Hendler Gutachten Endfassung.doc

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Hendler, BMU Rechtsgutachten 2002

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VIII. Immissionsschutzrechtliche Pläne und Programme 1.    Charakterisierung und Arten Immissionsschutzrechtliche Pläne und Programme finden sich in den §§ 40, 44 ff. BImSchG. Um Luftverunreinigungen mittels eines planerischen Konzepts zu begegnen, können zur Schaffung ausreichender Planungsgrundlagen Untersuchungsgebiete ausgewie- sen werden (§ 44 BImSchG). Außerdem sind Emissionskataster aufzustellen (§ 46 BImSchG). Während es in den Untersuchungsgebieten um Luftverunreinigungen ohne Rücksicht auf deren gebietliche Herkunft geht, setzen die Emissionskataster an den Emis- sionsquellen im jeweiligen Gebiet an. Auf der Grundlage der Auswertung der erhobenen Daten werden erforderlichenfalls Luftreinhaltepläne erstellt, wobei zwischen Sanierungs- plänen und Vorsorgeplänen zu untersche iden ist (§ 47 BImSchG). Soweit es um Geräusche geht, sind in § 47 a BImSchG Lärmminderungspläne vorgesehen, die unabhängig von der Art der Geräuschquelle einen flächenbezogenen Lärmschutz bieten sollen. Sie stellen gleichsam das Gegenstück zu den Luftreinhalteplänen dar. Ferner können Gebiete, die eines besonderen Schutzes vor Luftverunreinigungen oder Ge- räuschen bedürfen, als immissionsrechtliche Schutzgebiete ausgewiesen werden (§§ 49 Abs. 1 BImSchG). Und schließlich besteht die Möglichkeit, sog. Smog-Gebiete festzuset- zen (§ 49 Abs. 2 , 40 Abs. 1 BImSchG). Diese Festsetzungsmöglichkeit dient dem Schutz vor Luftverunreinigungen während austauscharmer Wetterlagen. 180 Im Hinblick auf die anstehende Novellierung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,         die 181 der Umsetzung der Luftqualitätsrahmenrichtlinie dient,        ist für den hier behandelten Zusammenhang vor allem bedeutsam, daß unter bestimmten Voraussetzungen auch weiterhin Luftreinhaltepläne aufzustellen sind (§ 47 Abs. 1 BImSchGE). Zudem ist die Aufstellung      von    Aktionsplänen   vorgesehen,   mit    denen     der   Gefahr,     daß verordnungsrechtlich       festgelegte  Immissionsgrenzwerte       oder    Alarmschwellen überschritten werden, kurzfristig begegnet werden soll (§ 47 Abs. 2 BImSchGE). Die Möglichkeit, Untersuchungsgebiete festzulegen, 180 Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BT- Drucks. 14/8450). 181 Richtlinie 96/62/EG des Rates über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität vom 27.9.1996 (ABl. EG Nr. L 296, S. 55). 112
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bleibt erhalten (§ 44 Abs. 2 BImSchGE). Gleiches gilt für die Pflicht, unter bestimmter Voraussetzungen Emissionskataster einzurichten (§ 46 BImSchGE). An den Regelungen des § 49 BImSchG zu den immissionsrechtlichen Schutzgebieten und den Smog-Gebieten ändert sich nichts. Die gesonderte Festlegung von Smog-Gebieten nach § 40 Abs. 1 BImSchG entfällt, insoweit greift der Aktionsplan ein (§ 40 Abs. 1 BImSchGE). Hinzu kommt die Möglichkeit, Gebiete zu bestimmen, wo im Falle der Gefahr, daß verordnungs- rechtlich festgelegte Immissionsgrenzwerte überschritten werden, Beschränkungen und Verbote für Anlagen gelten (§ 47 Abs. 7 BImSchGE). 2.     