IFG-Antrag Seenotrettung geschwärzt+abgestimmt

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32 Zu Doppelbuchstabe aa: Durch die Vereinheitlichung der Verweise auf das Kapstadt-Übereinkommen wie auch durch die Neunummerierung entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Déppelbuchstabe bb: Durch die Vereinheitlichung der Verweise auf das Kapstadt-Übereinkommen entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Doppelbuchstabe cc: Durch die Aufnahme der Möglichkeit, unter bestimmten Umständen auf die erneute Durchführung eines Krängungsversuches zu verzichten, muss die Verwaltung bei Antrag das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes prüfen. Auf der anderen Seite ent- fällt bei Vorliegen des Ausnahmetatbestandes die aufwändige erneute Durchführung des Krängungsver,suches und die Prüfung des Ergebnisses. Ein zusätzlicher Erfül- lungsaufwand für die Verwaltung entsteht nicht. Zu Doppelbuchstabe dd: Die Anbringung der Freibordmarke sowie die Kontrolle erfolgen im Rahmen der regu- lären Kontrollen. Ein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung entsteht nicht. Zu Doppelbuchstabe ee: Durch die redaktionelle Änderung entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Ver- waltung. Zu Doppelbuchstabe if: Durch die Streichung entsteht der Verwaltung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Zu Buchstabe e: Zu Doppelbuchstabe aa: Durch die Aktualisierung entsteht der Verwaltung kein zusätzlicher Erfüllungsauf- wand. Zu Doppelbuchstabe bb:
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33 Die Änderung dient der rechtlichen Klarstellung der Norm im Sinne der schon bisher bestehenden Rechtsauslegung der Verwaltung und dementsprechenden Verwal- tungspraxis, ein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung entsteht nicht. Zu Doppelbuchstabe cc: Durch die Korrektur entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Doppelbuchstabe dd: Durch die Streichung entsteht der Verwaltung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Zu Buchstabe f: Zu Doppelbuchstabe aa: Durch die Aktualisierung entsteht der Verwaltung kein zusätzlicher Erfüllungsauf- wand. Zu Doppelbuchstabe bb: Durch die sprachliche Anpassung entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Ver- waltung. Zu Doppelbuchstabe cc: Durch die Streichung entsteht der Verwaltung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Zu Doppelbuchstabe dd: Durch die Korrektur des Verweises entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Nummer 9: Die Erweiterung der möglichen Gebiete für die Durchführung von Probefahrten er- höht den Prüfungsaufwand der Verwaltung nicht. Es ist auch nicht mit mehr Anträgen zu rechnen, da für alle Probefahrten von deutschen Werften bereits jetzt ein Antrag zu stellen ist. Ein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung entsteht nicht. Zu Nummer 10: Durch die Änderung entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.
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34 Zu Artikel 3-Änderung der See-Sportbootverordnung -: Zu Nummer 1: Durch die Änderung der Begriffsbestimmung entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Nummer 2: Durch die Änderung der Begriffsbestimmung entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Nummer 3: •Durch   den Wegfall der Kennzeichnungspflicht in den benannten Fällen entsteht keine Einsparung für die Verwaltung. Zu Artikel 4 -Änderung der Anlage zum Seeaufgabengesetz -: Durch     die  Aufnahme    der   Entschließungen     MEPC.246(66),     MEPC.247(66), MEPC.248(66) und MEPC.251(66) entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Artikel 5-Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung - Durch die Änderung entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Artikel 6-Änderung der Schiffsausrüstungsverordnung -: Ein zusätzlicher Erfüllungsaufwarid für die Verwaltung entsteht nicht. 5. Weitere Kosten
