Hendler Gutachten Endfassung.doc

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Hendler, BMU Rechtsgutachten 2002

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len (Art. 3 Abs. 1 StrBauFinG). Damit fällt er in den Anwendungsbereich der Ausnahme- regelung des Art. 3 Abs. 8 2. Querstr. SUP-RL („Finanz- oder Haushaltspläne und – programme“), so daß er nicht umweltprüfungspflichtig ist. b) Straßenbaurechtlicher Fünfjahresplan Durch die Vorschrift des § 5 FStrAbG wird der Bundesminister für Verkehr verpflichtet, 154 zur Verwirklichung der Bauvorhaben des Bedarfplans für die Bundesfernstraßen              Fünf- jahrespläne aufzustellen. Diese dienen dem Ziel, in dem betreffenden Zeitraum den Einsatz der voraussichtlich verfügbaren Haushaltsmittel zu steuern. Sie bilden den Rahmen für die 155 soeben      behandelten Straßenbaupläne und werden wegen ihrer auf Finanzierungsangele- genheiten gerichteten Zielsetzung ebenfalls von der Ausnahmeregelung des Art. 3 Abs. 8 156 2. Querstr. SUP-RL erfaßt.          Hieraus folgt, daß bei den Fünfjahresplänen keine Umwelt- prüfungspflicht besteht. c)   Bedarfsplan für die Bundesschienenwege Auf den Bedarfsplan für die Bundesschienenwege, der im Bundesschienenwegeausbauge- 157 setz geregelt ist, können die Beurteilungsgrundsätze übertragen werden, die vorstehend im Hinblick auf den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen entwickelt worden sind. Beide Pläne weisen parallele Strukturen und Eigenschaften auf, wobei ergänzend vermerkt sei, daß Bauprojekte für Eisenbahnstrecken in Nr. 7 lit. a des Anhangs I sowie in Nr. 10 lit. c des Anhangs II UVP-RL verzeichnet sind. d) Linienbestimmung der Bundeswasserstraßen Wie aus § 13 Abs. 1 WaStrG hervorgeht, bestimmt der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde die Linienführung der Bundeswasser- straßen. Fraglich ist, ob insoweit eine Erstellungspflicht im Sinne des Art. 2 lit. a SUP-RL 154 Vgl. dazu oben Zweiter Teil, A IV 2. 155 Vgl. den vorhergehenden Gliederungsabschnitt a. 156 Näheres zum Rechtscharakter der Fünfjahrespläne bei Hartmann (Fn. 146), S. 6, und Rinke (Fn. 146), S. 935 f. (Rn. 4 ff.). 157 Vgl. oben Zweiter Teil, A IV 2. 94
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158 besteht. Die Frage wird in der Fachliteratur unterschiedlich beantwortet.          Sie ist indes 159 nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie bei den Bundesfernstraßen.              Dies be- deutet, daß sich die Linienbestimmung nach § 13 WaStrG als ein unentbehrlicher Bestand- teil komplexer Wasserstraßenbauvorhaben erweist und damit den Anforderungen des Art. 2 lit. a 2. Querstr. SUP-RL entspricht. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung bzw. Plangenehmigung (§ 14 WaStrG) nicht davon abhängt, ob zuvor eine Linienbestimmung erfolgt ist. Denn dieser Umstand betrifft nicht den Bestand der Pflicht, sondern lediglich die Rechtsfolgen einer etwaigen Pflicht- verletzung. Was die rahmensetzende Wirkung der Linienbestimmungen nach § 13 WaStrG angeht, so gilt es einmal zu beachten, daß Wasserstraßen in Nr. 8 lit. a des Anhangs I sowie in Nr. 10 lit. f des Anhangs II UVP-RL aufgeführt sind. Zum anderen ist bedeutsam, daß die hier in Rede stehenden Linienbestimmungen für Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsent- scheidungen nach § 14 WaStrG verbindlich sind (wenngleich sie in diesen Entscheidungen 160 nicht in allen Einzelheiten umgesetzt zu werden brauchen).          