Pläne und Programme im Sinne des Art. 2 lit. a SUP-RL Die begrifflichen Voraussetzungen des Art. 2 lit. a SUP-RL sind bei den Luftreinhalteplä- nen, die als Sanierungspläne aufgestellt werden, sowie bei den Lärmminderungsplänen gegeben. Die erforderliche Planerstellungspflicht ergibt sich aus den Muß - Vorschriften der §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 47 a Abs. 2 BImSchG, ferner auch aus der Soll-Vorschrift des § 182 47 Abs. 1 Satz 2 BImSchG insoweit, als kein atypischer Fall vorliegt. Bei den Luftreinhalteplänen, die als Vorsorgepläne konzipiert sind, fehlt es dagegen an ei- ner Planerstellungspflicht, wie aus der Ermessensvorschrift des § 47 Abs. 1 Satz 3 BImSchG hervorgeht. Sie genügen daher nicht den begrifflichen Anforderungen des Art. 2 lit. a 2. Querstr. SUP-RL. Gleiches gilt für die Schutzgebietsausweisungen nach § 49 Abs. 1 BImSchG sowie für die Festlegung von Untersuchungsgebieten (§ 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BImSchG) und Smog-Gebieten (§§ 49 Abs. 2, 40 Abs. 1 BImSchG), da es sich hier je- weils nur um Ermächt igungen der Landesregierungen handelt. Ob die Landesregierungen von den Ermächtigungen Gebrauch machen, steht in ihrem Ermessen. Einer Aufstellungspflicht unterliegen demgegenüber die Emissionskataster. Zwar trägt die- se Pflicht bei den Untersuchungsgebieten (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BImSchG) insofern lediglich akzessorischen Charakter, als sie erst dann eingreift, wenn zuvor die Ermessensentsche i- dung über die Gebietsfestlegung erfolgt ist. Doch sind Emissionskataster auch für Gebiete nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BImSchG aufzustellen. Insoweit besteht eine originäre Aufstel- lungspflicht, da die betreffenden Gebiete nicht im Rahmen einer Ermessensentscheidung festgelegt werden. 182 Vgl. dazu Erster Teil, A IV. 113
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Was     die    im    Gesetzgebungsverfahren        befindliche    Novellierung     des   Bundes- 183 Immissionsschutzgesetzes        angeht, so ist für den hier behandelten Zusammenhang be- deutsam, daß Luftreinhaltepläne nach § 47 Abs. 1 BImSchGE und Aktionspläne nach § 47 Abs. 2 BImSchGE den Anforderungen des Art. 2 lit. a SUP-RL entsprechen. Abweiche n- des gilt für die Luftreinhaltepläne nach § 47 Abs. 3 BImSchGE, da insoweit keine Aufstel- lungspflicht besteht. An der erforderlichen Pflicht fehlt es auch bei der Festlegung von Un- tersuchungsgebieten (§ 44 Abs. 2 BImSchGE), dagegen liegt sie bei den Emissionskatas- tern vor (§ 46 BImSchGE). 3.    Sachbereichszuordnung und Rahmensetzung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL Fraglich ist, ob die Luftreinhalte- und Lärmminderungspläne einem der in Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 1 SUP-RL aufgeführten Sachbereiche zugeordnet werden können. In Betracht kommt hier der Sachbereich der Industrie. Dem steht jedoch entgegen, daß sich die beiden Pläne zwar in erheblichem Umfang auf die Industrie beziehen, aber sich darauf keineswegs beschränken. Dies gilt selbst dann, wenn der Industriebegriff – wie es im Gemeinschafts- recht vielfach geschieht – weit verstanden und auf Handwerksbetriebe sowie den Diens t- 184 leistungssektor (oder zumindest Teile davon) ausgedehnt wird. Hinsichtlich der Luftreinhaltepläne ist in diesem Zusammenhang zu beachten, daß sie nicht nur die industriellen, sondern auch andere Quellen von Luftverunreinigungen erfassen. Hingewiesen sei hier vor allem auf den Verkehr sowie ferner auf die privaten Haushalte. Ähnlich verhält es sich mit den Lärmminderungsplänen, bei denen es keinesfalls nur um den Industrielärm geht. Vielmehr spielt hier auch der Verkehrslärm eine besondere Rolle. Zudem sind der Sport- und Freizeitlärm sowie u. a. der von Militärflughäfen ausgehende Lärm bedeutsam. Die Luftreinhalte- und Lärmminderungspläne weisen hiernach keine industriespezifischen Inhalte auf. Sie tragen vielmehr bereichsübergreifenden Charakter, ohne daß sie den all- gemeinen Materien der Raumordnung oder der Bodennutzung zugeordnet werden können. 