Anlage 2

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Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens einem und höchstens drei
Mitgliedern, die von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten des
Landes Mecklenburg-Vorpommern bestellt werden.

(2) Die Mitglieder des ersten Stiftungsvorstandes werden durch den Stifter im
Rahmen des Stiftungsgeschäfts für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt.

(3) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit, durch
Tod und durch Niederlegung des Amts, die jederzeit durch schriftliche
Erklärung oder durch eine Erklärung in elektronischer Form mit qualifizierter
digitaler Signatur, wie es sie das Bürgerliche Gesetzbuch im jeweiligen
Zeitpunkt der Erklärung vorgibt, gegenüber dem Vorstandsvorsitz, im Falle
dessen Rücktritts gegenüber der Stellvertretung, bei nur einem bestellten
Vorstandsmitglied gegenüber dem Kuratoriumsvorsitz zulässig ist. Das
Vorstandsmitglied bleibt in diesen Fällen so lange im Amt, bis ein Nachfolger
bestellt ist. Vorstandsmitglieder können von der Ministerpräsidentin oder dem
Ministerpräsidenten. des Landes Mecklenburg-Vorpommern jederzeit aus .
wichtigem Grunde abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Die Abberufung gilt als wirksam, bis ihre
Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt wird.

(4) Nach Ablauf der Amtszeit eines Vorstandsmitglieds oder wenn ein
Vorstandsmitglied aus dem Stiftungsvorstand ausscheidet oder verstirbt,
bestellt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident des Landes
Mecklenburg-Vorpommern ein neues Vorstandsmitglied; bei Ausscheiden vor
Ablauf der der Berufung zugrundeliegenden Amtszeit erfolgt die Bestellung für
die Restamtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes. Eine Wiederbestellung ist —
auch mehrmals - zulässig. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei
Jahre. Besteht der Stiftungsvorstand aus mehr als einer Person, dann bestimmt
die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident zugleich mit der Bestellung
den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz.

(5) Der Stiftungsvorstand ist berechtigt, weitere, beratende Mitglieder, z.B.
Personen, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die
Zweckverfolgung der Stiftung oder in Finanz- und Wirtschaftsfragen aufweisen,
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zu berufen. Sofern ein Geschäftsführer für die gemeinwohlorientierten
Aufgaben der Stiftung bestellt ist, nimmt dieser mit Rederecht an den
Vorstandssitzungen teil. Sofern Beratungsgegenstände der Tagesordnung den
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach $ 2 Absatz 2dieser Satzung betreffen,
gilt dies auch für den CEO nach $ 5 dieser Satzung. Der Stiftungsvorstand ist
auch berechtigt, die Verantwortlichkeit für einzelne Bereiche der Stiftung
(insbesondere gemeinwohlorientierte Förderung, Vermögensverwaltung) auf

Unterausschüsse zu verlagern; das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

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Aufgaben des Stiftungsvorstandes

(1) Der Stiftungsvorstand entscheidet in eigener Verantwortung und führt die
laufenden Geschäfte der Stiftung. Er ist weisungsunabhängig. Er hat die
Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und
außergerichticl.. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind
einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende des
Stiftungsvorstandes die Stiftung allein, für den Fall der Verhinderung der
stellvertretende Vorsitzende. Besteht der Stiftungsvorstand nur aus einer
Person, bedürften Geschäfte zwischen dem Vorstandsmitglied und der Stiftung
der vorherigen Zustimmung des Kuratoriums.

(2) Die Geschäftsführung nach $ 6 dieser Satzung ist neben dem Vorstand
gerichtlich und außergerichtlich in Angelegenheiten der laufenden Geschäfte
der Stiftung und der Leitung der Geschäftsstelle im Rahmen der Vorgaben des
Vorstandes alleinvertretungsberechtigt, soweit die gemeinwohlorientierten
Aufgaben der Stiftung berührt ı sind. Die Geschäftsführung hat die
Rechtsstellung eines besonderen Vertreters nach $ 30 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB). Die Sätze 1 und 2 dieses Absatzes gelten in den ersten
zwei Jahren nach Gründung der Stiftung nicht. Soweit der wirtschaftliche
Geschäftsbetrieb nach $ 2 Absatz 2 dieser Satzung berührt ist, ist für diesen
der CEO nach $ 5 dieser Satzung neben dem Vorstand gerichtlich und
außergerichtlich alleinvertretungsberechtigt und hat dieser die Rechtsstellung
eines besonderen Vertreters nach $ 30 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
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(3) Der Stiftungsvorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser
Stiftungssatzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Er
hat dabei für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu
sorgen. Er leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre
Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts
anderes ergibt. Ihm obliegen insbesondere:

a) die Festlegung von Arbeitsschwerpunkten der Stiftung innerhalb des
Stiftungszweckes und der Stiftungsziele nach 82,

b) die Festlegung von Grundsätzen für die Anlage, Verwaltung und
Verwendung des Stiftungsvermögens sowie für die Vergabe der
Fördermittel der Stiftung,

c) die Anlage, Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens,
d) die Entscheidung über die Vergabe der Fördermittel der Stiftung,

e) die Überwachung der zweckentsprechenden und wirtschaftlichen
Verwendung der Stiftungsmittel einschließlich der Fördermittel,

f) die Berufung und Abberufung der Geschäftsführerin / des
Geschäftsführers für die gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung,

- 9) die Entlastung der Geschäftsführung für die gemeinwohlorientierten
Aufgaben der Stiftung,

h) die Berufung und Abberufung der oder des CEO nach 8 5 dieser
Satzung sowie dessen Entlastung,

i) der Abschluss, die Änderung, die Aufhebung oder die Kündigung von
Arbeits-, Dienst- und Werkverträgen, soweit dies durch den
Stiftungsvorstand nicht auf die Geschäftsführung für die
gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung übertragen wurde,

. ) die zeitgerechte Aufstellung von Wirtschafts- und Stellenplänen vor
Abschluss des Geschäftsjahres soweit dies durch den Stiftungsvorstand
nicht auf die Geschäftsführung für die gemeinwohlorientierten Aufgaben
der Stiftung übertragen wurde,

k) die Errichtung oder Beendigung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
nach $ 2 Abs. 2 S. 1 dieser Satzung; die Errichtung kraft 82Abs.28S.2
dieser Satzung bleibt unberührt, die Beendigung dieses wirtschaftlichen
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Geschäftsbetriebes nach $ 2 Abs. 2 S. 2 dieser Satzung erfolgt in
einvernehmlicher Abstimmung mit der Nord Stream 2 AG.

(4) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und
insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der
Stiftungsvorstand einen Geschäftsführer für die gemeinwohlorientierten
Aufgaben der Stiftung (Geschäftsführer) bestellen und Sachverständige
hinzuziehen. Der Stiftungsvorstand kann in angemessenem Rahmen rechtliche
und steuerliche Beratung in Anspruch nehmen.

(5) Der Stiftungsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche die
weiteren Modalitäten bezüglich der Delegation von Aufgaben, Berufung

weiterer, beratender Mitglieder sowie Näheres zum Geschäftsgang regelt.

(6) Der Stiftungsvorstand hat die Jahresabrechnung der Stiftung durch einen
Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer
prüfen zu lassen. Die Prüfung und der Vermerk über das Ergebnis der Prüfung
müssen sich auch auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die
bestimmungsgemäße Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch
bestimmte Zuwendungen erstrecken.

(7) Dem Stiftungsvorstand obliegen die Anzeige-, Berichts- und
Vorlagepflichten nach dem Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-
Vorpommern (StiftG M-V) in der jeweils geltenden Fassung. Der Anzeige über
Nach-, Wieder- oder Neubestellungen von Mitgliedern in den Stiftungsorganen
sind entsprechende Ernennungsurkunden, bei Benennungen durch Gremien
der Stiftung nach dieser Satzung auch die Beschlussprotokolle und
Einverständniserklärungen der bzw. des Benannten beizufügen.