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35 Kostenüberwälzungen, die zu einer nicht quantifizierbaren Erhöhung von Einzelprei- sen führen, können nicht ausgeschlossen werden. Unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwar- ten. 6. Gleichstellungspolitische Belange Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da die Regelungen der Verordnung keine Sachverhalte betreffen, die hierauf Einfluss nehmen könnten. VI. Befristung Die Möglichkeit einer Befristung der vorgesehenen Regelungen wurde geprüft, ist aber im Ergebnis zu verneinen, soweit nicht Befristungen im Regelungstext enthalten sind. Änderungen, die der Umsetzung von unbefristet geltendem internationalem und europäischem Recht dienen und —soweit es sich um rein nationales Recht handelt — dauernd für die Aufgabenerfüllung durch die Bundesverwaltung benötigt werden, sind nicht zu befristen. Die Verordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
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36 B. Besonderer Teil Zu Artikel 1-Änderung der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz Zu Nummer 1: Die Änderungen in Abschnitt A der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz berücksich- tigen die zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen verschiedener internationaler Übereinkommen und verbindlicher IMO-Regeln und -Normen durch Anpassung an den aktuellen technischen Stand. Zu Buchstabe a: Zu Doppelbuchstabe aa: Die Aufnahme der Fundstelle dient der Berichtigung des französischen Wortlauts des SOLAS-Übereinkommens. Zu Doppelbuchstabe bb: Die Entschließung MSC.404(96) beinhaltet Anpassungen im Bereich Brandschutz, Feueranzeige und Feuerlöschung in Bezug auf Hubschraubereinrichtungen und Evakuierungsanalysen bei Fahrgastschiffen sowie Anpassungen bei den Vorschriften für Schiffe und Rettungsmittel hinsichtlich der Einsatzbereitschaft, Instandhaltung und Inspektionen. fl Die Entschließung MSC.409(97) beinhaltet Änderungen im Bereich Lärmschutz, Än- derungen bei der Brandbekämpfung sowie neue Regelungen über die Harmonisie- rung der Zeitabschnitte für die Besichtigung von Frachtschiffen, die nicht dem ESP- Code unterliegen. Die Entschließung MSC.421(98) beinhaltet Änderungen im Bereich Stabilität, Ma- schinen und elektrische Anlagen insbesondere bei Frachtschiffen und Fahrgastschif- fen. Darüber hinaus beinhaltet die Entschließung Änderungen im Bereich Brand- schutz, Feueranzeige und Feuerlöschung mit Schwerpunkt technischer Anforderun- gen im Bereich Brandunterdrückung sowie Änderungen im Bereich Rettungsmittel und -vorrichtungen.
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37 Die Entschließung MSC.436(99) beinhaltet Änderungen im Bereich Stabilität, Ma- schinen und elektrische Anlagen insbesondere zu Systemanforderungen und Be- triebsinformationen nach einem Wassereinbruch auf einem Fahrgastschiff sowie Än- derungen beim Funkverkehr insbesondere bei den technischen Anforderungen der Funkausrüstung in verschiedenen Seegebieten, Wachen und Stromquellen. Zusätz- lich werden entsprechende Änderungen bei den Ausrüstungsverzeichnissen ver- schiedener Zeugnisse vorgenommen. Damit sind die Managementregeln (3) „Frei- setzung von Stoffen" und (4) „Vermeiden von Gefahren und unvertretbaren Risiken für die menschliche Gesundheit" nur indirekt betroffen. Zu Doppelbuchstabe cc: Die Entschließung MSC.422(98) enthält eine Korrektur im Internationalen Code für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flamm- punkt verwenden (IGF-Code): Die Absenkung der Brandklasse für Brückenfenster auf A-0 löst den Konflikt mit den Vorschriften aus Regel V/22 des ISOLAS- Übereinkommens zur Sicht von der Kommandobrücke. Durch die in der Entschließung MSC.413(97) enthaltenen Änderungen der Einleitung und des Teils A des Internationalen Codes über Intaktstabilität von 2008 (IS-Code 2008) werden Kriterien für den Ankerzieh-, Hebe- und Schleppbetrieb von Schiffen, einschließlich Schlepperassistenz, in die Vorschriften zur Intaktstabilität aufgenom- men. Die Entschließung MSC.443(99) dient einer formellen Korrektur im IS-Code 2008. Zu Doppelbuchstabe dd: Die in der Entschließung MSC.437(99) vorgesehenen Änderungen dienen der Klar- stellung der Anwendbarkeit bestimmter bestehender Regelungen und Tabellen des Internationalen Codes von 2010 für die Anwendung von Brandprüfverfahren (FTP- Code 2010) auf Schiffe die weniger als 36 Passagiere transportieren. Die in der Entschließung MSC.410(97) vorgesehene Änderung des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme (FSS-Code) dient der Klarstellung der Anzu-
