Hendler Gutachten Endfassung.doc
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Hendler, BMU Rechtsgutachten 2002“
SchlHLWaldG Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz) SchlHLNatSchG Schleswig- Holstein: Gesetz zum Schutz der Natur – Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG StrBauFinG Straßenbaufinanzierungsgesetz SUP Strategische Umweltprüfung SUP-RL Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme ThürAbfWAG Gesetz über die Vermeidung, Verminderung und Beseitigung von Abfällen und die Sanierung von Altlasten (Thüringer Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz – ThAbfAG) ThürNatSchG Thüringer Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Thüringer Naturschutzgesetz – ThürNatG) ThürLPlG Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG) ThürWaldG Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz – ThürWaldG) ThürWG Thüringer Wassergesetz (ThürWG) TierKBG Tierkörperbeseitigungsgesetz UPR Umwelt- und Planungsrecht UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVP-RL Richtlinie des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten VR Verwaltungsrundschau (Zeitschrift) WaStrG Bundeswasserstraßengesetz WHG Wasserhaushaltsgesetz WHGE Regierungsentwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes WR-RL Wasserrahme nrichtlinie ZfBR Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht ZUR Zeitschrift für Umweltrecht 12
Zusammenfassung 1. Die Begriffsbestimmungsnorm des Art. 2. lit. a SUP-RL bezieht sich auf Pläne und Pro- gramme sowie deren Änderungen. Da Pläne und Programme in der Richtlinie sowohl in definitorischer als auch in sonstiger Hinsicht völlig gleich behandelt werden, ist es nicht weiterführend, hier nach inhaltlichen Bedeutungsunterschieden zu forschen. 2. Art. 2 lit. a 1. Querstr. SUP-RL stellt darauf ab, daß die Pläne und Programme von ei- ner Behörde ausgearbeitet oder angenommen werden. Erfaßt werden demnach auch die von Privatrechtssubjekten (Architekturbüros etc.) ausgearbeiteten Pläne und Program- me, sofern die Annahme durch eine Behörde erfolgt. 3. Daß sich Art. 2 lit. a 1. Querstr. SUP-RL zudem auf die behördliche Ausarbeitung von Gesetzentwürfen erstreckt, ist verfassungsrechtlich unbedenklich, da die parlamentari- sche Entscheidungsfreiheit völlig unangetastet bleibt. 4. Die von Art. 2 lit. a 2. Querst. SUP-RL verlangte Erstellungspflicht bedeutet, daß nur solche Pläne und Programme erfaßt werden, die in einer Muß-Vorschrift oder einer Soll- Vorschrift geregelt sind. Anders verhält es sich dagegen, wenn lediglich eine Kann-Vorschrift besteht und dem zufolge die Entscheidung über die Plan- oder Pro- grammerstellung im behördlichen Ermessen liegt. 5. Die auffällige strukturelle Differenzierung zwischen einem durch wenige Merkmale gekennzeichneten Plan- bzw. Programmbegriff einerseits (Art. 2 lit. a SUP-RL) und ei- nem näher ausgestalteten Geltungsbereich andererseits (Art. 3 SUP-RL) stellt eine kon- zeptionelle Grundentscheidung des Richtliniengebers dar, die es grundsätzlich nicht zu- läßt, aus dem bloßen Verständnis der Worte Plan oder Programm zusätzliche, in Art. 2 lit. a SUP-RL nicht aufgeführte Merkmale herzuleiten, um Zweifelsfälle zu lösen. 6. Die in den Ausschlußnormen des Art. 3 Abs. 8, 9 SUP-RL aufgeführten Pläne und Pro- gramme sind selbst dann nicht umweltprüfungspflichtig, wenn sie im übrigen alle Vo r- aussetzungen erfüllen, von denen die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung abhängt. 7. Der Begriff der erheblichen Umweltauswirkungen, der zu den Schlüsselbegriffen der Richtlinie gehört, bezieht sich sowohl auf vorteilhafte (positive) als auch auf nachteili- ge (negative) ökologische Effekte. 13
