mv-regierung.de>
Betreff: 210106_Entwurf_Stiftungssatzung final EM.docx

Hallo,

anbei die geänderte Fassung: NOS Il akzeptiert „Fahrlässigkeit“. Die Formulierung lautet nun „die Stiftung von
einer Haftung für fahrlässiges Handeln freistellt.“

Damit ist den Belangen von FM Rechnung getragen und die Satzung kann aus Sicht des EM nachversandt werden!

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Von:
Gesendet:
An:

Betreff: WG: 210106_Entwurf_Stiftungssatzung final EM.docx
Anlagen: . 210106_Entwurf_Stiftungssatzung final EM.docx; 210106
„Entwurf_Stiftungssatzung final EM.pdf

0:43

 

Halo Hr

geben Sie mir bitte ein Go für die anliegende Fassung?

BREI

 

Gesendet: Mittwoch, 6. Januar 2021 10:40

An: @stk.mv-regierung.de>

  

 

  
 

m.mv-regierung.de>
Betreff: 210106_Entwurf_Stiftungssatzung final EM.docx

Hallo,

anbei die geänderte Fassung: NOS Il akzeptiert „Fahrlässigkeit”. Die Formulierung lautet nun „....die Stiftung von
einer Haftung für fahrlässiges Handeln freistellt.“

Damit ist den Belangen von FM Rechnung getragen und die Satzung kann aus Sicht des EM nachversandt
werden!
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Entwurf: 06. Januar 2021

Satzung
der

Stiftung Klimaschutz MV

Präambel

Das Land Mecklenburg-Vorpommern mit seiner wunderbaren, in weiten
Bereichen unter Schutz stehenden Natur hat ein besonderes Interesse und
eine besondere Verantwortung für einen erfolgreichen Klima- und
Umweltschutz. Diesem Interesse gilt der Einsatz des Landes in allen politischen
Handlungsfeldern, vor allem bei den direkten Maßnahmen des Umweltschutzes
und in der Energiepolitik, in der das Land Mecklenburg-Vorpommern mit dem
gezielten Ausbau erneuerbarer Energien, vor allem der Windkraft, einen
wichtigen Beitrag leistet.

Die große Jahrhundertaufgabe „Klimaschutz“ kann aber nur gelingen, wenn sie
im Bewusstsein der breiten Mehrheit der Bevölkerung als existenziell wichtig
verankert und von. möglichst vielen aktiv unterstützt wird. Mecklenburg-
Vorpommern braucht eine breite Akzeptanz und Unterstützung für die
verfolgten Ziele.

Deshalb setzt sich das Land mit einer „Stiftung Klimaschutz“ aktiv für dieses
wichtige Ziel ein. Die Stiftung will dabei offen sein für alle, die das Stiftungsziel
mit Zustiftungen und Zuwendungen oder persönlichem Einsatz engagiert
unterstützen.

Zum Klimaschutz gehört auch die Sicherung einer möglichst klimaschonenden
Energieversorgung. Deren Umsetzung benötigt für einen längeren
Übergangszeitraum schnell und sehr flexibel einsetzbare Gaskraftwerke. Diese
werden helfen, die fluktuierende Einspeisung für den längeren
Übergangszeitraum, bis ausreichende und volkswirtschaftlich tragfähige
Speichertechnologien im industriellen Maßstab und
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massenproduktionstauglich zur Verfügung stehen, durch schnell regelbare
gesicherte Kraftwerksleistungen zu ergänzen und damit die
Energieversorgungssicherheit sicherzustellen. Deshalb wird die Stiftung mit
einem zu gründenden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als zeitweiligem
Nebenzweck zu den Arbeiten an der Pipeline Nord Stream 2 beitragen. Das
Land Mecklenburg-Vorpommern steht zu dieser Pipeline. Gas ist die
klimaschonendste Übergangstechnologie zur Sicherung der notwendigen
Energieversorgung. Eine sichere Gasversorgung liegt im Interesse der

Menschen in Deutschland, Europa und Mecklenburg-Vorpommern.

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Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
(1). Die Stiftung führt den Namen „Stiftung des Landes Mecklenburg-
Vorpommern für Klimaschutz und Bewahrung der Natur — Stiftung Klimaschutz
MV" und als Kurzbezeichnung “Stiftung Klimaschutz MV”. Sie ist eine.
rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
. (2) Sie hat ihren Sitz in Schwerin.

