Anlage 7

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von Prototypen, für Nullserien und für  markteinführende
Verbreitungsstrategien umfasst:

- die Förderung von Maßnahmen zur Sicherung der Artenvielfalt;

- die Förderung von Maßnahmen zur Sicherung des Gewässerschutzes
und des Trinkwasserschutzes:

- Information, Beratung und Öffentlichkeitsarbeit zu Fragen des
Klimaschutzes und der Bewahrung der Natur im Ostseeraum vorrangig
in Mecklenburg-Vorpommern und in besonderen Fällen auch in den
Ostseeanrainerstaaten:

- Erfahrungs-, Wissens- und Informationsaustausch sowie die Vernetzung
zwischen im Klima- und Umweltschutz Engagierten, insbesondere in
Mecklenburg-Vorpommern und mit den Ostseeanrainerstaaten;

- Aus-, Fort- und Weiterbildung im Bereich des Klima- und
Umweltschutzes in Mecklenburg-Vorpommern:

- Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Organisationen, um im
Rahmen des Stiftungszwecks gemeinsame Projekte und Vorhaben, die
nach diesem Satzungszweck auch durch die Stiftung allein zulässig
sind, zu verwirklichen;

- die Förderung und Unterstützung von Maßnahmen, Anstrengungen und
wissenschaftlichen Untersuchungen im Land Mecklenburg-
Vorpommern, die eine klimaschonende Sicherung der
Energieversorgung zum Ziel haben.

(2) Die Stiftung kann zur Erfüllung des Stiftungszwecks, insbesondere auch zur
Vermögensverwaltung und Vermögensmehrung, einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb errichten und unterhalten sowie Tochtergesellschaften in der
Rechtsform von Personen- oder Kapitalgesellschaftern gründen, erwerben,
sich daran beteiligen oder beauftragen. Die Stiftung wird insbesondere einen
an Leistungs,- Effizienz- und Wirtschaftlichkeitskriterien ausgerichteten
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, gegebenenfalls auch in Form der Gründung
einer oder mehrerer rechtlich selbständiger Gesellschaften, errichten und sich
damit vorrangig an der Vollendung von Nord Stream 2 beteiligen. Die Stiftung
kann im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes insbesondere
Natur- bzw. Umweltschutzmaßnahmen und -projekte, die der Umsetzung von
Kompensationsmaßnahmen, welche natürlichen oder juristischen Personen
wegen Eingriffen in die Natur im Rahmen ihrer Tätigkeit aufgegeben werden,
übernehmen. Sie kann im Rahmen ihres wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes
insbesondere auch Grundstücke und Flächen erwerben, übernehmen oder
verwalten, pachten und verpachten, mieten und vermieten, Werkzeuge und
‚Maschinen erwerben, übernehmen, verwalten, halten, zur Verfügung stellen
und vermieten. Erträge der oder des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes und
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möglicher Tochtergesellschaften dienen der Förderung der in den Abs. 1und2

genannten Ziele und Zwecke.

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Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a) aus den Erträgen des Grundstockvermögens,
b) aus den Erträgen der angestrebten wirtschaftlichen Betätigung,

c) aus sonstigen Zuwendungen (Zustiftungen und Spenden), soweit sie
von dem Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Aufstockung des
Grundstockvermögens bestimmt sind.

Zu diesen Aufgaben gehören auch die Verwaltungskosten der Stiftung
einschließlich der der Stiftung entstehenden Aufwendungen zur
Unterhaltung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe.

(2) Bei Zustiftungen und Spenden, die ganz oder teilweise aus Sachwerten
bestehen, kann der Stiftungsvorstand diese zum Zwecke der
Vermögensumschichtung veräußern. Für den Veräußerungserlös gilt Abs. 1
lit. c).

(3) Die Stiftung kann Rücklagen bilden, soweit dies der Zweckverfolgung
dienlich ist. |

(4) Die Stiftung ist berechtigt, aus Vermögensumschichtungen oder aus einem
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielte Gewinne ganz oder teilweise für
den Stiftungszweck zu verwenden, in eine Umschichtungsrücklage
einzustellen oder dem Stiftungsvermögen zuzuführen.