8. Soweit nicht die exzeptionellen Regelungen des Art. 3 Abs. 3, 8, 9 SUP-RL eingreifen, sind alle Pläne und Programme im Sinne des Art. 2 lit. a SUP-RL, welche die Voraus- setzungen des Art. 3 Abs. 2 SUP-RL erfüllen, einer Umweltprüfung zu unterziehen. Ob von dem konkreten Plan oder Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkun- gen ausgehen, bedarf keiner besonderen Feststellung, da derartige Auswirkungen un- widerleglich vermutet werden (obligatorische Umweltprüfung). 9. Unter den in Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 1 SUP-RL aufgeführten zwölf Sachbereichen befinden sich zwei allgemeine Materien, und zwar die Raumordnung und die Boden- nutzung. Die übrigen zehn Sachbereiche stellen jeweils Spezialmaterien dar. Die Pläne und Programme der Spezialmaterien unterscheiden sich von denen der Bodennutzung durch ihre weniger weitreichende Konkretisierungsstufe, von denen der Raumordnung durch ihr engeres Zielspektrum. 10. Hinsichtlich der in Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 2 SUP-RL verwandten Begriffe der Ge- nehmigung und des Projekts kann auf die betreffenden Begriffsbestimmungen des § 1 Abs. 2 UVP-RL zurückgegriffen werden. 11. Einer Umweltprüfung bedarf es nicht, wenn Pläne und Programme lediglich einen Rahmen setzen für solche Projekte des Anhangs II UVP-RL, bei denen kraft mitglied- staatlicher Entscheidung (Art. 4 Abs. 2 UVP-RL, § 3c UVPG) nicht mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist. Die Annahme einer Prüfungspflicht ginge hier über die Ziele der Richtlinie hinaus. 12. Auch Negativplanungen können nach Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL umweltprüfungs- pflichtig sein. Darunter sind Pläne und Programme zu verstehen, die für näher bezeich- nete Gebiete die Verwirklichung von Projekten der Anhänge I und II UVP-RL aus- schließen, ohne für die betreffenden Gebiete eine bestimmte Nutzung positiv herauszu- stellen. 13. Für die Umweltprüfungspflicht nach Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL ist entscheidend, daß von der Rahmensetzung in den Plänen und Programmen überhaupt Projekte der An- hänge I und II UVP-RL erfaßt werden (Projektbezug). Auf das Maß der Projektspezifi- zierung kommt es nicht an. 14. Das Rahmensetzungsmerkmal des Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 2 SUP-RL ist erfüllt, wenn die Inhalte der betreffenden Pläne oder Programme bei der behördlichen Genehmigung von Projekten der Anhänge I und II UVP-RL zu beachten oder zu berücksichtigen sind. 14
15. In Art. 3 Abs. 2 lit. b SUP-RL geht es um Pläne und Programme, die sich auf Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (sog. FFH-Gebiete) oder Europäische Vogelschutz- gebiete auswirken. Unerheblich ist, ob sie in bestimmten Sachbereichen ergehen oder sich auf Projekte beziehen. 16. Die Regelung des Art. 3 Abs. 3, 4 SUP-RL betrifft Pläne und Programme mit konditi- onaler Umweltprüfung. Diese sind dadurch gekennzeichnet, daß sie nur dann umwelt- prüfungspflichtig sind, wenn eine diesbezügliche mitgliedstaatliche Entsche idung vo r- liegt. 