DA-Asyl

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwendete Datenbasis zur Bewertung von Asylanträgen für Menschen aus Afghanistan und Syrien

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können und das Hörverständnis durch externe Geräuschquellen nicht übermäßig beeinträchtigt wird. Das Gesicht und der Oberkörper sollten jeweils sowohl von Anhörer als auch vom Antragsteller und Dolmetscher sichtbar sein. Der Hintergrund der von der Kamera aus gesehen wird, sollte neutral sein. Zudem sollte eine natürliche Lichtquelle auf die Personen fallen, vorzugsweise von vorne. Räumlich muss zudem sichergestellt werden, dass während der Anhörung keine Unterbrechungen auftreten können. 1.3. Ausnahmen Bei folgenden Fallkonstellationen darf unabhängig vom Herkunftsland nicht mittels Video angehört werden: - Personen ohne echte Identitätsdokumente - Unbegleitete Minderjährige - Ältere Menschen - Beim Vorbringen geschlechtsspezifischer Verfolgung - Bei Hinweisen aus dem Akteninhalt auf Traumatisierung oder andere schwerwiegende psychische Erkrankungen - Opfern von Menschenhandel - Bei Fällen, in denen nach dem Akteninhalt eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung notwendig erscheint (Beispiel Konversion: Glaubhaftmachung der Ernsthaftigkeit des Engagements für die neue Religion ist zu prüfen. Die abschließende Bewertung basiert auf der Überzeugungsgewissheit des Entscheiders.) - Bei sicherheitsrelevanten Fällen - Bei Personen mit besonderen Bedürfnissen bzw. bei einer geistigen oder körperlichen Behinderung, die zu Kommunikationsschwierigkeiten bei der Videoanhörung führen kann, zum Beispiel bei Vorliegen eines Attestes über eine Erkrankung, die einen unerwarteten Verlauf während der Anhörung nehmen kann oder bei sprach-, seh- oder hörbeeinträchtigten Personen - Bei Einsatz von Gebärdendolmetschern Bei Anzeichen für das Vorliegen eines unerwarteten Ausnahmefalles, ist die Anhörung mittels Videokonferenztechnik sofort abzubrechen. Dies ist im Protokoll zu vermerken. 1.4. Umgang mit vorgelegten Dokumenten Mitgebrachte Unterlagen und Dokumente werden mit Hilfe des Dolmetschers inhaltlich benannt und – falls erforderlich – durch das AVS eingescannt und dem Anhörer als Postmappe in den MARIS-Arbeitskorb weitergeleitet, damit der Anhörer sofort eventuelle Fragen mit dem Antragsteller/Dolmetscher klären kann. Der Anhörer legt fest, ob ein Dokument im Original oder als Kopie benötigt wird und zur Akte zu nehmen ist. Video-Anhörung währ. COVID 19            3/6                                Stand 10/21
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1.5. Keine Videoaufzeichnung der Anhörung Das Ergebnis einer Anhörung mittels Videokonferenztechnik ist das schriftliche Protokoll. Eine Aufzeichnung der Anhörung bzw. deren Speicherung ist nicht vorgesehen. Der entsprechende Kontrollbogen ist am Ende der Anhörung vom Antragsteller (und ggf. Vertreter) sowie von Anhörer und Dolmetscher zu unterzeichnen. Die zu unterzeichnenden Dokumente werden lokal ausgedruckt und jedem der Beteiligten, unter Beachtung der zum Gesundheitsschutz dienenden Regelungen, physisch zur Unterschrift vorgelegt. Diese geschieht entweder durch die Entscheider oder einem Mitarbeiter, der die Dokumente den Beteiligten in den verschiedenen Räumlichkeiten vorlegt. Die unterschriebenen Dokumente werden eingescannt und zur digitalen Akte genommen, die physische Ausfertigung des Bundesamtes entsprechend vernichtetet. Die Ausfertigungen für den Antragsteller werden ausgehändigt. Der Kontrollbogen wird durch das AVS eingescannt und den Beteiligten übermittelt. Der von den Beteiligten unterzeichnete Kontrollbogen ist mit zur Akte zu nehmen (siehe Kapitel „Erstantrag – persönlich“ in der DA-AVS). 1.6. Übertragungsweg Die Bild- und Tonübertragung erfolgt über das behördeneigene verschlüsselte IT-Netz, keinesfalls über das Internet. 1.7. Übersicht der möglichen Konstellationen Die folgende Übersicht zeigt mögliche Fallkonstellationen bei Videoanhörungen unter Verwendung von Videokonferenztechnik: Raum        Raum     Raum Variante         Einschränkung 1           2        3 Anhörung/         SB-E        Ast      Dolm   3er-Konferenz  vgl. Ziff. 1.3. Befragung                                     (neu) Anhörung/         SB-E        Ast             2er-Konferenz  vgl. Ziff. 1.3. Befragung         Dolm                        (neu) Anhörung/         Dolm        SB-E            Nicht zulässig Nicht zulässig Befragung Video-Anhörung währ. COVID 19             4/6                                Stand 10/21
