DA-Asyl
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwendete Datenbasis zur Bewertung von Asylanträgen für Menschen aus Afghanistan und Syrien“
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.12.2002 – 10 A 10089/02 OVG, damals noch zu § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG). Für die Annahme einer vorgetragenen und einen Schutzstatus ausschließenden Straftat sind neben dem glaubhaften und nachvollziehbaren Vortrag des Antragstellers auch alle weiteren Gesamtumstände (Notwehrsituation, Begehung unter Zwang etc.) einzubeziehen. Gegebenenfalls ist auch die Möglichkeit einer weiteren Tatsachenaufklärung (ggf. unter Einbeziehung des Auswärtigen Amts), eine Sachstandsanfrage an die Strafverfolgungsbehörden, die Anforderung eines aktuellen Auszugs aus dem Bundeszentralregister (BZR-Auszug) sowie ggf. eine Anfrage an das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS) über das Sicherheitsreferat in Betracht zu ziehen (vgl. DA-Asyl „Sicherheit“). 2.2.2 Tatbegehung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland Die Begehung einer Straftat muss vor seiner Aufnahme als Flüchtling und außerhalb des Bundesgebietes erfolgt sein. 2.2.3 Schwere Straftat Die Schwere der Straftat gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG bestimmt sich nach internationalen Maßstäben. Es muss sich um ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat handeln, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert ist und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird (BVerwG, Urteil vom 16.02.2010 – 10 C 7.09, m.w.N.). Als schwere Straftaten in diesem Sinne sind u.a. terroristische Handlungen anzusehen, die durch ihre Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung gekennzeichnet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.2011 -10 C 26.10). Allein die Zugehörigkeit einer Person zu einer Organisation, die ihre Ziele (auch) mit terroristischen Mitteln zu erreichen sucht, rechtfertigt jedoch nicht zwingend die Annahme eines Ausschlussgrundes gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG. Es bedarf vielmehr der Feststellung einer individuellen Verantwortung. Soweit eine Person eine hervorgehobene Position innerhalb einer solchen Organisation innehatte, besteht zwar eine Vermutung ihrer individuellen Verantwortung für das Tun der Organisation. Es bedarf jedoch auch hier in jedem Einzelfall einer Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, um zu beurteilen, ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung im strafrechtlichen Sinn für die Handlungen der Organisation zukommt. Notwendig sind dabei genaue Feststellungen, wann und wie lange der Antragsteller die hervorgehobene Position innegehabt hat und welche konkreten terroristischen Straftaten die betreffende Organisation während dieses Zeitraums begangen oder geplant hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.2011 -10 C 26.10 im Anschluss an EuGH, Urteil vom 09.11.2010 - C-57/09 und C-101/09). Ausschlusstatbestände 6/19 Stand 11/20
2.2.4 Nichtpolitische Straftat Es muss sich bei § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG um eine nichtpolitische Straftat handeln. Nach Ansicht von Rechtsprechung und Literatur ist für die Unterscheidung zwischen politischen Straftaten und allgemeiner Kriminalität darauf abzustellen, ob bei einer Abwägung aller für und gegen den Täter sprechenden Umstände und unter Berücksichtigung insbesondere der Zweck-Mittel-Relation im Einzelfall der politische oder der kriminelle Gehalt des Delikts überwiegt (s. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.01.2003 – 4 Ausl (A) 308/02). Ein Überwiegen des kriminellen Gehalts ist auch dann anzunehmen, wenn eine Straftat durch eine angebliche politische Motivation vermeintlich aufgewertet werden soll. Auch terroristische Handlungen, die durch ihre Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung geprägt sind, sind schwere nichtpolitische Straftaten, selbst wenn mit ihnen – vorgeblich – politische Ziele verfolgt werden (EuGH, Urteil vom 9.11.2010, C-57/09 u. C-101/09). 