DA-Asyl
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwendete Datenbasis zur Bewertung von Asylanträgen für Menschen aus Afghanistan und Syrien“
Video-Anhörung währ. COVID 19 6/6 Stand 10/21
Anlage Herkunftsländer, die sich für die Durchführung von Videoanhörungen eignen: Als geeignet gelten Anhörungen, die aufgrund ihrer Dauer und inhaltlichem Umfang voraussichtlich in einem überschaubaren Rahmen liegen, zum Beispiel Verfahren aus folgenden Herkunftsländern: - Albanien - Bosnien und Herzegowina - Eritrea - Georgien - Ghana - Irak - Kosovo - Mazedonien - Montenegro - Nigeria - Senegal - Serbien - Somalia - Syrien - Guinea Die konkrete Auswahl der Fälle sollte im Rahmen einer Aktenvorprüfung im Rahmen der Anhörungsvorbereitung erfolgen und die endgültige Entscheidung über die Durchführung der Anhörung als Videoanhörung von der Referatsleitung oder einer von ihr beauftragten Person ggf. in Absprache mit dem zuständigen Entscheider getroffen werden. Video-Anhörung währ. COVID 19 7/6 Stand 10/21
Dienstanweisung Asylverfahren Asylantragstellung für Minderjährige 1. Grundsatz Minderjährige können selbst keinen wirksamen Asylantrag stellen (§ 12 AsylG). Sie sind daher insoweit durch die personensorgeberechtigten Eltern oder z.B. durch einen Vormund zu vertreten. Die nachfolgenden Ausführungen haben daher Relevanz für alle Verfahrenshandlungen im Asylverfahren – insbesondere auf die Wirksamkeit eines Asylantrags und den Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens bei Antragsfiktion (§ 14a Abs. 3 AsylG). Zu Formerfordernissen der Antragstellung, Aktenanlage und Aktenführung bei Anträgen nach §§ 14 Abs. 2 oder 14a AsylG s. DA-AVS). In Bezug auf unbegleitete Minderjährige gelten ergänzend die Sonderregelungen des entspr. Kapitels. Ist der Sachverhalt in Bezug auf die rechtmäßige Vertretung eines Kindes unklar, sind alle zur Aufklärung unternommenen Schritte schlüssig und nachvollziehbar in einem Aktenvermerk darzulegen und der Vorgang entsprechend zu verfügen. 2. Vertretungsbefugnis Nach Art. 21 EGBGB bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und ihrem Kind nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Somit gilt für die Beurteilung der Vertretungsbefugnis im Asylverfahren auch bei ausländischen Kindern das BGB. 2.1 Elterliche Sorge Die elterliche Sorge (§ 1626 BGB) umfasst gem. § 1629 Abs. 1 BGB die gemeinschaftliche Vertretung des Kindes durch die Eltern. Notwendige Erklärungen Dritter ggü. dem Kind können jedoch ggü. nur einem Elternteil abgegeben werden. Übt ein Elternteil die elterliche Sorge allein aus (z.B. Sorgerechtsbeschluss, Übertragung der Entscheidung in best. Fällen - § 1628 BGB), vertritt er das Kind allein. Die Sonderregelung in § 12 Abs. 3 AsylG bestimmt zusätzlich für das Asylverfahren, dass vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung des Familiengerichts jeder Elternteil alleine zur Vertretung eines minderjährigen Kindes befugt ist, wenn Asylantragstellung für Minderjährige 1/5 Stand 07/18
sich der andere Elternteil nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthaltsort im Bundesgebiet unbekannt ist. Hierbei gilt, dass der in diesem Fall tätige Elternteil nicht zwangsläufig Inhaber der Personensorge sein muss. Dies bedeutet für Fälle, in denen nur ein Elternteil zur persönlichen Antragstellung erscheint oder ein nur von einem Elternteil unterschriebener schriftlicher Antrag eingeht, dass der Antrag evtl. unwirksam sein könnte. Er wird nachträglich wirksam, wenn alle Voraussetzungen zur Antragstellung erfüllt sind. Deshalb ist in Fällen, in denen die (alleinige) Vertretungsbefugnis nicht unmittelbar geklärt werden