anhang-da-doku
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Hausanordnung zur Schriftgutverwaltung“
Dienstanweisung zur Dokumentation und Aktenführung im Auswärtigen Dienst ( #zumVorgang Verfügt der/die Bearbeitende eine Wiedervorlage an die Registratur, stellt der/die Registrator*in die termingerechte Wiedervorlage sicher. 4.5 WIEDERVORLAGEN 4.6 UMLÄUFE Die Registratur verteilt die Umläufe grundsätzlich elektronisch an die Beschäftigten in der Organisationseinheit bzw. an der Auslandsvertretung. 4.7 ABLAGE (1) Dokumente sind ihrem Inhalt entsprechend in engem zeitlichem Zusammenhang mit ihrem Erhalt bzw. ihrer Erstellung dem dazugehörigen Vorgang zuzuordnen. Sofern sie dem Inhalt nach zu mehreren Vorgängen gehören, sind sie dem Hauptinhalt zuzuordnen; ggf. sind in den anderen Vorgängen Querverweise aufzunehmen. In der E-Akte können Verweise in den Metadaten auf Ebene von Akten, Vorgängen oder einzelnen Dokumenten erfolgen. mn Nm — Unterlagen in Papierform werden chronologisch nach ihrem Ausstellungsdatum bzw. nach dem Datum des Eingangs abgeheftet, beginnend mit dem ältesten Dokument (Behördenheftung). Anlagen werden hinter dem Schriftstück abgeheftet, zu dem sie gehören. Umfangreiche Anlagen in Papierform und Schriftstücke, die nicht gelocht werden können oder dürfen, sind als besonders gekennzeichnete Beiakten (Bsp.: Baupläne) zu führen. 4.8 ÜBERNAHME VON ANALOG VORHANDENEM SCHRIFTGUT IN DIE E-AKTE (1) Zum Zeitpunkt der Einführung der E-Akte bestehende Akten oder Vorgänge in Papierform sind nicht einzuscannen, sondern nach Möglichkeit zu schließen. In Ausnahmefällen kann analog vorhandenes Schriftgut nachträglich eingescannt und in der E-Akte abgelegt werden. (2) Das analoge Schriftgut wird anschließend wie Eingänge in Papierform (s. 4.2.2) behandelt. 4.9 QUALITÄTSSICHERUNG DER AKTENFÜHRUNG (1) Die Registrator*innen schaffen die organisatorischen Rahmenbedingungen, um eine gute (elektronische) Aktenführung zu gewährleisten. Zu ihren Aufgaben gehört eine regelmäßige, möglichst tagesaktuelle Ablage der an sie übersandten Dokumente. Sie erinnern die Bearbeitenden regelmäßig daran, aktenrelevantes Schriftgut in die Registratur zu geben. (2) Im Rahmen der Qualitätssicherung der Ablage und der Aktenbildung prüfen die Registrator*innen die richtige Zuordnung der Dokumente, deren Lesbarkeit (Löschung von Doppeln und Mailschlangen) und die Vergabe von Metadaten. 21 Stand: 02.12.2021
Dienstanweisung zur Dokumentation und Aktenführung im Auswärtigen Dienst GC (3) Die zur Führung der Akten und Vorgänge vorgegebenen Regelungen zur inneren und äußeren Ordnung werden im Rahmen der Ordnungsprüfung auf ihre Einhaltung überprüft. 4.9.1 IM AUSWÄRTIGEN AMT (ZENTRALE) (1) Die Registratoren*innen sind in ihre jeweiligen Organisationseinheiten integriert. Ihre Vorgesetzten sind die Leiter*innen der jeweiligen Organisationseinheit. (2) Für die organisatorischen Aspekte des Registraturdienstes ist Referat 100 zuständig, das die Fachaufsicht über die Registraturleiter*innen ausübt. (3) Die Aufgaben der Registraturleiter*innen regelt Anlage 5 (Dienstanweisung für die Ausübung der Fachaufsicht gegenüber Registratorinnen und Registratoren). 