(3) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist
ein Rumpfjahr. Es beginnt mit der Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides
und endet am 31. Dezember desselben Kalenderjahres.

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Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt insbesondere folgende Zwecke und der

Stiftungszweck wird insbesondere, ggf. auch mittelbar, durch folgende
Aktivitäten und Maßnahmen erfüllt:

- die Durchführung und Förderung von Maßnahmen und Projekten des
Klimaschutzes und zur Bewahrung oder Wiederherstellung der Natur im
Land Mecklenburg-Vorpommern und an sowie vor den Küsten des
Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie an und vor den Ostseeküsten
der Ostseeanrainerstaaten;
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die Durchführung und Förderung von Maßnahmen zur Bewahrung und
Verbesserung der ökologischen Situation in den genannten Regionen;
die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich des
Klimaschutzes und auf dem Gebiet einer klimaschonenden
Energieversorgung im Land Mecklenburg-Vorpommern oder unter
federführender Beteiligung von Wirtschaftsunternehmen, Hochschulen,
Wissenschaftseinrichtungen ‚oder Nichtregierungsorganisationen mit
Sitz im Land Mecklenburg-Vorpommern: |

Förderung von Maßnahmen im Land Mecklenburg-Vorpommern zur
Umsetzung der Belange des Klima- und Naturschutzes, vor allem auch
bei allen Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung,
insbesondere bei der Systemstabilität durch Speicher- und
Sektorenkopplungslösungen, wobei dies auch die Unterstützung von
Wirtschaftsunternehmen mit Sitz im Land Mecklenburg-Vorpommern zur
unternehmenseigenen Forschung in diesem Bereich, zur Herstellung
von Prototypen, für Nullserien und für markteinführende
Verbreitungsstrategien umfasst;

die Förderung von Maßnahmen zur Sicherung der Artenvielfalt;

die Förderung von Maßnahmen zur Sicherung des Gewässerschutzes
und des Trinkwasserschutzes; |

‚Information, Beratung und Öffentlichkeitsarbeit zu Fragen des
Klimaschutzes und der Bewahrung der Natur im Ostseeraum vorrangig
in Mecklenburg-Vorpommern und in besonderen Fällen auch in den
Ostseeanrainerstaaten; |

Erfahrungs-, Wissens- und Informationsaustausch sowie die Vernetzung.
' zwischen im Klima- und Umweltschutz Engagierten, insbesondere in
Mecklenburg-Vorpommern und mit den Ostseeanrainerstaaten:

Aus-, Fort- und Weiterbildung im Bereich des Klima- und
Umweltschutzes in Mecklenburg-Vorpommern;

Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Organisationen, um im
Rahmen des Stiftungszwecks gemeinsame Projekte und Vorhaben, die
nach diesem Satzungszweck auch durch die Stiftung allein zulässig
sind, zu verwirklichen;
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-" die Förderung und Unterstützung von Maßnahmen, Anstrengungen und
wissenschaftliichen Untersuchungen im Land Mecklenburg-
Vorpommern, die eine klimaschonende Sicherung der
Energieversorgung zum Ziel haben.

(2) Die Stiftung kann zur Erfüllung des Stiftungszwecks, insbesondere auch zur
Vermögensverwaltung und \Vermögensmehrung, einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb errichten und unterhalten sowie Tochtergesellschaften in der
Rechtsform von Personen- oder Kapitalgesellschaftern gründen, erwerben,
sich daran beteiligen oder beauftragen. Die Stiftung wird insbesondere einen
an Leistungs,- Effizienz- und Wirtschaftlichkeitskriterien ausgerichteten
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, gegebenenfalls auch in Form der Gründung
einer oder mehrerer rechtlich selbständiger Gesellschaften, errichten und sich
damit vorrangig an der Vollendung von Nord Stream 2 beteiligen.
Voraussetzung für eine solche Beteiligung ist, dass Nord Stream 2 im Rahmen
der zu schließenden Verträge die Stiftung von einer Haftung für fahrlässiges
Handeln freistellt. Die Stiftung kann im Rahmen eines wirtschaftlichen .
Geschäftsbetriebes insbesondere Natur- bzw. Umweltschutzmaßnahmen und
-projekte, die der- Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen, welche
natürlichen oder juristischen Personen wegen Eingriffen in die Natur im |
Rahmen ihrer Tätigkeit aufgegeben werden, übernehmen. Sie kann im Rahmen
ihres wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes insbesondere auch Grundstücke und
Flächen erwerben, übernehmen oder verwalten, pachten und verpachten,
mieten und vermieten, Werkzeuge und Maschinen erwerben, übernehmen,
verwalten, halten, zur Verfügung stellen und vermieten. Erträge der oder des
wirtschaftlichen -Geschäftsbetriebes und möglicher Tochtergesellschaften
dienen der Förderung der in den Abs. 1 und 2 genannten Ziele und Zwecke.

