DA-Asyl

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwendete Datenbasis zur Bewertung von Asylanträgen für Menschen aus Afghanistan und Syrien

/ 565
PDF herunterladen
die Voraussetzungen dafür vorliegen. In diesen Fällen ergeht regelmäßig keine Ab- schiebungsandrohung, es sei denn es kommt ausnahmsweise ein anderer Zielstaat in Betracht. 4.1 Entscheidung nach § 30 Abs. 1 AsylG Nach § 30 Abs. 1 AsylG ist ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen der Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Nach Art. 31 Abs. 8 Buchstabe a VerfRL darf der Antragsteller nur Umstände vorgebracht haben, die für die Prüfung internationalen Schutzes „nicht von Belang“ sind. Damit hiervon ausgegangen werden kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine „auf der Hand liegende Aussichtslosigkeit“ des Antrags erforderlich und es muss sich die Ablehnung „nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung geradezu aufdrängen“ (BVerfG, Beschluss v. 21.7.2000 – 2 BvR 1429/98). Dies ist nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung dann der Fall, wenn der vom Antragsteller vorgetragene Sachverhalt kein asylrelevantes Vorbringen enthält. Einzelfälle, in denen die Norm zum Beispiel Anwendung fand, waren: wenn der Antragsteller vor einem bewaffneten Konflikt flieht, der sich nicht auf seine Herkunftsregion 1 erstreckt, oder wegen der Erkrankung eines Familienmitglieds nach Deutschland 2 mitgereist ist, oder der Antragsteller bei privaten Bedrohungen ausreist anstatt Schutz bei 3 den Behörden seines Herkunftsstaates zu suchen, oder der Antragsteller mit einem 4 Zauber belegt zu werden befürchtet. 4.2 Entscheidung nach § 30 Abs. 2 AsylG § 30 Abs. 2 AsylG enthält zwei Regelbeispiele für die in § 30 Abs. 1 AsylG angesprochenen aussichtslosen Asylverfahren. Ein Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen, oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen diese Voraussetzungen nur dann vor, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts feststeht, dass neben den wirtschaftlichen Gründen keine weiteren asylrelevanten Motive vorgetragen oder sonst ersichtlich sind (BVerfG, Beschluss vom 20.09.2001 - 2 BvR 1392/00). Wenn vom Antragsteller vorgetragene, an sich asylrelevante Motive nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts mit Gewissheit als vorgeschoben eingeordnet werden können, so stehen sie einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 2 AsylG hingegen nicht entgegen. 1 VG München, Urteil v. 28.02.2018 - M 21 K 17.41757 2 VG Regensburg, Urteil v. 29.09.2016 - RO 9 K 16.31387 3 VG Berlin, Beschluss v. 21.10.2015 - VG 33 L 300.15 A 4 VG Augsburg, Beschluss v. 02.02.2016 - Au 4 S 16.30068 Bescheide                                       3/11                          Stand 01/21
156

Unter den Begriff der „allgemeinen Notsituation“ fallen nur solche Erscheinungen, die das gesamte Heimatland betreffen, z.B. Naturkatastrophen oder Epidemien. 4.3 Entscheidung nach § 30 Abs. 3 AsylG Nach § 30 Abs. 3 AsylG werden unbegründete Asylanträge als o.u. abgelehnt, wenn mindestens eine der dort aufgeführten Tatbestandsvoraussetzungen vorliegt. Die Rechtsgrundlage, auf die sich die o.u.