2.2.5 Teilnahme Gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 AsylG gilt § 3 Absatz 2 Satz 1 AsylG auch für Ausländer, die andere zu den in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1-3 genannten Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben. Es gilt mangels einheitlicher internationaler Kriterien grundsätzlich eine Orientierung an den Regeln des nationalen Strafrechts zu Täterschaft und Teilnahme. Erfasst sind neben dem Täter auch der Anstifter und Gehilfe. Allerdings muss auch im Fall der Beihilfe der Tatbeitrag nach seinem Gewicht dem eines täterschaftlichen Tatbeitrages entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.2011 -10 C 26.10). 3. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG 3.1 Allgemeines Der Ausschlusstatbestand dieser Vorschrift ist erfüllt, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Antragsteller den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwidergehandelt hat. 3.2. Tatbestandsvoraussetzungen 3.2.1 Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen Bei den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen handelt es sich um allgemeine Werte und Zielsetzungen der Völkergemeinschaft, die regelmäßig eine Konkretisierung durch Vertragswerke oder Resolutionen erfahren. EuGH und BVerwG vertreten unter Berufung auf Resolutionen des UN-Sicherheitsrates die Ansicht, dass zumindest Handlungen des internationalen Terrorismus allgemein den Ausschlusstatbestände 7/19 Stand 11/20
Zielen und Grundsätzen der UN widersprechen. Somit werden von der Ausschlussklausel die wissentliche Finanzierung, Unterstützung oder Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu mit umfasst, auch wenn sie von Privatleuten bzw. nichtstaatlichen Organisationen begangen worden sind (BVerwG, Urteil vom 7.7.2011, - 10 C 26.10). Unterstützungshandlungen müssen sich nach der Auffassung des BVerwG nicht auf einzelne terroristische Akte beziehen, sondern können auch in „logistische(n) Unterstützungshandlungen von einigem Gewicht im Vorfeld“ eines Terroraktes bestehen; ähnliches soll für „gewichtige ideologische und propagandistische Aktivitäten zugunsten einer terroristischen Organisation“ gelten, auch wenn sie keinen spezifischen Bezug zu einer bestimmten Terrortat hatten. Allerdings muss es sich um gewichtige Aktivitäten handeln, „das bloße Sprühen von Parolen der Organisation oder das Verteilen von Flugblättern“ reicht für den Ausschluss vom Flüchtlingsschutz nicht aus (BVerwG, Urteil vom 19.11.2013, - 10 C 26.12). Im Kontext terroristischer Aktivitäten hat der EuGH mit Urteil vom 31.01.2017 (C-573/14) klargestellt, dass unter Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, nicht nur terroristische Handlungen fallen, sondern auch niedrigschwelligere Aktivitäten zur Unterstützung einer terroristischen Vereinigung den Tatbestand erfüllen. Solche Aktivitäten können zum Beispiel das Fälschen und betrügerische Überlassen von Pässen oder die Unterstützung bei der Ausschleusung Freiwilliger zur Begehung von terroristischen Anschlägen im Ausland sein. Gleiches gilt für die Teilnahme an solchen Handlungen - als Bezugstat ist auch hier das Vorliegen einer terroristischen Handlung nicht erforderlich. Bei der Anwendung der Regelung kommt es laut EuGH auf die Umstände des Einzelfalles an. Dabei kann von Bedeutung sein, dass bereits eine strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers aufgrund der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung vorliegt. Allein die Zugehörigkeit zu einer Organisation, die ihre Ziele (auch) mit terroristischen Mitteln zu erreichen sucht, rechtfertigt allerdings noch nicht die Anwendung des Ausschlusstatbestandes. Bei einer Person in hervorgehobener Position innerhalb einer terroristischen Organisation kann zwar vermutet werden, dass diese Person eine individuelle Verantwortung für von der Organisation in einem relevanten Zeitraum begangene Handlungen trägt. Es bedarf aber in allen Fällen der Prüfung sämtlicher erheblicher Umstände des Einzelfalles, um die Person von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen. Zusätzlich ist zu prüfen, ob der individuelle Beitrag ein Gewicht erreicht, das dem der Ausschlussgründe in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylG entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.2011 - 10 C 26.10 - im Anschluss an EuGH, Urteil vom 09.11.2010, Rs. C-57/09 und C-101/09)). 3.2.2 Teilnahme Ausschlusstatbestände 8/19 Stand 11/20
Gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 AsylG gilt § 3 Absatz 2 Satz 1 AsylG auch für Ausländer, die andere zu den in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1-3 genannten Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben (s. auch 2.2.5). 4. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG Der Ausschlusstatbestand dieser Vorschrift ist erfüllt, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Antragsteller ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen. Siehe Anmerkungen zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG. 5. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG 5.1 Allgemeines Der Ausschlusstatbestand dieser Vorschrift ist erfüllt, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Antragsteller eine schwere Straftat begangen hat. 5.2. Tatbestandsvoraussetzungen 5.2.1 Schwerwiegende Gründe Der Ausschluss hat bereits dann zu erfolgen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausschlusstatbestand erfüllt ist. Schwerwiegende Gründe setzen das Vorhandensein von Indizien von erheblichem Gewicht voraus, die das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes als wahrscheinlich erscheinen lassen; die bloße Möglichkeit oder das Bestehen von Verdachtsmomenten genügt insofern nicht (VG München, Urteil vom 06.10.2016 - M 17 K 16.30970). Eine strafrechtliche Verurteilung ist für die Erfüllung des Ausschlusstatbestandes aber keine Voraussetzung; bereits der Sachvortrag des Ausländers kann insoweit ausreichend sein. Ggf. sind die Unterlagen anzufordern, aus denen sich die Straftat ergibt. 5.2.2 Begehung einer schweren Straftat Eine schwere Straftat i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ist eine Straftat, die den Rechtsfrieden und die Rechtssicherheit berührt. Dies wird etwa bei Kapitalverbrechen wie Mord und Totschlag, daneben aber auch Raub und Kindesmissbrauch, Entführung, schwere Körperverletzung und Drogenhandel anzunehmen sein. Die Tat muss zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen sein, den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sein, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (VG Ansbach, Beschluss vom 17.04.2019 – AN 1 S 19.30405). Darüber hinaus muss es sich um eine Straftat handeln, die in den meisten Rechtsordnungen als Ausschlusstatbestände 9/19 Stand 11/20
besonders schwerwiegend qualifiziert ist und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird (vgl. VG München, Urteil vom 03.03.2017 – M 4 K 16.31018 m.w.N.). Allerdings darf dabei der in den Strafvorschriften jeweils enthaltene Strafrahmen nicht unberücksichtigt bleiben. Ist dieser weit und schöpft der Strafrichter ihn aufgrund der konkreten Umstände des Falles nur in geringem Umfang aus, kann nicht von einer schweren Straftat ausgegangen werden (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 02.04.2014; 10 A 465/12). Auf den gesetzlichen Strafrahmen allein darf allerdings nicht abgestellt werden. Bei der Beurteilung der Schwere der fraglichen Straftat ist vielmehr eine vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen (EuGH, Urteil vom 13.09.2018 - C-369/17, Rn.58), insbesondere - Tatausführung, - Verletztes Rechtsgut, - Schwere des eingetretenen Schadens 5.2.3 Tatbegehung im In- oder Ausland Die Straftaten im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG können im In- und Ausland sowie vor und nach der Aufnahme als Flüchtling begangen worden sein. 5.2.4 Teilnahme Gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 gilt § 4 Absatz 2 Satz 1 auch für Ausländer, die andere zu den in § 4 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1-4 genannten Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben (s. auch 2.2.5). 6. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG Der Ausschlusstatbestand dieser Vorschrift ist erfüllt, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Antragsteller sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen. Siehe Anmerkungen zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG. 7. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG 7.1 Allgemeines Der Ausschlusstatbestand dieser Vorschrift ist erfüllt, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Antragsteller eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt. Ausschlusstatbestände 10/19 Stand 11/20