kann (z.B. Befragung, Recherche in MARiS und AZR), vor Aktenanlage die Rechtswirksamkeit der Antragstellung zu prüfen. Ist die Klärung nicht zeitnah oder abschließend möglich, wird zunächst eine Vorakte angelegt und zur weiteren Aufklärung einem Entscheider zugeleitet. Liegen die Voraussetzungen des § 14a AsylG vor, gilt jedoch für das Kind auch ohne ausdrücklichen Antrag mit der Asylantragstellung der Eltern/eines Elternteils bzw. der Anzeige der Geburt/Einreise ein Asylantrag als gestellt. Kann die Wirksamkeit der Antragstellung durch ein Elternteil nicht abschließend bestätigt werden, ist das Asylverfahren in diesem Fall durch die Fiktion des § 14a AsylG dennoch eröffnet. Weitere Prüfungen sind dann nicht erforderlich. Um in anderen Fällen einen unklaren Sachverhalt aufzuklären, ist neben der Selbstauskunft des antragstellenden Elternteils, Recherche in MARiS und AZR ggf. ergänzend auch die ABH um Auskunft zu bitten. Die Eltern sind dazu über die Sach- und Rechtslage zu informieren und je nach Sachverhalt unter Fristsetzung von einem Monat um Vorlage eines von beiden Elternteilen unterschriebenen Antrags, einer Einverständniserklärung zur Antragstellung als Ersatz der fehlenden Unterschrift, einer gerichtlichen Vertretungsregelung zugunsten eines Elternteils oder einen Nachweis/eine Erklärung zum Aufenthalt des nicht erreichbaren Elternteils zu bitten. Erfolgt die Information schriftlich, genügt der Versand an nur einen sorgeberechtigten Elternteil (s. 3). I.d.R. ist dies der Elternteil, der den Antrag gestellt hat. 2.2. Nicht-eheliche Kinder Bei zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheirateten Eltern gilt § 1626a BGB, wonach ihnen die elterliche Sorge nur dann gemeinsam zusteht, wenn sie erklären, die Sorge gemeinsam zu übernehmen (Sorgeerklärungen), Asylantragstellung für Minderjährige 2/5 Stand 07/18
wenn sie einander heiraten oder soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Ist dies nicht der Fall, hat die Mutter die elterliche Sorge alleine inne. Eine Berücksichtigung des nicht mit der Mutter verheirateten Vaters als gesetzlichem Vertreter erfolgt nur dann, wenn er zusammen mit der Mutter das Sorgerecht für das Kind hat. Hierzu muss die Vaterschaft durch Geburtsurkunde nachgewiesen oder durch eine öffentliche Beurkundung anerkannt sein. Außerdem muss eine öffentlich beurkundete gemeinsame Sorgeerklärung der Eltern vorliegen. Bei nicht ermittelbarem Aufenthalt der Mutter oder deren Aufenthalt im Ausland gilt ebenfalls die Sonderregelung des § 12 Abs. 3 AsylG, soweit die Vaterschaft des Antragstellers nachgewiesen ist (s.2.1). 3. Rechtlicher Hinweis bei fehlender zweiter Unterschrift Im Rahmen der persönlichen Antragstellung oder der Anhörung kann bei ungeklärter Sachlage zur Wirksamkeit des Asylantrags für die Kinder wie folgt aufgeklärt werden: Ein für minderjährige Kinder nur von einem Elternteil unterschriebener Asylantrag ist nicht wirksam. Durch eine Sorgerechtsentscheidung kann ein Elternteil durch ein Gericht zur allein vertretungsberechtigten Person bestimmt werden. Ein entsprechender Nachweis sollte vorgelegt werden können und ist dann auch zu fordern. Ist allerdings der Elternteil, dessen Unterschrift auf dem Asylantrag fehlt, unbekannten Aufenthalts oder liegt sein Aufenthaltsort im Ausland, ist der Asylantrag auch ohne dessen Unterschrift wirksam. In diesem Fall ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen oder eine Erklärung hierzu abzugeben. Geht innerhalb eines Monats kein von beiden Elternteilen unterschriebener Antrag ein und wird keine Sorgerechtsentscheidung eines Gerichtes zugunsten des allein antragstellenden Elternteils vorgelegt oder kann der Aufenthaltsort des zweiten Elternteils nicht entspr. geklärt werden, wird das Verfahren nicht weiterbearbeitet. Für Fälle schriftlicher Antragstellung steht das Formular D1801 für die Zusendung an die Eltern zur Verfügung. 