(5) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen durch die Stiftung

besteht aufgrund dieser Satzung nicht. Ein solcher kann auch nicht durch

regelmäßige oder wiederholte Leistungen begründet werden.
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(1)

(2)

9)

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Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und das Kuratorium. Eine
gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Organen ist unzulässig.

Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften bei Pflichtverletzungen nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das Kuratorium kann auf Vorschlag des
Stiftungsvorstandes mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine
Haftungsbegrenzung der ehrenamtlichen Organmitglieder gegenüber der
Stiftung bzw. eine Haftungsfreistellung gegenüber Dritten beschließen.

Die Tätigkeit in den Organen der Stiftung ist unentgeltlich. Die Mitglieder der

Stiftungsorgane haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen
tatsächlichen und angemessenen Auslagen und Aufwendungen.

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Führung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes
(1) Der von der Stiftung errichtete wirtschaftliche Geschäftsbetrieb mit seinen
möglichen Tochtergesellschaften wird geführt von einem sachverständigen

: Geschäftsführer (CEO), den der Stiftungsvorstand für eine maximale

Tätigkeitsdauer von fünf Jahren beruft: eine wiederholte Berufung ist zulässig. _
Der Stiftungsvorstand kann den Geschäftsführer jederzeit von seiner Funktion
abberufen. Er handelt eigenständig auf der Grundlage der vom
Stiftungsvorstand erlassenen Geschäftsgrundsätze. Der Stiftungsvorstand
berät und kontrolliert den Geschäftsführer.

(2) Der erste sachverständige Geschäftsführer wird auf Vorschlag der Nord
Stream 2 AG vom Stiftungsvorstand für drei Jahre berufen und gegebenenfalls
abberufen. Die für dessen eigenständiges Handeln zu erlassenden
Geschäftsgrundsätze erlässt der Stiftungsvorstand i im Benehmen mit der Nord
Stream 2 AG.:
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(1)

(2)

(3)

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Geschäftsführung für die gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung
(1) Der Stiftungsvorstand beruft für eine Amtszeit von maximal fünf Jahren eine
hauptamtliche Geschäftsführerin bzw. einen hauptamtlichen Geschäftsführer
für die gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung (Geschäftsführer). Eine
wiederholte Bestellung ist zulässig. Der Stiftungsvorstand kann die

Geschäftsführung abberufen.

(2) Der Geschäftsführung obliegt das laufende Geschäft der Stiftung, soweit es
nicht den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach $ 2 Absatz 2 dieser Satzung
berührt und durch den dort zu bestellenden CEO bestimmt wird. Der
Geschäftsführung obliegt zudem die Leitung der Geschäftsstelle der Stiftung
für die gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung. Sie ist an Weisungen des
Stiftungsvorstandes gebunden und diesem gegenüber unmittelbar
verantwortlich. Die Geschäftsführung hat dem: Stiftungsvorstand jederzeit
Informationen über die Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der Stiftung
und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.

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Stiftungsvorstand
Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens einem und höchstens drei
Mitgliedern, die von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten

des Landes Mecklenburg-Vorpommern bestellt werden.

Die Mitglieder des ersten Stiftungsvorstandes werden durch den Stifter im

Rahmen des Stiftungsgeschäfts für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt.

Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit, durch
Tod und durch Niederlegung des Amts, die jederzeit durch schriftliche
Erklärung oder durch eine Erklärung in elektronischer Form mit qualifizierter
digitaler Signatur, wie es sie das Bürgerliche Gesetzbuch im jeweiligen
Zeitpunkt der Erklärung vorgibt, gegenüber dem Vorstandsvorsitz, im Falle
dessen Rücktritts gegenüber der Stellvertretung, bei nur einem bestellten
Vorstandsmitglied gegenüber dem Kuratoriumsvorsitz zulässig ist. Das
Vorstandsmitglied bleibt in diesen Fällen so lange im Amt, bis ein Nachfolger
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(4)

(9)

bestellt ist. Vorstandsmitglieder können von der Ministerpräsidentin oder
dem Ministerpräsidenten des Landes Mecklenburg-Vorpommern jederzeit
aus wichtigem Grunde abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Die Abberufung gilt als wirksam, bis ihre
Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt wird.