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38 nehmenden Verteilung der Besatzung in öffentlichen Räumen bei der Kalkulation der vorgeschriebenen Größe der Fluchtwege. Zu MSC.422(98) s.o. zu Doppelbuchstabe bb. Zu Doppelbuchstabe ee: Durch die Entschließung MSC.425(98) werden Unklarheiten bei der Anwendung des Internationalen Rettungsmittel-Codes (LSA-Code) auf in Aussetzvorrichtungen ver- wendeten Winden und Bremsen beseitigt. Die Entschließung MSC.402(96) enthält „Anforderungen an Instandhaltung, einge- n hende Überprüfung, Funktionsprüfung, Überholung und Reparatur von Rettungsboo- ten und Bereitschaftsbooten, Aussetzvorrichtungen und Auslösemechanismen", die über die in der Entschließung MSC.404(96) enthaltenen SOLAS-Ergänzungen ver- bindlich gemacht werden. Die Anforderungen beschreiben Verfahren zur Instandhal- tung von Rettungsbooten und Bereitschaftsbooten sowie 'den Aussetzvorrichtungen. Insbesondere enthalten die Anforderungen die Regel, dass eingehende Überprüfun- gen, Funktionsprüfungen, Reparaturen. und Überholung von Ausrüstung nur vom Hersteller oder autorisierten Dienstleistern vorgenommen werden, und sehen Krite- rien für die Autorisierung von Dienstleistern vor. Es ist beabsichtigt, dass die deut- sche Verwaltung die Autorisierung durch die in Deutschland anerkannten Organisati- onen akzeptiert und keine eigenständige Autorisierung vornehmen wird. Zu Doppelbuchstabe ff: Die Streichung der Entschließung A.1048(27) in Abschnitt A der Anlage zum SchSG und die Aufnahme in Abschnitt C dient der Bereinigung der Anlage aus redaktionel- len Gründen. Zu Doppelbuchstabe gg: Die Entschließung MSC.440(99) dient der Wiederaufnahme des zuvor unbeabsichtigt gestrichenen, durch Absatz 2.2.5 des IBC-CODE jedoch vorgeschriebenen Hefts mit Angaben zur Ladung und zur Stabilität Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut in das Zeugnis über die Eignung zur Beför- derung gefährlicher Chemikalien als Massengut.
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39 Die Entschließung ,MSC.411(97) enthält eine Korrektur im Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (1GC-Code). Die Ausnahme für Brückenfenster vom Erfordernis der Brandklasse A-60 löst den Konflikt mit den Vorschriften aus Regel V/22 des SOLAS- Übereinkommens zur Sicht von der Kommandobrücke. Die Entschließung MSC.441(99) dient der Wiederaufnahme des zuvor unbeabsichtigt gestrichenen, durch Absatz 2.2.5 des IGC-Code jedoch vorgeschriebenen Hefts mit Angaben zur Ladung und zur Stabilität in das Zeugnis über die Eignung zur Beförde- rung gefährlicher Chemikalien als Massengut. Zu Doppelbuchstabe hh: Die Entschließung MSC.423(98) dient der Klarstellung des Internationalen Codes über die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen von 1994 (HSC-Code 1994), dass für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge von weniger als 20 Meter Länge keine Verpflichtung besteht Bereitschaftsboote mitzuführen. Die Entschließung MSC.438(99) übernimmt die in der Entschließung MSC.436(99) für Kapitel IV des SOLAS-Übereinkommens vorgesehenen Änderungen in den HSC- Code 1994. Durch diese Änderungen wird das weltweite Seenot- und Sicherheits- funksystem (GMDSS) für andere Satellitendienste neben INMARSAT geöffnet. Die Streichung der Entschließung A.820(19) aus Abschnitt A der Anlage des SchSG erfolgt aus formellen Gründen, da die Entschließung nicht den für Abschnitt A erfor- derlichen Grad der völkerrechtlichen Verbindlichkeit hat. Die Entschließung MSC.424(98) dient einer Klarstellung im Internationalen Code über die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen von 2000 (HSC-Code 2000), dass für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge von weniger als 20 Meter Länge keine Verpflichtung besteht Bereitschaftsboote mitzuführen. Die Entschließung MSC.439(99) übernimmt die in der Entschließung MSC.436(99) für SOLAS Kapitel IV vorgesehenen Änderungen in den HSC-Code 1994. Durch die-
