Anlage 8

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a) die Festlegung von Arbeitsschwerpunkten der Stiftung innerhalb des .
Stiftungszweckes und der Stiftungsziele nach $ 2,

b) die Festlegung von Grundsätzen für die Anlage, Verwaltung und

Verwendung des Stiftungsvermögens sowie für die Vergabe der

_ Fördermittel der Stiftung,

c) die Anlage, Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens,
d) die Entscheidung über die Vergabe der Fördermittel der Stiftung,

€) die Überwachung der zweckentsprechenden und wirtschaftlichen
Verwendung der Stiftungsmittel einschließlich der Fördermittel,

f) die Berufung und Abberufung der Geschäftsführerin / des
Geschäftsführers für die gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung,

9) die Entlastung der Geschäftsführung für die gemeinwohlorientierten
Aufgaben der Stiftung,

h) die Berufung und Abberufung der oder des CEO nach 8 5 dieser
Satzung sowie dessen Entlastung,

i) der Abschluss, die Änderung, die Aufhebung oder die Kündigung von
Arbeits-, Dienst- und Werkverträgen, soweit dies durch den
Stiftungsvorstand nicht auf die Geschäftsführung für die
gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung übertragen wurde,

j) die zeitgerechte Aufstellung von Wirtschafts- und Stellenplänen vor
Abschluss des Geschäftsjahres soweit dies durch den Stiftungsvorstand
nicht auf die Geschäftsführung für die gemeinwoöhlorientierten Aufgaben
der Stiftung übertragen wurde,

k) die Errichtung oder Beendigung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
nach & 2 Abs. 2 S. 1 dieser Satzung; die Errichtung kraft $2 Abs. 28.2 °
dieser Satzung bleibt unberührt, die Beendigung dieses wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebes nach $ 2 Abs. 2 S. 2 dieser Satzung erfolgt in
einvernehmlicher Abstimmung mit der Nord Stream 2 AG.

Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und
insbesondere der, Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der
Stiftungsvorstand einen Geschäftsführer für die gemeinwohlorientierten
Aufgaben der Stiftung (Geschäftsführer) bestellen und Sachverständige
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hinzuziehen. Der Stiftungsvorstand kann in angemessenem Rahmen
rechtliche und steuerliche Beratung in Anspruch nehmen.

Der Stiftungsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche die weiteren
Modalitäten bezüglich der Delegation von Aufgaben, Berufung weiterer,
beratender Mitglieder sowie Näheres zum Geschäftsgang regelt.

Der Stiftungsvorstand hat die Jahresabrechnung der Stiftung durch einen
Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer
prüfen zu lassen. Die Prüfung und der Vermerk über das Ergebnis der
Prüfung müssen sich auch auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und
die bestimmungsgemäße Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch
bestimmte Zuwendungen erstrecken.

Dem Stiftungsvorstand obliegen die Anzeige-, Berichts- und Vorlagepflichten
nach dem Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StiftG M-
V)in der jeweils geltenden Fassung. Der Anzeige über Nach-, Wieder- oder
Neubestellungen von Mitgliedern in den Stiftungsorganen sind
entsprechende Ernennungsurkunden, bei Benennungen durch Gremien der

‚Stiftung nach dieser Satzung auch die Beschlussprotokolle und

Einverständniserklärungen der bzw. des Benannten beizufügen.

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Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes

(1) Beschlüsse des Stiftungsvorstandes werden in der Regel auf Sitzungen
gefasst. Der Stiftungsvorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal halbjährlich unter
Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu
einer Sitzung einberufen. Einberufungen erfolgen schriftlich, durch eine
Einberufung in elektronischer Form mit qualifizierter digitaler Signatur, wie
es sie das Bürgerliche Gesetzbuch im jeweiligen Zeitpunkt der Erklärung
vorgibt, oder durch einfache Email, wenn dies die Geschäftsordnung des
Stiftungsvorstandes vorsieht. Gleiches gilt für den Geschäftsführer für die
gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung, sofern ein solcher bestellt

wurde; sofern Beratungsgegenstände der Tagesordnung den
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wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach $ 2 Absatz 2 Satz 2 dieser Satzung
betreffen, gilt dies auch für den CEO nach $ 5 dieser Satzung; die
Einladungen an den Geschäftsführer und den CEO sind für eine
ordnungsgemäße Ladung der Stiftungsvorstandssitzung unerheblich.
Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des
Stiftungsvorstandes dies verlangt.

Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme. Die Vorstandsmitgliedschaft
ist eine höchstpersönliche Funktion; die Stimme kann nicht auf andere
Vorstandsmitglieder übertragen werden, Vertretungen sind nicht zulässig.

Vorstandsmitglieder können nicht an der Beratung und Abstimmung von
Angelegenheiten teilnehmen, wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihren
Ehegatten bzw. Lebenspartnern oder einem sonstigen Angehörigen, einer
anderen in ihrem Haushalt lebenden Person oder einer durch ein

‘ Vorstandsmitglied kraft Gesetzes oder Vollmacht zu vertretenden Person

einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

Der Stiftungsvorstand ist bei ordnungsgemäßer Landung beschlussfähig.
Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und
niemand widerspricht. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so lädt die
oder der Vorsitzende unverzüglich zu einer Vorstandssitzung mit gleicher
Tagesordnung zwei Wochen später mit einer Ladungsfrist von einer Woche
ein. Diese Folgesitzung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden
Vorstandsmitglieder beschlussfähig, wenn zumindest die bzw. der
Vorsitzende anwesend ist.

Der Stiftungsvorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung oder die Geschäftsordnung
nichts Abweichendes bestimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag.
Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

Wenn kein Mitglied des Stiftungsvorstandes widerspricht, können
Beschlüsse im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren gefasst
werden. Hierbei gilt: Schweigen innerhalb von .zwei Wochen seit
Aufforderung zur Stimmabgabe als Zustimmung zu dem Verfahren.
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Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter
und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Diese muss zumindest Ort und
Tag der Sitzung, die Anwesenheit der Mitglieder, die Feststellung der
Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie die
Tagesordnungspunkte und die Beschlüsse im Wortlaut wiedergeben. Sie
sind allen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes zur Kenntnis zu bringen;
sofern Beratungsgegenstände der Tagesordnung den wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb nach $ 2 Absatz 2 dieser Satzung betreffen, sind die den
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreffenden Auszüge des Protokolls auch
dem CEO nach 8 5 dieser Satzung zur Kenntnis zu bringen. Beschlüsse im
Umlaufverfahren sind durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zu
protokollieren und zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des
Stiftungsvorstandes und des Kuratoriums unverzüglich zu übersenden.
Sofern ein Geschäftsführer für die gemeinwohlorientierten Aufgaben der
Stiftung bestellt ist, ist dieser Protokollant; bei Beschlüssen im
Umlaufverfahren hat dieser zusätzlich zu unterzeichnen. Das Protokoll gilt
als genehmigt, wenn kein Vorstandsmitglied innerhalb eines Monats nach
schriftlichem oder elektronischem Zugang das ganze Protokoll oder einzelne
Beschlüsse beanstandet; nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen oder
Rechtsmittel gegen das Protokoll oder die darin protokollierten Beschlüsse
unzulässig.

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Kuratorium

(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident des Landes
Mecklenburg-Vorpommern beruft das Kuratorium und bestimmt eines
seiner Mitglieder für den Vorsitz sowie eines für den stellvertretenden
Vorsitz. Das Kuratorium berät den Stiftungsvorstand in allen klima- und
naturschutzfachlichen Fragen.