7.2 Tatbestandsvoraussetzungen Für das Vorliegen dieses Ausschlusstatbestandes reicht es aus, dass schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, der Betroffene stelle aufgrund erheblicher Straftaten eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit des Aufnahmestaates dar. Nicht die Straftat selbst, sondern die vom Antragsteller ausgehende Gefahr begründet die Anwendung der Ausschlussklausel. Daher ist eine strafrechtliche Verurteilung nicht erforderlich (vgl. Marx, Kommentar zum AsylG, 9. Aufl. 2017, Rn. 76 mit Hinweis auf Nr. 25.3.8.4 AVwV vom 26.10.2009). Im Unterschied zu den anderen Ausschlussgründen in § 4 Abs. 2 Satz 1 AsylG reicht für die Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG die bloße Feststellung einer in der Vergangenheit liegenden Straftat oder Gefährdung nicht aus. Vielmehr muss zusätzlich festgestellt werden, dass von dem Antragsteller weiterhin eine Gefahr ausgeht. Bei Straftätern ist anhand der Gesamtumstände des Einzelfalles zu prüfen, ob die Gefahr besteht, dass auch in Zukunft wieder Straftaten begangen werden (vgl. Nr. 25.3.8.4 AVwV vom 26.10.2009 zu § 25 Abs. 3 AufenthG). Zu „Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland“ siehe auch Anmerkungen zu § 60 Abs. 8 Satz 1, 1. Alt. AufenthG. 7.3 Teilnahme Gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 gilt § 4 Absatz 2 Satz 1 auch für Ausländer, die andere zu den in § 4 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1-4 genannten Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben (s. auch 2.2.5). 8. § 60 Abs. 8 Satz 1, 1. Alt. AufenthG 8.1 Allgemeines Der Ausschlusstatbestand, der über § 3 Abs. 4 AsylG Anwendung findet, setzt voraus, dass der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist. Eine strafrechtliche Verurteilung des Ausländers ist für die Feststellung einer Sicherheitsgefährdung nicht erforderlich. 8.2 Tatbestandsvoraussetzungen 8.2.1 Schwerwiegende Gründe Schwerwiegende Gründe für die Annahme der Verwirklichung von Handlungen im Sinne eines Ausschlusstatbestandes sind gerechtfertigt, wenn hierfür Anhaltspunkte von erheblichem Gewicht vorliegen; dies ist in der Regel der Fall, wenn klare und glaubhafte Indizien für die Begehung der jeweils genannten Handlungen bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.03.2011 - 10 C 2.10) Ausschlusstatbestände 11/19 Stand 11/20
Solche Handlungen können nicht nur terroristische Akte als solche, sondern auch Unterstützungshandlungen im Umfeld der konkreten Tat oder einer (terroristischen/verbotenen) Organisation allgemein sein. Klare und glaubhafte Indizien können sich bspw. aus dem Vorliegen einer Anklageschrift oder eines Haftbefehls ergeben. 8.2.2 Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne dieser Bestimmung umfasst die innere und äußere Sicherheit des Staates. Sie schützt nach innen den Bestand und die Funktionstüchtigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt und Drohungen mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein. In diesem Sinne richten sich auch Gewaltanschläge gegen Unbeteiligte zum Zwecke der Verbreitung allgemeiner Unsicherheit gegen die innere Sicherheit des Staates (BVerwG, Urteil vom 06.02.2019 - 1 A 3.18, Rn. 29). Eine Gefahr für die innere Sicherheit kann ein Ausländer dadurch darstellen bedeuten, dass er Straftaten im Sinne von §§ 80 ff. StGB oder andere Straftaten von entsprechendem Gewicht und ähnlicher Zielsetzung begeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.1998 – 1 C 17/97). Er kann auch dadurch zu einer solchen Gefahr werden, dass er eine Organisation unterstützt, die ihrerseits die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Zur Beurteilung, ob eine Organisation als terroristisch oder extremistisch einzustufen ist, können nationale oder internationale Bewertungen (sog. EU-Terrorliste; sog. UN- Sanktionsliste) oder Rechtsakte (bspw. Verbotsverfügungen, Gerichtsurteile) herangezogen werden, in denen entsprechende Organisationen und Einzelpersonen genannt werden. Eine terroristische Vereinigung unterstützt, wer, ohne selbst Mitglied