-Entscheidung stützt, ist in der Bescheidbegründung zu benennen (Grundsatz der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit; BVerwG, Urteil vom 28.08.2009, Az.: 1 C 30.06). Dabei ist darauf zu achten, dass in der Entscheidung auch der einschlägige Tatbestand aus § 30 Abs. 3 AsylG aufgeführt wird - auch wenn sich die Offensichtlichkeit bereits aus Absatz 1 ergibt. Aus dem Sachverhalt und den Entscheidungsgründen müssen sich im Einzelfall eindeutig und für Dritte nachvollziehbar die Katalogtatbestände des § 30 Abs. 3 Nr. 1-7 AsylG ergeben. Dies ist insbes. für Ausländerbehörden bei der Gewährung von Aufenthaltstiteln von Bedeutung. So darf gem. § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG kein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 AsylG abgelehnt wurde. Sind in einem unanfechtbaren Bescheid entsprechende Ausführungen unterblieben, obwohl (auch) die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 AsylG vorgelegen haben, wird der Bescheid nicht mehr geändert. Dahingehenden Bitten von Ausländerbehörden ist nicht nachzukommen, unabhängig davon, ob die Erkenntnisse über den Katalogtatbestand bei Bescheiderstellung bereits vorgelegen haben oder erst später gewonnen wurden. Nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist ein bereits unbegründeter Asylantrag auch als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substanziiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird. Gegenüber dem weit erscheinenden Wortlaut der Vorschrift ist ihr Anwendungsbereich durch Art. 31 Abs. 8 e) VerfRL deutlich eingeschränkt. Dieser verlangt eindeutig unstimmige und eindeutig widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen. Dem Charakter von § 30 Abs. 3 AsylG als Sanktionierung für Pflichtverletzungen des Antragstellers entsprechend müssen die nicht substanziierten oder in sich widersprüchlichen Angaben vom Antragsteller absichtlich gemacht worden sein, um eine Schutzstatus zu erreichen, dessen Voraussetzungen er sonst nicht erfüllen würde. An „nicht substanziiert“ sind hierbei hohe Anforderungen zu stellen. Die Begründung ist nicht schon unsubstanziiert, weil sie nicht zur Schutzgewährung führt. Die Anforderungen an die Unsubstanziiertheit müssen zudem an der Person des Antragstellers (d.h. seinem Alter und seinen Fähigkeiten) ausgerichtet sein. In einer widersprüchlichen Begründung müssen die Widersprüche sich auf dem Kernbereich des verfolgungsrelevanten Vorbringens beziehen und nicht nur Bescheide                                 4/11                               Stand 01/21
157

Randbereiche, wie z.B. den Reiseweg betreffen. Des Weiteren müssen die Widersprüche dem Antragsteller vorgehalten worden sein, ohne dass dieser sie ausgeräumt hat. Werden gefälschte oder verfälschte Beweismittel vorgelegt, so müssen diese den Zweck haben, den Antrag zu stützen, d.h. ihre Beweiswirkung muss zur Begründung beitragen sollen. Nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist ein bereits unbegründeter Asylantrag auch als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert. Die Täuschung setzt ein vorsätzliches Handeln voraus und kann darin liegen, dass ein Irrtum durch unwahre Behauptungen hervorgerufen oder ein beim Bundesamt bereits bestehender Irrtum aufrechterhalten wird. Klärt der Asylbewerber den von ihm zu verantwortenden Irrtum über seine Identität oder Staatsangehörigkeit auf oder trägt er die zunächst verweigerten Angaben nach, dann steht dies einer Anwendung des § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG entgegen. Die Korrektur muss aber bis zum Ende der (inhaltlichen) Anhörung erfolgen. Danach erfolgt sie zu spät und es ergeht weiterhin eine Entscheidung nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG. Insbesondere erst nach der Anordnung weiterer indentitätsklärender Maßnahmen erfolgte Korrekturen kommen zu spät. Nach § 30 Abs. 3 Nr. 3 AsylG ist ein bereits unbegründeter Asylantrag auch als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn unter Angabe anderer Personalien ein weiterer Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht wird. Nach § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG ist ein bereits unbegründeter Asylantrag auch als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn er gestellt