Insofern sind grundsätzlich alle Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL erfüllt. Allerdings unterliegt die kon- krete Linienbestimmung nur dann der obligatorischen Umweltprüfung, wenn sie in Erfül- lung einer Rechtspflicht erfolgt, was nicht stets der Fall ist. Um den hinsichtlich dieser Rechtspflicht bestehenden Unsicherheiten zu entgehen, könnte die in § 15 Abs. 1 UVPG ohnehin schon vorgesehene Umweltverträglichkeitsprüfung für die Linienbestimmung nach § 13 Abs. 1 WaStrG so ausgestaltet werden, daß sie den Anforderungen der Richtlinie zur strategischen Umweltprüfung entspricht. Damit wäre das Risiko einer gemeinschafts- rechtswidrigen Regelung ausgeschlossen. e)     Flugplatzgenehmigungen Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVG dürfen Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelflug- gelände) nur mit Genehmigung angelegt und betrieben werden. Mit der Genehmigung wird 158 Bejahend Steinberg/Berg/Wickel (Fn. 146), § 7 Rn. 70; verneinend Albrecht Friesecke, Bundes- wasserstraßengesetz, 3. Aufl. 1994, § 13 Rn. 2. 159 Vgl. oben Erster Teil, A IV 3 b. 160 Zur Bindungswirkung von Linienbestimmungen gegenüber nachfolgenden Planfeststellungen vgl. BVerwG, NVwZ 1996, 389/392 (Eisenbahnrecht) sowie BVerwGE 104, 236/252 (Fernstra- ßenrecht). 95
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ein Plan oder Programm zum Bau bzw. Betrieb eines Flugplatzes behördlich angenommen (Art. 2 lit. a 1. Querstr. SUP-RL), so daß es nicht darauf ankommt, ob das betreffende Konzept von einer Behörde oder – was zumeist der Fall sein wird – einem privaten Rechts- träger ausgearbeitet worden ist. Es besteht auch eine Erstellungspflicht im Sinne des Art. 2 lit. a 2. Querstr. SUP-RL, sie ergibt sich aus der Genehmigungsbedürftigkeit des Baus und Betriebs von Flugplätzen. Am Bestand dieser Pflicht ändert sich nichts dadurch, daß die Genehmigung – wie aus § 8 Abs. 6 LuftVG hervorgeht – keine Zulässigkeitsvoraussetzung für nachfolgende Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren ist. Der etwaige Einwand, daß es eine Rechtspflicht zum Flugplatzbau und damit zur Ausarbeitung von Plänen oder Programmen für die Genehmigung entsprechender Bauvorhaben nicht gebe, erweist sich als unbegründet. Auch die Einkommensteuerpflicht läßt sich nicht mit dem Argument in Abrede stellen, es sei jedem freigestellt, kein Einkommen zu erzielen. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Erstellung eines Plans oder Programms zur Erreichung eines tatsächlichen Ziels bzw. Erfolgs (Bau eines Flugplatzes, einer Straße oder Wasserstraße etc.) rechtlich geboten ist. Diese Voraussetzung liegt bei § 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVG vor, da die Vorschrift bestimmt, daß der Bau und Betrieb eines Flugplatzes genehmigungsbedürftig sind. Hinsichtlich der rahmensetzenden Wirkung des behördlich genehmigten (und damit ange- nommenen) Plans bzw. Programms ist zunächst darauf hinzuweisen, daß Flugplatzbaupro- jekte in Nr. 7 lit. a des Anhangs I sowie in Nr. 10 lit. d des Anha ngs II UVP-RL verzeich- net sind. Die betreffenden Pläne und Programme sind zudem für die nachfolgenden Plan- feststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren insofern verbindlich, als sie zumindest in 161 der Abwägung (§ 18 Abs. 1 Satz 2 LuftVG) zu berücksichtigen sind.             Rechtliche Wir- kungen entfalten sie darüber hinaus für die Errichtung von Bauwerken in der Umgebung von Flugplätzen (§§ 12 ff. LuftVG). Zu diesen Bauwerken gehören auch Projekte der An- hänge I und II UVP-RL. Allerdings sind Planfeststellungs- bzw. Pla ngenehmigungsverfahren – wie sich aus § 8 LuftVG ergibt – nicht bei allen Flugplätzen, sondern nur bei Flughäfen und bei Landeplä t- zen mit beschränktem Bauschutzbereich erforderlich. Dies bedeutet, daß die Genehmigung nach § 6 LuftVG bei sonstigen Flugplätzen selbst die Projektzulassungsentscheidung dar- 161 Vgl. zum ähnlich liegenden Verhältnis zwischen Linienbestimmung und Planfeststellung BVerwG, NVwZ 1996, 389 (392); BVerwGE 104, 236 (252). 96