der Organisation zu sein, deren Tätigkeit und terroristische Bestrebungen direkt oder über eines ihrer Mitglieder fördert (vgl. BGH, Urteil vom 14.08.2009 – 3 StR 552/08). Bezüglich der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung bedarf es keiner Differenzierung zwischen einem Kreis von herausgehobenen Funktionären bzw. Kadern und den sonstigen Angehörigen. Es gibt keinen ausreichend sachlichen Grund dafür, denjenigen, der sich in Kenntnis von Zielen, Programmatik und Methoden der Organisation dieser anschließt und in ihr betätigt, allein deshalb nicht als Mitglied der Vereinigung einzustufen, weil er nicht dem Kreis der führenden Funktionäre angehört (vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.2010 – 3 StR 214/10, Urteil vom 28.10.2010 – 3 StR 179/10). Ausschlusstatbestände 12/19 Stand 11/20
Die bloße Zugehörigkeit zu einer derartigen Organisation für sich genommen reicht jedoch nicht aus. Vielmehr muss sich die von der Organisation ausgehende Gefährdung in der Person des Ausländers konkretisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.1999 – 9 C 31.98). Welche Art der Einbindung des Ausländers in die Organisation erforderlich und ausreichend ist, um in seiner Person den Ausschlusstatbestand zu bejahen, lässt sich nicht abstrakt beantworten, sondern hängt von einer wertenden Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles ab, insbesondere von dem Grad der Gefährlichkeit der jeweiligen Organisation, der u.a. durch ihre Struktur, Größe und Gewaltbereitschaft bestimmt wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass in besonders zugespitzten Krisensituationen der Ausländer schon durch weniger gewichtige Unterstützungshandlungen eine Gefahr für die innere Sicherheit bedeuten kann (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 22.05.2012 – 1 C 8.11). 8.2.3 Wiederholungsgefahr Erforderlich für das Vorliegen dieses Ausschlusstatbestandes ist außerdem die Prognose, dass der Ausländer seine die Sicherheit des Staates gefährdende Betätigung auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit fortsetzen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.05.1998 – 1 C 17.97 und vom 30.03.1999 – 9 C 31.98). In die Prognose einzubeziehen sind neben der Stellung des Ausländers in der Organisation, der Intensität seiner bisherigen (Unterstützungs-)Handlungen und seinen früheren Äußerungen insbesondere auch, ob sich der Ausländer im Zeitpunkt der Entscheidung glaubhaft von der die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdenden Organisation und seinen früheren Aktivitäten losgesagt hat. 9. § 60 Abs. 8 Satz 1, 2. Alt. AufenthG 9.1 Allgemeines Der Ausschlusstatbestand, der über § 3 Abs. 4 AsylG Anwendung findet, setzt voraus, dass der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Zum Zeitpunkt der Entscheidung müssen folgende Unterlagen in der Akte vorhanden sein, da diese zur Begründung der Entscheidung erforderlich sind (ggf. sind diese bei der Ausländerbehörde anzufordern): - Auszug aus dem Bundeszentralregister (BZR-Auszug) - Strafgerichtsurteil, auf das die Entscheidung gestützt wird - Sofern vorhanden, weitere Strafgerichtsurteile, die der Begründung der Entscheidung dienen können (bspw. einschlägige andere Verurteilungen) Ausschlusstatbestände 13/19 Stand 11/20
Die Sachaufklärung des Bundesamtes sollte auch Aspekte berücksichtigen, die sich positiv für den Ausländer auswirken können. Deshalb können auch Haftunterlagen (z.B. Vollzugspläne, Entwicklungsberichte, Gutachten) von Interesse sein und sind ggf. anzufordern. 9.2 Tatbestandsvoraussetzungen 9.2.1 Rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren Die Vorschrift setzt die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren voraus, die nach Erwachsenenstrafrecht verhängt wurde. Verurteilungen nach Jugendstrafrecht fallen hingegen nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift (BVerwG, Urteil vom 16.11.2000 - 9 C 4.00). Bei der Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe muss zumindest eine der Einzelstrafen eine wenigstens dreijährige Freiheitsstrafe sein (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 17.12). Die strafrechtliche Verurteilung kann auch durch ein ausländisches Gericht erfolgt