wurde, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl zuvor ausreichend Gelegenheit bestand, einen Asylantrag zu stellen. Das Vorliegen einer ausreichenden Gelegenheit kann nicht angenommen werden, wenn der Ausländer wegen eines anderweitig gesicherten Status keine Veranlassung zu einem früheren Asylantrag gesehen hat. Jedoch besteht kein berechtigtes Vertrauen des Ausländers auf die Fortdauer seines Aufenthalts, wenn seine Abschiebung lediglich zeitweise ausgesetzt wird. So muss der Ausländer bei einer Duldung grundsätzlich jederzeit mit der Beendigung seines Aufenthalts rechnen. Nach § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG ist ein bereits unbegründeter Asylantrag auch als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich. Eine Entscheidung als o.u. gem. § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG ist regelmäßig nur in den Verfahren möglich, in denen der Antrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung als unbegründet anzusehen ist. Dazu muss eine Begründung des Asylantrages vorliegen. Der Asylantrag kann nicht als o.u. abgelehnt werden, wenn der Antragsteller weder zur Anhörung erscheint noch ein begründender Schriftsatz existiert und deshalb keine ausreichenden Erkenntnisse über die Asylgründe vorliegen. In diesen Fällen ist das Verfahren wegen Bescheide                                5/11                              Stand 01/21
158

Nichtbetreibens einzustellen. Nach dem Urteil des BVerwG vom 15.4.2019 (1C 46/18) gilt der Antrag kraft gesetzlicher Anordnung als zurückgenommen (§ 33 AsylG). Dies gilt auch bei Antragstellern aus sicheren Herkunftsstaaten. Über einen nicht mehr existenten Asylantrag kann keine Sachentscheidung mehr getroffen werden. (Ausnahme: Der Ausländer wurde mit der in der bis zum 20.08.2019 vorliegenden Fassung der Erstbelehrung D0179 belehrt. In diesen Fällen ist bei Antragstellern aus sicheren Herkunftsländern grds. wegen der nicht widerlegten gesetzlichen Vermutung fehlender Verfolgung eine o.u.-Ablehnung zu treffen. Bei anderen HKL ist zu prüfen, ob der Asylantrag nach den vorliegenden Erkenntnissen als unbegründet anzusehen ist. Ist dies der Fall, ist wegen der Nichtmitwirkung eine o.u.-Entscheidung zu treffen (s. DA-Asyl „Einstellungen - Rücknahme von Asylanträgen“). Nach § 30 Abs. 3 Nr. 6 AsylG ist ein bereits unbegründeter Asylantrag auch als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer nach §§ 53, 54 AufenthG vollziehbar ausgewiesen ist. Die Vorschrift des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG steht nicht mit der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (VerfRL) im Einklang und darf somit nicht mehr angewandt werden. Mitgliedstaaten dürfen nach Art. 32 Abs. 2 VerfRL nur in den in Art. 31 Abs. 8 VerfRL abschließend normierten Fällen die Ablehnung eines Antrags als offensichtlich unbegründet vorsehen. Dabei ist die in Art. 31 Abs. 8 VerfRL erfolgte Aufzählung abschließend, weil Art. 5 VerfRL bei Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes lediglich die Einführung und Beibehaltung günstigerer Bestimmungen vorsieht (vgl. VG Minden, Kammerbeschluss v. 04.07.2016 – 10 L 898/16.A). In der enumerativen Aufzählung in Art. 31 Abs. 8 VerfRL fehlt jedoch eine Vorschrift, unter die sich der Fall des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG subsumieren ließe. Die Unionsrechtswidrigkeit des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG wird von der verwaltungsgerichtlichen 5 Rechtsprechung bestätigt . Da es bereits an einer Rechtsgrundlage in der VerfRL mangelt, kann § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG auch nicht richtlinienkonform ausgelegt werden. Die Norm darf daher wegen Unionsrechtswidrigkeit nicht mehr angewandt. Neben einer Ablehnung als