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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Leitlinien für die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch zivilgesellschaftliche Akteure

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VS - Nur für den Dienstgebrauch

 

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Kategorie „überwiegend wahrscheinlich“

 

a) Merkmale auf ideologischer Ebene

 

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b) Merkmale auf der individuellen Verhaltensebene

 

 

3. Kategorie „sehr wahrscheinlich“
Ist ein Sachverhalt in dieser Kategorie zu verorten, sollte zudem Teil B dieses Leitfadens herangezogen
werden, um zu prüfen, ob nicht bereits eine Anzeigepflicht nach $ 138 StGB gegeben ist.

 

 

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4. Psychosoziale Faktoren

Neben den Indikatoren, die an die ideologische Ebene und die individuellen Verhaltensmuster der be-
treffenden Person anknüpfen, können bei der Gefahreneinschätzung auch psychosoziale Faktoren eine
Rolle spielen. Sie lassen sich allein zwar keiner bestimmten Kategorie zuordnen, sind aber im Rahmen
der Wahrscheinlichkeit und der zeitlichen Nähe eines möglichen Schadenseintritts gleichwohl zu be-
rücksichtigen. Sie können eine Verortung in der Risikomatrix verfestigen oder zu Korrekturen (Tat er-
scheint wahrscheinlicher/unwahrscheinlicher) in der fallbezogenen Einschätzung führen. Verschiedene
psychosoziale Faktoren sollten bei der Betrachtung des Einzelfalls eine unterschiedliche Gewichtung ha-
ben. Maßgebliche Faktoren könnten sein:

 

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Verfolgung von Straftaten
nach $ 24 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BDSG

 

Die Übermittlungsbefugnis aus $ 24 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BDSG hat bereits in der Vergangenheit liegende
Straftaten im Blick und besitzt damit eine repressive Ausrichtung.

Die Übermittlung strafverfolgungsrelevanter Informationen kann nur dann ein Rechtfertigungsgrund
für die Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht darstellen, wenn dem Berufsgeheimnisträger nicht
zugleich ein Zeugnisverweigerungsrecht aus $ 53 StPO zusteht. Hintergrund ist, dass diese Personen-
gruppe nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zu Strafverfolgungszwecken herangezogen werden soll.
Auf Beratungsfachkräfte, die der strafrechtlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, aber kein Zeug-
nisverweigerungsrecht besitzen, trifft dies nicht zu. Ein Zeugnisverweigerungsrecht aus $ 53 Strafpro-
zessordnung (StPO) haben im bundesweiten Beratungsnetzwerk nur diejenigen Beratungsfachkräfte, die
in den Beratungsstellen als Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsycho-
therapeuten fungieren. Alle übrigen Berufsgruppen, die in $ 53 Abs. 1 StPO aufgezählt werden, sind der-
zeit im Beratungsnetzwerk nicht vertreten.

Auf Grundlage von $ 24 Abs. 1 Alt. 2 BDSG können Informationen geteilt werden, die Auskunft über
begangene Straftaten geben. Im hiesigen Phänomenbereich kommen dabei insbesondere diejenigen
Straftaten in Betracht, die bereits im vorangegangenen Abschnitt unter „Gefahr für öffentliche oder
staatliche Sicherheit nach $ 24 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BDSG“, dort unter „II. Schadensausmaß & Bedeutung
des Rechtsguts“ genannt wurden.

Im Rahmen der durchzuführenden Interessensabwägung ist bei einer Übermittlung insbesondere zu be-
achten, dass das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung von Informationen dem Schutzinte-
resse der Allgemeinheit gegenübergestellt werden muss. Die begangene Straftat muss also eine gewisse
Bedeutung und Schwere besitzen, damit die Informationsweitergabe im Hinblick auf das Geheimhal-
tungsinteresse des Betroffenen nicht unangemessen erscheint.

Sofern die Bedeutung des durch die Straftat verletzten Rechtsgutes in der Risikomatrix zumindest als
„hoch“ zu kategorisieren ist, wird das Schutzinteresse der Allgemeinheit überwiegen. Damit besteht bei
Taten, die in der Vergangenheit liegen und sich im Straftatenkatalog des $ 138 Abs. 1 und 2 StGB oder $
100a Abs. 1 und Abs. 2 StPO befinden, regelmäßig eine Übermittlungsbefugnis aus $ 24 Abs. 1 Alt.2 BDSG.
Besonders erwähnenswertes Beispiel ist die Ausreise aus der Bundesrepublik zum Zwecke der Begehung
einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (zum Beispiel zur Unterrichtung im Umgang mit Waffen
oder zur Teilnahme an Kriegshandlungen), deren Strafbarkeit sich aus $ 89a Absätze 1, 2 und 2a StGB
ergibt.

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-TEIL B-
Anzeigepflicht aus $ 138 StGB

 

I.
ANWENDUNGSBEREICH

Die Anzeigepflicht des $ 138 StGB richtet sich an Jedermann. Die Pflicht besteht auch dann, wenn bei
deren Erfüllung Sozialdaten herauszugeben sind, $ 71 Abs. 1 Nr.1SGBX.

