WD 2 - 029/18 Völkerrechtliche Bewertung der russischen, amerikanischen und israelischen Beteiligung am Syrienkonflikt
Auswärtiges, Völkerrecht, Verteidigung, Menschenrechte
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 11 WD 2 - 3000 - 029/18 In letzter Zeit haben israelische Luftstreitkräfte wiederholt Ziele in Syrien angegriffen. Dabei 38 richten sich die israelischen Angriffe sowohl gegen Hisbollah-Milizen als auch gegen iranische Ziele. Israel verdächtigt den Iran, die Hisbollah auf syrischem Gebiet zu unterstützen. Einzelne 39 Angriffe sind allerdings auch gegen Stellungen des Assad-Regimes gerichtet. 40 4.2. Völkerrechtliche Bewertung Ein formell nicht beendeter Kriegszustand zwischen zwei Staaten ist – solange kein akuter bewaffneter Konflikt vorliegt – für sich genommen keine Rechtfertigung für die Anwendung von militärischer Gewalt. Vielmehr gilt auch in diesem Fall, dass jeder Einsatz von Waffengewalt 41 mit dem Völkerrecht im Einklang stehen muss und daher einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Als Rechtfertigung für Israels Militärschläge in Syrien wird vielfach auf das Recht zur Selbstver- teidigung rekurriert, insbesondere auf die Rechtsfigur der „anticipatory self-defense“. Völker- 42 43 rechtlich ist anerkannt, dass sich ein Staat auf das Selbstverteidigungsrecht berufen kann, sobald ein Angriff unmittelbar bevorsteht. Es kann einem Staat nicht zugemutet werden, einen Angriff 44 erst abzuwarten, um sich anschließend zu verteidigen. 38 Markus C. Schulte von Drach, „Syrien – Weshalb die Golanhöhen für Israel so wichtig sind“, sueddeutsche.de v. 11.5.2018, abrufbar unter: http://www.sueddeutsche.de/politik/syrien-weshalb-die-golanhoehen-fuer-israel- so-wichtig-sind-1.3975645. 39 Zeit.de v. 17.4.2018, „Neue Front im Syrien-Krieg? – Israel und Iran auf Konfrontationskurs“, abrufbar unter: https://www.zeit.de/news/2018-04/17/israel-und-iran-auf-konfrontationskurs-180417-99-932878. 40 Faz.net v. 26.6.2017, „Golanhöhen – Israelische Luftwaffe greift wieder syrische Ziele an“, abrufbar unter: http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/syrien-krieg-luftwaffe-aus-israel-greift-syrische-ziele-an- 15077498.html; spiegel.de v. 30.11.2016, „Krieg in Syrien – Israelische Luftwaffe greift Stellung der Assad- Armee an“, abrufbar unter: http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-israels-luftwaffe-greift-stellung-der- assad-armee-an-a-1123717.html. 41 Oona Hathaway, Recent Israeli Strikes on Syria and the Prohibition on the Unilateral Use of Force, justsecuri- ty.org v. 16.1.2018, abrufbar unter: https://www.justsecurity.org/51047/israeli-strikes-syria-prohibition- unilateral-force/; kritisch auch Amichai Cohen/Elena Chachko, Law of Armed Conflict – The Israel-Iran-Syria Clash and the Law on Use of Force, lawfareblog.com v. 14.2.2018, abrufbar unter: https://lawfareblog.com/israel-iran-syria-clash-and-law-use-force. 42 So etwa der israelische Premierminister Benjamin Netanjahu, s. Eva Lell, „Konflikt zwischen Israel und Syrien – Israel bekräftigt Recht auf Selbstverteidigung“, deutschlandfunk.de v. 12.3.2018, abrufbar unter: http://www.deutschlandfunk.de/konflikt-zwischen-israel-und-syrien-israel- bekraeftigt.1773.de.html?dram:article_id=410558. 