einfach unbegründet kommt in solchen Fällen grundsätzlich auch eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 1 AsylG in Betracht. Für die materiell-rechtliche Prüfung des § 30 Abs. 1 AsylG wird auf Punkt 4.1 verwiesen. Zu beachten ist insoweit, dass nach der neueren verwaltungsgerichtlichen 6 Rechtsprechung bei Fällen des § 14a Abs. 2 AsylG eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 AsylG grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn für 7 Antragstellende keine eigenen Gründe für internationalen Schutz vorgetragen werden oder für die Begründung des Antrags ausschließlich auf die im Verfahren der 5 VG Augsburg, Urt. v. 16.01.2020 – Au 9 K 19.30382 6 VG Würzburg, Beschl. v. 29.04.2020 – W 8 S 20.30486 7 Die Rspr. lehnt die Anwendbarkeit des § 30 Abs. 1 AsylG in Fällen des § 14a Abs. 2 AsylG z.B. dann ab, wenn bei nachgeborenen Antragstellerinnen zu FGM vorgetragen wird. Bescheide                                       6/11                                  Stand 01/21
159

Eltern vorgebrachten Gründe Bezug genommen wird und das Verfahren der Eltern bereits bestandskräftig abgeschlossen ist. Zum Vorgehen bei noch nicht bestehender Unanfechtbarkeit des Elternbescheids s. Kapitel Familieneinheit nach § 14a AsylG, Abschnitt 6.3 Bescheid der Eltern noch nicht rechtskräftig. 4.4 Entscheidungen nach § 30 Abs. 4 AsylG Zu Entscheidungen nach § 30 Abs. 4 AsylG s. Kapitel Ausschlusstatbestände 4.5 Entscheidungen nach § 30 Abs. 5 AsylG § 30 Abs. 5 AsylG verdeutlicht, dass die Entscheidung als offensichtlich unbegründet auch das Mittel der Wahl ist, um Anträge, die gem. der Auslegungsvorschrift des § 13 Abs. 1 AsylG nicht als Asylanträge anzusehen sind, abzulehnen. Der Antrag muss dafür seinem Inhalt nach nicht als Asylantrag anzusehen sein, er muss jedoch formal als solcher gestellt worden sein, insbesondere durch einen Ausländer (§ 1 Abs. 1 AsylG). Rechtsgrundlage der Ablehnung wird i.d.R. § 30 Abs. 1 AsylG sein. 4.6 Entscheidungen nach § 29a AsylG (sicherer Herkunftsstaat) Bei Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten ist eine o. u.-Entscheidung zu treffen, wenn sich aus der Anhörung keine Widerlegung der Regelvermutung des § 29a AsylG ergibt. Sofern die in Ausnahmefällen mögliche Widerlegung der Regelvermutung zu einer positiven Entscheidung zu Art. 16a Abs. 1 GG, zum Flüchtlingsschutz oder zum subsidiären Schutz führt, sind die Widerlegungsgründe in einem Aktenvermerk darzulegen (s.a. 7.3). Führt eine Widerlegung der Regelvermutung zu keiner positiven Entscheidung, sind die Widerlegungsgründe im Bescheid zu erläutern. Wird der Asylantrag gem. § 29a AsylG o.u.-abgelehnt und liegen die Voraussetzungen einer Mitwirkungsverletzung nach § 30 Abs. 3 AsylG vor, ist dies in der Begründung der o.u.-Entscheidung ergänzend anzugeben. In den Fällen, in denen der Ausländer mit der Erstbelehrung mit Stand 21.08.2019 belehrt wurde, und der Ausländer einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gem. § 15 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 AsylG oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist, kann keine o.u. Entscheidung getroffen werden. Vielmehr gilt der Antrag kraft gesetzlicher Anordnung gemäß § 33 AsylG als zurückgenommen. Bescheide                                7/11                              Stand 01/21
160