17. In der Bagatellklausel des Art. 3 Abs. 3 SUP-RL geht es um Pläne und Programme, welche die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene, d. h. von gemeindlichen Ge- bietsteilen, festlege n, sowie um geringfügige Änderungen von Plänen und Program- men. Als geringfügig erweist sich eine Änderung dann, wenn sie die Grundzüge des Plans oder Programms nicht berührt. Die Mitgliedstaaten dürfen nicht davon absehen, die in Art. 3 Abs. 3 SUP-RL vorgesehene Bestimmung zu den voraussichtlich erhebli- chen Umweltauswirkungen zu treffen. Dies ergibt sich aus dem Sicherstellungsauftrag des Art. 3 Abs. 5 Satz 2 SUP-RL. 18. Nach Art. 3 Abs. 4 SUP-RL sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, hinsichtlich aller Pläne und Programme, die nicht unter Art. 3 Abs. 2 SUP-RL fallen, aber einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten setzen, darüber zu befinden, ob sie vo r- aussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Dies betrifft beispielsweise Standortplanungen für Projekte in den Sachbereichen Gesundheit, Bildung, Kultur und Sport. 19. Auf dem Gebiet des Raumordungsrechts unterliegen der Umweltprüfungspflicht nach Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL grundsätzlich die hochstufigen Raumordungspläne (§ 8 ROG), die Regionalpläne (§ 9 ROG), die brandenburgischen Braunkohlen- und Sanie- rungspläne (§§ 12 ff. BbgRegBKPlG), die nordrhein-westfälischen und sächsischen Braunkohlenpläne (§§ 11, 24 ff. NWLPlG, § 8 SächsLPlG) sowie die schleswig- holsteinischen Kreisentwicklungspläne (§§ 11 ff. SchlHLPlG). Keiner Umweltprüfung bedürfen demgegenüber die schleswig- holsteinischen Regionalbezirkspläne (§ 3 Abs. 1, § 7a SchlHLPlG), da es bei ihnen an der Planaufstellungspflicht fehlt. Das Raum- ordnungsverfahren ist insofern nicht umweltprüfungspflichtig, als es nicht zu den Plä- nen und Programmen im Sinne des Art. 2 lit. a SUP-RL gehört, sondern lediglich einen verselbständigten und besonders formalisierten Teil des Projektgenehmigungsverfah- rens bzw. des Plan- oder Programmaufstellungsverfahrens bildet. 15
20. Auf dem Gebiet des Städtebaurechts betrifft die obligatorische Umweltprüfung nach Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL sowohl die Bebauungspläne (einschließlich der vorhaben- bezogenen im Sinne des § 12 BauGB) als auch die Flächennutzungspläne, nicht jedoch die Vorhaben- und Erschließungspläne, da für diese keine rechtliche Aufstellungs- pflicht besteht. 21. Soweit es um das Gebiet des Naturschutzrechts geht, ist bedeutsam, daß Schutzgebiets- festsetzungen grundsätzlich keiner Umweltprüfung bedürfen, da es an einer rechtlichen Festsetzungspflicht (Art. 2 lit. a 2. Querstr. SUP-RL) fehlt. Eine Ausnahme bildet § 19b Abs. 2 BNatSchG (= § 33 Abs. 2 BNatSchG n. F.). Danach besteht eine Rechts- pflicht zur Festsetzung von Schutzgebieten, um den Erhaltungszielen der FFH-Gebiete sowie der Europäischen Vogelschutzgebiete gerecht zu werden. Hinsichtlich der Land- schaftsplanung hängt die Umweltprüfungspflichtigkeit von der Konkretisierungsstufe sowie davon ab, wie die Länder das Verhältnis zur Raumordnungs- bzw. Bauleitpla- nung ausgestaltet haben. Hierbei spielt der Umstand eine maßgebliche Rolle, daß der Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 1 SUP-RL nicht aufgeführt ist. Pflege- und Entwicklungspläne sowie landschaftspflegerische Begleitpläne sind