IFG-Antrag Seenotrettung geschwärzt+abgestimmt

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52 Zu Buchstabe c: Die Richtlinien von 2017 über zusätzliche Aspekte der Technischen NO-Vorschrift 2008 in Bezug auf besondere Anforderungen an Schiffsdieselmotoren mit Systemen zur selektiven katalytischen Reduktion (SCR) beinhalten Anforderungen für die Zerti- fizierung der Systeme zur selektiven katalytischen Aufbereitung der Schiffsabgase und die Beschreibung der Testverfahren nach Schema A und B. Zu Buchstabe d: Die Entschließung MEPC.289(71) beinhaltet die Richtlinien von 2017 für die Risiko- bewertung nach Regel A-4 des Ballastwasser-Obereinkommens (G7). Die Richtlinien sollen den Verwaltungen der Mitgliedsstaaten bei der Risikobewertung im Zusam- menhang mit der Gewährung von Befreiungen nach Regel A-4 von Vorgaben der Regeln B-3 oder C-1 dienen. Zu Artikel 2-Änderung der Schiffssicherheitsverordnung -: Zu Nummer 1: Die Normenkette in Bezug auf die bei der jährlichen Veröffentlichung im Verkehrs- blatt zu berücksichtigenden Fundstellen zur Bekanntmachung von Zeugnismustern wird vervollständigt. Zu Nummer 2: Die Änderung dient der Klarstellung der bestehenden Abgrenzung zwischen den Anwendungsbereichen der Schiffssicherheitsverordnung und der Binnenschiffsunter- suchungsordnung. Bei den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang Ider Binnenschiffsuntersuchungsordnung handelt es sich um Gewässer, auf denen nach Maßgaben der Schiffssicherheit sowohl Seefahrt als auch Binnenschifffahrt betrieben werden kann. Beide Sicherheitsregime stehen insoweit nebeneinander. Dieser Um- stand wird, unter Berücksichtigung aller relevanten Fallgruppen, nochmals neu ge- fasst. Am Verkehr darf teilnehmen, wer im Besitz der notwendigen Zeugnisse nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung ist oder ein Schiff nach den Regeln der Bin- nenschiffsuntersuchungsordnung ohne Zeugnis betreiben darf.
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53 Zu Nummer 3: Zu Buchstabe a: Die Änderung dient der Anpassung an die jeweils geltende Fassung. Zu Buchstabe b: Die Änderung dient der Aktualisierung, da die relevanten Rechtsvorschriften durch die Richtlinie EU 2017/2110 in die Richtlinie 2009/16/EG übertragen werden. Zu Nummer 4: Die sprachliche Klarstellung dient der Anpassung des Wortlauts an die Richtlinie 98/41/EG und entspricht der aktuellen Praxis. Zu Nummer 5: Die sprachliche Klarstellung dient der Anpassung des Wortlauts an die Richtlinie 98/41/EG und entspricht der aktuellen Praxis. Zu Nummer 6: Durch die Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht in- ternationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen vom 7. März 2018 (BGBI. IS. 237) wurde die Schiffssicherheitsverordnung 86 aufgehoben. Dadurch entfiel die Rechts- grundlage für die Erteilung von Sicherheitszeugnissen für Ausbildungsfahrzeuge, die nicht zu Sport- und Freizeitzwecken gebaut worden sind. Den bisher auf der Grund- lage der SchSV86 in Verbindung mit der Richtlinie nach §52a SchSV zugelassenen Fahrzeugen soll nach Antragsprüfung durch § 15 Bestandsschutz gewährleistet wer- den. Die derzeit geltende Fassung des §15 kann aufgehoben werden. Die darin geregelte Übergangsfrist bis 1. April 2019 ist abgelaufen. Zu Nummer 7: Zu Buchstabe a: Zu Doppelbuchstabe aa:
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54 Die Änderung der Überschrift dient der Bezugnahme auf die jeweils geltende Fas- sung des Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union. Zu Doppelbuchstabe bb: Zu Dreifachbuchstabe aaa: Es handelt sich um eine sprachliche Angleichung .  an den Text der überarbeiteten Richtlinie 98/41/EG. Zu Dreifachbuchstabe bbb: Diese Vorschrift beinhaltet die Zuständigkeitsregelungen für die Berufsgenossen- schaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr): Zu a): Die für den Betrieb eines Fahrgastschiffes verantwortliche Gesellschaft hat nach Artikel 8Abs. 1der Richtlinie 98/41/EG einen Fahrgastregisterführer zu benen- nen, der die Daten dem gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2010/65/EU eingerichteten einzigen Fenster meldet. Die BG Verkehr ist zuständig für die Entgegennahme dieser Benennungen. Zu b) Für Fahrten von mehr als 20 Seemeilen vom Ausgangspunkt bis zum nächsten Anlaufhafen ist gemäß Artikel 5Absätze 1und 2der Richtlinie 98/41/EG eine Reihe personenbezogener Daten der an Bord befindlichen Personen zu erheben und zu melden. Die BG Verkehr ist zuständig für etwaige Herabsetzungen dieses Schwel- lenwertes. Zu c) Artikel 6 Absatz 3 sowie Artikel 9 Absätze 2, 4 und 5 der Richtlinie 98/41/EG enthalten Bestimmungen über Befreiungen bzw. Ausnahmen von der Pflicht zur Er- hebung bzw. Meldung von Daten. Zuständig hierfür ist die BG Verkehr. Zu d) Durch die Meldungen der Personendaten an das gemäß Artikel 5der Richtlinie 2010/65/EU eingerichtete einzige Fenster werden die von der BG Verkehr zu ge- nehmigenden Fahrgastregistrierungssysteme der Gesellschaften an Land obsolet. Es ist nun Aufgabe der BG Verkehr sicherzustellen, dass die Verfahren zur Datenregist- rierung der Gesellschaften genaue und rechtzeitige Meldungen gewährleisten.
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55 Zu Dreifachbuchstabe ccc: Der Verweis auf eine Seegebietskarte ist für die Zwecke des Artikels 9Absatz 4 der Richtlinie 98/41/EG nicht erforderlich. Zu Doppelbuchstabe cc: Die Änderung des Verweises dient der Anpassung der Vorschrift an eine Verschie- bung in der Richtlinie 2009/45 (EG). Zu Buchstabe b: Zu Doppelbuchstabe aa: s *"' t   Zu Dreifachbuchstabe aaa: Es ist auf die Begründung zu Artikel 2 Zu Dreifachbuchstabe bbb: Die Änderung passt die Regelung an die geänderte Gestaltung der betroffenen Pub- likationen des BSH an. Zu Doppelbuchstabe bb: Die Änderung dient der Aktualisierung, da die relevanten Rechtsvorschriften durch die Richtlinie EU 2017/2110 in die Richtlinie 2009/16/EG übertragen werden. Zu Nummer 8: Zu Buchstabe a: Zu Doppelbuchstabe aa: Mit der Festlegung der Einsatzzeiten für Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge auf mindestens den Zeitraum zwischen 8 und 17 Uhr, erhalten die handelnden Betrieben eine größere Planungssicherheit und bessere Rahmenbedingungen für ihr wirtschaft- liches Handeln. Gleichzeitig wird ein Beitrag zur Rechtsklarheit bei Kontrollen der betroffenen Fahrzeuge im fraglichen Zeitraum geschaffen. Zu Doppelbuchstabe bb: Durch die Einfügung der Begriffsdefinitionen wird die Nummer 8.3.5 klarerer gefasst. Die in der Praxis auftretenden Fragen aufgrund der Verwendung unbestimmter
