IFG-Antrag Seenotrettung geschwärzt+abgestimmt
2 Im Umweltbereich sind insbesondere die Entschließungen der IMO hervorzuheben, mit denen Daten für das Inkrafttreten von Neuregelungen des MARPOL- bereinkommens festgelegt werden. Hierzu zählen die Entschließungen MEPC.275(69), die das Datum für das Inkrafttreten des Einleitverbots für Abwässer von Fahrgastschiffen im Sondergebiet Ostsee nach Anlage IV des MARPOL- .Übereinkommens angibt, sowie MEPC.280(70), die das Inkrafttreten des weltweiten Schwefelgrenzwerts nach Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens regelt. Zudem werden durch die vorliegende SchSAnpV zahl-reiche Änderungen und Neufassun- gen von Richtlinien zu den weiteren Anlagen des MARPOL-Übereinkommens und zum Ballastwasser-Übereinkommen in die Anlage zum SchSG aufgenommen. Diese betreffen beispielsweise die Berechnung des erreichten und vorgeschriebenen Ener- gieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten, die Richtlinien für Abgasreini- •gungssysteme (beides MARPOL-Anlage VI), die Richtlinien für die Anwendung von Ausflussnormen und die Leistungsprüfungen von Abwasser-Aufbereitungsanlagen (MARPOL-Anlage IV) sowie die Richtlinien für die Risikobewertung nach Regel A-4 des Ballastwasser-Übereinkommens (G7) (Ballastwasser-Übereinkommen). Ferner wurde in der Anlage zum SchSG die Richtlinie (EU) 2017/2109 zur Änderung der Fahrgastregistrierungsrichtlinie (Richtlinie 98/41/EG) umgesetzt. Die Anzahl und bei längeren Fahrten auch die Daten der Personen auf Fahrgastschiffen werden künftig elektronisch registriert und gemeldet, so dass die zuständigen Behörden bei Such- und Rettungseinsätzen nach einem Unfall sofort diese Daten zur Verfügung haben. Mit Artikel 2wird unter anderem die Entschließung MSC.402(96) umgesetzt, die „An- forderungen an Instandhaltung, eingehende Überprüfung, Funktionsprüfung, Überho- lung und Reparatur von Rettungsbooten und Bereitschaftsbooten enthält, Aussetz- vorrichtungen und Auslösemechanismen", die über die in der Entschließung MSC.404(96) enthaltenen Ergänzungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen (SOLAS-Übereinkommen) verbindlich gemacht werden. Die Anforderungen beschreiben Verfahren zur Instandhaltung von Rettungsbooten und Bereitschaftsbooten sowie den Aussetzvorrichtungen. Insbesondere enthalten die Anforderungen die Regel, dass eingehende Überprüfungen, Funktionsprüfungen,
3 Reparaturen und Überholung von Ausrüstung nur vom Hersteller oder autorisierten Dienstleistem vorgenommen werden, und sehen Kriterien für die Autorisierung von Dienstleistern vor. Diese Neuerung soll bewirken, die häufigen Unfälle bei Rettungs- mitteltests und Rettungsmitteleinsätzen zu minimieren. Es ist beabsichtigt, dass die deutsche Verwaltung die Autorisierung durch die in Deutschland anerkannten Orga- nisationen akzeptiert und keine eigenständige Autorisierung vornehmen wird. Die aktuellen Änderungen der Richtlinie 2009/45/EG über Sicherheitsvorschriften und —normen für Fahrgastschiffe stellen den ersten Schritt einer umfassenden Ände- rung des entsprechenden Sicherheitsregimes dar. Dabei dienen die aktuellen Ände- rungen primär der Bereinigung und der Klarstellung der bestehenden Vorschriften. So werden Fallgruppen mit sehr spezifischen Anforderungen aus dem Anwendungs- fl der Richtlinie gestrichen, insbesondere die besonders diversifizierte Gruppe der kleinen Fahrgastschiffe. Dementsprechend gelten nunmehr wieder