4.9.2 AN DEN AUSLANDSVERTRETUNGEN (1) Vorgesetzte der Registrator*innen sind die Leiter*innen der Verwaltung. Diese regeln die allgemeine Organisation des Registraturdienstes in Zusammenarbeit mit den Registrator*innen und nehmen die Qualitätskontrolle wahr. (2) In Kleinst- und Kleinvertretungen können in Abstimmung mit Referat 100 hiervon abweichende Regelungen gelten, die an die jeweilige personelle Ausstattung angepasst sind. 4.10 AUFBEWAHRUNG (1) Ist ein Vorgang abgeschlossen, beginnen die Aufbewahrungsfrist und die Transferfrist (2.9) zu laufen. Abschließend bearbeitetes Schriftgut ist für die Dauer der Aufbewahrungsfrist (2.8) aufzubewahren. (2) Für Akten und Vorgänge, die in Papierform geführt werden, beginnt die Frist zu laufen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Bearbeitung (Datum der letzten zdA-Verfügung) abgeschlossen wurde. (3) Schriftgut ist von den Registrator*innen regelmäßig, mindestens einmal jährlich in Absprache mit den Bearbeiter*innen daraufhin zu überprüfen, ob es für die laufende Arbeit noch gebraucht wird. 4.11 ANBIETUNG UND AUSSONDERUNG AN DAS POLITISCHE ARCHIV (REFERAT 117) (1) Bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist bleibt der Zugriff der verfügungsberechtigten Organisationseinheit bzw. Auslandsvertretung erhalten. Nach Ablauf der Frist geht die Zuständigkeit für die Akten bzw. Vorgänge auf Referat 117 über, das die endgültige Entscheidung über die Zeit- bzw. Dauerwertigkeit trifft. Die zuständige Organisationseinheit bzw. Auslandsvertretung kann hieran beteiligt werden. (2) Die archivische Bewertung durch Referat 117 bleibt hiervon unberührt. 22 Stand: 02.12.2021
Dienstanweisung zur Dokumentation und Aktenführung im Auswärtigen Dienst ( #zumVorgang (3) Für das in der E-Akte enthaltene Schriftgut ist eine Aussonderungsart beim Anlegen des Vorgangs zu vergeben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist wird das Schriftgut entsprechend der Aussonderungsart an das Politische Archiv abgegeben oder vernichtet. Näheres regelt Anlage 1 (Handbuch). (4) Schriftgut in Papierform ist nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist dem Politischen Archiv (Referat 117) anzubieten, es sei denn, Referat 117 hat schriftlich auf eine Übernahme verzichtet. (5) Das Verfahren zur Aussonderung von Unterlagen in Papierform ist in Anlage 1 (Handbuch) erläutert. 4.12 VERNICHTUNG VON UNTERLAGEN NACH ABSCHLUSS DER BEARBEITUNG (1) In der E-Akte werden Schriftgutobjekte, die durch das Politische Archiv übernommen wurden, durch Vernichten/Löschen aus dem System entfernt, nachdem das Politische Archiv den korrekten Import der als archivwürdig übernommenen Unterlagen bestätigt hat. (2) Nicht als archivwürdig bewertete Schriftgutobjekte werden durch Vernichten/Löschen aus dem System E-Akte entfernt, nachdem das Politische Archiv die Löscherlaubnis nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist erteilt hat. (3) Analoges Schriftgut, das als dauerwertig eingestuft ist, darf nicht vernichtet werden, sondern ist in jedem Fall dem Politischen Archiv anzubieten. Schriftgut, dessen Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, kann mit schriftlicher Zustimmung des Politischen Archivs vernichtet werden. (4) Die Vernichtung ist in einem Vernichtungsprotokoll, das im Vier-Augen-Prinzip unterzeichnet wird, zu vermerken. Das Vernichtungsprotokoll ist in der jeweiligen Registratur aufzubewahren. (5) Weglegesachen werden monatsweise gesammelt und nach Ablauf von 12 Monaten ohne Erstellung eines Protokolls vernichtet. 23 Stand: 02.12.2021