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Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes
(1) Beschlüsse des Stiftungsvorstandes werden in der Regel auf Sitzungen
gefasst. Der Stiftungsvorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal halbjährlich unter Angabe
der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung
einberufen. Einberufungen erfolgen schriftlich, durch eine Einberufung in
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elektronischer Form mit qualifizierter digitaler Signatur, wie es sie das
Bürgerliche Gesetzbuch im jeweiligen Zeitpunkt der Erklärung vorgibt, oder
durch einfache Email, wenn dies die Geschäftsordnung des
Stiftungsvorstandes vorsieht. Gleiches gilt für den Geschäftsführer für die
gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung, sofern ein solcher bestellt
wurde; sofern Beratungsgegenstände der Tagesordnung den wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb nach $ 2 Absatz 2 Satz 2 dieser Satzung betreffen, gilt dies
auch für den CEO nach $ 5 dieser Satzung; die Einladungen an den
Geschäftsführer und den CEO sind für eine ordnungsgemäße Ladung der
Stiftungsvorstandssitzung unerheblich. Sitzungen sind ferner einzuberufen,
wenn ein Mitglied des Stiftungsvorstandes dies verlangt.

(2) Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme. Die Vorstandsmitgliedschaft
ist eine höchstpersönliche Funktion; die Stimme kann nicht auf andere
Vorstandsmitglieder übertragen werden, Vertretungen sind nicht zulässig.

(3) Vorstandsmitglieder können nicht an der Beratung und Abstimmung von
Angelegenheiten teilnehmen, wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihren
Ehegatten bzw. Lebenspartnern oder einem sonstigen Angehörigen, einer
anderen in ihrem Haushalt lebenden Person oder einer durch ein
Vorstandsmitglied kraft Gesetzes oder Vollmacht zu vertretenden Person einen
unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

(4) Der Stiftungsvorstand ist bei ordnungsgemäßer Landung beschlussfähig.
Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind: und
niemand widerspricht. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so lädt die
oder der Vorsitzende unverzüglich zu einer Vorstandssitzung mit gleicher
Tagesordnung zwei Wochen später mit einer Ladungsfrist von einer Woche ein.
Diese Folgesitzung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden
Vorstandsmitglieder beschlussfähig, wenn zumindest die bzw. der Vorsitzende
anwesend ist. | |

(5) Der Stiftungsvorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung oder die Geschäftsordnung
nichts Abweichendes bestimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag. Ungültige
Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
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(6) Wenn kein Mitglied des Stiftungsvorstandes widerspricht, können
Beschlüsse im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren gefasst
werden. Hierbei gilt Schweigen innerhalb von zwei Wochen seit Aufforderung
zur Stimmabgabe als Zustimmung zu dem Verfahren.

(7) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzunggsleiter
und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Diese muss zumindest Ort und Tag
der Sitzung, die Anwesenheit der Mitglieder, die Feststellung der
Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie die
Tagesordnungspunkte und die Beschlüsse im Wortlaut wiedergeben. Sie sind
allen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes zur Kenntnis zu bringen; sofern
Beratungsgegenstände der Tagesordnung den wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb nach $ 2 Absatz 2 dieser Satzung betreffen, sind die den
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreffenden Auszüge des Protokolls auch
dem CEO nach 8 5 dieser Satzung zur Kenntnis zu bringen. Beschlüsse im
Umlaufverfahren sind durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zu
protokollieren und zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des
Stiftungsvorstandes und des Kuratoriums unverzüglich zu übersenden. Sofern
ein Geschäftsführer für die gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung
bestellt ist, ist dieser Protokollant; bei Beschlüssen im Umlaufverfahren hat
dieser zusätzlich zu unterzeichnen. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn kein
Vorstandsmitglied innerhalb eines Monats nach schriftichem oder
elektronischem Zugang das ganze Protokoll oder einzelne Beschlüsse
beanstandet; nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen oder Rechtsmittel
gegen das Protokoll oder die darin protokollierten Beschlüsse unzulässig.