die nationalen Anforderungen nach Teil Ider Anlage la der SchSV, dessen Standard dem bisheri- gen Standard des EU -Rechts entspricht. Daneben ordnet die Richtlinie die Befugnis- se der Kommission zum Erlass von Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten neu, unter anderem um eine schnelle Anpassung an technische Ent- wicklungen insbesondere bei der IMO zu ermöglichen. Inhaltliche Änderungen, ins- besondere des technischen Schiffssicherheitsstandards von Fahrgastschiffen, sind in den aktuellen Änderungen nicht enthalten und sollen im Rahmen von der Kommissi- on zu erlassenden Rechtsakten erfolgen. Dabei kündigt die Kommission an, sich bei der Überarbeitung der Vorschriften mehr an den Vorgaben der IMO zu orientieren. Darüber hinaus wird die Bezeichnung „für Sport- und Freizeitzwecke" in der SchSV und in der SeeSpbootV geändert (Artikel 3) und damit begrifflich konkretisiert. Mit der Präzisierung des •Verwendungszecks „ausschließlich für Sport- oder Erholungszwe- cke" soll sichergestellt werden, dass Fahrzeuge die von Vereinen und Privatpersonen zielgerichtet zum Beispiel im Bereich des Umweltschutzes, der Seenotrettung, inklu- sive Beobachtungsmissionen, oder anderer humanitärer Zwecke eingesetzten wer- den, risikogerecht nach dem auch für die Berufsschifffahrt geltenden Recht zu be- handeln sind. Die besagten Fahrzeuge müssen deshalb in der Folge über ein Schiffssicherheitszeugnis verfügen bevor sie betrieben werden dürfen, womit den allgemeinen schiffssicherheitsrechtlichen Anforderungen Rechnung getragen wird.
4 Artikel 4 aktualisiert die Anlage zum SeeAufgG indem in die Nummer 2 der Anlage die aktuellsten national in Kraft gesetzten Änderungen des MARPOL- Übereinkommens aufgenommen werden. In Artikel 5 soll die Zusammensetzung der Prüfungskommission für die theoretische Prüfung zum Erwerb des Sportküstenschifferscheins der Zusammensetzung der Prü- fungskommission für die praktische Prüfung zum Erwerb des Sportküstenschiffer- scheins angeglichen werden. Die Änderung der SchAusrV (Artikel 6) dient in erster Linie der redaktionellen Berei- nigung. Artikel 7regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Ill. Alternativen Zu der Änderung in Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifach- buchstabe aaa, Nummer 8 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb, Nummer 8 Buchstabe fDoppelbuchstabe bb und Artikel 3 Nummer 1 ergeben sich keine Alternativen. Nachdem die bisherige Rechtsauslegung der Verwaltung und dementsprechende Verwaltungspraxis durch die Gerichte nicht bestätigt wurde, ist es einzig durch eine Anpassung des Wortlauts der Norm möglich das durch das Schiffssicherheitsrecht intendierte Schiffsicherheitsniveau zu gewährleisten. Auch darüber hinaus ergeben sich keine Alternativen. Die geänderten und neu ein- geführten Aufgaben beruhen auf europa- und völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
5 Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, insbesondere mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982, vereinbar. V. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Umstellung der Meldungen über die Anzahl der Personen an Bord und auch über deren personenbezogenen Daten bei längeren Fahrten auf Fahrgastschiffen auf elektronische Verfahren stellt eine Verwaltungsvereinfachung dar. Sie ermöglicht den zuständigen Behörden bei einem Unfall eines Fahrgastschiffes, auf diese Daten sehr schnell zugreifen und diese nutzen zu können. 