Dienstanweisung zur Dokumentation und Aktenführung im Auswärtigen Dienst #zumVorgang 5. Funktion des Archivs 5.1 GRUNDSATZ Im Politischen Archiv (Referat 117) werden alle Unterlagen aufbewahrt, die der Auswärtige Dienst zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. 5.2 UNTERSTÜTZUNG DER SCHRIFTGUTVERWALTUNG Das Politische Archiv unterstützt und berät die Registrator*innen in Fragen der Aufbewahrung und im Prozess der Aussonderung. 5.3 RÜCKGRIFF AUF UNTERLAGEN IM POLITISCHEN ARCHIV (1) Der Rückgriff auf bereits archivierte Unterlagen erfolgt über Referat 117. (2) Ausgeliehene Archivbände von analogen Unterlagen sind nicht wieder der laufenden Registratur einzufügen. Schriftstücke dürfen kopiert, jedoch nicht entfernt oder inhaltlich verändert werden. Die Archivbände sind nach Abschluss unverzüglich über die Registratur zurückzugeben. Die Vernichtung ausgeliehener Akten ist untersagt. 5.4 RECHERCHE Das Politische Archiv führt zur Unterstützung einzelner Organisationseinheiten des Auswärtigen Dienstes Recherchen durch und unterstützt sie bei eigenständigen Recherchen. 24 Stand: 02.12.2021
Dienstanweisung zur Dokumentation und Aktenführung im Auswärtigen Dienst ( #zumVorgang 6. Aktenauskunft, Akteneinsichtnahme, Aktenausleihe 25 (1) Die Bearbeitenden dürfen Auskünfte aus oder Einsicht in Unterlagen der eigenen Organisationseinheit grundsätzlich nur an Beschäftigte des Auswärtigen Dienstes erteilen und soweit dies dienstlich erforderlich ist (Grundsatz: Kenntnis nur wenn nötig). Die Entscheidung darüber treffen die Bearbeitenden, die bei Zweifeln über die Berechtigung der Auskunftsersuchenden das Einvernehmen der zuständigen Vorgesetzten einholen. (2) Auskünfte aus oder Einsicht in Unterlagen dürfen an Dritte wie Behörden oder Privatpersonen nur erteilt werden, wenn ein rechtlicher Anspruch besteht oder ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Über Auskunft und Einsichtnahme entscheiden grundsätzlich die zuständigen Organisationseinheiten. (3) Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sind nach RES 20-80 zu behandeln. Vorgänge, die bereits im Rahmen des IFG offengelegt wurden, sind in der E-Akte von den Registrator*innen in den Metadaten zu kennzeichnen. Stand: 02.12.2021
Dienstanweisung zur Dokumentation und Aktenführung im Auswärtigen Dienst #zumVorgang 7. Übergangs- und Schlussbestimmungen Diese Dienstanweisung ersetzt mit ihrem Inkrafttreten die RegAZ in ihrer Fassung vom 15.08.2012, zuletzt aktualisiert im April 2013 und die RegAV in ihrer Fassung vom September 2017, zuletzt geändert am 22.09.2021. Die Anlagen sind nicht Teil dieser Dienstanweisung. Änderungen der Anlagen erfordern keine Änderung der Dienstanweisung. Soweit einzelne Regelungen dieser Dienstanweisung aufgrund maßgeblicher Vorgaben unwirksam sein sollten oder diese Dienstanweisung Lücken aufweist, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. 26 Stand: 02.12.2021