grundsätzlich nicht umweltprüfungspflichtig. Gleiches gilt für Arten- und Biotopschutzprogramme, wobei sich allerdings Besonder- heiten ergeben, soweit sie als Teil der Landschaftsplanung konzipiert worden sind. 22. Auf dem Gebiet des Verkehrsrechts unterliegen der Umweltprüfungspflicht nach Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL der Bundesverkehrswegeplan, die Bedarfspläne für die Bundes- fernstraßen und die Bundesschienenwege (§ 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG, § 1 Abs. 1 BSchWAbG), die Linienbestimmungen der Bundesfernstraßen und der Bundeswasser- straßen (§ 16 Abs. 1 BFernStrG, § 13 Abs. 1 WaStrG) sowie die Genehmigungen für Flughäfen und Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich (§ 6 Abs. 1 LuftVG). Nicht umweltprüfungspflichtig sind der Straßenbauplan (Art. 3 Abs. 1 StrBauFinG) sowie der straßenbaurechtliche Fünfjahresplan (§ 5 Abs. 1 FStrAbG), da sie unter die Ausnahmeregelung des Art. 3 Abs. 8 2.Querstr. SUP-RL fallen. 23. Auf dem Gebiet des Landwirtschaftsrechts sind Tierkörperbeseitigungspläne unter be- stimmten Voraussetzung umweltprüfungspflichtig. Anders verhält es sich mit dem Flurbereinigungsplan sowie dem Wege- und Gewässerplan, da es insoweit an der Er- stellungspflicht (Art. 2 lit. a 2. Querstr. SUP-RL) fehlt. Beim gemeinsamen Rahmen- plan (§ 4 Abs. 1 GAKG) scheidet eine Umweltprüfungspflicht insofern aus, als er unter die Ausnahmebestimmung des Art. 3 Abs. 8 2. Querstr. SUP-RL fällt. Gleiches gilt für 16
die agrarstrukturelle Entwicklungsplanung, soweit diese lediglich den Charakter einer gliedstaatlichen Vorplanung zur gemeinsamen Rahmenplanung (§ 1 Abs. 2 GAKG) trägt. Ist sie jedoch landesrechtlich als allgemeine landwirtschaftliche Fachplanung ausgestaltet worden, so kommt eine obligatorische Unweltprüfung unter bestimmten Voraussetzungen in Be tracht. 24. Auf dem Gebiet des Forstrechts unterliegt die forstliche Rahmenplanung grundsätzlich der obligatorischen Umweltprüfung nach Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL, wobei die nähe- ren Einzelheiten von der landesrechtlichen Ausgestaltung abhängig sind. Nicht um- weltprüfungspflichtig sind die geschützten Waldgebiete, da sie den begrifflichen An- forderungen des Art. 2 lit. a 2. Querstr. SUP-RL nicht genügen, sowie – wegen fehlen- der rahmensetzender Wirkung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 2 SUP-RL – die Forsteinrichtungspläne (Betriebspläne, Betriebsgutachten, Wirtschaftpläne). 25. Auf dem Gebiet des Abfallrechts ist bei den Abfallwirtschaftsplänen unabhängig da- von, ob sie für verbindlich erklärt worden sind oder nicht, eine Umweltprüfungspflicht nach Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL gegeben. Als umweltprüfungspflichtig erweisen sich grundsätzlich auch die Abfallwirtschaftskonzepte der öffentlichrechtlichen Entsor- gungsträger (§ 19 Abs. 5 KrW-/AbfG). Entscheidend ist hier allerdings die landes- rechtliche Ausgestaltung. Demgegenüber sind die Abfallwirtschaftskonzepte der Er- zeuger (§ 19 Abs. 1 – 4 KrW/AbfG) selbst dann nicht umweltprüfungspflichtig, wenn sie von öffentlichrechtlichen Erzeugern erstellt werden. 