Nach Ablauf der Amtszeit eines Vorstandsmitglieds oder wenn ein
Vorstandsmitglied aus dem Stiftungsvorstand ausscheidet oder verstirbt,
bestellt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident des Landes
Mecklenburg-Vorpommern ein neues Vorstandsmitglied; bei Ausscheiden
vor Ablauf der der Berufung zugrunde liegenden Amtszeit erfolgt die
Bestellung für die Restamtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes. Eine
Wiederbestellung ist - auch mehrmals -— zulässig. Die Amtszeit der
Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Besteht der Stiftungsvorstand aus
mehr als einer Person, dann bestimmt die Ministerpräsidentin oder der
Ministerpräsident zugleich mit der Bestellung den Vorsitz und den
stellvertretenden Vorsitz.

Der Stiftungsvorstand ist berechtigt, weitere,. beratende Mitglieder, z.B.
Personen, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die
Zweckverfolgung der Stiftung oder in Finanz- und Wirtschaftsfragen
aufweisen, zu berufen. Sofern ein Geschäftsführer für die
gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung bestellt ist, nimmt dieser mit
Rederecht an den Vorstandssitzungen teil. Sofern Beratungsgegenstände
der Tagesordnung den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach 8 2 Absatz
2dieser Satzung betreffen, gilt dies auch für den CEO nach 8 5 dieser
Satzung. Der Stiftungsvorstand ist auch berechtigt, die Verantwortlichkeit für
einzelne Bereiche der Stiftung (insbesondere gemeinwohlorientierte
Förderung, Vermögensverwaltung) auf Unterausschüsse zu verlagern; das
Nähere regelt die Geschäftsordnung.
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Aufgaben des Stiftungsvorstandes
(1) .Der Stiftungsvorstand entscheidet in eigener Vierantwortung und führt
die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er ist weisungsunabhängig. Er hat die
Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und
außergerichtlic. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind
einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende des
Stiftungsvorstandes die Stiftung allein, für den Fall der Verhinderung der
stellvertretende Vorsitzende. Besteht der Stiftungsvorstand nur aus einer
Person, bedürften Geschäfte zwischen dem Vorstandsmitglied und der

Stiftung der vorherigen Zustimmung des Kuratoriums.

(2) Die Geschäftsführung nach $ 6 dieser Satzung ist neben dem Vorstand
gerichtlich und außergerichtlich in Angelegenheiten der laufenden Geschäfte
der Stiftung und der Leitung der Geschäftsstelle im Rahmen der Vorgaben
des Vorstandes alleinvertretungsberechtigt, soweit es die
gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung berührt sind. Die
Geschäftsführung hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters nach
& 30 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Sätze 1 und 2 dieses
Absatzes gelten in den ersten zwei Jahren nach Gründung der Stiftung nicht.
Soweit der wirtschaftliche ‚Geschäftsbetrieb nach $ 2 Absatz 2 dieser
Satzung berührt ist, ist für diesen der CEO nach $ 5 dieser Satzung neben
dem Vorstand gerichtlich und außergerichtlich alleinvertretungsberechtigt
und hat dieser die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters nach $ 30
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

_ (3) Der Stiftungsvorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser
Stiftungssatzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen.
Er hat dabei für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks
zu sorgen. Er leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre
Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts
anderes ergibt. Ihm obliegen insbesondere:
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(4)

a) die Festlegung von Arbeitsschwerpunkten der Stiftung innerhalb des
Stiftungszweckes und der Stiftungsziele nach$ 2, .