2. Nachhaltiqkeitsaspekte (§ 44 Absatz 1Satz 4GGO) Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wur- den geprüft. Die Verordnung berücksichtigt die Managementgrundregel, dass nach- haltige Entwicklung als Leitprinzip der Politik der Bundesregierung bei Maßnahmen in sämtlichen Politikfeldern zu beachten ist und für absehbare zukünftige Belastungen Vorsorge zu treffen ist. Dies erfolgt im Einklang mit den Zielen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der sozialen Verantwortung. Außerdem wird die Management- regel berücksichtigt, dass Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche Gesundheit zu vermeiden sind. Die Verordnung enthält Regeln für einen sicheren, dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Schiffsbetrieb. Sie dient damit auch dem Arbeits- und Unfallschutz an Bord von Schiffen. Die laufende Verbesse- rung der Sicherheit von Schiffen trägt dem Nachhaltigkeitsindikator der Gesundheit im Interesse der dort tätigen Seeleute Rechnung. Darüber hinaus dienen die in der Verordnung enthaltenen Regeln dem Umweltschutz bei gleichzeitiger angemessener Berücksichtigung derzeitiger und künftiger Nutzungsinteressen im Hinblick auf die Meeresgewässer. 3. Haushaltsausqaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. 3.1. Haushaltsausqaben ohne Erfüllunqsaufwand für den Bund
6 Der Aufwand für die Anpassungen der Software für das IT-System zur Abgabe der Informationen gemäß Fahrgastregistrierungsrichtlinie (NSW-Meldeclient), die Anpas- sung der Software für die Übertragung über das Meldeportal des Bundes und die Anpassung der Software und Hardware der IT-Systeme der Behörden, welche be- rechtigt sind, die Informationen zu erheben, wird mit einmalig 345.000 Euro ge- schätzt. Die Umsetzung dieser Anpassungen erfolgt im Rahmen von Vergaben an Dritte. Für die Anpassung der europäischen SafeSeaNet-Schnittstelle (1T-System für den Datenaustausch mit der Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und den anderen europäischen Mitgliedsstaaten) zur Übermittlung der Informationen gemäß Fahrgastregistrierungsrichtlinie wird ein Aufwand in Höhe von einmalig 50.000 Euro geschätzt. Die Umsetzung dieser Anpassungen erfolgt im Rahmen von Vergaben an Dritte. Für die permanente Softwarepflege der vom Bund vorgehaltenen IT-Systeme in der Infrastruktur des Meldeportals des Bundes werden Kosten in Höhe von 80.000 Euro pro Jahr geschätzt. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 12 ausgeglichen, 3.2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für die Länder und Korn- munen Den Ländern und Kommunen entstehen keine Haushaltsmehrausgaben bzw. -mindereinnahmen. 4. Erfüllungsaufwand Wegen der Umsetzung internationaler Pflichten besteht keine Ausgleichspflicht. 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
7 Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die Verordnung kein neuer Erfül- lungsaufwand. Auch durch die Änderung in Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa entsteht dem Bürger kein Erfüllungsaufwand. Sie dient der rechtlichen Klarstellung der Norm im Sinne der schon bisher bestehenden Rechtsauslegung der Verwaltung und dementsprechenden Verwaltungspraxis, ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für den Burger ergibt sich somit nicht. 