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stellt und damit nicht rahmensetzend wirkt. Die Genehmigung unterliegt hiernach lediglich insoweit der obligatorischen Umweltprüfung, als sie planfeststellungs- bzw. plangenehmi- gungsbedürftige Flugplätze betrifft. Gesetzgebungstechnisch dürfte es sich jedoch kaum empfehlen, für die Genehmigung teils eine strategische Umweltprüfung und teils eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzusehen. Wenn allerdings ein einheitliches ökologi- sches Prüfungsverfahren normiert wird, dann ist darauf zu achten, daß dieses Verfahren sowohl den Anforderungen der Richtlinie zur strategischen Umweltprüfung als auch denen der Richtlinie zur Projekt-UVP gerecht wird. 5. Verkehrsrechtliche Pläne und Programme der Länder Die Frage, inwieweit die verkehrsrechtlichen Pläne und Programme der Länder (Verkehrs- pläne, Bedarfspläne, Linienbestimmungen etc.) einer obligatorischen Umweltprüfung auf- grund des Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL bedürfen, ist nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie beim Bund. Insofern kann hier auf die entsprechenden Ausführungen 162 verwiesen werden. V. Landwirtschaftsrechtliche Pläne und Programme 1.     Charakterisierung und Arten Landwirtschaftsrechtliche Pläne und Programme sind vor allem im bundesgesetzlichen Flurbereinigungsrecht geregelt. Vorgesehen sind hier der Flurbereinigungsplan (§ 58 FlurbG) sowie der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (§ 41 FlurbG). Wie aus § 1 FlurbG hervorgeht, kann ländlicher Grundbesitz zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung neu geordnet werden. Die entsprechenden zulässigen Maßnahmen sowie das Verfahren ergeben sich aus dem Flurbereinigungsgesetz. Zu diesen Maßnahmen gehört auch der Flurbereinigungsplan, durch    den    die  Ergebnisse    (der  ersten    Phase) des Flurbereinigungsverfahrens zusammengefaßt werden (§ 58 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). In den Plan ist der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerische m Begleitplan aufzunehmen, der insbesondere die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen sowie die 162 Vgl. die vorhergehenden Gliederungsabschnitte 1 – 4. 97
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Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen sowie die wasserwirtschaftlichen, boden- verbessernden und landschaftsgestaltenden Anlagen betrifft (§ 58 Abs. 1 Satz 2 in Verb. mit § 41 Abs. 1 FlurbG). Für die Landwirtschaft bedeutsam sind zudem die Tierkörperbeseitigungspläne, die nach § 15 Abs. 2 TierKBG von den Ländern für das jeweilige Landesgebiet zur Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen (§ 1 Abs. 1 Nrn. 1 – 3 TierKBG) unter ü- berörtlichen Gesichtspunkten aufzustellen sind. In diesen Plänen werden die Standorte der Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen (§ 1 Abs. 1 Nrn. 4, 5 TierKBG) festge- legt. Sie können auch Bestimmungen darüber enthalten, welcher Träger vorgesehen ist und