Anlage 8
(4) a) die Festlegung von Arbeitsschwerpunkten der Stiftung innerhalb des . Stiftungszweckes und der Stiftungsziele nach $ 2, b) die Festlegung von Grundsätzen für die Anlage, Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens sowie für die Vergabe der _ Fördermittel der Stiftung, c) die Anlage, Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens, d) die Entscheidung über die Vergabe der Fördermittel der Stiftung, €) die Überwachung der zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Verwendung der Stiftungsmittel einschließlich der Fördermittel, f) die Berufung und Abberufung der Geschäftsführerin / des Geschäftsführers für die gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung, 9) die Entlastung der Geschäftsführung für die gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung, h) die Berufung und Abberufung der oder des CEO nach 8 5 dieser Satzung sowie dessen Entlastung, i) der Abschluss, die Änderung, die Aufhebung oder die Kündigung von Arbeits-, Dienst- und Werkverträgen, soweit dies durch den Stiftungsvorstand nicht auf die Geschäftsführung für die gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung übertragen wurde, j) die zeitgerechte Aufstellung von Wirtschafts- und Stellenplänen vor Abschluss des Geschäftsjahres soweit dies durch den Stiftungsvorstand nicht auf die Geschäftsführung für die gemeinwoöhlorientierten Aufgaben der Stiftung übertragen wurde, k) die Errichtung oder Beendigung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach & 2 Abs. 2 S. 1 dieser Satzung; die Errichtung kraft $2 Abs. 28.2 ° dieser Satzung bleibt unberührt, die Beendigung dieses wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes nach $ 2 Abs. 2 S. 2 dieser Satzung erfolgt in einvernehmlicher Abstimmung mit der Nord Stream 2 AG. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der, Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Stiftungsvorstand einen Geschäftsführer für die gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung (Geschäftsführer) bestellen und Sachverständige
(5) (6) (7) hinzuziehen. Der Stiftungsvorstand kann in angemessenem Rahmen rechtliche und steuerliche Beratung in Anspruch nehmen. Der Stiftungsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche die weiteren Modalitäten bezüglich der Delegation von Aufgaben, Berufung weiterer, beratender Mitglieder sowie Näheres zum Geschäftsgang regelt. Der Stiftungsvorstand hat die Jahresabrechnung der Stiftung durch einen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer prüfen zu lassen. Die Prüfung und der Vermerk über das Ergebnis der Prüfung müssen sich auch auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die bestimmungsgemäße Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmte Zuwendungen erstrecken. Dem Stiftungsvorstand obliegen die Anzeige-, Berichts- und Vorlagepflichten nach dem Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StiftG M- V)in der jeweils geltenden Fassung. Der Anzeige über Nach-, Wieder- oder Neubestellungen von Mitgliedern in den Stiftungsorganen sind entsprechende Ernennungsurkunden, bei Benennungen durch Gremien der ‚Stiftung nach dieser Satzung auch die Beschlussprotokolle und Einverständniserklärungen der bzw. des Benannten beizufügen. | 89 Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes (1) Beschlüsse des Stiftungsvorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Stiftungsvorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal halbjährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Einberufungen erfolgen schriftlich, durch eine Einberufung in elektronischer Form mit qualifizierter digitaler Signatur, wie es sie das Bürgerliche Gesetzbuch im jeweiligen Zeitpunkt der Erklärung vorgibt, oder durch einfache Email, wenn dies die Geschäftsordnung des Stiftungsvorstandes vorsieht. Gleiches gilt für den Geschäftsführer für die gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung, sofern ein solcher bestellt wurde; sofern Beratungsgegenstände der Tagesordnung den
(2) 8) (4) 6) (6) wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach $ 2 Absatz 2 Satz 2 dieser Satzung betreffen, gilt dies auch für den CEO nach $ 5 dieser Satzung; die Einladungen an den Geschäftsführer und den CEO sind für eine ordnungsgemäße Ladung der Stiftungsvorstandssitzung unerheblich. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des Stiftungsvorstandes dies verlangt. Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme. Die Vorstandsmitgliedschaft ist eine höchstpersönliche Funktion; die Stimme kann nicht auf andere Vorstandsmitglieder übertragen werden, Vertretungen sind nicht zulässig. Vorstandsmitglieder können nicht an der Beratung und Abstimmung von Angelegenheiten teilnehmen, wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihren Ehegatten bzw. Lebenspartnern oder einem sonstigen Angehörigen, einer anderen in ihrem Haushalt lebenden Person oder einer durch ein ‘ Vorstandsmitglied kraft Gesetzes oder Vollmacht zu vertretenden Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Der Stiftungsvorstand ist bei ordnungsgemäßer Landung beschlussfähig. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so lädt die oder der Vorsitzende unverzüglich zu einer Vorstandssitzung mit gleicher Tagesordnung zwei Wochen später mit einer Ladungsfrist von einer Woche ein. Diese Folgesitzung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig, wenn zumindest die bzw. der Vorsitzende anwesend ist. Der Stiftungsvorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung oder die Geschäftsordnung nichts Abweichendes bestimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Wenn kein Mitglied des Stiftungsvorstandes widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren gefasst werden. Hierbei gilt: Schweigen innerhalb von .zwei Wochen seit Aufforderung zur Stimmabgabe als Zustimmung zu dem Verfahren.
Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Diese muss zumindest Ort und Tag der Sitzung, die Anwesenheit der Mitglieder, die Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie die Tagesordnungspunkte und die Beschlüsse im Wortlaut wiedergeben. Sie sind allen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes zur Kenntnis zu bringen; sofern Beratungsgegenstände der Tagesordnung den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach $ 2 Absatz 2 dieser Satzung betreffen, sind die den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreffenden Auszüge des Protokolls auch dem CEO nach 8 5 dieser Satzung zur Kenntnis zu bringen. Beschlüsse im Umlaufverfahren sind durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zu protokollieren und zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes und des Kuratoriums unverzüglich zu übersenden. Sofern ein Geschäftsführer für die gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung bestellt ist, ist dieser Protokollant; bei Beschlüssen im Umlaufverfahren hat dieser zusätzlich zu unterzeichnen. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn kein Vorstandsmitglied innerhalb eines Monats nach schriftlichem oder elektronischem Zugang das ganze Protokoll oder einzelne Beschlüsse beanstandet; nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen oder Rechtsmittel gegen das Protokoll oder die darin protokollierten Beschlüsse unzulässig. 8 10 Kuratorium (1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident des Landes Mecklenburg-Vorpommern beruft das Kuratorium und bestimmt eines seiner Mitglieder für den Vorsitz sowie eines für den stellvertretenden Vorsitz. Das Kuratorium berät den Stiftungsvorstand in allen klima- und naturschutzfachlichen Fragen. (2) Der Stifter bestimmt bereits im Rahmen des Stiftungsgeschäftes einzelne Mitglieder des Kuratoriums sowie dessen Vorsitz und die Stellvertretung. Das Kuratorium ist in dieser Zusammensetzung beschlussfähig soweit mehr als die Hälfte der im Rahmen des Stiftungsgeschäftes benannten
Mitglieder anwesend sind. Spätestens nach Ablauf eines halben Jahres sollen die weiteren Mitglieder nach Absatz 3 berufen werden. (3) Das Kuratorium tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Der oder die Vorsitzende des Kuratoriums lädt zu den Sitzungen ein und leitet diese. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Das Kuratorium ist vor der Beschlussfassung über Förderrichtlinien anzuhören. Es wird über die Vergabe von Fördermitteln unterrichtet. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben. (4) Das Kuratorium besteht aus höchstens 16 Mitgliedern, die für die Dauer von drei Jahren berufen werden. Dem Kuratorium sollen zumindest angehören: - je ein Vertreter oder eine Vertreterin des für Umwelt, des für Wirtschaft und des für Energie zuständigen Ministeriums der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern, - eine Vertreterin oder ein Vertreter der Wirtschaft, - je eine Wissenschaftlerin oder ein Wissenschaftler aus den Fachgebieten Ökologie und Klimaschütz sowie aus den Fachgebieten Technologie und Energieversorgung, - zwei Vertreterinnen oder Vertreter von Umweltverbänden, - zwei Vertreterinnen oder Vertreter von Initiativen, Gruppen oder ° : Vereinen, die engagiert das Ziel Klimaschutz verfolgen. Jede Fraktion des Landtages Mecklenburg-Vorpommern kann jeweils eines seiner Fraktionsmitglieder in das Kuratorium entsenden. In den ersten drei Jahren nach der Gründung der Stiftung stehen der Nord Stream 2 AG zwei Mitglieder im Kuratorium zu, die diese der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten zur Berufung vorschlägt. |
a (2) 8) (4) (1) (2) $ 11 Satzungsänderung Der Stiftungsvorstand kann Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung — insbesondere im Hinblick auf ihre innere Organisation — nicht wesentlich verändern. Beschlüsse über Änderungen der Satzung, die nicht Abs. 1 unterliegen, bedürfen einer einstimmigen Entscheidung des Stiftungsvorstandes sowie einer Zustimmung von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums. Änderungen dieser Satzung nach den Abs. 1 und 2 sind erst ab dem dritten Jahr nach der Errichtung der Stiftung zulässig. Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen. $12 Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung Der Stiftungsvorstand kann der Stiftung bei Zweckerreichung eine Änderung des Stiftungszweckes vorschlagen, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird. | Der Stiftungsvorstand kann die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint.
8) (4) (1) (2) 8) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder: Auflösung der Stiftung bedürfen einer einstimmigen Entscheidung des Stiftungsvorstands sowie der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums. Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen. EB. Vermögensanfall Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen in Höhe von 200.000 Euro an das Land Mecklenburg-Vorpommern. Im Übrigen‘ beschließt der Stiftungsvorstand, an wen das Stiftungsvermögen fallen soll. Nach Möglichkeit soll sichergestellt sein, dass es den Stiftungszwecken direkt oder indirekt weiterhin zugutekommt. 814 Stiftungsaufsicht Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe .des jeweils im Lande Mecklenburg-Vorpommern geltenden Stiftungsrechts. Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Justizministerium Mecklenburg- Vorpommern. Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die ‚Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie Haushaltsplan, Jahresrechnung : und Tätigkeitsberichtt' sind unaufgefordert vorzulegen.
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