4.2. Erfüllunqsaufwand für die Wirtschaft: Im Einzelnen stellt sich der Erfüllungsaufwand wie folgt dar: Zu Artikel 1 Änderung der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz -: Die neuen Regelungen zur Verbesserung der Schiffssicherheit und des Umwelt- schutzes können für Eigentümer sowie für Wirtschaftsunternehmen, insbesondere mittelständische Unternehmen, die Seeschiffe betreiben, bei Neubauten und Nach- rüstungen Mehrkosten verursachen, die jedoch wettbewerbsneutral sind, da die Vor- schriften aufgrund ihrer internationalen Verbindlichkeit auch bei Seeschiffen unter fremder Flagge erfüllt werden müssen. Ohne Einhaltung der von der IMO weltweit gesetzten Standards können Schiffe ausländische Häfen nicht anlaufen bzw. riskie- ren dort Festhaltungen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle. Aufgrund dieser Vorga- ben müssen sich die Reeder unmittelbar an die internationalen Standards halten. Diese internationalen Standards für Reeder und weitere Normadressaten liegen den nationalen Anwendungsnormen zu Grunde. Zu Nummer 1: Zu Buchstabe a: Zu Doppelbuchstabe aa: Durch die Ergänzung der Fundstelle entsteht für die Wirtschaft kein zusätzlicher Er- füllungsaufwand. Zu Doppelbuchstabe bb:
8 Durch die Aufnahme der Entschließungen MSC.404(96), MSC.409(97), MSC.421(98) und MSC.436 (99) entsteht für die Wirtschaft kein über die internationalen Verpflich- tungen hinausgehender Erfüllungsaufwand. Zu Doppelbuchstabe cc: Durch die Aufnahme der Entschließungen MSC.422(98), MSC.413(97) und MSC.433(99) entsteht für die Wirtschaft kein über die internationalen Verpflichtungen hinausgehender Erfüllungsaufwand. Zu Doppelbuchstabe dd: Durch die Aufnahme der Entschließungen MSC.437(99), MSC.410(97) und MSC.422(98) entsteht für die Wirtschaft kein über die internationalen Verpflichtungen hinausgehender Erfüllungsaufwand. Zu Doppelbuchstabe ee: Durch die Aufnahme der Entschließungen N)ISC.425(98) und MSC.402(96) entsteht für die Wirtschaft kein über die internationalen Verpflichtungen hinausgehender Erfül- lungsaufwand. Zu Doppelbuchstabe if: Durch die Verschiebung entsteht für die Wirtschaft kein zusätzlicher Erfüllungsauf- wand. Zu Doppelbuchstabe gg: Durch die Aufnahme der Entschließungen MSC.440(99), MSC.411(97) und MSC.441(99) entsteht für die Wirtschaft kein über die internationalen Verpflichtungen hinausgehender Erfüllungsaufwand. Zu Doppelbuchstabe hh: Durch die Aufnahme der Entschließungen MSC.423(98), MSC.438(99), MSC.424(98) und MSC.439(99) entsteht für die Wirtschaft kein über die internationalen Verpflich- tungen hinausgehender Erfüllungsaufwand.
9 Durch die redaktionelle Streichung der Entschließung A.820(19) entsteht für die Wirt- schaft ebenfalls kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Zu Doppelbuchstabe Durch die sprachliche Anpassung der Nummer 1.14 entsteht für die Wirtschaft kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Zu Buchstabe b: Zu Doppelbuchstabe aa: Durch die Aufnahme der Entschließung MEPC.240(65) entsteht für die Wirtschaft kein über die internationalen Verpflichtungen hinausgehender Erfüllungsaufwand. Zu Doppelbuchstabe bb: Durch die Aufnahme der Entschließungen MSC.4(48), MEPC.19(22), MEPC.32(27), MEPC.40(29), MEPC.55(33), MEPC.69(38), MEPC.73(39), MEPC.79(43), MEPC.90(45), MEPC.119(52), MEPC.166(56), MEPC.225(64), MEPC.250(66), MEPC.302(72) sowie der Rundschreiben MEPC-2/Rundschreiben.12 und MEPC.1/Rundschreiben.512 entsteht für die Wirtschaft kein über die internationalen Verpflichtungen hinausgehender Erfüllungsaufwand. Zudem