190704_vig_antragkontrollbericht_new_geschwaerzt.pdf
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kontrollbericht zu Bäckerei Wilpert, Bad König“
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Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.
Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.
,(* t? denWAId.nn,oi,r,*" Def Landfat odenwaldkreis' scheffelstraße 11' 64385 Reichelsheim - Ländticher Raum, Veterinäruvesen und Verbraucherschutz lX (odenwald) schefferstraße 1 1, 643g5 Reichersheim (odenward) Zustellungsurkunde- Herrn ███ panzer Knosbergstraße 31 64739 HöChSt -per Ansprechpartner: Herr Keit 06164 505-1203 06164 505-1999 E-Maildirekt: h'keil@odenwaldkreis'de Telefon: Fax: Telefon-Zentrale: 06062 70-0 E-MailZentrale: LRW@odenwaldkreis.de lnternet: http://www.odenwaldkreis.de Aktenzeichen: 04.07 \, Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes lhr Antrag vom Bad König" 27 lX - 20 a 02 VIG Antrag, ████ ████ .2019 (VlG); .01.2019 auf Zugang zu lnformationen über den Betrieb ,,Bäckerei Wilpert, Sehr geehrter Herr ████, auf lhren Antrag vom 27 .O'1.2019, auf Zugang zu lnformationen i. S. von § 2 Abs. 1 Satz Nr. 1. des Verbraucherinformationsgesetzes (VlG) ergeht folgender 1 Bescheid: den mit Schreiben vom 27.01.2019 beantragten lnformationen zu dem nachfolgend aufgeführten Betrieb wird lhnen eröffnet: 1 . Der Zugang zu Bäckerei Wilpert, Elisabethenstraße 17 in 64732 Bad-König \, 2. Die lnformationen nach Ziffe|l. werden lhnen nach Ablauf von 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides mittels Übersendung der fachbehördlichen Beurteilung der Betriebshygiene des obg. Lebensmittelbetriebes, welche hinsichtlich personenbezogener Daten anonymisiert sind, erteilt. 3. Diese Entscheidung sowie die Erteilung der lnformationen ergehen kostenfrei. 4. Der Widerspruch gegen diesen Bescheid entfaltet gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Venrvaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBI. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetzvom 12.07.2018 (BGBI. lS. 1151) i.V.m. § 5Abs.4 Satz 1 VIG keine aufschiebende Wirku ng Begründung: Mit Schreiben vom 27.01.2019 haben Sie einen Antrag autZugang zu lnformationen über den unter Ziffer 1. genannten Betrieb gestellt. Bezüglich der Formulierung wird insoweit auf den lnhalt lhres Antrages Bezug genommen. Datenschutz und lnformationspflichtbei Erhebung personenbezogener Daten: Unter www.odenwaldkreis.de/datenschutz finden Sie die nach Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) erforderlichen Angaben. Öffnungszeiten: mo., di., do., fr.: 8:00 bis 12:00 Uhr, do.: 14:00 bis 17:30 Uhr ZulassungsstelleiStraßenverkehrsbehörde: mo. bis fr.: 8:00 bis 12:00 Uhr, do.: 14:00 bis 17:30 Uhr Konten der Kreiskasse: Postbank Sparkasse Volksbank FranKurUMain Odenwaldkreis Odenwald eG BLZ 500 100 60, Konto-Nr. BLZ 508 519 52, Konto-Nr. BLZ 508 635 13, Konto-Nr. 67$03 90'1 30 015 114 IBAN: DE17 5001 0060 00'l 1 4676 IBAN: DE05 5085 1952 0000 0009 IBAN: DE63 5086 3513 0000 0300 03 01 15 BIC: PBNKDEFF BIC: HELADEF1ERB BIC: GENODESIMlC
Schreiben des Odenwaldkreises vom 04.07.2019 an ████ ████, Bescheid Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes. Knosbergstraße 31 in 64739 Höchst Seite 2 von 3 Die beantragten lnformationen beziehen sich dabei auf Auskünfte über die von meiner Behörde festgestellten nicht zulässigen Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen sowie unmittelbarer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft sowie über die von meiner Behörde aufgrund dessen getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen über den oben genannten Betrieb.