220218_Anlagezum1.ErlasszurAnwendungdes20aIfSG

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Anlage zum 1. Erlass zur Anwendung des § 20a IfSG vom 18. Februar 2022 § 20a IfSG: Aufgabe / Obliegenheit / Kompetenz                      Adressat                                     Sonstiges Abs. 2 S. 1 Nachweispflicht gegenüber Einrichtungs-/                "Bestands"-Tätige nach § 20a Abs. 1 Satz 1   bis 15. März 2022 Unternehmensleitung Abs. 2 S. 2 Meldepflicht an uGB bei Verzug des Pflichtigen oder     Einrichtungs-/Unternehmensleitung            * unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern; Zweifeln am Nachweis                                                                                 * ggfls. OWi-Sanktionierung nach § 73 Abs. 1a Nr. 7e, Abs. 2 IfSG bis zu 2.500 € * Prüfung arbeits-/vertragsrechtlicher Maßnahmen Abs. 3 S. 1 Nachweispflicht gegenüber Einrichtungs-/                "Perspektiv"-Tätige nach § 20a Abs. 3 Satz 1 Beschäftigungsverhältnis ab 16. März 2022 Unternehmensleitung Abs. 3 S. 2 Meldepflicht an uGB bei Zweifeln an der Echtheit oder Einrichtungs-/Unternehmensleitung              * unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern; inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises                                                  * ggfls. OWi-Sanktionierung nach § 73 Abs. 1a Nr. 7e, Abs. 2 IfSG bis zu 2.500 € Abs. 3 S. 4 (gesetzliches) Beschäftigungsverbot bei nicht           Einrichtungs-/Unternehmensleitung            * arbeitsrechtliche Relevanz; vorgelegtem Nachweis                                                                                 * keine VA-Befugnis für uGB; * ggfls. OWi-Sanktionierung nach § 73 Abs. 1a Nr. 7g, Abs. 2 IfSG bis zu 2.500 € Abs. 3 S. 5 (gesetzliches) Tätigkeitsverbot bei fehlendem oder      Einrichtungs-/Unternehmens-Leitung           * arbeitsrechtliche Relevanz; nicht vorgelegtem Nachweis                                                                           * keine VA-Befugnis für uGB; * ggfls. Owi-Sanktionierung nach § 73 Abs. 1a Nr. 7g, Abs. 2 IfSG bis zu 2.500,- € Abs. 3 S. 6 Ausnahmen von S. 4 und 5 bei Lieferengpässen            oberste Landesgesundheitsbehörde             Ermessensentscheidung, Tatbestandsvoraus- setzungen sind definiert Abs. 4 S. 1 Nachweispflicht bei Gültigkeitsverlust                  in den Einrichtungen/Unternehmen tätige      ab 16. März 2022 Personen Abs. 4 S. 2 Meldepflicht an uGB bei Verzug des Pflichtigen oder     Einrichtungs-/Unternehmensleitung            * unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern; Zweifeln am Nachweis                                                                                 * ggfls. OWi-Sanktionierung nach § 73 Abs. 1a Nr. 7e, Abs. 2 IfSG bis zu 2.500 € Abs. 5 S. 1 Vorlagepflicht auf Anforderung durch das GA (uGB)       "Bestands"-Tätige nach § 20a Abs. 1 Satz 1   ggfls. Owi-Sanktionierung nach § 73 Abs. 1a Nr. 7g, Abs. 2 IfSG bis zu 2.500 € Abs. 5 S. 2 Anordnung ärztlicher Untersuchung                       GA (uGB)                                     * VA-Befugnis; * ermessensgebundene Entscheidung Abs. 5 S. 3 Untersagung des Betretens oder Tätigwerdens             GA (uGB)                                     * VA-Befugnis; * ermessensgebundene Entscheidung; * ggfls. OWi-Sanktionierung nach § 73 Abs. 1a Nr. 7f, Abs. 2 IfSG bis zu 2.500 €
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