welcher Tierkörperbeseitigungsanstalten sich die Beseitigungspflichtigen zu bedienen ha- ben. Nach § 4 Abs. 1 GAKG wird von Bund und Ländern zur Erfüllung der Gemeinschaftsauf- gabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschut zes“ für den Zeitraum der Fi- nanzplanung ein gemeinsamer Rahmenplan aufgestellt. In diesem Plan sind die in den je- weiligen einzelnen Haushaltsjahren durchzuführenden Maßnahmen zur Erfüllung der Ge- meinschaftsaufgabe (§ 1 Abs. 1 GAKG) mit den ihnen zugrunde liegenden Zielvorstellun- gen darzustellen. Außerdem sind die Förderungsarten und Förderungsgrundsätze sowie die bereitzustellenden bzw. vorzusehenden gesamt- und gliedstaatlichen Haushaltsmittel zu bestimmen (§ 5 in Verb. mit § 3 GAKG). Eine weitere Planungsart ist in der Vorschrift des § 1 Abs. 2 GAKG geregelt. Es handelt sich um die für Maßnahmen zur Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ erforderliche Vorplanung, die von den Ländern als agrarstrukturelle Entwicklungsplanung durchgeführt wird. Schließlich ist noch auf die Pläne und Programme nach § 7 BaWüLLG hinzuweisen. In- soweit besteht hier jedoch kein Untersuchungsbedarf, da diese Planungen auf einer inzwi- schen als überholt betrachteten Rechtsgrundlage beruhen und in der Praxis keine Rolle 163 mehr spielen      . 163 Fernmündliche Auskunft aus dem baden-württembergischen Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum. 98
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2.    Pläne und Programme im Sinne des Art. 2 lit. a SUP-RL Der Flurbereinigungsplan entspricht insofern nicht den Anforderungen des Art. 2 lit. a SUP-RL, als die behördliche Entscheidung über die Einleitung des Flurbereinigungsve r- fahrens und damit über die Aufstellung dieses Plans nach Ermessen erfolgt (§§ 1, 4 FlurbG). Gleiches gilt für den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Be- gleitplan. Demgegenüber liegen die in Art. 2 lit. a SUP-RL aufge führten Begriffsmerkmale bei den Tierkörperbeseitigungsplänen vor, insbesondere besteht für diese eine rechtliche Aufstellungspflicht (§ 15 Abs. 2 Satz 1 TierKBG). Der von Bund und Ländern zur Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruk tur und des Küstenschutzes“ aufzustellende gemeinsame Rahmenplan fällt unter die Ausnahmebestimmung des Art. 3 Abs. 8 2. Querstr. SUP-RL. Ebenso zu beurteilen ist grundsätzlich auch die agrarstrukturelle Entwicklungsplanung, da sich diese lediglich als eine gliedstaatliche Vorplanung für die gemeinsame Rahmenplanung erweist. Letztlich kommt es hier jedoch auf die landesrechtliche Ausgestaltung an. Den Ländern bleibt es unbenommen, eine agrarstrukturelle Entwicklungsplanung zu konzipieren, die über die in § 1 Abs. 2 GAKG vorgesehene Funktion hinausgeht und eine allgemeine landwirtschaftliche Fachplanung darstellt. In diesem Fall wird die agrarstrukturelle Entwicklungsplanung nicht vollständig von der Ausnahmebestimmung des Art. 3 Abs. 8 2. Querstr. SUP-RL erfaßt. Ob der nicht erfaßte Teil die begrifflichen Anforderungen des Art. 2 lit. a SUP-RL erfüllt, hängt davon ab, ob insoweit eine landesrechtliche Erstellungspflicht besteht. 3.    