26. Was das Gebiet des Immissionsschutzrechts angeht, so scheidet eine Umweltprüfungs- pflicht bei den Luftreinhalte- und Lärmminderungsplänen aus, da diese sich keinem der in Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 1 SUP-RL aufgeführten Sachbereiche zuordnen lassen. Gleiches gilt für die Emissionskataster, denen es zudem am Rahmensetzungsmerkmal (Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 2 SUP-RL) fehlt. Die Untersuchungsgebiete (§ 44 BImSchG), immissionsrechtlichen Schutzgebiete (§ 49 Abs. 1 BImSchG) und Smog- Gebiete (§§ 49 Abs. 2, 40 Abs. 1 BImSchG) genügen nicht den begrifflichen Anforde- rungen des Art. 2 lit. a SUP-RL, weil hier keine Erstellungspflicht besteht. Umweltprü- fungspflichtig sind auch nicht die im Regierungsentwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgesehenen Luftreinhaltepläne (§ 47 Abs. 1, 3 BImSchGE) und Aktionspläne (§ 47 Abs. 2 BImSchGE). 27. Gegenstand der obligatorischen Umweltprüfung nach Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL sind auf dem Gebiet des Wasserrechts die wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne (§ 36 WHG), die Bewirtschaftungspläne (§ 36 b WHG) und die Abwasserbeseitigungspläne 17
(§ 18 a Abs. 3 WHG). Gleiches gilt für die Reinhalteordnungen (§ 27 WHG), soweit eine landesrechtliche Erstellungspflicht besteht, und für die Festsetzung von Über- schwemmungsgebieten (§ 32 WHG). Anders verhält es sich mit den Wasserschutzge- bieten (§ 19 WHG), da es insoweit an einer Festsetzungspflicht fehlt. Was die derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindliche Novelle zum Wasserhaushaltsgesetz anbe- langt, so sind die dort geregelten Maßnahmenprogramme (§ 36 WHGE) und Bewirt- schaftungspläne (§ 36 b WHGE) grundsätzlich umweltprüfungspflichtig. 28. Auf dem Gebiet des Bodenschutzrechts bedarf die in einigen Ländern vorgesehene Festsetzung von Bodenbelastungs-, Bodenplanungs- bzw. Bodenschutzgebieten keiner Umweltprüfung nach Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL, weil hier die begrifflichen Anforde- rungen des Art. 2 lit. a 2. Querstr. SUP-RL nicht erfüllt sind. Auch die Sanierungsplä- ne (§§ 13, 14 BBodSchG) sind nicht umweltprüfungspflichtig. Bei ihnen liegt zumin- dest die rahmensetzende Wirkung (Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 2 SUP-RL) nicht vor, teils fehlt es bereits an den erforderlichen begrifflichen Merkmalen (Art. 2 lit. a SUP-RL). 29. Die Frage, welche Pläne und Programme einer obligatorischen Umweltprüfung nach Art. 3 Abs. 2 lit. b SUP-RL unterliegen, läßt sich kaum abstrakt, sondern im wesentli- chen nur einzelfallbezogen beantworten. Denn aufgrund dieser Vorschrift sind (von den Ausnahmefällen des Art. 3 Abs. 3, 8, 9 SUP-RL abgesehen) alle Pläne und Pro- gramme umweltprüfungspflichtig, welche die in Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL bezeich- neten beeinträchtigenden Auswirkungen haben. Letztlich dürfte es nur wenige Plan- oder Programmarten geben, bei denen derartige Auswirkungen von vornherein aus- scheiden. 30. In der Praxis sollte der Grundsatz gelten, daß bei allen Plänen und Programmen, deren räumlicher Geltungsbereich an FFH-Gebiete bzw. Europäische Vogelschutzgebiete heranreicht oder sich sogar damit überschneidet, die Frage gestellt wird, ob Gebietsbe- einträchtigungen in Betracht kommen. Sofern diese Frage nicht von vornherein ve r- neint werden kann, sind weitere Untersuchungen erforderlich, die sich gegebenenfalls auch darauf erstrecken, ob die in Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL vorgesehene Erheblich- keitsschwelle überschritten werden könnte. Ist dies der Fall, greift bei dem betreffen- den Plan oder Programm die Umweltprüfungspflicht nach Art. 3 Abs. 2 lit. b SUP-RL ein. 31. Bei der konditionalen Umweltprüfung (§ 3 Abs. 3, 4 SUP-RL) kommt dem Begriff der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen maßgebliche Bedeutung zu. Dies er- 18