b) die Festlegung von Grundsätzen für die Anlage, Verwaltung und
Verwendung des Stiftungsvermögens sowie für die Vergabe der
Fördermittel der Stiftung,

c) die Anlage, Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens,
d) die Entscheidung über die Vergabe der Fördermittel der Stiftung,

e) die Überwachung der zweckentsprechenden und wirtschaftlichen
Verwendung der Stiftungsmittel einschließlich der Fördermittel,

f) die Berufung und Abberufung der Geschäftsführerin / des
Geschäftsführers für die gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung,

g) die Entlastung der Geschäftsführung für die gemeinwohlorientierten
Aufgaben der Stiftung,

h) die Berufung und Abberufung der oder des CEO nach 8 5 dieser
Satzung sowie dessen Entlastung,

i) der Abschluss, die Änderung, die Aufhebung oder die Kündigung von
Arbeits-, Dienst- und Werkverträgen, soweit dies durch den
Stiftungsvorstand nicht auf die Geschäftsführung für die
gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung übertragen wurde,

j) die zeitgerechte Aufstellung von Wirtschafts- und Stellenplänen vor
Abschluss des Geschäftsjahres soweit dies durch den Stiftungsvorstand
nicht auf die Geschäftsführung für die gemeinwohlorientierten Aufgaben
der Stiftung übertragen wurde,

k) die Errichtung oder Beendigung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
nach $ 2 Abs. 2 S. 1 dieser Satzung; die Errichtung kraft 8 2 Abs. 2 S. 2
dieser Satzung bleibt unberührt, die Beendigung dieses wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebes nach 8 2 Abs. 2 S. 2 dieser Satzung erfolgt in
einvernehmlicher Abstimmung mit der Nord Stream 2 AG.

Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und
‚Insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der

Stiftungsvorstand einen Geschäftsführer für die gemeinwohlorientierten
Aufgaben der Stiftung (Geschäftsführer) bestellen und Sachverständige
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(8)

(6)

(N

hinzuziehen. Der Stiftungsvorstand kann in angemessenem Rahmen

rechtliche und steuerliche Beratung in Anspruch nehmen.

Der Stiftungsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche die weiteren
Modalitäten bezüglich der Delegation von Aufgaben, Berufung weiterer,
beratender Mitglieder sowie Näheres zum Geschäftsgang regelt.

Der Stiftungsvorstand hat die Jahresabrechnung der Stiftung durch einen
Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer
prüfen zu lassen. Die Prüfung und der Vermerk über das Ergebnis der
Prüfung müssen sich auch auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und
die bestimmungsgemäße Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch
bestimmte Zuwendungen erstrecken.

Dem Stiftungsvorstand obliegen die Anzeige-, Berichts- und Vorlagepflichten
nach dem Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StiftG M-
V) in der jeweils geltenden Fassung. Der Anzeige über Nach-, Wieder- oder
Neubestellungen von Mitgliedern in den Stiftungsorganen sind
entsprechende Ernennungsurkunden, bei Benennungen durch Gremien der
Stiftung nach dieser Satzung auch die Beschlussprotokolle und

Einverständniserklärungen der bzw. des Benannten beizufügen.

sr
Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes
(1) Beschlüsse des Stiftungsvorstandes werden in der Regel auf Sitzungen
gefasst. Der Stiftungsvorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal halbjährlich unter
Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu
einer Sitzung einberufen. Einberufungen erfolgen schriftlich, durch eine
Einberufung in elektronischer Form mit qualifizierter digitaler Signatur, wie
es sie das Bürgerliche Gesetzbuch im jeweiligen Zeitpunkt der Erklärung

vorgibt, oder durch einfache Email, wenn dies die Geschäftsordnung des

Stiftungsvorstandes vorsieht. Gleiches gilt für den Geschäftsführer für die
gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung, sofern ein solcher bestellt

wurde; sofern Beratungsgegenstände der Tagesordnung‘ den
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2)

(8)

(4)

(5)

(6)

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach $ 2 Absatz 2 Satz 2 dieser Satzung
betreffen, gilt dies auch für den CEO nach $ 5 dieser Satzung: die
Einladungen an den Geschäftsführer und den CEO. sind für eine
ordnungsgemäße Ladung der Stiftungsvorstandssitzung unerheblich.
Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des
Stiftungsvorstandes dies verlangt.

Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme. Die Vorstandsmitgliedschaft
ist eine höchstpersönliche Funktion; die Stimme kann nicht auf andere.
Vorstandsmitglieder übertragen werden, Vertretungen sind nicht zulässig.

Vorstandsmitglieder können nicht an der Beratung und Abstimmung von
Angelegenheiten teilnehmen, wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihren
Ehegatten bzw. Lebenspartnern oder einem sonstigen Angehörigen, einer
anderen in ihrem Haushalt lebenden Person oder einer durch ein
Vorstandsmitglied kraft Gesetzes oder Vollmacht zu vertretenden Person
einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

Der Stiftungsvorstand ist bei ordnungsgemäßer Landung beschlussfähig.
Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und
niemand widerspricht. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so lädt die
oder der Vorsitzende unverzüglich zu einer Vorstandssitzung mit gleicher
Tagesordnung zwei Wochen später mit einer Ladungsfrist von einer Woche
ein. Diese Folgesitzung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden
Vorstandsmitglieder beschlussfähig, wenn zumindest die bzw. der
Vorsitzende anwesend ist.

| Der Stiftungsvorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung oder die Geschäftsordnung
nichts Abweichendes bestimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag.
Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

Wenn kein Mitglied des Stiftungsvorstandes widerspricht, können
Beschlüsse im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren gefasst
werden. Hierbei gilt Schweigen innerhalb von zwei Wochen seit
Aufforderung zur Stimmabgabe als Zustimmung zu dem Verfahren.
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(7)

Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter
und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Diese muss zumindest Ort und
Tag der Sitzung, die Anwesenheit der Mitglieder, die Feststellung der
Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie die
Tagesordnungspunkte und die Beschlüsse im Wortlaut wiedergeben. ‚Sie
sind allen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes zur Kenntnis zu bringen;
sofern Beratungsgegenstände der Tagesordnung den wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb nach $ 2 Absatz 2 dieser Satzung betreffen, sind die den
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreffenden Auszüge des Protokolls auch
dem CEO nach $ 5 dieser Satzung zur Kenntnis zu bringen. Beschlüsse im.
Umlaufverfahren sind durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zu
protokollieren und zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des
Stiftungsvorstandes und des Kuratoriums unverzüglich zu übersenden.
Sofern ein Geschäftsführer für die gemeinwohlorientierten Aufgaben der
Stiftung bestellt ist, ist dieser Protokollant; bei Beschlüssen im
Umlaufverfahren hat dieser zusätzlich zu unterzeichnen. Das Protokoll gilt
als genehmigt, wenn kein Vorstandsmitglied innerhalb eines Monats nach
schriftlichem oder elektronischem Zugang das ganze Protokoll oder einzelne
Beschlüsse beanstandet; nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen oder
Rechtsmittel gegen das Protokoll oder die darin protokollierten Beschlüsse
unzulässig. |

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Kuratorium

(1) Die Ministerpräsidentin oder der Mlinisterpräsident des Landes

Mecklenburg-Vorpommern beruft das Kuratorium und bestimmt eines
seiner Mitglieder für den Vorsitz sowie eines für den stellvertretenden
Vorsitz. Das Kuratorium berät den Stiftungsvorstand in allen klima- und
naturschutzfachlichen Fragen.

(2) Der Stifter bestimmt bereits im Rahmen des Stiftungsgeschäftes einzelne

Mitglieder des Kuratoriums sowie dessen Vorsitz und die Stellvertretung.
Das Kuratorium ist in dieser Zusammensetzung beschlussfähig soweit
mehr als die Hälfte der im Rahmen des Stiftungsgeschäftes benannten
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