Sachbereichszuordnung und Rahmensetzung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL Ob die Tierkörperbeseitigungspläne – gemeinschaftsrechtlich betrachtet – zum Sachbe- reich der Landwirtschaft oder möglicherweise zu dem der Abfallwirtschaft gehören, bedarf hier keiner abschließenden Beurteilung, da sie in beiden Fällen die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 1 SUP-RL erfüllen. Sofern die in diesen Plänen enthaltenen Standortfestlegungen für Tierkörperbeseitigungsanstalten nach § 15 Abs. 2 Satz 5 TierKBG für verbindlich erklärt werden, liegt auch das erforderliche Rahmensetzungs- merkmal (Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL) vor. Zu beachten ist hierbei, daß Tierkörperbeseiti- gungsanlagen in Nr. 11 lit. j des Anhangs II UVP-RL aufgeführt sind. Allerdings unterlie- gen die Tierkörperbeseitigungspläne nur dann einer obligatorischen Umweltprüfung, wenn bei den Tierkörperbeseitigungsanstalten, deren Standorte festgelegt worden sind, kraft mit- 99
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gliedstaatlicher Entscheidung (Art. 4 Abs. 2 UVP-RL, § 3 c UVPG) mit erheblichen Um- 164 weltauswirkungen zu rechnen ist. Werden die Tierkörperbeseitigungspläne nicht für verbindlich erklärt, besteht keine Pflicht zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung, da sie bei der behördlichen Zulas- sung von Tierkörperbeseitigungsanlagen weder zu beachten noch zu berücksichtigen sind. Eine Berücksichtigung scheitert daran, daß die behördliche Zulassung derartiger Anlagen nicht durch einen Planfeststellungsbeschluß, sondern durch eine immissionsschutzrechtli- che Genehmigung erfolgt (§ 4 Abs. 1 BImSchG in Verb. mit Nr. 7.12 des Anhangs zur 4. BImSchV). Es handelt sich dabei um einen gebundenen Verwaltungsakt (§ 6 Abs. 1 BImSchG), der keinen Ansatz für eine Abwägung bietet, in deren Rahmen die Tierkörper- beseitigungspläne berücksichtigt werden könnten. 165 Hinsichtlich der Wege- und Gewässerpläne, die nach dem zuvor Dargelegten           bereits den begrifflichen Anforderungen des Art. 2 lit. a SUP-RL nicht genügen, sei ergänzend darauf hingewiesen, daß sie das Ergebnis eines behördlichen Zulassungsverfahrens, in der Regel eines Planfeststellungsverfahrens, darstellen und deshalb nicht zur Rahmensetzungs- bzw. Plan- oder Programmebene, sondern zur Genehmigungs- bzw. Projektebene gehören. Auch unter diesem Gesichtspunkt scheidet bei ihnen eine Umweltprüfungspflicht aus. Die agrarstrukturelle Entwicklungsplanung wird im Bereich der Landwirtschaft ausgear- beitet (Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 1 SUP-RL). Soweit sie über die Funktion des § 1 Abs. 2 GAKG hinausreicht und dem zufolge nicht unter die Ausnahmebestimmung des Art. 3 Abs. 8 2. Querstr. SUP-RL fällt, gilt es zu beachten, daß sie die Belange der Landwir t- schaft zum Ausdruck bringt. Hier hängt die rahmensetzende Wirkung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 2 SUP-RL davon ab, ob sie bei der Genehmigung der in den Anhängen I und II UVP-RL aufgeführten Projekte zu berücksichtigen ist. Dies ist nicht der Fall, wenn sie lediglich als interne Grundlage für Stellungnahmen dient, die von der Agrarverwaltung als Träger öffentlicher Belange in Planfeststellungs- oder sonstigen Projektzulassungsve r- fahren abgegeben werden. Hat die agrarstrukturelle Entwicklungsplanung jedoch insoweit, als sie nicht von der Ausnahmebestimmung des Art. 3 Abs. 8 2. Querstr. SUP-RL erfaßt wird, eigenständigen Charakter in dem Sinne, daß sie von der Projektzulassungsbehörde unmittelbar zu berücksichtigen ist, dann liegt das von Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 2 SUP-RL 164 Vgl. dazu oben Erster Teil, C II 1 b, bb, bbb. 165 Vgl. den vorhergehenden Gliederungsabschnitt 2. 100