183 Vgl. dazu den vorhergehenden Gliederungsabschnitt 1 mit Fn. 180. 184 Vgl. dazu Wolfgang Müller-Huschke, in: Jürgen Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, 2000, Art. 157 Rn. 12 f.; Axel Kallmeyer, in Christian Calliess/Mattias Ruffert (Hrsg.), Kommentar des Ver- trages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemein- schaft – EUV/EGV –, 1999, Art. 157 Rn. 7. 114
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Ihr Kennzeichen besteht darin, daß Luftverunreinigung und Lärm auf der Grundlage eines einheitlichen Schutzkonzepts bekämpft werden. Insofern kommt hier ebenso wenig wie bei der Raumordnungsplanung eine Zuordnung von Planteilen zu verschiedenen Sachberei- chen (Industrie, Verkehr etc.) in Betracht. Die Sachbereiche der Luftreinhaltung und des Lärmschutzes sind indes in Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 1 SUP-RL nicht aufgeführt. Hieraus folgt, daß die Luftreinhalte- und Lärmminderungspläne von dieser Vorschrift nicht erfaßt werden und somit auch keiner obligatorischen Umweltprüfung unterliegen. Gleiches gilt für die Emissionskataster. Ergänzend sei darauf hingewiesen, daß es Emissionskatastern auch am Rahmensetzungs- merkmal des Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 2 SUP-RL fehlt, weil sie lediglich eine Be- standsaufnahme der tatsächlichen Verhältnisse enthalten und keine präskriptive Bedeut ung besitzen. Anders verhält es sich demgegenüber mit den Luftreinhalte- und Lärmminde- rungsplänen. Insoweit gilt es zu beachten, daß diese Pläne unmittelbare Rechtswirkungen auf die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II UVP-RL aufgeführten Projek- te ausüben. Dies ergibt sich daraus, daß die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwal- tung nach Maßgabe einschlägiger Rechtsvorschriften durchzusetzen sind (§ 47 Abs. 3 bzw. § 47 a Abs. 4 in Verb. mit § 47 Abs. 3 BImSchG). Zu den betreffenden Rechtsvorschriften 185 gehört namentlich auch § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG.          Ferner besteht zwar die Regelung, daß in Fällen, in denen die Luftreinhalte- und Lärmminderungspläne planungsrechtliche Festlegungen enthalten, von den zuständigen Planungsträgern darüber zu befinden ist, ob und inwieweit Planungen in Betracht zu ziehen sind (§ 47 Abs. 3 Satz 2 bzw. § 47 a Abs. 4 in Verb. mit § 47 Abs. 3 Satz 2 BImSchG). Doch läßt sich aus dieser Regelung keine rah- mensetzende Wirkung herleiten. Denn hier geht es lediglich um eine Pflicht zur Berück- sichtigung bestimmter Inhalte von Luftreinhalte- und Lärmminderungsplänen bei anderen öffentlichen Planungen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, daß sich § 47 Abs. 3 Satz 2 BImSchG nach zutreffender Rechtsauffassung nicht auf Projektzulassungsentsche i- 186 dungen bezieht.     Diese sind vielmehr in § 47 Abs. 3 Satz 1 BImSchG geregelt. Daß Pläne 185 Helmuth Schulze-Fielitz, in: Hans-Joachim Koch/Dieter H. Scheuing (Hrsg.), Gemeinschafts- kommentar zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, Loseblattausgabe (Stand: Okt. 2001), § 47 Rn. 141 m. w. N. 186 Hans D. Jarass, Bundes - Immissionsschutzgesetz (BImSchG), 4. Aufl. 1999, § 47 Rn. 19 m. w. N. auch zur Gegenansicht. 115
