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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Leitlinien für die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch zivilgesellschaftliche Akteure“
VS - Nur für den Dienstgebrauch man die fragliche Information als wahr unterstellt, desto geringere Anforderungen sind an die Glaub- haftigkeit der Angaben zu stellen. Nur wenn die Beratungsfachkraft eine Information als glaubhaft er- achtet, kann diese bei der Abwägung hinreichend berücksichtigt werden. Im Folgenden sollen phänomenologische Kriterien aus der Beratungspraxis dargelegt werden, die bei der Abwägung der Wahrscheinlichkeit und der zeitlichen Nähe eines möglichen Schadenseintritts eine Rolle spielen können - dabei soll insbesondere ein Augenmerk auf das Voranschreiten des individuellen Radikalisierungsprozesses der betroffenen Person gelegt werden. Entsprechend der Risikomatrix kann sich eine Übermittlungsbefugnis nur dann ergeben, wenn die Wahrscheinlichkeit und die zeitliche Nähe des Schadenseintritts „wahrscheinlich“, „überwiegend wahr- scheinlich“ oder „sehr wahrscheinlich“ ist. Die phänomenologischen Kriterien werden demnach diesen drei Stufen zugeordnet. m Kategorie „wahrscheinlich“ a) Merkmale auf ideologischer Ebene re D
VS - Nur für den Dienstgebrauch m
VS - Nur für den Dienstgebrauch nn Kategorie „überwiegend wahrscheinlich“ a) Merkmale auf ideologischer Ebene ">
VS - Nur für den Dienstgebrauch b) Merkmale auf der individuellen Verhaltensebene 3. Kategorie „sehr wahrscheinlich“ Ist ein Sachverhalt in dieser Kategorie zu verorten, sollte zudem Teil B dieses Leitfadens herangezogen werden, um zu prüfen, ob nicht bereits eine Anzeigepflicht nach $ 138 StGB gegeben ist. 1 aa
VS - Nur für den Dienstgebrauch 4. Psychosoziale Faktoren Neben den Indikatoren, die an die ideologische Ebene und die individuellen Verhaltensmuster der be- treffenden Person anknüpfen, können bei der Gefahreneinschätzung auch psychosoziale Faktoren eine Rolle spielen. Sie lassen sich allein zwar keiner bestimmten Kategorie zuordnen, sind aber im Rahmen der Wahrscheinlichkeit und der zeitlichen Nähe eines möglichen Schadenseintritts gleichwohl zu be- rücksichtigen. Sie können eine Verortung in der Risikomatrix verfestigen oder zu Korrekturen (Tat er- scheint wahrscheinlicher/unwahrscheinlicher) in der fallbezogenen Einschätzung führen. Verschiedene psychosoziale Faktoren sollten bei der Betrachtung des Einzelfalls eine unterschiedliche Gewichtung ha- ben. Maßgebliche Faktoren könnten sein: ar an
VS - Nur für den Dienstgebrauch Verfolgung von Straftaten nach $ 24 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BDSG Die Übermittlungsbefugnis aus $ 24 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BDSG hat bereits in der Vergangenheit liegende Straftaten im Blick und besitzt damit eine repressive Ausrichtung. Die Übermittlung strafverfolgungsrelevanter Informationen kann nur dann ein Rechtfertigungsgrund für die Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht darstellen, wenn dem Berufsgeheimnisträger nicht zugleich ein Zeugnisverweigerungsrecht aus $ 53 StPO zusteht. Hintergrund ist, dass diese Personen- gruppe nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zu Strafverfolgungszwecken herangezogen werden soll. Auf Beratungsfachkräfte, die der strafrechtlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, aber kein Zeug- nisverweigerungsrecht besitzen, trifft dies nicht zu. Ein Zeugnisverweigerungsrecht aus $ 53 Strafpro- zessordnung (StPO) haben im bundesweiten Beratungsnetzwerk nur diejenigen Beratungsfachkräfte, die in den Beratungsstellen als Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsycho- therapeuten fungieren. Alle übrigen Berufsgruppen, die in $ 53 Abs. 1 StPO aufgezählt werden, sind der- zeit im Beratungsnetzwerk nicht vertreten. Auf Grundlage von $ 24 Abs. 1 Alt. 2 BDSG können Informationen geteilt werden, die Auskunft über begangene Straftaten geben. Im hiesigen Phänomenbereich kommen dabei insbesondere diejenigen Straftaten in Betracht, die bereits im vorangegangenen Abschnitt unter „Gefahr für öffentliche oder staatliche Sicherheit nach $ 24 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BDSG“, dort unter „II. Schadensausmaß & Bedeutung des Rechtsguts“ genannt wurden. Im Rahmen der durchzuführenden Interessensabwägung ist bei einer Übermittlung insbesondere zu be- achten, dass das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung von Informationen dem Schutzinte- resse der Allgemeinheit gegenübergestellt werden muss. Die begangene Straftat muss also eine gewisse Bedeutung und Schwere besitzen, damit die Informationsweitergabe im Hinblick auf das Geheimhal- tungsinteresse des Betroffenen nicht unangemessen erscheint. Sofern die Bedeutung des durch die Straftat verletzten Rechtsgutes in der Risikomatrix zumindest als „hoch“ zu kategorisieren ist, wird das Schutzinteresse der Allgemeinheit überwiegen. Damit besteht bei Taten, die in der Vergangenheit liegen und sich im Straftatenkatalog des $ 138 Abs. 1 und 2 StGB oder $ 100a Abs. 1 und Abs. 2 StPO befinden, regelmäßig eine Übermittlungsbefugnis aus $ 24 Abs. 1 Alt.2 BDSG. Besonders erwähnenswertes Beispiel ist die Ausreise aus der Bundesrepublik zum Zwecke der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (zum Beispiel zur Unterrichtung im Umgang mit Waffen oder zur Teilnahme an Kriegshandlungen), deren Strafbarkeit sich aus $ 89a Absätze 1, 2 und 2a StGB ergibt. 17