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verlangte Rahmensetzungsmerkmal vor. Dies bedeutet, daß die agrarstrukturelle Entwick- lungsplanung bei entsprechender landesrechtlicher Ausgestaltung umweltprüfungspflichtig ist. 4.     Ergebnis Der Flurbereinigungsplan unterliegt mangels Aufstellungspflicht nicht der obligatorischen Umweltprüfung nach Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL. Gleiches gilt für den Wege- und Gewäs- serplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan, bei dem es überdies am Rahmenset- zungsmerkmal fehlt. Tierkörperbeseitigungspläne sind demgegenüber umweltprüfungs- pflichtig, sofern sie für verbindlich erklärt werden und Standortfestlegungen für solche Tierkörperbeseitigungsanlagen enthalten, von denen kraft mitgliedstaatlicher Entscheidung (Art. 4 Abs. 2 UVP-RL, § 3 c UVPG) voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen ausgehen. Beim gemeinsamen Rahmenplan nach § 4 Abs. 1 GAKG scheidet eine Umweltprüfungs- pflicht aus, weil er unter die Ausnahmebestimmung des Art. 3 Abs. 8 2. Querstr. SUP-RL fällt. Ebenso verhält es sich mit der agrarstrukturellen Entwicklungsplanung, soweit diese lediglich den Charakter einer gliedstaatlichen Vorplanung zur gemeinsamen Rahmenpla- nung (§ 1 Abs. 2 GAKG) trägt. Die Länder sind jedoch befugt, sie als allgemeine landwir t- schaftliche Fachplanung auszugestalten. In diesem Fall kommt eine obligatorische Um- weltprüfung bei der agrarstrukturellen Entwicklungsplanung in Betracht. Voraussetzung ist allerdings, daß eine rechtliche Planungspflicht besteht (Art. 2 lit. a 2. Querstr. SUP-RL) und daß die Planinhalte von den Behörden, die über die Genehmigung der in den Anhä n- gen I und II UVP-RL aufgeführten Projekte entscheiden, unmittelbar zu berücksichtigen sind (Art. 3 Abs. 2 lit. a Halbs. 2 SUP-RL). VI.      Forstrechtliche Pläne und Programme 1.     Charakterisierung und Arten In den §§ 6, 7 BWaldG ist eine forstliche Rahmenplanung vorgesehen. Die bundesrechtli- che Regelung beschränkt sich hierbei – wie aus § 5 BWaldG hervorgeht – auf Vorgaben für die Landesgesetzgebung. Nach diesen Vorgaben dient die forstliche Rahmenplanung der Ordnung und Verbesserung der Forststruktur und ist darauf gerichtet, die für die Ent- wicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendige Nutz-, Schutz- und Erho- lungsfunktion des Waldes (§ 1 Nr. 1 BWaldG) zu sichern. Hierzu sollen von den zuständ i- 101
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gen Landesbehö rden unter Beachtung der Raumordnungsziele forstliche Rahmenpläne für einzelne Waldgebiete oder das Landesgebiet oder Teile davon aufgestellt werden. Außer- dem ist bundesrechtlich insbesondere vorgegeben, daß die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen dieser Pläne unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planun- gen und Maßnahmen nach Maßgabe des Landesplanungsrechts der Länder in die Raum- ordnungspläne für das Landesgebiet sowie die Regionalpläne aufzunehmen sind. Die Länder haben die bundesgesetzlichen Vorgaben auf recht unterschiedliche Weise um- gesetzt. Zum Teil ist der forstlichen Rahmenplanung ein Drei- Ebenen-Modell zugrunde gelegt worden. So bestimmt beispielsweise § 12 RhPfLWaldG, daß forstliche Beiträge zum hochstufigen Raumordnungsplan (Landesentwicklungsprogramm) sowie zu den regi- onalen Raumordnungsplänen erstellt werden, wobei die Beiträge die Funktionen der forst- lichen Rahmenplanung erfüllen. Darüber hinaus sind auf örtlicher Ebene Pläne zur Siche- rung der Wirkungen des Waldes vorgesehen (§ 13 RhPfLWaldG). Im weiteren besteht nach den §§ 12, 13 BWaldG die Möglichkeit, Wald zu Schutz- oder Erholungswald zu erklären und damit geschützte Waldgebiete zu schaffen. Auch diese bundesrechtlichen Regelungen stellen Vorgaben für die Landesgesetzgebung dar (§ 5 BWaldG). Allein auf landesrechtlicher Grundlage beruhen dagegen die der Waldbewir t- schaftung dienenden Forsteinrichtungspläne (Betriebspläne, Betriebsgutachten, Wir t- 166 schaftspläne). 