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Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

a) aus den Erträgen des Grundstockvermögens,

b) aus den Erträgen der angestrebten wirtschaftlichen Betätigung,
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c) aus sonstigen Zuwendungen, soweit sie von dem Zuwendenden nicht
ausdrücklich zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

Zu diesen Aufgaben gehören auch die Verwaltungskosten der Stiftung
einschließlich der der Stiftung entstehenden Aufwendungen zur
Unterhaltung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe.

(2) Bei Zuwendungen, die ganz oder teilweise aus Sachwerten bestehen, kann
der Stiftungsvorstand diese zum Zwecke der Vermögensumschichtung
veräußern. Für den Veräußerungserlös gilt Abs. 1 lit. c).

(3) Die Stiftung kann Rücklagen bilden, soweit dies der Zweckverfolgung
dienlich ist.

(4) Die Stiftung ist berechtigt, aus Vermögensumschichtungen oder aus einem
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielte Gewinne ganz oder teilweise für den
Stiftungszweck zu verwenden, in eine Umschichtungsrücklage einzustellen
oder dem Stiftungsvermögen zuzuführen.

(5) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen durch’ die Stiftung
besteht aufgrund dieser Satzung nicht. Ein solcher kann auch nicht durch
regelmäßige oder wiederholte Leistungen begründet werden.

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Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und das Kuratorium: Eine
gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Organen ist unzulässig.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften bei Pflichtverletzungen nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das Kuratorium kann auf Vorschlag des
Stiftungsvorstandes mit . der Mehrheit seiner Mitglieder eine
Haftungsbegrenzung der ehrenamtlichen Organmitglieder gegenüber der
Stiftung bzw. eine Haftungsfreistellung gegenüber Dritten beschließen.
(3) Die Tätigkeit in den Organen der Stiftung ist unentgeltlich. Die Mitglieder
der Stiftungsorgane haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen
tatsächlichen und angemessenen Auslagen und Aufwendungen.
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Führung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes

(1) Der von der Stiftung errichtete wirtschaftliche Geschäftsbetrieb mit seinen

möglichen Tochtergesellschaften wird geführt von einem sachverständigen

Geschäftsführer (CEO), den der Stiftungsvorstand für eine maximale

Tätigkeitsdauer von fünf Jahren beruft; eine wiederholte Berufung ist zulässig.

Der Stiftungsvorstand kann den Geschäftsführer jederzeit von seiner Funktion

abberufen. Er handelt eigenständig auf der Grundlage der vom
- Stiftungsvorstand erlassenen Geschäftsgrundsätze. Der Stiftungsvorstand

berät und kontrolliert den Geschäftsführer.

(2) Der erste sachverständige Geschäftsführer wird auf Vorschlag der Nord
Stream 2 AG vom Stiftungsvorstand für drei Jahre berufen und gegebenenfalls
abberufen. Die für dessen eigenständiges Handeln zu erlassenden

Geschäftsgrundsätze erlässt der Stiftungsvorstand im Benehmen mit der Nord
Stream 2 AG.

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Geschäftsführung für die gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung
(1) Der Stiftungsvorstand beruft für eine Amtszeit von maximal fünf Jahren eine
hauptamtliche Geschäftsführerin bzw. einen hauptamtlichen Geschäftsführer
für die gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung (Geschäftsführer). Eine |
wiederholte Bestellung ist zulässig. Der Stiftungsvorstand kann die

Geschäftsführung abberufen.

(2) Der Geschäftsführung obliegt das laufende Geschäft der Stiftung, soweit es
nicht den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach $ 2 Absatz 2 dieser Satzung
berührt und durch den dort zu bestellenden CEO bestimmt wird. Der
Geschäftsführung obliegt zudem die Leitung. der Geschäftsstelle der Stiftung
für die gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung. Sie ist an Weisungen des
Stiftungsvorstandes gebunden und diesem gegenüber unmittelbar
verantwortlich. Die Geschäftsführung hat dem Stiftungsvorstand jederzeit
Informationen über die Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der Stiftung
und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
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