(2) Der Stifter bestimmt bereits im Rahmen des Stiftungsgeschäftes einzelne
Mitglieder des Kuratoriums sowie dessen Vorsitz und die Stellvertretung.
Das Kuratorium ist in dieser Zusammensetzung beschlussfähig soweit
mehr als die Hälfte der im Rahmen des Stiftungsgeschäftes benannten
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Mitglieder anwesend sind. Spätestens nach Ablauf eines halben Jahres
sollen die weiteren Mitglieder nach Absatz 3 berufen werden.

(3) Das Kuratorium tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Der oder die
Vorsitzende des Kuratoriums lädt zu den Sitzungen ein und leitet diese.
Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
gefasst. Das Kuratorium ist vor der Beschlussfassung über
Förderrichtlinien anzuhören. Es wird über die Vergabe von Fördermitteln
unterrichtet. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(4) Das Kuratorium besteht aus höchstens 16 Mitgliedern, die für die Dauer von
drei Jahren berufen werden. Dem Kuratorium sollen zumindest
angehören:

- je ein Vertreter oder eine Vertreterin des für Umwelt, des für Wirtschaft
und des für Energie zuständigen Ministeriums der Landesregierung
Mecklenburg-Vorpommern,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Wirtschaft,
- je eine Wissenschaftlerin oder ein Wissenschaftler aus den
Fachgebieten Ökologie und Klimaschütz sowie aus den Fachgebieten
Technologie und Energieversorgung,
- zwei Vertreterinnen oder Vertreter von Umweltverbänden,
- zwei Vertreterinnen oder Vertreter von Initiativen, Gruppen oder °
: Vereinen, die engagiert das Ziel Klimaschutz verfolgen.
Jede Fraktion des Landtages Mecklenburg-Vorpommern kann jeweils
eines seiner Fraktionsmitglieder in das Kuratorium entsenden. In den
ersten drei Jahren nach der Gründung der Stiftung stehen der Nord
Stream 2 AG zwei Mitglieder im Kuratorium zu, die diese der
Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten zur Berufung
vorschlägt. |
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Satzungsänderung

Der Stiftungsvorstand kann Änderungen der Satzung beschließen, wenn

sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung

der Stiftung — insbesondere im Hinblick auf ihre innere Organisation —
nicht wesentlich verändern.

Beschlüsse über Änderungen der Satzung, die nicht Abs. 1 unterliegen,
bedürfen einer einstimmigen Entscheidung des Stiftungsvorstandes
sowie einer Zustimmung von zwei Drittel der stimmberechtigten
Mitglieder des Kuratoriums.

Änderungen dieser Satzung nach den Abs. 1 und 2 sind erst ab dem
dritten Jahr nach der Errichtung der Stiftung zulässig.

Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung
der Stiftungsaufsichtsbehörde nach Maßgabe der landesrechtlichen
Vorschriften. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen
Finanzbehörde anzuzeigen.

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Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung

Der Stiftungsvorstand kann der Stiftung bei Zweckerreichung eine
Änderung des Stiftungszweckes vorschlagen, der dem ursprünglichen
Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige
Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks
gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der
Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks
benötigt wird. |

Der Stiftungsvorstand kann die Änderung des Stiftungszwecks, die
Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der
Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich
die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige
Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint.
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Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung,
Zusammenlegung oder: Auflösung der Stiftung bedürfen einer
einstimmigen Entscheidung des Stiftungsvorstands sowie der
Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des
Kuratoriums.

Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung,
Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der
Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme
der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

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Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen in Höhe
von 200.000 Euro an das Land Mecklenburg-Vorpommern. Im Übrigen‘
beschließt der Stiftungsvorstand, an wen das Stiftungsvermögen fallen
soll. Nach Möglichkeit soll sichergestellt sein, dass es den
Stiftungszwecken direkt oder indirekt weiterhin zugutekommt.

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Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe .des
jeweils im Lande Mecklenburg-Vorpommern geltenden Stiftungsrechts.

Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Justizministerium Mecklenburg-
Vorpommern.

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die
‚Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über
Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie
Haushaltsplan, Jahresrechnung : und Tätigkeitsberichtt' sind
unaufgefordert vorzulegen.
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