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Anlage 1 Dienstanweisung zur Dokumentation und Aktenführung GC im Auswärtigen Dienst HANDBUCH Das Handbuch enthält Hinweise und Anleitungen zur praktischen Umsetzung der in der Dienstweisung zur Dokumentation und Aktenführung (DA Doku) enthaltenen Vorgaben. Die Hinweise und Anleitungen werden sukzessive fortgeschrieben. INHALT 1. Welche Regelungen gelten für die Schriftgutbearbeitung u. -verwaltung u. für wen gelten sie? (Ziff. 1.1 DA)..... 3 2. Was sind die Ziele der Schriftgutverwaltung?.......uuesssnesereenesennenennenennnenennnnnnnenennnnenennennnnenenennenennnennnenennennnannnann 3 3. Was sind die Funktionen und ihre Aufgaben in der Schriftgutbearbeitung und - verwaltung? (Ziff. 1.5 DA) ....... 3 4. Wo erfolgt die Aufbewahrung u. Verwaltung von Schriftgut? (Ziff. 1.5.4 DA)... 4 5. Was bedeutet die Unterscheidung zwischen Sach- und Fallakten? .......uuenueneesersensenneneennenennennennenenenennennnannannann 5 6. Wie wird die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von Daten nach Art. 6 DSGVO sichergestellt? (Ziff. 1.1 DA)........ 5 7. Wie ist die E-Akte aufgebaut? (Ziff. 1.3 Abs. 4 DA).....neuesenenenenenenenenenenenensnenennnnennnnenennnnnnnsnnnnnnnnnaneeneneenenanen 7 8. Die Systematik des Bereichs „Aktenplan“ in der E-Akte (Ziff. 2.5 DA) ...eneneneeeeneneneneenenennnenennennenennnnennnnnnnnne en 8 9. Wozu dient der Aktenplan? (Ziff. 2.2 DA) ......ueeeesenesenenesnenenenenenennennnenenenennnennnnenenennenenennnenenennnnennnenenennnn na 10 10. Was ist der Unterschied zwischen Aktenplan und Aktenbestandsverzeichnis? (Ziff. 2.3 DA)... 11 12. Was mache ich, wenn ein Dokument zu inhaltlich verschiedenen Vorgängen gehört? (Ziff. 2.6, 4.7 DA).......... 11 13. Wer bewahrt mittels DKOR versandte Erlasse/Berichte auf? (Ziff. 2.9 DA) .........u.uuneneenenenenennenenennnennenennenen 12 14. Was sind Aktenzeichen: und wo finde ich sie?'.«.....:.:..::0.u000en nn 12 15. Wie wird das Geschäftszeichen gebildet? (Ziff. 2.5 DA) ......unenneenenenenenenenenenenennnennennnenenenennnnenennnnnnenennn en 12 16. Was passiert mit den Eingängen? (Ziff. 4.2.1 DA).....uuuenesenesenssnenenenenenennnnenennnennnnnnenenenenennnnnnnenenenennnnnnenenene en 14 17. Was muss ich beim elektronischen Behördenpostfach beachten? .......uruussersensenneneesnnnennennnnnnennennennnnnnennnnnennenn 17 18. Wie kann ich in der E-Akte andere Bearbeitende bzw. Organisationseinheiten beteiligen? (Ziff. 3.6 DA) ......... 17 19. Wie gehe ich mit Verfügungen um? (Ziff. 3.5 DA)......eaeeseensesnsnenenenenennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnenenenennnnnnnnnnenannnannnnnnan 18 20. Wie erfolgt die Wiedervorlage? (Ziff. 4.5 DA) .......nueneenessensensennennnennnnnnnnnnnnennennnnnenennnnennnnnennennennnnnnnnnenn nennen 18 1 Stand: 22.02.2022