4. Elternschaft und Ehenachweis 4.1 Nachweis Elternschaft Der Nachweis einer Elternschaft kann durch eine Geburtsurkunde oder den Auszug aus einem Geburtenregister erbracht werden. Liegen solche Nachweise nicht vor, prüft der Entscheider das weitere Vorgehen im Zusammenhang mit der Anhörung der Eltern oder der Prüfung eines evtl. schriftlichen Antrags für ihr Kind. Asylantragstellung für Minderjährige 3/5 Stand 07/18
Eine fehlende Geburtsurkunde aus dem HKL reicht alleine nicht aus, um Zweifel an der Elternschaft abschließend zu rechtfertigen. Auch die Tatsache, dass für in Deutschland geborene Kinder in Einzelfällen nur eine vorläufige Geburtsbescheinigung statt einer Geburtsurkunde ausgestellt wurde, bedeutet nicht unbedingt, dass bei der ausstellenden Behörde Zweifel an der Elternschaft an sich bestehen. Gründe können z.B. die fehlende Klärung der Namensschreibweise oder die ungeklärte Identität der Mutter (kein Ausweispapier) sein. Jedenfalls bestätigt eine Geburtsbescheinigung zumindest die Mutter-Kind-Beziehung. Bei der Prüfung eines diesbzgl. unklaren Sachverhalts sind alle Aufklärungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (z.B. Rückfragen bei ABH, Standesamt). Vor allem aber ist zu prüfen, ob verwertbare Erkenntnisse aus Referenzakten vorliegen. Insbesondere ist durch Sichtung aller Bezugsakten (auch Vorakten!) zu gewährleisten, dass bereits vorgelegte Urkunden und Dokumente zur Klärung herangezogen werden. 4.2 Ehenachweis Es gelten die auch sonst im Asylverfahren gültigen Maßstäbe (s. z.B. Familienasyl). Berücksichtigung finden können dabei die Informationen der Sammlung systematischer Übersichten über die wesentlichen Rechtsnormen ausländischer Staaten „Standesamt und Ausländer“. 4.3 Fehlende Nachweise Sowohl für den Vortrag zum Verfolgungsschicksal als auch zur Identität gilt für alle Antragsteller grds. eine Nachweisverpflichtung. Kann ein Nachweis offensichtlich nicht geführt werden (s. DA „Identitätsfeststellung“), muss eine Prüfung zur Glaubwürdigkeit des Antragstellers und Glaubhaftigkeit seines Vortrages erfolgen. An einen Vortrag zum Bestehen eines Kindschaftsverhältnisses oder den Bestand einer Ehe der Eltern kann im Asylverfahren keine andere Voraussetzung geknüpft werden, insbesondere dann nicht, wenn objektiv kein Nachweis geführt werden kann. Hierbei hat eine sorgfältige Anhörung besondere Bedeutung. Bestehen bei persönlicher Antragstellung für begleitete Minderjährige begründete Zweifel an der Elternschaft oder der Ehegültigkeit der Eltern, sind diese im Rahmen der Anhörung durch eine getrennte Befragung der Eltern aufzuklären. Zweifel, die bei schriftlich zu stellenden Anträgen für nachgeborene/nachgereiste Kinder i.d.R. wohl erst im Rahmen einer evtl. Anhörung aufkommen, sind durch eine getrennte Befragung der Eltern auszuräumen. Kinder sind im Falle der Durchführung einer persönlichen Anhörung mit den Aussagen ihrer Eltern nicht zu konfrontieren und bzgl. der in Frage stehenden Aspekte auch nicht gesondert zu befragen. Allenfalls können die in einer evtl. Anhörung der Kinder Asylantragstellung für Minderjährige 4/5 Stand 07/18
