WD 4 - 114/20 Ermittlung des geldwerten Vorteils bei der Überlassung von betrieblichen (Elektro-) Fahrrädern zur privaten Nutzung
Haushalt, Finanzen
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Ermittlung des geldwerten Vorteils bei der Überlassung von betrieblichen (Elektro-) Fahrrädern zur privaten Nutzung © 2020 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 114/20
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 2 WD 4 - 3000 - 114/20 Ermittlung des geldwerten Vorteils bei der Überlassung von betrieblichen (Elektro-) Fahrrädern zur privaten Nutzung Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 114/20 Abschluss der Arbeit: 14. Oktober 2020 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 3 WD 4 - 3000 - 114/20 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Definitionen 4 3. Ermittlung des geldwerten Vorteils bei der Überlassung von betrieblichen (Elektro-)Fahrrädern zur privaten Nutzung 4 4. Leasing eines (Elektro-)Fahrrads und Umsatzsteuer 7 5. Weitere Konstellationen im Zusammenhang mit (Elektro-)Fahrrädern und die steuerlichen Folgen 7
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 4 WD 4 - 3000 - 114/20 1. Fragestellung Wie viele unterschiedliche Besteuerungen gibt es hinsichtlich der privaten Nutzung von Dienst- rädern? 2. Definitionen Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches (Elektro-)Fahrrad unentgeltlich oder verbilligt zur privaten Nutzung, gehört der hieraus resultierende geldwerte Vorteil zum steu- 1 erpflichtigen Arbeitslohn. Dabei werden bei der Überlassung eines klassischen Fahrrads und eines Pedelecs lohnsteuer- rechtlich dieselben Regelungen angewandt. Pedelecs (Pedal Electric Cycle) sind E-Bikes, die nach der Straßenverkehrsordnung mit einem maximal 250 Watt starken und auf 25 km/h begrenztem Motor betrieben werden dürfen. Für diese verkehrsrechtlich als Fahrrad eingestuften Pedelecs gilt keine Kennzeichen- bzw. Versicherungspflicht. Bei der Überlassung eines S-Pedelecs hingegen richtet sich die Besteuerung nach den Regelungen der Dienstwagenbesteuerung. S-Pedelecs sind E-Bikes mit einer Motorunterstützung über 25 km/h hinaus (Unterstützung meist bis 45 km/h, Motorleistung 250 Watt und mehr). Solche Rä- der gelten verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug mit entsprechender Kennzeichen- und Versiche- rungspflicht. Wenn im Folgenden von (Elektro-)Fahrrädern gesprochen wird, sind klassische Fahrräder, Pede- lecs und S-Pedelecs gemeint. 3. Ermittlung des geldwerten Vorteils bei der Überlassung von betrieblichen (Elektro-)Fahr- rädern zur privaten Nutzung Die nachfolgende Tabelle enthält möglichen Formen der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern durch den Arbeitgeber zur privaten Nutzung durch seinen Arbeitnehmer mit den dazugehörigen Rechtsgrundlagen zur Ermittlung des geldwerten Vorteils. 1 Die folgenden Informationen stammen, wenn nicht anders angegeben, aus: Dienstrad (HI8501043) in: Haufe Steuer Office Kanzlei-Edition Online, Stand Datenbank 27. September 2020.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 5 WD 4 - 3000 - 114/20 Form der Überlassung zur privaten Nutzung Rechtsgrundlagen Ermittlung des geldwerten Vorteils Besonderheiten Überlassung eines klassischen Fahrrads oder Pede- § 3 Nr. 37 EStG; Steuerfreier geldwerter Vorteil. Letztmalig anzuwenden lecs zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn2 § 52 Abs. 4 Satz 7, für Lohnzahlungszeit- und Abs. 12 Satz 3 EStG; räume, die vor dem 1.1.2031 enden. Überlassung eines vom Arbeitgeber geleasten klassi- § 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV. schen Fahrrads oder Pedelecs zusätzlich zum ge- Keine lohnsteuerrechtli- schuldeten Arbeitslohn. chen Aufzeichnungs- pflichten für den Arbeitge- ber. Überlassung eines klassischen Fahrrads oder Pede- § 8 Abs. 2 Satz 10 EStG; Durchschnittswert: Monatlich 1% der Bei erstmaliger Überlas- lecs im Rahmen einer