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40 se Änderungen wird GMDSS für andere Satellitendienste neben INMARSAT geöff- net. Zu Doppelbuchstabe Durch die sprachliche Anpassung der Nummer 1.14 wird die Abgrenzung der durch das SOLAS-Übereinkommen verbindlich gemachten sicherheitsbezogenen Regelun- gen zu den durch das MARPOL-Übereinkommen verbindlich gemachten umweltbe- zogenen Regelungen deutlich gemacht. Zu Buchstabe b: Zu Doppelbuchstabe aa: Die Entschließung MEPC.240(65) ergänzt die Neufassung der Richtlinien und Spezi- fikationen für Überwachungs- und Kontrollsysteme für das Einleiten von Öl für Öltankschiffe (MEPC.108(49)) um spezifische Anforderungen für Ölgehaltsüberwa- chungssysteme, welche auch für die Überwachung der Konzentration von Biokraft- stoffgemischen mit mindestens 75% Erdölanteil verwendet werden. Hierzu werden der Einleitungstext mit Begriffsbestimmungen sowie die technischen Spezifikationen für die Geräte sowie die Leistungsanforderungen für die Baumuster- zulassung um die Anforderungen und Prüfungen für Biokraftstoffgemische ange- passt. Hierbei sind die Geräte mindestens mit einem Biokraftstoffgemisch mit 75% Erdölan- teil und einem Biokraftstoffgemisch mit 99% Erdöl zu prüfen. Entsprechend erhalten das Typenprüfungszeugnis und dessen Anhang die Ergän- zung um die Biokraftstoffgemische und Prüfungsdaten. Zu Doppelbuchstabe bb: Da der IBC-Code sowohl unter dem SOLAS-Übereinkommen, wie auch dem MARPOL-Übereinkommen verbindlich ist, wird der Code mit dieser Änderung eben- falls in den entsprechenden Abschnitt zum MARPOL-Übereinkommen der Anlage zum SchSG aufgenommen. Der Code wurde bereits mit der Änderung der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens durch die Entschließung MEPC.16(22) unter dem MARPOL-Übereinkommen        verbindlich  gemacht     und   .mit der  Entschließung MEPC.19(22) angenommen. Bisher war der Code jedoch nur in dem Abschnitt des SOLAS-Übereinkommens der Anlage zum SchSG aufgeführt.
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41 -Der IBC-Code gilt für alle Chemikalientankschiffe, die am oder nach dem 01. Juli 1986 gebaut wurden und ist der internationale Standard für die sichere Beförderung von gefährlichen Chemikalien und schädlichen flüssigen Stoffen als Massengut, die in Kapitel 17 des IBC-Codes aufgelistet sind. Der Code beinhaltet Bau- und Kon- struktionsvorgaben für die vom Code erfassten Schiffe und ihre Ausrüstung, um das Risiko für die Schiffe, ihre Besatzung und die (Meeres-)Umwelt zu minimieren. Che- mikalientankschiffe werden dazu in 3 Kategorien eingeteilt an die je nach dem Grad der Gefährlichkeit und Schädlichkeit der zu befördernden Stoffe steigende Anforde- rungen an Bau und Ausrüstung der Schiffe gestellt werden. Zu Doppelbuchstabe cc: Zu Dreifachbuchstabe aaa: Bei der Streichung handelt es sich um eine redaktionelle Verschiebung. Die Ent- schließung wird in Abschnitt C aufgenommen (s.u. zu Artikel 1: Zu Nummer 2: Zu Buchstabe b: Zu Doppelbuchstabe bb:). Zu Dreifachbuchstabe bbb: Die Entschließung MEPC.275(69) legt das Datum fest, an dem Regel 11.3 der Anla- ge IV des MARPOL-Übereinkommens hinsichtlich des Ostseesondergebiets wirksam wird. Zu Doppelbuchstabe dd: Zu Dreifachbuchstabe aaa: Die Entschließung MEPC.280(70) legt das Datum fest, an dem der Schwefelgrenz- wert für ölhaltige    Brennstoffe  in Regel  14.1.3 der Anlage VI des MARPOL- Übereinkommens wirksam wird. Zu Dreifachbuchstabe bbb: Bei der Streichung handelt es sich um eine redaktionelle Änderung. Die Entschlie- ßung MEPC.212(63) wird samt der Nachfolgerrichtlinien in Abschnitt C der Anlage zum SchSG aufgenommen (s.u. zu Nummer 2: Zu Buchstabe b: Zu Doppelbuchsta- be dd: Zu Dreifachbuchstabe bbb:). Zu Buchstabe c:
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