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und Programme nicht schon dann eine rahmensetzende Wirkung ausüben, wenn sie bei an- deren, Projektzulassungsentscheidungen vorgelagerten Planungen lediglich zu berücksich- 187 tigen sind, ist bereits des näheren ausgeführt worden. Durch die bevorstehende Novellierung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ändert sich an den dargelegten Ergebnissen nach dem gegenwärtigen Stand des Gesetzgebungsverfah- 188 rens     nichts. Angemerkt sei, daß auch die im geltenden Recht nicht vorgesehenen Akti- onspläne keiner obligatorischen Umweltprüfung nach Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL unterlie- gen. Für sie gilt das zu den Luftreinhalte- und Lärmminderungsplänen Dargelegte entspre- chend. 4.    Ergebnis Bei     den    vorstehend      untersuchten   Plänen    und      Programmen       des  Bundes- Immissionsschutzgesetzes hat sich in keinem Fall eine Umweltprüfungspflicht ergeben.. Die Luftreinhalte- und Lärmminderungspläne lassen sich keinem der in Art. 3 Abs. 2 lit. a 189 Halbs. 1 SUP-RL aufgeführten Sachbereiche zuordnen.             Gleiches gilt für die Emissions- kataster, denen es überdies – im Gegensatz zu den Luftreinhalte- und Lärmminderungsplä- nen – am Rahmensetzungsmerkmal (Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 2 SUP-RL) fehlt. Die Un- tersuchungsgebiete (§ 44 BImSchG), immissionsrechtlichen Schutzgebiete (§ 49 Abs. 1 BImSchG) und Smog-Gebiete (§§ 49 Abs. 2, 40 Abs. 1 BImSchG) genügen nicht den be- grifflichen Anforderungen des Art. 2 lit. a SUP-RL, weil insoweit keine Erstellungspflicht gegeben ist. Auch die unlängst beim Bundestag eingebrachte Novelle zum Bundes- 190 Immissionsschutzgesetz         wird an dem für das geltende Recht ermittelten Ergebnis, daß keine Umweltprüfungspflicht nach Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL besteht, nichts ändern. Vo r- aussetzung ist freilich, daß es während des Gesetzgebungsverfahrens nicht noch zu ein- schlägigen rechtlichen Umgestaltungen kommt. 187 Vgl. oben Zweiter Teil, A VII 4 b. 188 Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsgesetzes (BT-Drucks. 14/8450). 189 Kraetzschmer/Ginzky (Fn. 6), S. 30 f., verneinen ebenfalls die Umweltprüfungspflichtigkeit von Luftreinhalte- und Lärmminderungsplänen, stellen dabei allerdings auf den fehlenden Projektbe- zug ab. 190 Vgl. oben Fn. 188. 116
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IX. Wasserrechtliche Pläne und Programme 1.    Charakterisierung und Arten Im geltenden Wasserrecht des Bundes sind wasserwirtschaftliche Rahmenpläne (§ 36 WHG), Bewirtschaftungspläne (§ 36 b WHG), Reinhalteordnungen (§ 27 WHG) und Ab- wasserbeseitigungspläne (§ 18 a Abs. 3 WHG) vorgesehen. Hinzu kommt die Festsetzung von Wasserschutzgebieten (§ 19 WHG) und Überschwemmungsgebieten (§ 32 WHG). Weitere Pläne und Programme sind im Landesrecht geregelt, wie z. B. wasserwirtschaftli- 191                            192 che Sonderpläne,        Wasserversorgungspläne         sowie die Festsetzung von (Heil- 193 Quellenschutzgebieten      . Darauf wird hier allerdings nicht gesondert eingegangen. Denn die entscheidende Frage der Umweltprüfungspflichtigkeit ist nach den Gesichtspunkten zu beurteilen, die im folgenden anhand der bundesrechtlich vorgesehenen Pläne und Pro- gramme dargestellt werden. Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne sollen für Flußgebiete oder Wirtschaftsräume bzw. Teile davon aufgestellt werden, um die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschafts- verhältnisse notwendigen wasserwirtschaftlichen Voraussetzungen zu sichern. Sie haben den nutzbaren Wasserschatz, die Erfordernisse des Hochwasserschutzes sowie die Reinha l- tung der Gewässer zu berücksichtigen. Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfo r- dert, sind zudem Bewirtschaftungspläne aufzustellen, die dem Schutz der Gewässer als Be- standteil des Naturhaushalts, der Schonung der Grundwasservorräte, dem Abflußverhalten und den Nutzungserfordernissen Rechnung tragen. Ihre Aussagen betreffen u. a. Nutzungs- festlegungen von oberirdischen Gewässern und Gewässerteilen sowie wasserwirtschaftli- che Maßnahmen. Reinhalteordnungen können aufgrund bundesrechtlicher Regelung von der zuständigen obersten La ndesbehörde oder den nach Landesrecht bestimmten Behörden für oberirdische Gewässer oder Gewässerteile durch Rechtsverordnung erlassen werden. In den Reinhalte- ordnungen kann insbesondere geregelt werden, welche die Wasserbeschaffenheit nachtei- 191 § 119 HessWG, § 131 MeVoLWG, § 40 Abs. 2 SaarlWG, § 126 ThürWG. 192 § 63 BbgWG, § 50 RhPfLWG. 193 Vgl. z. B. Art. 40 BayWG, § 142 NdsWG, § 16 Abs. 3 NWLWG, § 18 RhPfLWG, § 45 SaarlWG, § 52 ThürWG. 117
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lig beeinflussenden Einwirkungen auf die betreffenden Gewässer(teile) abzuwehren sind. Abwasserbeseitigungspläne sind von den Ländern nach überörtlichen Gesichtspunkten aufzustellen und enthalten vor allem Festlegungen zu den Standorten für bedeutsame An- lagen zur Abwasserbehandlung, zum Einzugsbereich dieser Anlagen, zu den Grundzügen für die Abwasserbehandlung sowie zu den Maßnahmenträgern, wobei die Festle gungen für verbindlich erklärt werden können. Durch die Ausweisung von Wasserschutz- und Über- schwemmungsgebieten werden bestimmte Flächen speziellen Schutzvorschriften unterwo r- fen, die der Sicherung, Erhaltung und Verbesserung der Gewässer bzw. der Abwehr von Hochwassergefahren dienen. 194 Im Zuge der anstehenden Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie            ist mit einer erhebli- chen Umgestaltung der wasserwirtschaftlichen Planungslandschaft zu rechnen, wie der 195 Regierungsentwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes belegt. Nach § 36 WHGE wird durch Landesrecht bestimmt, daß für jede Flußgebietsein- heit (§ 1 b Abs. 1 WHGE) ein Maßnahmenprogramm aufzustellen ist, um gesetzlich näher festgelegte wasserwirtschaftliche Ziel zu erreichen. Das Progr amm enthält einmal grundle- gende Maßnahmen, worunter alle durch oder aufgrund von Rechtsvorschriften getroffenen 196 Maßnahmen         zu verstehen sind, die der Erreichung der betreffenden Ziele dienen oder zur Zielerreichung beitragen. Zusätzlich werden in das Programm ergänzende Maßnahmen aufgenommen, soweit dies zur Zielerreichung no twendig ist. Die Aufnahme ergänzender Maßnahmen kann darüber hinaus erfolgen, um einen weitergehenden Gewässerschutz zu verwirklichen. Zudem ist – wie aus § 36 b WHGE hervorgeht – durch Landesrecht zu bestimmen, daß für jede Flußgebietseinheit ein Bewirtschaftungsplan aufgestellt wird. Dieser Plan ist wesent- lich umfassender angelegt als der von ihm ersetzte herkömmliche Bewirtschaftungsplan. Er enthält u. a. eine Beschreibung der Merkma le der Gewässer in der Flußgebietseinheit, die Zusammenfassung der Maßnahmenprogramme sowie der signifikanten Aus- und Ein- 194 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ord- nungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik vom 23.10.2000 (ABl. EG Nr. L 327, S.1). 195 BT-Drucks. 14/7755. 196 Angemerkt sei, daß diese Formulierung aufgrund der Stellungnahme des Bundesrates im Sinne einer konkreten Bezugnahme auf Art. 11 Abs. 3 WR-RL geändert worden ist, vgl. BT-Drucks. 14/7755, S. 26 (Nr. 16), S. 30 (zu Nr. 16). 118