2.    Pläne und Programme im Sinne des Art. 2 lit. a SUP-RL Die zur forstlichen Rahmenplanung gehörenden Pläne und Programme (forstliche Ra h- menpläne, Landeswaldprogramme, Waldfunktionenpläne etc.) weisen die in Art. 2 lit. a SUP-RL geforderten begrifflichen Merkmale auf. Es besteht insbesondere auch eine Auf- stellungspflicht. Zwar wird in § 7 Abs. 1 Satz 1 BWaldG lediglich angeordnet, daß forstli- che Rahmenpläne aufgestellt werden „sollen“. Doch genügt eine derartige Soll- Vorschrift 167 nach dem oben         Dargelegten den Anforderungen des Art. 2 lit. a 2. Querstr. SUP-RL. Bei der näheren Ausgestaltung der forstlichen Rahmenplanung durch die Länder sind teilweise auch Muß-Vorschriften erlassen worden. 166 Vgl. z. B. §§ 20, 50, 51 BaWüLWaldG, Art 19 Abs. 2 BayWaldG, § 13 BlnLWald G, §§ 30 32, BbgLWaldG, § 19 HessForstG, §§ 33 f. NWLForstG, § 7 RhPfLWaldG, § 5 SaAnLWaldG, § 20 ThürWaldG. 167 Erster Teil, A IV. 102
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Die Forsteinrichtungspläne (Betriebspläne, Betriebsgutachten, Wirtschaftspläne) entspre- chen ebenfalls den begrifflichen Anforderungen des Art. 2 lit. a SUP-RL, da sie im allge- meinen durch Behörden ausgearbeitet oder jedenfalls angenommen werden und zudem die erforderliche Planaufstellungspflicht gegeben ist. Anders sind die geschützten Waldgebiete (§§ 12, 13 BWaldG in Verb. mit den entspre- chenden landesrechtlichen Vorschriften) zu beurteilen. Die Festlegung dieser Gebiete liegt im behördlichen Ermessen, so daß es sich hier nicht um Pläne und Programme im Sinne des Art. 2 lit. a SUP-RL handelt. 3. Sachbereich im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL a) Forstliche Rahmenplanung aa) Modell der Primärintegration Das Modell der Primärintegration bedeutet in dem hier behandelten Zusammenhang, daß mit der forstlichen Rahmenplanung zugleich ein Stück Raumordnungsplanung entsteht. Ein Beispiel hierfür bildet § 7 Abs. 3 Satz 1 BaWüLWaldG. Die Vorschrift ermöglicht es, forstliche Rahmenpläne als fachliche Entwicklungspläne nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BaWüLPlG aufzustellen. Bei diesen Entwicklungsplänen handelt es sich um fachliche Teilpläne im 168 Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 ROG und damit um Raumordnungspläne.           Für das Modell der Primärintegration hat sich ferner Bayern entschieden. Nach Art. 6 BayWaldG stellen die Waldfunktionspläne, die als forstliche Rahmenpläne aufzustellen sind, fachliche Pläne im Sinne des Art. 15 BayLPlG dar. Soweit die forstliche Rahmenplanung von vornherein in Gestalt der Raumordnungsplanung erfolgt, ist sie dem Sachbereich der Raumordnung zuzuordnen. bb) Modell der Sekundärintegration Beim Modell der Sekundärintegration werden zunächst eigenständige forstliche Rahmen- pläne ausgearbeitet, die später aufgrund eines besonderen Transformationsaktes nach Ab- wägung mit anderen Planungen und Maßnahmen vollständig oder teilweise in die Raum- ordnungspläne übernommen werden. Dieses Modell ist von etlichen Bundesländern bevo r- 168 Vgl. dazu auch Hendler (Fn. 48), § 5 Rn. 1, 4 f. 103
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