gibt sich daraus, daß die Mitgliedstaaten eigens festzustellen haben, ob die betreffen- den Pläne und Programme derartige Auswirkungen entfalten. 32. Erheblich sind die in § 3 Abs. 3, 4 SUP-RL angesprochenen Umweltauswirkungen dann, wenn die von ihne n ausgehende Beeinflussung der geschützten Umweltgüter nicht nur marginaler Art, sondern von einigem Gewicht oder einiger Dauer ist. Ange- sichts des mit einer strategischen Umweltprüfung verbundenen Aufwands sind an Ge- wicht und Dauer durchaus substantielle Anforderungen zu stellen. 33. Die Erheblichkeitsschwelle läßt sich auf abstrakter Ebene nicht mit der wünschenswer- ten Präzision bestimmen, weil es hier insbesondere auch auf einzelfallbezogene Wer- tungen ankommt. Dies ist ein wesentlicher Grund dafür, bei der Entscheidung über die Frage, ob die in Art. 3 Abs. 3, 4 SUP-RL vorgesehenen Pläne und Programme voraus- sichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, den Ansatz der Einzelfallprüfung zugrunde zu legen. Zwar läßt Art. 3 Abs. 5 Satz 1 SUP-RL hier auch die Festlegung von Plan- und Programmarten zu. Angesichts des in Art. 3 Abs. 5 Satz 2 SUP-RL nor- mierten Sicherstellungsauftrags besteht jedoch bei Negativlisten, die Plan- und Pro- grammarten enthalten, bei denen die Entbehrlichkeit der Umweltprüfung ohne Rück- sicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalles festgelegt wird, ein hohes Risiko der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit. Der Sicherstellungsauftrag setzt Typisierungen und Generalisierungen bei Negativlisten enge Grenzen. 34. Bei Positivlisten, die dadurch gekennzeichnet sind, daß die in ihnen enthaltenen Pläne und Programme ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalls stets um- weltprüfungspflichtig sind, kommt zwar ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht nicht in Betracht. Allerdings ist fraglich, ob mit Positivlisten eine Aufwandsreduzierung im Be- reich der strategischen Umweltprüfung erreicht werden kann. 19
Einleitung Die herkömmlichen gemeinschaftsrechtlichen Richtlinienbestimmungen zur Umweltve r- 1 träglichkeitsprüfung verlangen lediglich, daß im Zusammenhang mit der Genehmigung von Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, öko- logische Untersuchungen durchgeführt werden (sog. Projekt-UVP). Über diese Rechtslage 2 geht die unlängst erlassene Richtlinie zur strategischen Umweltprüfung insofern deutlich hinaus, als sie sich auf die der Genehmigungserteilung vorgelagerten Pläne und Program- me bezieht. Sie wird deshalb verbreitet auch als Plan-UVP-Richtlinie bezeichnet. Zudem wird der Projekt-UVP häufig die Plan-UVP gegenübergestellt. Dieser Sprachgebrauch ist freilich in zweifacher Hinsicht ungenau. Denn einmal bezieht sich die neue Richtlinie nicht nur auf Pläne, sondern ausdrücklich auch auf Programme. Und zum anderen spricht sie nicht von Umweltverträglichkeitsprüfung, sondern von Um- weltprüfung. Daher wird für die vorliegende Studie der – in der öffentlichen Diskussion 3 ebenfalls anzutreffende – Ausdruck „strategische Umweltprüfung“ bevorzugt. Dieser Ausdruck