4.7 o.u.-Entscheidungen bei unbegleiteten Minderjährigen Art. 25 Abs. 6 Verfahrensrichtlinie (VRL) schränkt in Verbindung mit Art. 31 Abs. 8 und Art. 32 Abs. 2 VRL die Möglichkeiten ein, Asylanträge von unbegleiteten Minderjährigen (UM) als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Bei UM sind o.u.-Entscheidungen nur nach § 29a AsylG oder § 30 Abs. 4 AsylG möglich. 5. Bescheidausfertigung Wurde am Verfahren ein Sonderbeauftragter beteiligt ist hierauf auch im Bescheid einzugehen (am Ende der Sachverhaltsdarstellung). Nach Fertigstellung des Bescheides durch den Entscheider (Beteiligungs-/Vorlagepflichten sind beachtet) und erfolgter Qualitätssicherung ist der Bescheid sofort „einzufrieren“ und danach ein Ausdruck im Original zu unterschreiben. Die MARiS-Akte sowie der entspr. § 37 VwVfG eigenhändig unterschriebene Original-Bescheid werden i.d.R. unmittelbar zur weiteren Bearbeitung dem AVS zugeleitet. (s. ggf. auch DA-Asyl Bescheidausfertigung – Hinweise bei sicherheitsrelevanten Bedenken sowie DA-AVS Zustellung/Originalbescheid). Die Möglichkeit der Zeichnung von Dokumenten durch Vorgesetzte ist gem. DA „Zeichnung und Zeichnungsvorbehalt“ jederzeit gegeben. Die Zuständigkeit für Aktenbearbeitung und Bescheid-Zustellung ändert sich dadurch nicht. 6. Vorlagepflicht vor Zustellung 6.1 Weisungsgebundenheit Hinsichtlich der Entscheidungen besteht Weisungsgebundenheit. Die Mitarbeitenden des Bundesamtes müssen gegebenenfalls auch Entscheidungen treffen, die ihrer Überzeugung nicht entsprechen. 6.2 Kurzübersichten (KÜ) zu Entscheidungen Alle Entscheidungen sind der Qualitätssicherung zuzuführen. Eine Entscheidung ohne Qualitätssicherung im 4-Augen-Prinzip ist nicht gestattet. (s.a. DA-Asyl Kapitel „Qualitätssicherung“). 6.3 Entscheidungen „offensichtlich unbegründet“ Sofern die in Art. 16a Abs. 3 GG, § 29a Abs. 1 AsylG normierte Regelvermutung ausnahmsweise als widerlegt angesehen wird und daher keine o.u.-Ablehnung erfolgen soll, ist vor Bescheidzustellung die Referatsleitung zu beteiligen. Bescheide                                 8/11                               Stand 01/21
161

6.4 Vorlagen an die Zentrale In der Übersicht der Vorlagepflichten an die Zentrale ist eine Vielzahl an Fällen aufgeführt, bei denen Sachverhalte an Referate der Zentrale abgegeben bzw. ihnen vorzulegen sind. Sie bündelt verschiedene Regelungen aus unterschiedlichen Dienstanweisungen (Asyl, AVS, Dublin, Prozess). Die    Maßgaben       des     Kapitels   „Sonderbeauftragte“     bzw.    der    spezifischen Kapitelbestimmungen (z.B. Menschenhandel, Sicherheit, Unbegleitete Minderjährige) sowie die Verfahren der Qualitätssicherung sind zu beachten. 6.5 Besondere, besonders sensible, öffentlichkeitswirksame Verfahren / Entscheidungen Im Interesse einer einheitlichen Entscheidungspraxis bei gleich gelagertem Sachverhalt oder bei öffentlichkeitswirksamen Verfahren sind Entscheidungen spätestens vor Zustellung des Bescheids der zuständigen Leitung (RL, Ref) der entscheidenden Organisationseinheit vorzulegen, in dem der Entscheider eingesetzt ist. Eine erfolgte Vorlage sowie evtl. Absprachen zum weiteren Vorgehen sollen nachvollziehbar in einem Vermerk festgehalten werden. Solche Entscheidungen könnten insbes. in folgenden Bereichen auftreten:   behauptete geschlechtsspezifische Verfolgung   unbegleitete Minderjährige   vorgetragene Folter, wenn der Sachvortrag substanziiert erscheint oder durch ärztliche/psychologische Bescheinigungen gestützt wird   nicht ausreichende medizinische Behandlung von Krankheiten, von denen eine Bevölkerungsgruppe im Zielstaat der Abschiebung betroffen sein kann   von der Feststellung eines Abschiebungsverbotes soll auf Grund der Zusicherung der Kostenübernahme durch die ABH für eine medizinische Behandlung im HKL abgesehen werden   attestierte Suizidgefahr   positive Entscheidungen zu Asylberechtigung, internationalem Schutz oder Abschiebungsverboten hinsichtlich Herkunftsländern mit einer sehr geringen Schutzquote oder positive Entscheidungen zu Abschiebungsverboten hinsichtlich Zielländern, die Mitgliedstaaten der europäischen Union (s.a. EU-Staatsangehörige) sind   Ermessenserwägungen bei Wiederaufgreifen i.w.S. Unabhängig davon, ist in Verfahren von grds. Bedeutung und Entscheidungen, die von einer ober- oder höchstgerichtlichen Entscheidung abweichen, vor einer abschließenden Entscheidung über den Referatsleiter der jeweiligen Organisationseinheit das Grundsatzreferat Asyl zu beteiligen. Die Abweichung ist dabei nicht nur nach der Bescheide                                 9/11                               Stand 01/21