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Kuratorium
(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident des Landes
Mecklenburg-Vorpommern beruft das Kuratorium und bestimmt eines seiner
Mitglieder für den Vorsitz sowie eines für den stellvertretenden Vorsitz. Das
Kuratorium berät den Stiftungsvorstand in allen klima- und
naturschutzfachlichen Fragen.
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(2) Der Stifter bestimmt bereits im Rahmen des Stiftungsgeschäftes einzelne
Mitglieder des Kuratoriums sowie dessen Vorsitz und die Stellvertretung. Das
Kuratorium ist in dieser Zusammensetzung beschlussfähig soweit mehr als die
Hälfte der im Rahmen des Stiftungsgeschäftes benannten Mitglieder anwesend
sind. Spätestens nach Ablauf eines halben Jahres sollen die weiteren
Mitglieder nach Absatz 3 berufen werden.
(3) Das Kuratorium tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Der oder die
Vorsitzende des Kuratoriums lädt zu den Sitzungen ein und leitet diese. Das
Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Das
Kuratorium ist vor der Beschlussfassung über Förderrichtlinien anzuhören. Es
wird über die Vergabe von Fördermitteln unterrichtet. Das Kuratorium kann alch
'eine Geschäftsordnung geben.
(4) Das Kuratorium besteht aus höchstens 16 Mitgliedern, die für die Dauer von
drei Jahren berufen werden. Dem Kuratorium sollen zumindest angehören:

- je ein Vertreter oder eine Vertreterin des für Umwelt, des für Wirtschaft
und des für Energie zu ARAEn Ministeriums der . a
Mecklenburg-Vorpommern,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Wirtschaft,
- je eine Wissenschaftlerin oder ein Wissenschaftler aus den Fachgebieten
Ökologie und Klimaschutz sowie aus den Fachgebieten Technologie und
Energieversorgung, =
- zwei Vertreterinnen oder Vertreter von Umweltverbänden,
- zwei Vertreterinnen oder Vertreter von Initiativen, Gruppen oder Vereinen, die
engagiert das Ziel Klimaschutz verfolgen.
Jede Fraktion des Landtages Mecklenburg-Vorpommern kann jeweils eines
seiner Fraktionsmitglieder in das Kuratorium entsenden. In den ersten drei
Jahren nach der Gründung der Stiftung stehen der Nord Stream 2 AG. zwei
Mitglieder im Kuratorium zu, die diese der Ministerpräsidentin oder dem
Ministerpräsidenten zur Berufung vorschlägt. a
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Satzungsänderung
(1) Der Stiftungsvorstand kann Änderungen der Satzung beschließen, wenn
sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der
Stiftung — insbesondere im Hinblick auf ihre innere Organisation — nicht
wesentlich verändern.

(2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung, die nicht Abs. 1 unterliegen,
bedürfen einer einstimmigen Entscheidung des Stiftungsvorstandes sowie
einer Zustimmung von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des

Kuratoriums.

(3) Änderungen dieser Satzung nach den Abs. 1 und 2 sind erst ab dem dritten
Jahr nach der Errichtung der Stiftung zulässig.

(4) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der
Stiftungsaufsichtsbehörde nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften.
Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

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Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung
(1) Der Stiftungsvorstand kann der Stiftung bei Zweckerreichung eine
Änderung des Stiftungszweckes vorschlagen, der dem ursprünglichen Zweck
verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne
Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das
Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des
Stiftungszwecks benötigt wird. |

(2) Der Stiftungsvorstand kann die. Änderung des Stiftungszwecks, die
Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung
beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder. sich die
Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des
Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint.

(3) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung
oder Auflösung der Stiftung bedürfen einer einstimmigen Entscheidung des
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Stiftungsvorstands sowie der Zustimmung von zwei Dritteln der
stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums.

(4) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung
oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde
wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde
. anzuzeigen.

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Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen in Höhe von
200.000 Euro an das Land Mecklenburg-Vorpommern. Im Übrigen beschließt
der Stiftungsvorstand, an wen das Stiftungsvermögen fallen soll. Nach
Möglichkeit soll sichergestellt sein, dass es den Stiftungszwecken direkt oder
indirekt weiterhin zugutekommt.

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Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils
im Lande Mecklenburg-Vorpommern geltenden Stiftungsrechts.

(2) Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Justizministerium Mecklenburg-
Vorpommern. |

(3) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die
Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in
der Zusammensetzung. der " Stiftungsorgane sowie Haushaltsplan,
Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht sind unaufgefordert vorzulegen.
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