liegt auch der im folgenden verwandten Richtlinienabkürzung (SUP-RL) zugrunde. Hervorgehoben sei, daß es insoweit nicht um substantielle Fragen, sondern le- diglich um einen möglichst richtlinienadäquaten Sprachgebrauch geht. Wie bereits der amtlichen Bezeichnung der neuen Richtlinie zu entnehmen ist, werden le- diglich bestimmte Pläne und Programme erfaßt. Welche dies sind, läßt sich anhand der Richtlinienvorschriften nicht auf den ersten Blick feststellen. Es bedarf insoweit vielmehr näherer juristischer Untersuchungen. 1 Richtlinie des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) vom 27.6.1985 (ABl. EG Nr. L 175, S. 40); Richtlinie 97/11/EG des Rates zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeits- prüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vom 3.3. 1997 (ABl. EG Nr. L 73, S. 5). 2 Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Um- weltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme vom 27.6.2001 (ABl. EG Nr. L 197, S. 30). 3 Vgl. z. B. Michael Schmidt/Nicole Rütz/Sascha Bier, Umsetzungsfragen bei der strategischen Umweltprüfung (SUP) in nationales Recht, DVBl. 2002, 357; Christian Jakoby, Die strategische Umweltprüfung (SUP) in der Raumplanung, 2000; Lieselotte Feldmann, Die strategische Um- weltprüfung – SUP-RL, in: Volkmar Hartje/Axel Klaphake (Hrsg.), Die Rolle der Europäischen Union in der Umweltplanung, 1998, S. 103. 20
ERSTER TEIL Auslegung der EG-Richtlinie zur strategischen Umweltprüfung im Hin- blick auf die erfaßten Pläne und Programme A. Begriff der Pläne und Programme im Sinne der Richtlinie In der Richtlinie werden einige grundlegende Begriffe inhaltlich eigens konkretisiert. Dar- unter befindet sich namentlich auch der Be griff der Pläne und Programme. Die konkretisie- renden Hinweise hierzu, denen für die vorliegende Studie besondere Bedeutung zukommt, liefert die Vorschrift des Art. 2 lit. a SUP-RL, der nunmehr im einzelnen nachzugehen ist. I. Zur Unterscheidung von Plänen und Programmen 4 An der Richtlinie fällt auf, daß sie – wie eingangs bereits angesprochen – Pläne und Pro- gramme gesondert nennt. Dies gilt auch für die Begriffsbestimmungsvorschrift des Art. 2 lit. a SUP-RL, die allerdings eine einheitliche inhaltliche Konkretisierung vornimmt. Die übrigen Richtlinienvorschriften betreffen ebenfalls Pläne und Programme jeweils in gle i- cher Weise. Insofern ist es nicht weiterführend, nach einem sachlichen Bedeutungsunter- schied zwischen Plänen und Programmen in der Richtlinie zu forschen. Die Unterscheidung zwischen Plänen und Programmen findet sich auch im deutschen Raumplanungsrecht. Da jedoch beide Formen konzeptioneller hoheitlicher Gestaltung durch die Richtlinie sowohl in definitorischer als auch in sonstiger Hinsicht vö llig gleich behandelt werden, kommt es von vornherein nicht darauf an, ob eine Gestaltungskonzepti- on nach nationalem Recht als Plan oder Programm erlassen wird. Die deutsche Rechtsord- nung weist in dieser Frage ohnehin keine klare Linie auf. Zwar gibt es Anhaltspunkte da- für, daß Programme im Vergleich zu Plänen die allgemeinen und weniger detaillierten Aussagen enthalten. Doch handelt es sich hierbei lediglich um eine Tendenz. Insbesondere werden räumliche Gestaltungskonzeptionen ähnlichen Inhalts und Detaillierungsgrads in den verschiedenen Ländern teils als Pläne, teils als Programme bezeichnet. 4 Vgl. oben Einleitung. 21