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Ast Anhörung/          Ast        SB-E              2er-Konferenz   vgl. Ziff. 1.3. Befragung          Dolm                         (neu) AVS 2. Videoanhörungen 2.1. Rechtlicher Aspekt § 25 AsylG enthält detaillierte Regelungen zur Durchführung einer Anhörung im Asylverfahren, die sämtlich auch bei einer Anhörung im Wege der Videoanhörung beachtet werden müssen. Weder im nationalen Recht noch im europäischen Recht sind Regelungen zu Anhörungen im Asylverfahren im Wege der Videoanhörung vorhanden. Diese Form der Anhörung ist daher nicht verboten. Aus dem Prinzip der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens (§ 10 VwVfG) und des Untersuchungsgrundsatzes (§ 24 VwVfG) ergibt sich, dass in den Bereichen, die nicht gesetzlich geregelt sind, Handlungsspielräume bei der Verwaltungsbehörde verbleiben. Das Erfordernis einer persönlichen Anhörung ist bereits gewahrt, wenn die Anhörung weder ausschließlich schriftlich, noch mittels eines Vertreters erfolgt, d.h. eine Vertretung des Asylbewerbers durch Dritte ausgeschlossen ist. Eine persönliche Begegnung mit einer Anwesenheit am selben Ort wird von § 25 AsylG nicht vorausgesetzt. Die EU Kommission weist in der Mitteilung zum Thema „COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung“ vom 16.04.2020 auf die Möglichkeit des Verzichts auf die persönliche Anhörung unter analoger Anwendung von Art. 14 Abs. 2 b) AsylVerfRL und vorzugsweiser Durchführung der Anhörung per Videokonferenz unter virtueller Präsenz von Dolmetschern und Rechtsbeiständen hin. 2.2. Geeignete Verfahren Als geeignet gelten Anhörungen, die aufgrund ihrer Dauer und ihrem inhaltlichen Umfang voraussichtlich in einem überschaubaren Rahmen liegen (siehe Anlage). 2.3. Ablauf Videoanhörung Während der Videoanhörung ist die Kontrolle durch einen Mitarbeiter des Bundesamtes sicherzustellen. Aufsichtführende Mitarbeiter gelten nicht als unbeteiligte Mitarbeiter im Sinne der DA-Asyl, Kapitel Anhörung (Punkt 1.2 Ladung). Es muss insbesondere sichergestellt werden, dass keine Aufzeichnung der Videoanhörung mit Mobiltelefonen erfolgt. Zudem ist sicherzustellen, dass keine weitere Person sich im Raum, in dem sich der Antragsteller befindet, aufhält oder diesen während der Anhörung betritt. Video-Anhörung währ. COVID 19               5/6                                 Stand 10/21
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Anlage Herkunftsländer, die sich für die Durchführung von Videoanhörungen eignen: Als geeignet gelten Anhörungen, die aufgrund ihrer Dauer und inhaltlichem Umfang voraussichtlich in einem überschaubaren Rahmen liegen, zum Beispiel Verfahren aus folgenden Herkunftsländern: -      Albanien -      Bosnien und Herzegowina -      Eritrea -      Georgien -      Ghana -      Irak -      Kosovo -      Mazedonien -      Montenegro -      Nigeria -      Senegal -      Serbien -      Somalia -      Syrien -      Guinea Die konkrete Auswahl der Fälle sollte im Rahmen einer Aktenvorprüfung im Rahmen der Anhörungsvorbereitung erfolgen und die endgültige Entscheidung über die Durchführung der Anhörung als Videoanhörung von der Referatsleitung oder einer von ihr beauftragten Person ggf. in Absprache mit dem zuständigen Entscheider getroffen werden. Video-Anhörung währ. COVID 19             7/6                           Stand 10/21