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56 Rechtsbegriffe bei einer technisch sehr anspruchsvollen Fragestellung werden damit beantwortet. Zu Doppelbuchstabe cc: Durch die Streichung von „§ 3 Absatz 3 Nummer 4" soll die praktische Umsetzung des Veröffentlichungsgebots im Verkehrsblatt sichergestellt werden. Die Streichung • ist Ausfluss der Änderungen zu Artikel 2 Nr. 1, der nun unmittelbar auf die einschlä- gigen Vorschriften verweist. Ein gesonderter Verweis in diesen Vorschriften auf § 3 Absatz 3Nummer 4 ist somit nicht mehr notwendig. Zu Buchstabe b: Für diese Änderung gilt die gleiche Begründung wie zu Nummer 8 Buchstabe a Dop- pelbuchstabe cc. Zu Buchstabe c:      , Zu Doppelbuchstabe aa: Die Änderung dient der Aktualisierung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in ihrer derzeit geltenden Fassung. Zu Doppelbuchstabe bb: Diese Änderung korrigiert ein Versehen. Die Klassifikationsgesellschaften werden nicht nach der bisher zitierten Richtlinie anerkannt, sondern nach der Verordnung (EG) Nr. 391/2009. Zu Doppelbuchstabe cc: Die Änderung dient der Aktualisierung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in ihrer derzeit geltenden Fassung. Zu Doppelbuchstabe dd: Für diese Änderung gilt die gleiche Begründung wie zu Nummer 8 Buchstabe aDop- pelbuchstabe cc. Zu Buchstabe d: Zu Doppelbuchstabe aa:
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57 Die Neufassung dient der Klarstellung in der bestehenden Nummerierung der Num- mer 2. Zudem werden die Verweise auf das Kapstadt-Übereinkommen vereinheit- licht. Zu Doppelbuchstabe bb: Die    Änderung  dient   der  Vereinheitlichung  der   Verweise   auf das   Kapstadt- Übereinkommen. Zu Doppelbuchstabe cc: Durch die Einfügung der neuen Nummer 6.5 wird die aktuelle Praxis für die zwingen- de zehnjährige Wiederholung eines Krängungsversuchs bei Fischereifahrzeugen von unter 24 Metern gelockert. Anders als in Regel 9Absatz 4. der Richtlinie 97/70 /EG des Rates vom 11. Dezember 1997 in Verbindung mit dem Torremolinos-Protokoll zu dem internationalen Übereinkommen von Torremolinos über die Sicherheit von Fi- schereifahrzeugen von 1977 vom 2. April 1993, kann bei Fischereifahrzeugen von unter 24 Metern zukünftig unter bestimmten Umständen auf eine erneute Durchfüh- •rung eines Krängungsversuchs, der grundsätzlich alle 10 Jahre durchzuführen ist, verzichtet werden. Wurden in diesem Zeitraum keine die Stabilität verändernden Maßnahmen am Fahrzeug vorgenommen, so ist der Verzicht auf eine erneute Durch- führung des Krängungsversuchs ohne Reduzierung des Sicherheitsniveaus möglich, der Aufwand der Wirtschaft wird signifikant reduziert. Dies entbindet den Eigner nicht von der Verpflichtung gem. § 13 Absatz I Nummer 1 SchSV die Berufsgenossen- schaft über stabilitätsrelevante Veränderungen oder Umbauten des Fahrzeugs um- gehend zu informieren. Zu Doppelbuchstabe dd: Die Einfügung dient der Klarstellung der Anforderungen sowohl an den Freibord ge- deckter Fischereifahrzeuge sowie die entsprechende Kennzeichnung der Fahrzeuge, die in der Praxis immer wieder zu Problemen geführt haben. Gerade bei kleinen Fahrzeugen ist die Bestimmung eines Freibordes sowie die Anbringung der Frei- bordnnarke notwendig, um eine effektive Kontrolle auch der Einhaltung der Stabili- tätsvorgaben zu ermöglichen. Die Regel entsprich der in der Praxis üblichen Festle- gung und Kennzeichnung eines Mindestfreibords bei gedeckten Fahrzeugen und er- möglicht somit eine gleichförmige Anwendung und Kontrolle der Freibordvorschriften.