Entgeltumwandlung Gleichlautende Erlasse sung in 2019: – auf volle 100 Euro abgerundeten unver- und der obersten Finanzbe- bindlichen Preisempfehlung (UVP) ein- Ansatz der Hälfte der UVP Überlassung eines vom Arbeitgeber geleasten klassi- hörden der Länder vom schließlich der USt des Herstellers/Impor- einschließlich USt. schen Fahrrads oder Pedelecs im Rahmen einer Ent- 9.1.2020, BStBl I, teurs/Großhändlers Bei erstmaliger Überlas- geltumwandlung. Seite 174. – im Zeitpunkt der (ersten) Inbetriebnahme. sung ab 2020 bis 2030: Ansatz des Viertels der Damit sind abgegolten UVP einschließlich USt. – alle Privatfahrten, – alle Fahrten zwischen Wohnung und ers- ter Tätigkeitsstätte, – alle Heimfahrten bei doppelter Haushalts- führung. 2 BMF Schreiben vom 5. Februar 2020: Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen; Anwendung des BFH-Urteils vom 1. August 2019 – VI R 32/18; IV C 5 – S 2334/19/10017 :002 (sogenannte Zusätzlichkeitsvoraussetzung): Abweichend von der BFH-Rechtspre- chung muss der Arbeitgeber eine echte Zusatzleistung erbringen, Entgeltumwandlung oder -verzicht genügen für die Steuerfreiheit nicht.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 6 WD 4 - 3000 - 114/20 Form der Überlassung zur privaten Nutzung Rechtsgrundlagen Ermittlung des geldwerten Vorteils Besonderheiten Überlassung eines S-Pedelecs § 8 Abs. 2 Sätze 2-5 EStG Entweder Ermittlung des geldwerten Vorteils Bei Anschaffung innerhalb und in Verbindung mit § 6 anhand eines Fahrtenbuchs des Zeitraums 2013 bis Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG; oder 2018: Überlassung eines vom Arbeitgeber geleasten S-Pede- Minderung des Listenprei- lecs. Gleichlautende Erlasse – monatlich 1% des inländischen Listenpreises ses um die darin enthalte- der obersten Finanzbe- im Zeitpunkt der Erstzulassung für die Privat- nen Kosten pro Kilowatt- hörden der Länder vom 9.1.2020, BStBl I, nutzung zuzüglich der Kosten für Sonderaus- stunde der Batteriekapazi- Seite 174. stattung einschließlich USt (darin enthalten tät. ist das Aufladen des S-Pedelecs im Betrieb) Bei Anschaffung innerhalb zuzüglich (gegebenenfalls) des Zeitraums von 2019 bis 2030: – 0,03% des Listenpreises je Entfernungski- Ansatz eines Viertels des lometer für Fahrten zwischen Wohnung Listenpreises. und erster Tätigkeitsstätte zuzüglich (gegebenenfalls) – 0,002% des Lisenpreises wegen doppelter Haushaltsführung. Überlassung eines (Elektro-)Fahrrads durch einen Ar- § 8 Abs. 3 EStG in Ver- Ansatz des um 4% geminderten üblichen End- beitgeber, bei dem eine (Elektro-)Fahrradüberlassung bindung mit § 40 EStG; preises und Berücksichtigung des Rabattfreibe- an fremde Dritte zur Angebotspalette gehört, zum Bei- Gleichlautende Erlasse trags in Höhe von jährlich 1.080 Euro spiel Fahrradverleiher, Großhändler, Hersteller. der obersten Finanzbe- oder hörden der Länder vom Erhebung der pauschalen Lohnsteuer. 9.1.2020, BStBl I Seite 174. Überlassung eines vom Arbeitgeber geleasten BFH Urteil vom Keine Ermittlung des geldwerten Vorteils, ggf. (Elektro-)Fahrrads, wobei der Arbeitnehmer alle Kos- 18.12.2014, VI R 75/13; Berücksichtigung des Rabattfreibetrags. ten und Risiken trägt (vom Arbeitsvertrag unabhän- BMF Schreiben vom gige Sonderrechtsbeziehung). 15.12.2016 (IV C 5 – S 2334/16/10003); ggf. § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 7 WD 4 - 3000 - 114/20 4. Leasing eines (Elektro-)Fahrrads und Umsatzsteuer Wird dem Arbeitnehmer gemäß seines Arbeitsvertrags oder einer mündlichen Vereinbarungen oder den sonstigen Umständen seines Arbeitsverhältnisses zusätzlich zum geschuldeten Arbeits- lohn ein vom Arbeitgeber geleastes (Elektro-)Fahrrad überlassen, bewirkt der Arbeitgeber eine entgeltliche Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG). Aus Vereinfachungsgründen beanstandet die Finanzverwaltung nicht, wenn für die umsatzsteu- 3 erliche Bemessungsgrundlage von den lohnsteuerlichen Werten ausgegangen wird. Diese Werte sind als Bruttowerte anzusehen, aus denen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Umsatz- 4 steuer herauszurechnen ist. Verringerungen der Bemessungsgrundlage auf die Hälfte oder ein 5 Viertel des Listenpreises (vgl. Tabelle in Kapitel 3) dürfen nicht berücksichtigt werden. Der Arbeitgeber ist vorsteuerabzugsberechtigt, wenn er als Unternehmer die (Elektro-)Fahrräder 6 von einem anderen Unternehmer least. Es ist unerheblich, ob er die (Elektro-)Fahrräder seinen Arbeitnehmern entgeltlich oder unentgeltlich überlässt. 