1.
ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN & UMFANG DER DATENÜBERMITTLUNG

Die Mitteilung über das Vorhaben oder die Ausführung einer Straftat, die sich im Katalog des $ 138 Abs.
1. oder Abs. 2 StGB befindet, hat gegenüber einer Behörde zu erfolgen, in der Regel ist die örtlich zustän- _
dige Polizeibehörde einzubinden. Bei Straftaten, die sich im Katalog des $ 138 Abs. 1 StGB befinden, kann
auch eine Mitteilung an den Bedrohten selbst erfolgen. Straftaten, die sich im Katalog des $ 138 Abs. 2
StGB befinden, müssen unverzüglich angezeigt werden.

Die Informationsweitergabe muss diejenigen Umstände umfassen, die zur Verhinderung der geplanten
Tat notwendig sind. Liegt ein anzeigepflichtiger Sachverhalt im Sinne des $ 138 StGB vor, ist stets auch
eine Übermittlungsbefugnis nach $ 24 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BDSG gegeben. Daher kann ein Berufsgeheim-
nisträger im Sinne des $ 203 Abs. 1 StGB auch jene Informationen weitergegeben, die nach der daten-
schutzrechtlichen Befugnis übermittelt werden dürfen.

Il.
GRUNDLAGEN DER ANZEIGEPFLICHT

Die Anzeigepflicht entsteht, wenn eine Person von dem Vorhaben oder der Ausführung (1.) einer der
Katalogstraftaten in$ 138 Abs. 1 Nr. 1bis 8und Abs. 2 Nr. 1,2 StGB (2.) zu einer Zeit, zu der die Ausführung
oder der Erfolg noch abgewendet werden kann (3.), glaubhaft erfährt.

1: Katalogstraftaten in $ 138 Abs. 1 und Abs. 2 StGB

Von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 erfasst werden besonders schwere Straftaten, die einen gravieren-
den Angriff auf die verfassungsmäßige Ordnung, auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die per-
sönliche Freiheit eines Einzelnen oder einer unbestimmten Anzahl von Menschen darstellen. Umfasst
sind unter anderem Verbrechen wie Hochverrat, Landesverrat, Mord, Totschlag, verschiedene Delikte
nach dem Völkerstrafgesetzbuch, Menschenhandel und Menschenraub, Raub und räuberische Erpres-
sung, Brandstiftung und weitere gemeingefährliche Straftaten.

 

In Absatz 2 befinden sich darüber hinaus zwei im hiesigen Phänomenbereich äußerst relevante Straftat-
bestände: die Bildung einer terroristischen Vereinigung nach $ 129a StGB sowie die Vorbereitung einer
schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach $ 89a StGB.

Die Vorschrift des $ 129a StGB stellt die Gründung, die mitgliedschaftliche Beteiligung sowie die Unter-
stützung einer terroristischen Vereinigung unter Strafe. Strafbar ist auch das Werben für eine solche
Vereinigung. Die Anzeigepflicht wird durch alle in $ 129a StGB genannten Handlungsformen ausgelöst

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- also auch bei einer ernstlich geplanten Unterstützung oder einem Werben für eine terroristische Ver-
einigung. Zudem zählt die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung zu den
sogenannten Dauerdelikten, bei denen ein rechtswidriger Zustand über einen gewissen Zeitraum auf-
rechterhalten wird. Bei entsprechender Kenntniserlangung kann die Anzeigepflicht daher über den
kompletten Zeitraum der mitgliedschaftlichen Beteiligung des Täters hinweg entstehen.

Der $ 89a StGB ist ebenfalls von einer gewissen Reichweite geprägt. Nach dieser Vorschrift sind bereits
bestimmte Vorbereitungshandlungen terroristischer Gewalttaten strafbar, sofern der Täter eine kon-

werden, in denen Handlungen zur Vorbereitung von Straftaten mangels Bestehens oder Nachweisbar-
keit einer terroristischen Vereinigung nicht als Beteiligung an oder Unterstützung einer solchen gemäß
$ 129a StGB verfolgt werden können. Daher setzt auch die damit korrespondierende Anzeigepflicht nach
$ 138 Abs. 2 Nr. 1 StGB unter Umständen entsprechend früh ein.

2. Zeitpunkt des Entstehens der Anzeigepflicht

Ein Vorhaben im Sinne der Vorschrift ist eine ernstliche Planung einer konkretisierten Tat, wobei die
Art des Vorgehens wenigstens in den Grundzügen bereits festgelegt sein muss. Die sich anschließende
Ausführung der Tat beginnt mit dem unmittelbaren Ansetzen des Täters zur Tathandlung. Die Anzeige-
pflicht kann dann nicht mehr entstehen, wenn die Kenntniserlangung zu einem Zeitpunkt erfolgt, in
dem der Taterfolg nicht mehr abgewendet werden kann.

 

Für eine Anzeigepflicht muss der Beratende glaubhaft vom Vorhaben oder der Ausführung erfahren ha-
ben. Bloße Gerüchte oder die ferne Möglichkeit des Erkennens genügen nicht. Bei der Einschätzung, ob
die Aussagen über ein Vorhaben oder eine Ausführung glaubhaft sind, kommt es auf den Zeitpunkt an,
zu dem die Sachlage durch die Fachkraft zu beurteilen war.

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Indikatoren für das Bestehen einer Anzeigepflicht

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