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Dienstanweisung Asylverfahren Asylantragstellung für Minderjährige 1. Grundsatz Minderjährige können selbst keinen wirksamen Asylantrag stellen (§ 12 AsylG). Sie sind daher insoweit durch die personensorgeberechtigten Eltern oder z.B. durch einen Vormund zu vertreten. Die nachfolgenden Ausführungen haben daher Relevanz für alle Verfahrenshandlungen im Asylverfahren – insbesondere auf die Wirksamkeit eines Asylantrags und den Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens bei Antragsfiktion (§ 14a Abs. 3 AsylG). Zu Formerfordernissen der Antragstellung, Aktenanlage und Aktenführung bei Anträgen nach §§ 14 Abs. 2 oder 14a AsylG s. DA-AVS). In Bezug auf unbegleitete Minderjährige gelten ergänzend die Sonderregelungen des entspr. Kapitels. Ist der Sachverhalt in Bezug auf die rechtmäßige Vertretung eines Kindes unklar, sind alle zur Aufklärung unternommenen Schritte schlüssig und nachvollziehbar in einem Aktenvermerk darzulegen und der Vorgang entsprechend zu verfügen. 2. Vertretungsbefugnis Nach Art. 21 EGBGB bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und ihrem Kind nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Somit gilt für die Beurteilung der Vertretungsbefugnis im Asylverfahren auch bei ausländischen Kindern das BGB. 2.1 Elterliche Sorge Die elterliche Sorge (§ 1626 BGB) umfasst gem. § 1629 Abs. 1 BGB die gemeinschaftliche Vertretung des Kindes durch die Eltern. Notwendige Erklärungen Dritter ggü. dem Kind können jedoch ggü. nur einem Elternteil abgegeben werden. Übt ein Elternteil die elterliche Sorge allein aus (z.B. Sorgerechtsbeschluss, Übertragung der Entscheidung in best. Fällen - § 1628 BGB), vertritt er das Kind allein. Die Sonderregelung in § 12 Abs. 3 AsylG bestimmt zusätzlich für das Asylverfahren, dass vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung des Familiengerichts jeder Elternteil alleine zur Vertretung eines minderjährigen Kindes befugt ist, wenn Asylantragstellung für Minderjährige        1/5                              Stand 07/18
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 sich der andere Elternteil nicht im Bundesgebiet aufhält oder  sein Aufenthaltsort im Bundesgebiet unbekannt ist. Hierbei gilt, dass der in diesem Fall tätige Elternteil nicht zwangsläufig Inhaber der Personensorge sein muss. Dies bedeutet für Fälle, in denen nur ein Elternteil zur persönlichen Antragstellung erscheint oder ein nur von einem Elternteil unterschriebener schriftlicher Antrag eingeht, dass der Antrag evtl. unwirksam sein könnte. Er wird nachträglich wirksam, wenn alle Voraussetzungen zur Antragstellung erfüllt sind. Deshalb ist in Fällen, in denen die (alleinige) Vertretungsbefugnis nicht unmittelbar geklärt werden kann (z.B. Befragung, Recherche in MARiS und AZR), vor Aktenanlage die Rechtswirksamkeit der Antragstellung zu prüfen. Ist die Klärung nicht zeitnah oder abschließend möglich, wird zunächst eine Vorakte angelegt und zur weiteren Aufklärung einem Entscheider zugeleitet. Liegen die Voraussetzungen des § 14a AsylG vor, gilt jedoch für das Kind auch ohne ausdrücklichen Antrag mit der Asylantragstellung der Eltern/eines Elternteils bzw. der Anzeige der Geburt/Einreise ein Asylantrag als gestellt. Kann die Wirksamkeit der Antragstellung durch ein Elternteil nicht abschließend bestätigt werden, ist das Asylverfahren in diesem Fall durch die Fiktion des § 14a AsylG dennoch eröffnet. Weitere Prüfungen sind dann nicht erforderlich. Um in anderen Fällen einen unklaren Sachverhalt aufzuklären, ist neben der Selbstauskunft des antragstellenden Elternteils, Recherche in MARiS und AZR ggf. ergänzend auch die ABH um Auskunft zu bitten. Die Eltern sind dazu über die Sach- und Rechtslage zu informieren und je nach Sachverhalt unter Fristsetzung von einem Monat um Vorlage  eines von beiden Elternteilen unterschriebenen Antrags,  einer Einverständniserklärung zur Antragstellung als Ersatz der fehlenden Unterschrift,  