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58 Zu Doppelbuchstabe ee: Die Änderung dient der Anpassung der Nummerierung an die Einfügungen der neu- en Nummern 6.8 und 6.9. Zu Doppelbuchstabe if: Für diese Änderung gilt die gleiche Begründung wie zu Nummer 8 Buchstabe a Dop- pelbuchstabe cc. Zu Buchstabe e: Zu Doppelbuchstabe aa: Die Änderung dient der Aktualisierung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in ihrer derzeit geltenden Fassung. Zu Doppelbuchstabe bb: Die Änderung dient der Klarstellung der in Anlage 1azu den §§ 6 und 6a der SchSV Teil 6, Kapitel 1, Nummer 1.2.5 aktuell enthaltenen Ausnahmeregelung für nicht ge- werbsmäßig für Sport- und Freizeitzwecke verwendete Kleinfahrzeuge. Das Hamburgische Oberverwaltungsgerichts legt in einem Beschlus (Az. 3 Bs 124/19) dar, dass es nach seiner Auslegung des bisherigen Wortlauts keine rechtli- che Grundlage gäbe, diese Ausnahme vom Anwendungsbereich der Sicherheitsan- forderungen an Frachtschiffe (Kleinfahrzeuge), restriktiv auszulegen und den in der Ausnahmeregelung genannten Verwendungszweck "für Sport- und Freizeitzwecke" im Sinne des Schifffahrtsrechts zu begrenzen. Eine solche Begrenzung ist jedoch geboten, so dass der Wortlaut diesbezüglich geändert und damit begrifflich im Sinne der bisherigen Rechtsauslegung der Verwaltung konkretisiert wird. Die Schiffssicherheitsverordnung dient dem Schutz der Personen an Bord, der Schiff- fahrt und Schifffahrtseinrichtungen, einschließlich anderer Verkehrsteilnehmer, säwie der Gesundheit, Küste und Umwelt und gleichzeitig der Erfüllung der völkerrechtli- chen Pflichten der Bundesrepublik Deutschland als Flaggenstaat aus Artikel 94 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen. Der Betrieb eines Schiffes ist in besonderem Maße geeignet, die Gefährdung dritter Personen oder ihres Eigentums herbeizuführen (vgl. auch BGHZ 57, 309 (312) = NJW 1972, 538; Bundesobersee- amt Bf 6/86, Amtliche Entscheidungssammlung BOSA 1987 S. 59 (66)). Die Aus-
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59 nahme in Anlage la Teil 6, Kapitel 1, Nummer 1.2 5 SchSV ermöglicht es, nicht- gewerbsmäßige Kleinfahrzeuge mit entsprechendem Verwendungszweck im nationa- len aber auch im internationalen Verkehr ohne jegliches Schiffssicherheitszeugnis zu betreiben. Eine solche Ausnahme kann aufgrund der oben genannten Schutzzwecke der Schiffssicherheitsverordnung und seevölkerrechtlichen Verpflichtungen nur ge- rechtfertigt sein, wenn das Risikoprofil eines Schiffes aufgrund des Einsatzzwecks signifikant geringer ist als in alien anderen geregelten Fällen. Diese Fälle genauer zu beschreiben war bereits die Bestrebung im Jahr 2015 bei der Aufnahme der Wörter „für Sport und Freizeitzwecke" in Teil INummer 1.2.5 der Richtlinie nach §6Abs. 1 Nr. 1 der Schiffssicherheitsverordnung über Sicherheitsanforderungen an Fracht- schiffe, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregelungen im Sinne des Schiffssi- cm                       unterliegen    vom   11.   September  2015   (VkBl.  Nr. 18  vorn 30.09.2015 S.572), der Vorgängernorm von Anlage la Teil 6, Kapitel 1, Nummer 1.2.5 SchSV. Seit dieser Änderung hängt die Befreiung yon der Schiffssicherheits- zeugnispflicht nicht mehr allein davon ab, dass ein Kleinfahrzeug nicht gewerbsmä- ßig verwendet wird. Weitere einschränkende Voraussetzung ist der Verwendungs- zweck des Kleinfahrzeugs. Hier hat der Verordnungsgeber den zuvor sehr weiten Bereich der nicht-gewerbsmäßigen Verwendung bewusst eingegrenzt. Eine Aus- nahrne.von den Sicherheitsanforderungen an Frachtschiffe kann nur angenommen werden, wenn der alleinige Einsatzzweck des Schiffes ausschließlich die schiffsbe- zogene private sportliche Betätigung oder schiffsbezogene Erholung der Personen