Anlage 1 Dienstanweisung zur Dokumentation und Aktenführung ( #zumVorgang im Auswärtigen Dienst 21. Wie ist mit Umläufen umzugehen? (Ziff. 4.6 DA).....eenenenenenenenenenenenenennnnnnnnnnnnnnnsnnnsnnnneenenenenensnnssenenenenenenentnens 18 22. Was passiert nach der Bearbeitung? (Ziff. 3.10 DA).............uneeessesenssensssnnnnnnnnnnnenenenenenenensnenensenenesenenesenenene 19 23: Wasıistiäktenrelevant? (Ziff, 2:1: DA)ltessasssssensusesssannnannenauenserteramennnensaeres em asnerenngarernesennernnn en enennenFasrensnsenene 20 25. Übergabeverhandlung bei Wechsel des Registrators/der Registratorin (Ziff. 1.5.3 DA) «unse: 20 26. Wie werden Ordnungsprüfungen durchgeführt? (Ziff. 1.5 DA) ........uunenenenenenenenenenenensnnnsnnnnnennnsnnnsnnenenenenenenennn 20 27. Wer sind die Vorgesetzten der Registrator*innen? .....uuussessessennennenuenunnnssennennnnnnnsnnnsnennssnssssnensennnssenensensensennsann 21 28. Wie lange ist die Aufbewahrungsfrist? Wer legt sie fest? (Ziff. 2.8 DA) ......ueueessesenenenenenennnnnenenenennneennnnnnnenenane 21 29. Was passiert, wenn die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist? (Ziff. 4.11. DA) .....nenesenenenennenennnnnnenennnnnnenennnnenennn 22 30: Was.istidie Transferftist2 (Z1]f::2.9 DA) ieesesaneeuomnesnuendanupenennsnenen nun reanne sera nenn nansnnnnnenenennenenenuenenoenenarnennnnen 25 31, Vernichten; Löschen; Stornieren = Was. ist.der Unterschied? euussnasesneneessennensennnennen een nn nennen 26 32. Abgabe und Ümprotokollierung von Akten......:...:::22s::scsuss2002ss00an0n002u001800020000000000u0n02n0800n10uRR ER R0n nenn sn senennenerenen 27 33. Wie bekomme ich Zugriff auf archivierte (analoge) Unterlagen? ......uesenesesnenenenenennnnenenenennenenenenenesnnnenenenenasannnn 27 2 Stand: 22.02.2022
Anlage i1 Dienstanweisung zur Dokumentation und Aktenführung ( #zumVorgang im Auswärtigen Dienst BT IT TT TE Ta Te Tara TER Te TG TAT ETTT Ta ZT ERTT TR für wen gelten sie? (Ziff. 1.1 DA) Die in der Richtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut (Akten und Dokumenten) in Bundesministerien (RegR) enthaltenen Vorgaben gelten zukünftig sowohl für die Zentrale als auch für die Auslandsvertretungen. Die RegR ist somit das zentrale Regelungswerk. Die DA Doku enthält die RegR ergänzende Regelungen und berücksichtigt die besonderen Erfordernisse, die sich aus der Anwendung der E-Akte ergeben. Das BfAA hat die RegR für sich für anwendbar erklärt (siehe HAOS 2021-2 vom 22.06.2021). Das BfAA ist nicht Teil des Auswärtigen Dienstes, so dass die DA Doku nebst Anlagen für das BfAA nicht gilt. 2. Was sind die Ziele der Schriftgutverwaltung? a) Aktenmäßigkeit der Verwaltung sichern: Das eigene Tun und Denken stets nachvollziehbar und nachprüfbar halten. b) Gleichheitsgrundsatz beachten: In der gleichen Sache sind weitere Entscheidungen zu fällen oder ähnliche Fälle zu entscheiden oder bestimmte Motive müssen ermittelt werden. c) Die Bearbeitung durch Bereitstellen aller einschlägigen Akten, die für die Bearbeitung erforderlich sind, und Wiedervorlagen unterstützen. d) Schriftgutbestand sichern: I. schützen gegen Beschädigungen, Verlust, unzulässige Benutzung ii. schrittweise und kontrollierte Verringerung der vorhandenen Akten, an deren Ende die archivische Sicherung steht. ) Eine vollständige Bearbeitung ermöglichen. _ ET Te ET ST TE TI TEN Te TEL TIER | - verwaltung? (Ziff. 1.5 DA) Schriftgutbearbeitung und - verwaltung gehen Hand in Hand. Eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Bearbeitenden und Registrator*innen ist unabdingbar. Vorgesetzte haben als Bearbeitende Vorbildfunktion und tragen Verantwortung für eine gute und vollständige Aktenführung in ihrem Bereich. 3 Stand: 22.02.2022