einer gerichtlichen Vertretungsregelung zugunsten eines Elternteils oder  einen Nachweis/eine Erklärung zum Aufenthalt des nicht erreichbaren Elternteils zu bitten. Erfolgt die Information schriftlich, genügt der Versand an nur einen sorgeberechtigten Elternteil (s. 3). I.d.R. ist dies der Elternteil, der den Antrag gestellt hat. 2.2. Nicht-eheliche Kinder Bei zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheirateten Eltern gilt § 1626a BGB, wonach ihnen die elterliche Sorge nur dann gemeinsam zusteht,    wenn sie erklären, die Sorge gemeinsam zu übernehmen (Sorgeerklärungen), Asylantragstellung für Minderjährige            2/5                             Stand 07/18
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   wenn sie einander heiraten oder    soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Ist dies nicht der Fall, hat die Mutter die elterliche Sorge alleine inne. Eine Berücksichtigung des nicht mit der Mutter verheirateten Vaters als gesetzlichem Vertreter erfolgt nur dann, wenn er zusammen mit der Mutter das Sorgerecht für das Kind hat. Hierzu muss die Vaterschaft durch Geburtsurkunde nachgewiesen oder durch eine öffentliche Beurkundung anerkannt sein. Außerdem muss eine öffentlich beurkundete gemeinsame Sorgeerklärung der Eltern vorliegen. Bei nicht ermittelbarem Aufenthalt der Mutter oder deren Aufenthalt im Ausland gilt ebenfalls die Sonderregelung des § 12 Abs. 3 AsylG, soweit die Vaterschaft des Antragstellers nachgewiesen ist (s.2.1). 3. Rechtlicher Hinweis bei fehlender zweiter Unterschrift Im Rahmen der persönlichen Antragstellung oder der Anhörung kann bei ungeklärter Sachlage zur Wirksamkeit des Asylantrags für die Kinder wie folgt aufgeklärt werden: Ein für minderjährige Kinder nur von einem Elternteil unterschriebener Asylantrag ist nicht wirksam. Durch eine Sorgerechtsentscheidung kann ein Elternteil durch ein Gericht zur allein vertretungsberechtigten Person bestimmt werden. Ein entsprechender Nachweis sollte vorgelegt werden können und ist dann auch zu fordern. Ist allerdings der Elternteil, dessen Unterschrift auf dem Asylantrag fehlt, unbekannten Aufenthalts oder liegt sein Aufenthaltsort im Ausland, ist der Asylantrag auch ohne dessen Unterschrift wirksam. In diesem Fall ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen oder eine Erklärung hierzu abzugeben. Geht innerhalb eines Monats kein von beiden Elternteilen unterschriebener Antrag ein und wird keine Sorgerechtsentscheidung eines Gerichtes zugunsten des allein antragstellenden Elternteils vorgelegt oder kann der Aufenthaltsort des zweiten Elternteils nicht entspr. geklärt werden, wird das Verfahren nicht weiterbearbeitet. Für Fälle schriftlicher Antragstellung steht das Formular D1801 für die Zusendung an die Eltern zur Verfügung. 4. Elternschaft und Ehenachweis 4.1 Nachweis Elternschaft Der Nachweis einer Elternschaft kann durch eine Geburtsurkunde oder den Auszug aus einem Geburtenregister erbracht werden. Liegen solche Nachweise nicht vor, prüft der Entscheider das weitere Vorgehen im Zusammenhang mit der Anhörung der Eltern oder der Prüfung eines evtl. schriftlichen Antrags für ihr Kind. Asylantragstellung für Minderjährige         3/5                             Stand 07/18
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Eine fehlende Geburtsurkunde aus dem HKL reicht alleine nicht aus, um Zweifel an der Elternschaft abschließend zu rechtfertigen. Auch die Tatsache, dass für in Deutschland geborene Kinder in Einzelfällen nur eine vorläufige Geburtsbescheinigung statt einer Geburtsurkunde ausgestellt wurde, bedeutet nicht unbedingt, dass bei der ausstellenden Behörde Zweifel an der Elternschaft an sich bestehen. Gründe können z.B. die fehlende Klärung der Namensschreibweise oder die ungeklärte Identität der Mutter (kein Ausweispapier) sein. Jedenfalls bestätigt eine Geburtsbescheinigung zumindest die Mutter-Kind-Beziehung. Bei der Prüfung eines diesbzgl. unklaren Sachverhalts sind alle Aufklärungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (z.B. Rückfragen bei ABH, Standesamt). Vor allem aber ist zu prüfen, ob verwertbare Erkenntnisse aus Referenzakten vorliegen. Insbesondere ist durch Sichtung aller Bezugsakten (auch Vorakten!) zu gewährleisten, dass bereits vorgelegte Urkunden und Dokumente zur Klärung herangezogen werden. 