5. Weitere Konstellationen im Zusammenhang mit (Elektro-)Fahrrädern und die steuerlichen Folgen In der anschließenden Tabelle finden sich weitere mögliche Konstellationen im Zusammenhang mit (Elektro-)Fahrrädern und die dazugehörigen Rechtsgrundlagen zur Ermittlung der Bemes- sungsgrundlagen und der Besteuerung. 3 Abschnitt 1.8 Abs. 8 Satz 2 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE). 4 Abschnitt 1.8 Abs. 1 Satz 3 UStAE. 5 Abschnitt 15.23 Abs. 11 Nr. 1 UStAE. 6 § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 8 WD 4 - 3000 - 114/20 Weitere mögliche Konstellationen im Zusammen- Rechtsgrundlagen Ermittlung Bemessungsgrundlage/Besteuerung Besonderheiten hang mit Diensträdern Kauf des geleasten (Elektro-)Fahrrads durch den Ar- § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Möglichkeit, die Sachzuwendung „Fahrrad- Gilt ab 1.1.2020. beitgeber und Weiterverkauf an den Arbeitnehmer. EStG übereignung“ pauschal mit 25% zu versteuern Kauf des geleasten und von ihm genutzten § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG; Beim Arbeitnehmer: (Elektro-)Fahrrads durch den Arbeitnehmer von ei- § 37b Abs. 1 EStG; Liegt der Preis unter dem um übliche Preis- nem Dritten. nachlässe geminderten üblichen Endpreis, ist BMF Schreiben vom 17.11.2017 (IV C 5 – der Unterschiedsbetrag als Arbeitslohn von S 2334/12/10002-04). dritter Seite zu versteuern, aber: keine Beanstandung der Bewertung des übli- chen Endpreises – nach 36 Monaten Nutzungsdauer – mit 40% der auf volle 100 Euro abgerun- deten UVP einschließlich USt – im Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Beim Zuwendenden: Pauschalversteuerung in Höhe von 30% des ge- meinen Werts, aber: keine Beanstandung bei Ermittlung des gemei- nen Werts wie beim üblichen Endpreis (siehe oben). In beiden Fällen kann ein nachgewiesener niedriger Wert angesetzt werden. Unentgeltliche oder verbilligte Nutzungserlaubnis be- BMF-Schreiben vom Aus Billigkeitsgründen (vgl. Regelung für S-Pe- trieblicher Ladevorrichtungen für Pedelecs 29.09.2020 (IV C 5 – delecs) keine Zurechnung zum Arbeitslohn. S 2334/19/10009 :004)
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 9 WD 4 - 3000 - 114/20 Weitere mögliche Konstellationen im Zusammen- Rechtsgrundlagen Ermittlung Bemessungsgrundlage/Besteuerung Besonderheiten hang mit Diensträdern Unentgeltliche oder verbilligte Nutzungserlaubnis be- § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 2. Bei Ermittlung des geldwerte Vorteils anhand Letztmalig anzuwenden trieblicher Ladevorrichtungen für S-Pedelecs. Halbsatz EStG; eines Fahrtenbuchs: Steuerbefreiung für Lohnzahlungszeit- § 3 Nr. 46 EStG; räume, die vor dem 1.1.2031 enden. § 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV. Keine lohnsteuerrechtli- chen Aufzeichnungs- pflichten für den Arbeitge- ber. Unentgeltliche oder verbilligte Übereignung von be- § 40 Abs. 2 Satz1 Nr. 6 Möglichkeit, den geldwerten Vorteil pauschal Letztmalig anzuwenden trieblichen Ladevorrichtungen für S-Pedelecs zusätz- EStG mit 25% zu versteuern für Lohnzahlungszeit- lich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn räume, die vor dem und 1.1.2031 enden. Arbeitgeberzuschüsse zu den Aufwendungen eines Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung von Ladevorrichtungen für S-Pedelecs zusätzlich zum oh- nehin geschuldeten Arbeitslohn. ***