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wirkungen auf den Gewässerzustand und einer wirtschaftlichen Analyse des Wasser- gebrauchs, die von den Gewässern direkt abhängenden Schutzgebiete, die Überwachungs- netze und Überwachungsergebnisse sowie die Bewirtschaftungsziele. Ferner kann der Plan durch detailliertere Programme und Bewirtschaftungspläne für Teileinzugsgebiete und für bestimmte Sektoren und Aspekte der Gewässerbewirtscha ftung sowie Gewässertypen er- gänzt werden. Diese Programme und Pläne sind zusammenfaßt in den Bewirtschaftungs- plan für die Flußgebietseinheit aufzunehmen. Reinhalteordnungen und Abwasserbeseitigungspläne sind im novellierten Wasserhaus- haltsgesetz nicht mehr vorgesehen. 2. Pläne und Programme im Sinne des Art. 2 lit. a SUP-RL Die Bewirtschaftungspläne (§ 36 b WHG) sowie die Festsetzung von Überschwemmungs- gebieten (§ 32 WHG) genügen den begrifflichen Anforderungen des Art. 2 lit. a SUP-RL, 197 insbesondere liegt die erforderliche Erstellungspflicht vor.     Gleiches gilt für die wasser- wirtschaftlichen Rahmenpläne, deren Aufstellung in einer Soll- Vorschrift geregelt ist (§ 36 198 Abs. 1 Satz 1 WHG),          sowie für die Abwasserbeseitigungspläne (§ 18 a Abs. 3 WHG). Zwar wird im Schrifttum geltend gemacht, daß die zuständigen Landesbehörden bei den Abwasserbeseitigungsplänen über Entscheidungsspielräume in der Frage verfügen, zu wel- 199 chem Zeitpunkt und für welchen Raum die Planaufstellung erfolgt.          Doch ist im Hinblick auf Art. 2 lit. a 2. Querstr. SUP-RL entscheidend, daß die Landesbehörden mit der Pla n- 200 aufstellung der in § 18 a Abs. 3 Satz 1 WHG normierten Rechtspflicht nachkommen. Zudem gilt es zu beachten, daß sie landesrechtlich zur Planaufstellung verpflichtet sein 201 können.       Hinsichtlich der Reinhalteordnungen (§ 27 WHG) besteht eine Erstellungs- pflicht zwar nicht kraft Bundesrechts, aber – soweit es zur Erfüllung der wasserwirtschaft- 197 Die Kann - Vorschrift des § 100 Abs. 1 Satz 1 SächsWG zur Festsetzung von Überschwem- mungsgebieten ist bundesrechtskonform auszulegen. 198 Zur Würdigung von Soll - Vorschriften vor dem Hintergrund des Art. 2 lit. a 2. Querst. SUP-RL vgl. oben Erster Teil, A IV. 199 Manfred Czychowski, Wasserhaushaltsgesetz, 7. Aufl. 1998, § 18 a Rn. 35 m. w. N. zur unter- schiedlichen Beurteilung der Thematik. 200 Vgl. dazu oben Erster Teil, A IV (am Ende). 201 Vgl. z. B. § 29 e Abs. 3 BlnWG, § 60 RhPfLWG, § 153 SaAnWG. 119
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202 lichen Aufgaben erforderlich ist – nach dem Gesetzesrecht einiger Länder.               An einer rechtlichen Pflicht fehlt es dagegen bei der Festsetzung von Wasserschutzgebieten (§ 19 Abs. 1 WHG), so daß hier die begrifflichen Anforderungen des Art. 2 lit. a 2. Querstr. SUP-RL nicht erfüllt sind. 203 Was die bevorstehende Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes anbelangt             , so ist fest- zustellen, daß sowohl die Maßnahmenprogramme (§ 36 WHGE) als auch die Bewirtschaf- tungspläne (§ 36 b WHGE) die nach Art. 2 lit. a SUP-RL erforderlichen Begriffsmerkmale aufweisen. Ausnahmefälle können sich allerdings bei Flußgebietseinheiten ergeben, wel- che die nationalen Grenzen überschreiten. Falls hier eine organisatorische Lösung verwirk- licht wird, die über die bloße Koordination hinausgeht und dazu führt, daß die Maßna h- menprogramme oder Bewirtschaftungspläne auch insoweit, als sie das nationale Territori- um betreffen, von einer innerstaatlichen Behörde weder ausgearbeitet noch angenommen werden, sind die Voraussetzungen