43 Louis Rene Beres, „Israel well within rights to defend against ‘spillover’ Syrian violence“, thehill.com vom 7.5.2017, abrufbar unter: http://thehill.com/blogs/pundits-blog/international-affairs/340714-israel-well-within- rights-to-defend-against. 44 Vgl. Michael Bothe, in: Wolfgang Graf Vitzthum (Hrsg.), Völkerrecht, 5. Aufl. 2010, 8. Abschnitt Rdnr. 19.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 12 WD 2 - 3000 - 029/18 Demgegenüber sind „prä-emptive“ Selbstverteidigungsmaßnahmen auf der Grundlage einer (nur) generellen Bedrohungslage, die sich noch nicht hinreichend verdichtet hat, völkerrechtlich aus- gesprochen umstritten. Kritisch wird vor allem auf das Missbrauchsrisiko verwiesen, welches 45 mit einer derart extensiven Auslegung des Selbstverteidigungsrechts einhergeht. Mit Blick auf die israelischen Militärschläge ist wie folgt zu differenzieren: Soweit sich die Luftschläge gegen die Hisbollah richten, ist davon auszugehen, dass nach über- wiegender Auffassung ein bewaffneter Angriff i.S.v. Art. 51 VN-Charta auch von einem nicht- staatlichen Akteur ausgehen kann. Wie unter Punkt 3.2.2. festgestellt, ist völkerrechtlich aller- dings umstritten, ob es einer Zurechnung des nicht-staatlichen Akteurs zum Territorialstaat bedarf; auch über den genauen Zurechnungsmaßstab besteht keine Einigkeit. Nach der Faktenlage ist unklar, ob und inwieweit Assad und die Hisbollah zusammenarbeiten. Bietet das Assad-Regime der Hisbollah einen staatlicherseits sicheren Rückzugsraum in Syrien, könnte dies nach der – allerdings nicht unumstrittenen – sog. safe-haven-Doktrin ausreichen, um Selbstverteidigungsmaßnahmen gegen die Hisbollah in Syrien zu begründen. Hinzu kommt 46 jedoch, dass die Unmittelbarkeit einer israelischen Bedrohung nicht en detail nachzuweisen ist – selbst wenn man von einer generellen Bedrohungslage durch die Hisbollah-Milizen ausgehen darf.47 Die gegen iranische Stellungen gerichteten israelischen Militärschläge in Syrien sind aufgrund der unklaren Faktenlage rechtlich nur schwer zu bewerten. Ob eine hinreichend konkretisierte Bedrohungslage vorliegt, ist unklar. Der Iran soll nach Angaben der Israel Defence Forces (IDF) am 9. Mai 2018 IDF-Stellungen in den Golanhöhen mit Raketen angegriffen haben. Der Iran 48 dementierte die Vorwürfe. 49 45 Vgl. Gutachten WD 2 – 3000-049/07 vom 22. Juni 2007, „Zum Konzept der prä-emptiven Selbstverteidigung – Ausgewählte Stimmen aus der völkerrechtlichen Literatur“, abrufbar unter: https://www.bundestag.de/blob/414640/44a2b7337d3b8fd94962639cb365c9c8/wd-2-049-07-pdf-data.pdf. 46 Vgl. hierzu nur Markus Krajewski, Völkerrecht, 2017, § 9 Rn. 128. 47 Vgl. zur Diskussion um Waffenlieferungen auch Oona Hathaway, Recent Israeli Strikes on Syria and the Prohibition on the Unilateral Use of Force, justsecurity.org v. 16.1.2018, abrufbar unter: https://www.justsecurity.org/51047/israeli-strikes-syria-prohibition-unilateral-force/. 48 Idf.il v. 10.5.2018, IDF Strikes Iranian Targets in Syria, abrufbar unter: https://www.idf.il/en/minisites/terror- and-threats/idf-strikes-iranian-targets-in-syria/; tagesschau.de v. 10.5.2018, „Nach Raketenbeschuss auf Golan - Israel greift iranische Ziele in Syrien an“, abrufbar unter: https://www.tagesschau.de/ausland/israel-iran- 101.html. 49 Tagesspiegel.de v. 11.5.2017, „Golanhöhen – Iran dementiert Beteiligung an Angriffen auf Israel“, abrufbar unter: https://www.tagesspiegel.de/politik/golanhoehen-iran-dementiert-beteiligung-an-angriffen-auf- israel/21266316.html.