4.2 Ehenachweis Es gelten die auch sonst im Asylverfahren gültigen Maßstäbe (s. z.B. Familienasyl). Berücksichtigung finden können dabei die Informationen der Sammlung systematischer Übersichten über die wesentlichen Rechtsnormen ausländischer Staaten „Standesamt und Ausländer“. 4.3 Fehlende Nachweise Sowohl für den Vortrag zum Verfolgungsschicksal als auch zur Identität gilt für alle Antragsteller grds. eine Nachweisverpflichtung. Kann ein Nachweis offensichtlich nicht geführt werden (s. DA „Identitätsfeststellung“), muss eine Prüfung zur Glaubwürdigkeit des Antragstellers und Glaubhaftigkeit seines Vortrages erfolgen. An einen Vortrag zum Bestehen eines Kindschaftsverhältnisses oder den Bestand einer Ehe der Eltern kann im Asylverfahren keine andere Voraussetzung geknüpft werden, insbesondere dann nicht, wenn objektiv kein Nachweis geführt werden kann. Hierbei hat eine sorgfältige Anhörung besondere Bedeutung.    Bestehen bei persönlicher Antragstellung für begleitete Minderjährige begründete Zweifel an der Elternschaft oder der Ehegültigkeit der Eltern, sind diese im Rahmen der Anhörung durch eine getrennte Befragung der Eltern aufzuklären.    Zweifel, die bei schriftlich zu stellenden Anträgen für nachgeborene/nachgereiste Kinder i.d.R. wohl erst im Rahmen einer evtl. Anhörung aufkommen, sind durch eine getrennte Befragung der Eltern auszuräumen. Kinder sind im Falle der Durchführung einer persönlichen Anhörung mit den Aussagen ihrer Eltern nicht zu konfrontieren und bzgl. der in Frage stehenden Aspekte auch nicht gesondert zu befragen. Allenfalls können die in einer evtl. Anhörung der Kinder Asylantragstellung für Minderjährige       4/5                                Stand 07/18
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gewonnenen Erkenntnisse zur Bewertung der Umstände herangezogen werden oder Begründung für weitere Nachfragen an die Eltern sein. 5. Vorgehen nach Prüfung der Wirksamkeit 5.1 Beide Elternteile im Inland aufhältig und nicht unbekannt verzogen   Kann nach Eingang der Unterlagen die Wirksamkeit des Asylantrags festgestellt werden, erfolgt die routinemäßige Weiterbearbeitung.   Werden innerhalb der gesetzten Frist keine rechtfertigenden Unterlagen vorgelegt, liegt keine wirksame Antragstellung vor. In Fällen der gerechtfertigten Annahme zum Vorliegen von Asylgründen für das Kind, kann aus Gründen des Kindeswohls eine Ergänzungspflegschaft angeregt werden.   Geht eine ausdrückliche Zustimmungsverweigerung eines im Inland aufhältigen (geschäftsfähigen) Elternteils ein oder verweigert er die Mitwirkung an der Antragstellung (u.a. BeckOK AuslR/Neundorf AsylG § 12 Rn. 16-18) und liegt keine Vertretungsregelung eines Gerichts zugunsten des anderen, antragstellenden Elternteils        vor,     ist  kein   wirksamer      Asylantrag      gegeben.      Bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern hat allenfalls ein Elternteil die Möglichkeit, gem. § 1628 BGB eine gerichtliche Entscheidung zur diesbzgl. Vertretung herbeizuführen. Das Bundesamt hat hierzu keine Zuständigkeit. Über die Unwirksamkeit einer Antragstellung sind die Eltern zu unterrichten (D1801). 5.2 Ein Elternteil im Ausland aufhältig oder unbekannt verzogen In diesem Fall kann die Rechtswirksamkeit des durch den im Inland aufhältigen Elternteil gestellten Asylantrags festgestellt werden. 5.3 Verfahren bei Unwirksamkeit des Asylantrags Bei fehlender Wirksamkeit ist die Vorakte nicht weiter zu bearbeiten. Asylantragstellung für Minderjährige      5/5                                Stand 07/18
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