des Art. 2 lit. a 1. Querstr. SUP-RL nicht gegeben. Für die Verneinung dieser Voraussetzungen reicht indes – wie klarstellend betont sei– allein der Umstand, daß eine internationale Flußgebietseinheit auf dem Hoheitsgebiet mehrerer Staaten „beplant“ wird, nicht aus. Vielmehr kommt es darauf an, ob der das eigene Ho- heitsgebiet betreffende Planteil von einer Behörde des jeweiligen Staates ausgearbeitet o- der angenommen wird. Mit dem pauschalen Argument, der Plan oder das Programm sei in- 204 ternationaler Natur, läßt sich hier nichts ausric hten. 3. Sachbereich im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL Maßnahmenprogramme (§ 36 WHGE), Bewirtschaftungspläne (§ 36 b WHGE, § 36 WHG), wasserwirtschaftliche Rahmenpläne (§ 36 WHG), Abwasserbeseitigungspläne (§ 18 a Abs. 3 WHG) und Reinhalteordnungen (§ 27 WHG) sowie Festsetzungen von Über- schwemmungsgebieten (§ 32 WHG) sind dem Sachbereich der Wasserwirtschaft oder – 205 sofern die entsprechende Konkretisierungsstufe          erreicht wird, was namentlich bei Über- 202 Vgl. § 119 Abs. 1 HessWG, § 131 Abs. 1 MeVoLWG, § 126 Abs. 1 ThürWG. 203 Vgl. dazu den vorhergehenden Gliederungsabschnitt 1 mit Fn. 195. 204 Zu undifferenziert daher Günther-Michael Knopp, Die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie im deutschen Wasserrecht, ZUR 2001, 368 (379). 205 Vgl. dazu oben Erster Teil, C II 1a. 120
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schwemmungsgebieten in Betracht kommt – dem Sachbereich der Bodennutzung zuzuord- nen. Beide Sachbereiche sind in Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 1 SUP-RL aufgeführt. 4.    Rahmensetzung für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II UVP-RL aufgeführten Projekte Soweit die wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne über eine deskriptive Bestandsaufnahme hinausgehen und z. B. auch Maßnahmen zur Beseitigung wasserwirtschaftlicher Mängel oder den Flächenbedarf für Zwecke der Wasserwirtschaft festlegen, erfüllen sie die Anfo r- derungen des Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 2 SUP-RL. Dies ergibt sich daraus, daß sie bei Pro- 206 jektzulassungsentscheidungen (etwa nach § 35 BauGB) zu berücksichtigen sind,               wobei es auch um Projekte der Anhänge I und II UVP-RL geht. Teilweise ist landesrechtlich so- 207 gar vorgesehen, daß sie für verbindlich erklärt werden können. Hinsichtlich der Abwasserbeseitigungspläne ist vor allem bedeutsam, daß sie nach § 18 a Abs. 3 Satz 2 WHG Standortfestlegungen für Projekte enthalten, die in Nr. 13 des Anhangs I sowie in Nr. 11 lit. c des Anhangs II UVP-RL aufgeführt sind. Den Behörden obliegt bei 208 ihren Projektzulassungsentscheidungen          die Pflicht, die Pläne zu beachten, soweit sie für 209 verbindlich erklärt worden sind.        Ist eine Verbindlicherklärung nicht erfolgt, haben die Behörden die Planinhalte zu berücksichtigen. Damit kommt auch den Abwasserbeseiti- gungsplänen unabhängig davon, ob sie für verbindlich erklärt worden sind oder nicht, eine rahmensetzende Wirkung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 2 SUP-RL zu. Bei den Bewirtschaftungsplänen des geltenden Rechts liegt diese Wirkung ebenfalls vor, sie ergibt sich hier aus § 36 b WHG. 206 Czychowski (Fn. 199), § 36 Rn. 3b, 3e m. w. N. 207 Vgl. z. B. § 131 in Verb. mit § 130 Abs. 3 MeVoLWG. 208 Vgl. z. B. § 45e BaWüWG, Art. 41i BayWG, § 54 RhPfLWG, § 67 SächsWG. 209 § 18 a Abs. 3 Satz 3 in Verb. mit den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. 121
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