waren die entsprechen- den MSC-Entschließungen, aufgrund der Verbindlichkeit des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemika- lien als Massengut (IBC-Codes), bisher schon Teil der Regeln' zum SOLAS- Übereinkommen unter Abschnitt A. Zu Doppelbuchstabe cc:Durch die Aufnahme der Entschließung MEPC.275(69) entsteht für die Wirtschaft kein über die internationalen Verpflichtungen hinausge- hender Erfüllungsaufwand. Zu Doppelbuchstabe dd: Zu Doppelbuchstabe aaa: Durch die Aufnahme der Entschließung MEPC.280(70) entsteht für die Wirtschaft kein über die internationalen Verpflichtungen hinausgehender Erfüllungsaufwand. Zu Doppelbuchstabe bbb:
10 Die Streichung löst keinen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft aus. Zu Buchstabe c: Durch die formelle Aufnahme von Codes in Unterabschnitt 3, die bereits in Unterab- schnitt 1 gelistet und damit verbindlich sind, entsteht für die' Wirtschaft kein neuer Erfüllungsaufwand. Zu Nummer 2: Zu Buchstabe a: Zu Doppelbuchstabe aa: Durch die Aufnahme der Entschließung MSC.429(89) entsteht für die Wirtschaft kein über die internationalen Verpflichtungen hinausgehender Erfüllungsaufwand. Zu Doppelbuchstabe bb: Durch die Anpassung der Nummerierung entsteht für die Wirtschaft kein neuer Erfül- lungsaùfwand. Zu Doppelbuchstabe cc: Durch die Streichung der Entschließung A.1048(27) aus redaktionellen Gründen ent- steht für die Wirtschaft kein neuer Erfüllungsaufwand. Zu Doppelbuchstabe dd: Durch die Anpassung der Nummerierung entsteht für die Wirtschaft kein neuer Erfül- lungsaufwand. . Zu Doppelbuchstabe ee: Durch die Aufnahme einer Unberührtheitsklausel zugunsten der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 entsteht für die Wirtschaft kein neuer Erfüllungsaufwand. Zu Buchstabe b: Zu Doppelbuchstabe aa: Zu Dreifachbuchstabe aaa: Durch die Aufnahme der Entschließung MEPC.285(70) entsteht für die Wirtschaft kein über die internationalen Verpflichtungen hinausgehender Erfüllungsaufwand.
11 Zu Dreifachbuchstabe bbb: Durch die Streichung entsteht für die Wirtschaft kein Erfüllungsaufwand. Zu Dreifachbuchstabe ccc:. Durch die redaktionelle Änderung entsteht für die Wirtschaft kein Erfüllungsaufwand. Zu Doppelbuchstabe bb: Durch die Aufnahme der Entschließungen MEPC.159(55), MEPC.227(64), MEPC.284(70) und MEPC.157(55) entsteht für die Wirtschaft kein über die internati- onalen Verpflichtungen hinausgehender Erfüllungsaufwand. Zu Doppelbuchstabe cc: Durch die Aufnahme der Entschließung MEPC.295(71) entsteht für die Wirtschaft kein über die internationalen Verpflichtungen hinausgehender Erfüllungsaufwand. Zu Doppelbuchstabe dd: Zu Dreifachbuchstabe aaa: Die Streichung der Entschließung MEPC.103(49) löst keinen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft aus. Durch die Aufnahme der Entschließungen MEPC.259(68) und MEPC 68/21/Add.1/Corr.2 entsteht für die Wirtschaft kein über die internationalen Verpflichtungen hinausgehender Erfüllungsaufwand. Zu Doppelbuchstabe bbb: Durch die Aufnahme der Entschließungen MEPC.212(63), MEPC.224(64), MEPC.24 - 5(66), MEPC.263(68) und MEPC.281(70), MEPC 70/18/Add.1/Corr.1 ent- steht für die Wirtschaft kein über die internationalen Verpflichtungen hinausgehen- der Erfüllungsaufwand. Zu Dreifachbuchstabe ccc: Durch die Aufnahme der Entschließungen MEPC.231(65), MEPC.233(65) entsteht für die Wirtschaft kein über die internationalen Verpflichtungen hinausgehender Erfül- lungsaufwand.