(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. VIG). Dies sind insbesondere hygienische Betriebsmängel sowie daraus resultierende nachteilige Beeinflussungen der dort hergestellten, behandelten oder in Verkehr gebrachten Lebensmittel und schließlich die Eigenschaft dieser Lebensmittel, nicht mehr sicher zu sein. Die oben genannten Anforderungen haben ihre Grundlage insbesondere in Artikel 14 der VO(EG) 17812002, § 1 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Artikel 3 und 4 der VO(EG) 85212004 und § 3 der Lebensmittelhygiene-Verordnung. Die Zuständigkeit meiner Behörde zum Erlass des vorliegenden Bescheides ergibt sich aus § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinänruesens und der Lebensmittelüberwachung vom 21.03.2005 (GVBI. I S. 229, 232), zulelzt geändert durch Gesetzvom 17.10.2014 (GVBI. lS. 237), sowie aus § 3Abs. 1 Nr.2 des Hessischen Venrya ltu n g sve rfa h re nsgesetzes ( HVwVfG). Da nach der Formulierung von § 2 Abs. 1 VIG ein Anspruch auf lnformationszugang besteht, hat meine Behörde insoweit kein Entschließungsermessen. Die in § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 VIG vorgegebenen Fristen für die Bescheidung lhres Antrages waren jedoch aufgrund der Vielzahl der an meine Behörde gerichteten Anträge nicht umsetzbar, worüber Sie auch unterrichtet wurden. Mithin liegen nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage sowie nach Abwägung aller lnteressen keine Ausschluss- und Beschränkungsgründe im Sinne von § 3 VIG für die nformationsgewähru ng vor. Ungeachtet der Vielzahl gleichlautender Anträge, welche über ein von einem Anbieter zur Verfügung gestelltes !nternetportal eingereicht wurden, hat meine Behörde jeden Antrag als Einzelfall eingestuft und zu prüfen. lnsoweit hat auch die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs.4 VIG füreine mögliche missbräuchliche Antragstellung vorliegen,zu dem Ergebnis geführt, dass dies nicht der Fall ist. Nach alledem kann dem Antrag stattgegeben und der Zugang zu den beantragten Daten gewährt werden (§ 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 VIG). Allerdings wird entgegen lhres Antrages von der begehrten Art des lnformationszuganges abgewichen, indem die fachbehördliche Beurteilung auf postalischem und nicht auf elektronischem Wege übermittelt werden (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VIG). Da jedoch der gesamte Schriftverkehr auf postalischem Weg geführt wird, entspricht dies insoweit dem Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens, welches einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen ist (§ 10 HVwVfG). Gleichwohl hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass aufgrund des Wegfalles der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches (§ 5 Abs. 4 Satz 1 VIG) der lnformationszugang erst erfolgen darf, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesen ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen (vorläufiger Rechtsschutz) eingeräumt worden ist (§ 5 Abs.4 Satz 2 VIG). Als längstmögliche Zeitspanne sind hierbei 14 Tage vorgesehen (§ 5 Abs.4 Satz 3 VIG). Dies findet inZiffer 2. des Bescheides seinen Niederschlag. Der Bescheid wird daher, zunächst ohne Benennung des Antragstellers, aus diesem Grund ebenfalls demlder Drittbetroffenen des Verfahrens zugestellt, dem/der dadurch die Möglichkeit eröffnet wird, gegebenenfalls einen Rechtsbehelf einzulegen. I Rechtsbehelfsbeleh rung : Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Hessischen Verwaltungsverfah rensgesetz oder zur N iederschrift bei m Kreisausschuss des
Schreiben des Odenwaldkreises vom 04.07.2019 an ääää ████, Bescheid Vo lzuE des Verbra ucheri nformationsqesetzes. Knosbergstraße 31 in 64739 Höchst Seite I Odenwaldkreises, Hauptabteilung Ländlicher Raum, Veterinännresen und VerbraucherschuE, Scheffelstraße 1 1, 64385 Reichelsheim einzulegen. Die Erhebung eines Widerspruchs durch eine gewöhnliche E-Mail ist nicht zulässig. Der Widerspruch hat gemäß ü 80 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit ü 5 Abs. 4 Satz 1 VIG keine aufschiebende Wirkung. Mit freundlichen Grußen !m Auftrag L Keil ( \ 3 von 3