an Bord ist. Es reicht hierfür gerade nicht aus, dass das Kleinfahrzeug lediglich in Abgrenzung zur Berufsschifffahrt in der Freizeit genutzt wird. Das Fahrzeug muss über die Fahrt an sich hinaus als Sportgerät genutzt werden, beispielsweise zum Segeln oder zum Motorbootsport. Nur bei einer ausschließlichen Verwendung für Sport- oder Erholungszwecken kann von einem geringeren Risikoprofil .des nicht-gewerbsmäßig verwendeten Kleinfahr- zeuges ausgegangen werden, da der Einsatz üblicherweise in Abgrenzung zu ande- ren Verwendungszwecken in räumlich begrenzten beziehungsweise bekannten See- gebieten und in beschränkten Zeitfenstern erfolgt. Zudem ist allein in diesen Fällen generell ein Vermeiden von Gefahrenlagen, z.B. durch den Verbleib im Hafen bei aufkommenden schlechten Wettern, uneingeschränkt möglich. Dementsprechend
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60 können diese Fahrzeuge im Gegensatz zu gewerbsmäßig verwendeten Kleinfahr- zeugen aufgrund ihres generell geringeren Risikoprofils mit Führerscheinen nach der Verordnung über das Führen von Sportbooten (Sportbootführerscheinverordnung - SpFV) geführt werden. Die Anforderungen zur Erlangung eines Sportbootführer- scheins sind gegenüber den Prüfungen zur Erlangung von Befähigungszeugnissen für Kauffahrteischiffe ganz erheblich geringer, vgl. Bundesoberseeamt Bf 6/86, Amtli- che Entscheidungssammlung BOSA 1987 S. 59 (66)). Bei der Verfolgung anderer Verwendungszwecke, auch wenn dieses in der Freizeit erfolgt, kann ein geringeres Risikoprofil nicht generell angenommen werden. Ein hö- heres Sicherheitsrisiko für die Sicherheit der Personen an Bord, der Schiffe, der Schifffahrt oder Schifffahrtseinrichtungen, einschließlich anderer Verkehrsteilnehmer •der Küste oder der Umwelt besteht insbesondere auch für die von Vereinen und Pri- vatpersonen im Bereich des Umweltschutzes, der Seenotrettung, inklusive Beobach- tungsmissionen, oder anderer humanitärer Zwecke eingesetzten Schiffe. Zu Doppelbuchstabe cc: Die Änderung dient der Korrektur des Verweises auf die .in Kapitel 3 enthaltenen Bestimmungen für Kleinfahrzeuge. Zu Doppelbuchstabe dd: Für diese Änderung gilt die gleiche Begründung wie zu Nummer 8 Buchstabe a Dop- pelbuchstabe cc. Zu Buchstabe f: Zu Doppelbuchstabe aa: Die Änderung dient der Aktualisierung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in ihrer derzeit geltenden Fassung. Zu Doppelbuchstabe bb: Es wird auf die Begründung zu Artikel 2Nummer 8Buchstabe e Doppelbuchstabe bb verwiesen.        •• Zu Doppelbuchstabe cc:
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61 • Für diese Änderung gilt die gleiche Begründung wie zu Nummer 8 Buchstabe aDop- pelbuchstabe cc. Zu Doppelbuchstabe dd: Die Änderung dient der Korrektur des Verweises auf die Regel des Freibordüberein- kommens die sich mit den Lukens°Ilen befasst. Zu Nummer 9: Die Änderung dient der Anpassung der bestehenden Regelung zu Probefahrten an die geänderten Bedarfe der Praxis. Probefahrten erfordern, insbesondere bei größe- ren Schiffen, längere Strecken und Tests in verschiedene Seegebieten, so dass ein Verlassen der deutschen Gewässer notwendig werden kann. Anknüpfungspunkt ist deshalb nunmehr auch die Inlandsfahrt, von einem deutschen Hafen zu einem ande- ren deutschen Hafen. Sind die Gewässer anderer Staaten betroffen, berührt die Pro- befahrt also auch andere Jurisdiktion, ist eine Abstimmung mit dem jeweiligen Staat erforderlich. Für die Fahrt durch deutsche Gewässer kann auch hier weiterhin eine Probefahrt genehmigt werden. Zu Nummer 10: Die Neufassung dient dem Datenschutz der Prüfungsteilnehmer. Die Übermittlung einer Ausweiskopie als Anforderung für die Anmeldung zur Prüfung entfällt.
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