gewonnenen Erkenntnisse zur Bewertung der Umstände herangezogen werden oder Begründung für weitere Nachfragen an die Eltern sein. 5. Vorgehen nach Prüfung der Wirksamkeit 5.1 Beide Elternteile im Inland aufhältig und nicht unbekannt verzogen Kann nach Eingang der Unterlagen die Wirksamkeit des Asylantrags festgestellt werden, erfolgt die routinemäßige Weiterbearbeitung. Werden innerhalb der gesetzten Frist keine rechtfertigenden Unterlagen vorgelegt, liegt keine wirksame Antragstellung vor. In Fällen der gerechtfertigten Annahme zum Vorliegen von Asylgründen für das Kind, kann aus Gründen des Kindeswohls eine Ergänzungspflegschaft angeregt werden. Geht eine ausdrückliche Zustimmungsverweigerung eines im Inland aufhältigen (geschäftsfähigen) Elternteils ein oder verweigert er die Mitwirkung an der Antragstellung (u.a. BeckOK AuslR/Neundorf AsylG § 12 Rn. 16-18) und liegt keine Vertretungsregelung eines Gerichts zugunsten des anderen, antragstellenden Elternteils vor, ist kein wirksamer Asylantrag gegeben. Bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern hat allenfalls ein Elternteil die Möglichkeit, gem. § 1628 BGB eine gerichtliche Entscheidung zur diesbzgl. Vertretung herbeizuführen. Das Bundesamt hat hierzu keine Zuständigkeit. Über die Unwirksamkeit einer Antragstellung sind die Eltern zu unterrichten (D1801). 5.2 Ein Elternteil im Ausland aufhältig oder unbekannt verzogen In diesem Fall kann die Rechtswirksamkeit des durch den im Inland aufhältigen Elternteil gestellten Asylantrags festgestellt werden. 5.3 Verfahren bei Unwirksamkeit des Asylantrags Bei fehlender Wirksamkeit ist die Vorakte nicht weiter zu bearbeiten. Asylantragstellung für Minderjährige 5/5 Stand 07/18
Dienstanweisung Asylverfahren Aufenthaltsgestattungen und Erlaubnis nach § 57 AsylG AE = Aufnahmeeinrichtung 1. Zuständigkeiten Die Zuständigkeit des Bundesamtes für die Ausstellung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung besteht gemäß § 63 Abs. 3 AsylG, "solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung (AE) zu wohnen." Die Ausstellung erfolgt durch das AVS. Nach § 47 Abs. 1 AsylG sind Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen haben, verpflichtet, bis zu achtzehn Monate in der für ihre 1 Aufnahme zuständigen AE zu wohnen Diese Verpflichtung wird gemäß § 47 Abs. 1 S. 3 AsylG verlängert, wenn der Ausländer 1. seine Mitwirkungspflichten nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 bis 7 AsylG ohne genügende Entschuldigung verletzt oder die unverschuldet unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht unverzüglich nachgeholt hat, 2. wiederholt seine Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 3 ohne genügende Entschuldigung verletzt oder die unverschuldet unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht unverzüglich nachgeholt hat, 3. vollziehbar ausreisepflichtig ist und gegenüber einer für den Vollzug des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörde fortgesetzt über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder fortgesetzt falsche Angaben macht oder 4. vollziehbar ausreisepflichtig ist und fortgesetzt zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen, insbesondere hinsichtlich der Identifizierung, der Vorlage eines Reisedokuments oder der 2 Passersatzbeschaffung, nicht erfüllt. Handelt es sich um minderjährige Kinder und ihre Eltern oder andere Sorgeberechtigte sowie ihre volljährigen, ledigen Geschwister, wird die grundsätzliche Pflicht von bis zu 18 Monaten auf sechs Monate verkürzt (§ 47 Abs. 1 S. 1 AsylG) und eine Verlängerung 3 ausgeschlossen (§ 47 Abs. 1 S. 4 AsylG). 1 MWv 21.8.2019 durch G v. 15.8.2019 (BGBl. I S. 1294). 2 MWv 21.8.2019 durch G v. 15.8.2019 (BGBl. I S. 1294). 3 MWv 21.8.2019 durch G v. 15.8.2019 (BGBl. I S. 1294). Aufenthaltsgestattung und Erl.§ 57 AsylG 1/2 Stand 12/20