VS - Nur für den Dienstgebrauch -TEIL B- Anzeigepflicht aus $ 138 StGB I. ANWENDUNGSBEREICH Die Anzeigepflicht des $ 138 StGB richtet sich an Jedermann. Die Pflicht besteht auch dann, wenn bei deren Erfüllung Sozialdaten herauszugeben sind, $ 71 Abs. 1 Nr.1SGBX. 1. ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN & UMFANG DER DATENÜBERMITTLUNG Die Mitteilung über das Vorhaben oder die Ausführung einer Straftat, die sich im Katalog des $ 138 Abs. 1. oder Abs. 2 StGB befindet, hat gegenüber einer Behörde zu erfolgen, in der Regel ist die örtlich zustän- _ dige Polizeibehörde einzubinden. Bei Straftaten, die sich im Katalog des $ 138 Abs. 1 StGB befinden, kann auch eine Mitteilung an den Bedrohten selbst erfolgen. Straftaten, die sich im Katalog des $ 138 Abs. 2 StGB befinden, müssen unverzüglich angezeigt werden. Die Informationsweitergabe muss diejenigen Umstände umfassen, die zur Verhinderung der geplanten Tat notwendig sind. Liegt ein anzeigepflichtiger Sachverhalt im Sinne des $ 138 StGB vor, ist stets auch eine Übermittlungsbefugnis nach $ 24 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BDSG gegeben. Daher kann ein Berufsgeheim- nisträger im Sinne des $ 203 Abs. 1 StGB auch jene Informationen weitergegeben, die nach der daten- schutzrechtlichen Befugnis übermittelt werden dürfen. Il. GRUNDLAGEN DER ANZEIGEPFLICHT Die Anzeigepflicht entsteht, wenn eine Person von dem Vorhaben oder der Ausführung (1.) einer der Katalogstraftaten in$ 138 Abs. 1 Nr. 1bis 8und Abs. 2 Nr. 1,2 StGB (2.) zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann (3.), glaubhaft erfährt. 1: Katalogstraftaten in $ 138 Abs. 1 und Abs. 2 StGB Von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 erfasst werden besonders schwere Straftaten, die einen gravieren- den Angriff auf die verfassungsmäßige Ordnung, auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die per- sönliche Freiheit eines Einzelnen oder einer unbestimmten Anzahl von Menschen darstellen. Umfasst sind unter anderem Verbrechen wie Hochverrat, Landesverrat, Mord, Totschlag, verschiedene Delikte nach dem Völkerstrafgesetzbuch, Menschenhandel und Menschenraub, Raub und räuberische Erpres- sung, Brandstiftung und weitere gemeingefährliche Straftaten. In Absatz 2 befinden sich darüber hinaus zwei im hiesigen Phänomenbereich äußerst relevante Straftat- bestände: die Bildung einer terroristischen Vereinigung nach $ 129a StGB sowie die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach $ 89a StGB. Die Vorschrift des $ 129a StGB stellt die Gründung, die mitgliedschaftliche Beteiligung sowie die Unter- stützung einer terroristischen Vereinigung unter Strafe. Strafbar ist auch das Werben für eine solche Vereinigung. Die Anzeigepflicht wird durch alle in $ 129a StGB genannten Handlungsformen ausgelöst 18
VS - Nur für den Dienstgebrauch - also auch bei einer ernstlich geplanten Unterstützung oder einem Werben für eine terroristische Ver- einigung. Zudem zählt die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung zu den sogenannten Dauerdelikten, bei denen ein rechtswidriger Zustand über einen gewissen Zeitraum auf- rechterhalten wird. Bei entsprechender Kenntniserlangung kann die Anzeigepflicht daher über den kompletten Zeitraum der mitgliedschaftlichen Beteiligung des Täters hinweg entstehen. Der $ 89a StGB ist ebenfalls von einer gewissen Reichweite geprägt. Nach dieser Vorschrift sind bereits bestimmte Vorbereitungshandlungen terroristischer Gewalttaten strafbar, sofern der Täter eine kon- werden, in denen Handlungen zur Vorbereitung von Straftaten mangels Bestehens oder Nachweisbar- keit einer terroristischen Vereinigung nicht als Beteiligung an oder Unterstützung einer solchen gemäß $ 129a StGB verfolgt werden können. Daher setzt auch die damit korrespondierende Anzeigepflicht nach $ 138 Abs. 2 Nr. 1 StGB unter Umständen entsprechend früh ein. 2. Zeitpunkt des Entstehens der Anzeigepflicht Ein Vorhaben im Sinne der Vorschrift ist eine ernstliche Planung einer konkretisierten Tat, wobei die Art des Vorgehens wenigstens in den Grundzügen bereits festgelegt sein muss. Die sich anschließende Ausführung der Tat beginnt mit dem unmittelbaren Ansetzen des Täters zur Tathandlung. Die Anzeige- pflicht kann dann nicht mehr entstehen, wenn die Kenntniserlangung zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem der Taterfolg nicht mehr abgewendet werden kann. Für eine Anzeigepflicht muss der Beratende glaubhaft vom Vorhaben oder der Ausführung erfahren ha- ben. Bloße Gerüchte oder die ferne Möglichkeit des Erkennens genügen nicht. Bei der Einschätzung, ob die Aussagen über ein Vorhaben oder eine Ausführung glaubhaft sind, kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem die Sachlage durch die Fachkraft zu beurteilen war. Sa Indikatoren für das Bestehen einer Anzeigepflicht 1 [de]
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