sein (vgl. dazu VG Aachen, Urteil vom 22.02.2010 - 5 K 289/09.A), sofern der Straftat im deutschen Recht ein vergleichbares Gewicht zukommt und das ausländische Urteil in einem rechtsstaatlichen Verfahren zustande gekommen ist. 9.2.2 Wiederholungsgefahr Der Ausländer muss eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Diese ist dann anzunehmen, wenn eine konkrete Wiederholungsgefahr vorliegt, also auch in Zukunft die Begehung neuer vergleichbarer Straftaten durch den Betroffenen ernsthaft droht. Vergleichbare Straftaten in diesem Sinne sind solche, die z.B. das gleiche Rechtsgut betreffen, die von der Art der Tatausführung ähnlich schwerwiegend sind oder die vergleichbar schwere Folgen verursachen. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten ernsthaft droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände in ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes, ebenso wie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zu dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (BVerwG, Urteil vom 16.11.2000 - 9 C 6/00, Rn. 14 ff.). Folgende Kriterien können für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr sprechen: - Hohe Bedeutung der verletzten und auch zukünftig gefährdeten Rechtsgüter (z.B. Leben, Gesundheit) Ausschlusstatbestände 14/19 Stand 11/20
- Ein aus der persönlichen Biographie sich ersichtlich steigerndes delinquentes Verhalten (bei entsprechenden BZR-Eintragungen) - Einschlägige Wiederholungstaten (s. BZR) - Offenkundige Unwirksamkeit früherer strafrechtlicher Sanktionen (Vorstrafen; BZR) - Begehung weiterer Straftaten während einer laufenden Bewährung (kein Abschreckungseffekt von Sanktionen) - Fehlendes Aufenthaltsrecht, fehlende tragfähige und sozialverträgliche Lebensgrundlage in Deutschland, fehlende sprachliche und soziale Integration im Bundesgebiet - Fehlendes soziales und familiäres Umfeld (im Hinblick auf zukünftige Orientierung, Rückhalt und Unterstützung) - Fehlende berufliche u. wirtschaftliche Perspektive (persönliche Ziele, Fortbildung in Haft, therapeutische Maßnahmen) - Nach allgemeiner Lebenserfahrung zukünftig erschwerte gesellschaftliche Akzeptanz/Integration/Resozialisierung aufgrund Verurteilung/Delinquenz Die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung allein ist kein Hinweis darauf, dass keine konkrete Wiederholungsgefahr vorliegt. Das Bundesamt ist bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr nicht an die Feststellungen der Strafgerichte gebunden, da der anzulegende Prognosemaßstab ein anderer ist. Bei der strafgerichtlichen Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung stehen Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund. Eine günstige Sozialprognose in dem Sinn, dass verantwortet werden kann, den Verurteilten in Freiheit zu erproben, setzt keine weitgehende Gewissheit des Erfolgs der Bewährungsaussetzung voraus, sondern kann auch bei Bestehen eines gewissen Restrisikos getroffen werden. Dabei kann das Strafgericht zu einer günstigeren Sozialprognose auch unter Heranziehung der Erwägung gelangen, dass der von der Vollstreckung ausgesetzte Strafrest einen nachhaltigen Druck auf den Verurteilten ausüben wird, sich während der Bewährungszeit straffrei zu verhalten. Das Bundesamt hat dagegen ausschließlich ordnungsbehördliche Überlegungen anzustellen, in deren Mittelpunkt der Schutz der Gesellschaft vor weiteren Straftaten des Ausländers steht. Das Bundesamt ist daher bei der Einschätzung des Maßes der Wiederholungsgefahr nicht gehalten, ein gleich großes Restrisiko in Kauf zu nehmen wie die Strafgerichte. Unabhängig davon erfordert die ausländerrechtlich notwendige Prognose - im Gegensatz zu der der Strafgerichte im Rahmen des § 57 Abs. 1 Nr. 2StGB – eine über die Bewährungsdauer hinausgehende längerfristige Prognose. Das bedeutet, dass auch die Frage prognostisch zu beantworten ist, ob der Ausländer sich nach Ablauf der Bewährungszeit, d. h. wenn der Druck der bei Bewährungsversagen drohenden Verbüßung der Reststrafe weggefallen ist, voraussichtlich straffrei verhalten wird (s. OVG NRW, Urteil vom 29.07.2008 - 15 A 620/07.A bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 29.06.2009 - 10 B 60.08) Ausschlusstatbestände 15/19 Stand 11/20