Antragsteller aus sicheren Herkunftsländern sind gem. § 47 Abs. 1a AsylG verpflichtet, bis zur Entscheidung über ihren Asylantrag und im Falle negativer Entscheidungen als offensichtlich unbegründet oder unzulässig bis zur Ausreise oder bis zur Aufenthaltsbeendigung in der AE zu wohnen. Diese Regelung gilt nicht für minderjährige Kinder und ihre Eltern oder andere Sorgeberechtigte sowie ihre volljährigen, ledigen Geschwister. Gem. § 47 Abs. 1b AsylG können die Länder die Dauer der Wohnverpflichtung auf bis zu 24 Monate ausdehnen (s. ggf. Landesaufnahmegesetze). In den §§ 48 und 49 AsylG ist abschließend geregelt, in welchen Fällen die Verpflichtung zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung vor Ablauf des nach § 47 AsylG bestimmten Zeitraums endet. Für den Übergang der Zuständigkeit auf die Länderbehörden ist die Verteilungsentscheidung des Landes ausschlaggebend (s. § 50 Abs. 1 AsylG). Ausführliche Verfahrenshinweise zum Thema Aufenthaltsgestattung, wie Erstellung, Verlängerung, Verlust oder Erlöschen der AG können der DA-AVS/Aufenthaltsgestattung entnommen werden. 2. Erteilung von Erlaubnissen nach § 57 AsylG Für die Entscheidung über die Erteilung von Erlaubnissen sind grundsätzlich die für die Ausstellung der Aufenthaltsgestattung betrauten AVS-Mitarbeiter/-innen zuständig. Hinsichtlich der Entscheidung zur Erteilung von Erlaubnissen wird auf die Regelungen in der DA-AVS/Besuchserlaubnis verwiesen. Aufenthaltsgestattung und Erl.§ 57 AsylG 2/2 Stand 12/20
Dienstanweisung Asylverfahren Auskunftserteilung Vorbemerkung: Service-Center = Referat 13C „Service- Center, Informationsservice Migration“ Außenstelle (AS) = jede operativ mit Asylverfahren befasste Organisationseinheit im BAMF 1. Auskünfte zur Arbeit des Bundesamtes gegenüber Externen Die Erteilung allgemeiner Auskünfte zur Arbeit des Bundesamtes und die Kommunikation mit Externen ist in § 34 der Geschäftsordnung des Bundesamtes (GO-BAMF) geregelt, dazu gehören auch Presseanfragen. 2. Auskünfte zum Asylverfahren 2.1 Grundsätzliches Auskünfte zu schriftlichen und telefonischen Anfragen von Externen, z.B. Bürgern, Behörden und Antragstellern werden grundsätzlich vom Service-Center erteilt. Soweit erforderlich wird die Auskunftsanfrage an das zuständige Zentralreferat oder die Außenstelle (AS) abgegeben. Hierzu wird die Anfrage vom Service-Center direkt oder per Ticket mit der Bitte um abschließende Bearbeitung an den Posteingang bzw. die angelegten Funktionspostfächer (z.B. MUC-Asylanfragen@bamf.bund.de) der zuständigen Zentralreferate oder AS gesandt. Die jeweilige Referatsleitung leitet die Anfrage zur Bearbeitung an einen sachbearbeitenden Mitarbeiter weiter. Darüber hinaus kann eine Auskunftsanfrage auch auf dem Postweg oder per Fax direkt bei dem zuständigen Fachbereich oder AS eingehen. Dann ist die Auskunftsanfrage in eigener Zuständigkeit abschließend zu bearbeiten. Wenn die Auskunftsanfrage nicht in den Zuständigkeitsbereich des Fachbereichs oder der AS fällt, so ist sie für die weitere Bearbeitung an das Service Center weiterzuleiten. Dem Bundesamt gehen unterschiedliche Arten von Auskunftsanfragen zu, die nachfolgend dargestellt werden. Hinweis: Wenn schriftliche und telefonische Anfragen von Behörden direkt in den Außenstellen eingehen, gilt die Vorgehensweise im Behördenservice- Leitfaden entsprechend. Die Vorgaben für die Authentifizierung sind bei allen Anfragen zu beachten (vgl. Ziff. 2.4). Auskünfte am Telefon an Antragsteller und externe Personen sowie Anfragen, die vom Behördenservice-Leitfaden nicht abgedeckt sind, dürfen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erfolgen, da diese nicht authentifiziert werden können. 1 Auskunftserteilung 1/4 Stand 07/21