tenebre-i-entscheidung-i-5-17-vom-28022017

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Diverse Indizierungsentscheidungen

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2 Bundesprüfstelle von Amts wegen in das Verfahren hätten mit einbezogen werden müssen, konnten aufgrund der Sachlage nicht entstehen. Der Videofilm unterliegt gemäß § 15 Abs. 3 JuSchG automatisch den Indizierungsfolgen nach § 15 Abs. 1 JuSchG, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf. Eine Eintragung in die Liste der jugendgefährdenden Medien kann jedoch aus Klarstellungsgründen erfol- gen, um Unklarheiten beim Handel zu vermeiden und eine Ahndung bei Verstößen gegen die Verbrei- tungs- und Werbebeschränkungen zu ermöglichen. Eine Verbreitung ist aufgrund moderner technischer Verbreitungs- und Vervielfältigungsmöglichkei- ten nicht von vornherein ausgeschlossen. Aus der Indizierungsentscheidung ergeben sich folgende Verbreitungs- und Werbebeschränkungen: § 15 Jugendgefährdende Trägermedien Abs. 1 Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 be- kannt gemacht ist, dürfen nicht 1. einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden, 2. an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden, 3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Le- sezirkeln einer anderen Person angeboten oder überlassen werden, 4. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einer anderen Person angeboten oder überlassen werden, 5. im Wege des Versandhandels eingeführt werden, 6. öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, angekündigt oder angepriesen werden, 7. hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt werden, um sie oder aus ihnen ge- wonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden oder einer anderen Person eine sol- che Verwendung zu ermöglichen. Abs. 3 Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen auch, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, Trägermedien, die mit einem Trägermedium, dessen Aufnahme in die Liste be- kannt gemacht ist, ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind. Abs. 5 Bei geschäftlicher Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme des Trägermediums oder eines inhaltsgleichen Telemediums in die Liste anhängig ist oder gewesen ist. Abs. 6 Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Gewerbetreibende vor Abgabe an den Handel die Händler auf die Vertriebsbeschränkungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 hinzuweisen. Rechtsbehelfsbelehrung Eine Anfechtungsklage gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zustellung beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz 1, 50667 Köln, erhoben werden. Die Klage ist gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesprüfstelle zu richten (§§ 25 Abs. 1, 2, 4 JuSchG; 42 VwGO). Sie hat keine aufschiebende Wirkung. Hannak-Meinke PM
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