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 13 WD 2 - 3000 - 029/18 Völkerrechtlich ist überdies umstritten, inwiefern ein Angriff auf (völkerrechtswidrig) besetztes Gebiet das Selbstverteidigungsrecht auslösen kann. Angesichts der humanitär-völker- 50 rechtlichen Schutzpflichten, die eine Besatzungsmacht gegenüber der besetzten Bevölkerung zu beachten hat (vgl. etwa die IV. Genfer Konvention), spricht einiges dafür, dass sich die Besat- zungsmacht bei einem Angriff Dritter auf das von ihr besetzte Gebiet zum Schutze der Bevölke- rung auch auf Art. 51 VN-Charta berufen kann. Richten sich die israelischen Militärschläge gegen syrische Stellungen, muss ebenfalls gesondert dargelegt werden, dass eine unmittelbar bevorstehende Bedrohung für Israel durch das Assad- Regime besteht. Völkerrechtlich problematisch ist insofern, dass Israel syrische Stellungen an- greift, um gegen den Iran vorzugehen. Inwiefern solche Angriffe erforderlich sind, um einen 51 unmittelbar bevorstehenden Angriff abzuwehren, kann aufgrund unzureichender Informationen über die Hintergründe nicht abschließend beurteilt werden. So schwieg Israel etwa zu den Vorwurf, eine syrische Militärbasis im April 2018 angegriffen zu haben. 52 4.3. Zwischenfazit Die Bewertung der israelischen Angriffe gegen syrische und iranische Stellungen sowie die Hisbollah erweist sich als völkerrechtlich problematisch. Die Faktenlage ist in vielen Fällen nicht hinreichend geklärt. Hinzu kommt, dass die völkerrechtlich vorgebrachten Rechtfertigungs- gründe zum Teil umstritten sind. 5. Fazit Die Konfliktsituation in Syrien ist hinsichtlich der Fakten äußerst unübersichtlich. Dies erschwert die Beantwortung der Frage, inwieweit die am Konflikt beteiligten (Nachbar-)Staaten Israel, Türkei, Iran und Russland – einschließlich nichtstaatlicher Akteure wie die Hisbollah und die Kurden-Milizen – tatsächlich völkerrechtskonform handeln. Unübersehbar verfolgen die Nachbarstaaten Syriens geo-strategische Interessen in der Region und nutzen die prekäre Situati- on eines (zeitweise) zerfallenden Staates (failing state) für ihre Zwecke aus. Vor allem das Selbst- verteidigungsrecht wird dabei nicht selten „vorgeschoben“, um die Verfolgung von politischen Interessen völkerrechtlich zu legitimieren. 50 Zur Diskussion vgl. Alessandro Mario Amoroso, The Israeli Strikes on Iranian Forces in Syria: a case study on the use of force in defence of annexed territories, ejiltalk.org v. 8.6.2018, abrufbar unter: https://www.ejiltalk.org/the-israeli-strikes-on-iranian-forces-in-syria-a-case-study-on-the-use-of-force-in- defence-of-annexed-territories/. 51 Vgl. zeit.de v. 9.4.2018, „Syrien – Tote und Verletzte bei Angriff auf syrischen Militärflughafen“, abrufbar unter: https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-04/syrien-angriff-militaerflughafen. 52 Zeit.de v. 9.4.2018, „Syrien – Russland wirft Israel Angriff auf Militärbasis vor“, abrufbar unter: https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-04/syrien-russland-wirft-israel-angriff-auf-militaerbasis-vor.