162

Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des jeweiligen Bundeslandes zu beurteilen. Eine grundsätzliche Bedeutung ist vor allem dann anzunehmen, wenn die Entscheidung für den gesamten Verfahrensbereich von Bedeutung ist. Darüber hinaus können auch in jedem Einzelfall Besonderheiten vorliegen, die eine Vorlage angezeigt erscheinen lassen. Die jeweilige Leitung trifft eine entspr. allgemeine Regelung und entscheidet über die Einbindung des Grundsatzreferates Asyl. 7. Bescheidübersetzung Wird der Antragsteller nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten, sind Tenor und Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides nach § 31 Abs.1 Satz 4 AsylG in eine Sprache zu übersetzen, „deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann“ (z.B. Amts-/Regionalsprache – ggf. auch Englisch). Hierfür steht ein automatisiertes System zur Verfügung (L:\Info\BedienungWord.docx). Steht keine geeignete Sprachversion zur Verfügung und erfolgt die Zustellung daher nur in der deutschsprachigen Version, beträgt die Rechtsmittelfrist ein Jahr (§ 58 VwGO). 8. Zustellung (zu Details s. DA-AVS - Zustellung) 8.1 Unbekannte Anschrift (öffentliche Zustellung) Hat ein Asylbewerber seine Anschrift zu keiner Zeit mitgeteilt, so ist zuerst dessen Anschrift zu ermitteln. Eine öffentliche Zustellung des Bescheides darf erst dann vorgenommen werden, wenn die Bemühungen, den Aufenthalt des Asylbewerbers zu ermitteln, fehlgeschlagen sind. Anerkennungsbescheide und Mischbescheide (teilweise positiv) dürfen nicht öffentlich zugestellt werden. Müsste die Zustellung außerhalb des Bundesgebietes erfolgen, wird sie grds. als öffentliche Zustellung vorgenommen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 VwZG). Die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung prüft der Entscheider, dem die Entscheidung über den Asylantrag obliegt und verfügt ggf. die öffentliche Zustellung (§10 Abs. 1 Satz 2 VwZG). Der Zustellungsauftrag wird im Prozessschritt „Öffentliche Bescheidzustellung“ an den zuständigen AVS Mitarbeiter weitergeleitet. Hinweis zur Zustellung von anderen Schriftstücken: Andere Schriftstücke, beispielsweise Ladungen, Aufforderungen zur Stellungnahme etc., die öffentlich zugestellt werden sollen, dürfen nicht über den Prozessschritt „Öffentliche Bescheidzustellung“ an den zuständigen AVS Mitarbeiter weitergeleitet werden. In diesen Bescheide                                10/11                             Stand 01/21
163

Fällen ist die Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung (D0205) händisch zu erstellen, auszudrucken und einzufrieren. 8.2 Erneute Bescheidzustellung Wurde der Antragsteller im Rahmen der Asylantragstellung ordnungsgemäß nach §10 AsylG belehrt und wird ein Bescheid nach einem Zustellversuch zurückgesandt, weil er dem Ausländer an die zuletzt bekannte Anschrift nicht zugestellt werden konnte, kommt eine erneute Bescheidzustellung grds. nicht in Betracht. Nach §10 Abs. 2 AsylG, gilt eine Zustellung an den Antragsteller unter der zuletzt bekannten Anschrift mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn diese als unzustellbar zurückkommt. Eine erneute Bescheidzustellung wird nur dann durchgeführt, wenn der Antragsteller nach Wohnungswechsel seiner Pflicht der Anschriftenmitteilung gem. § 10 Abs. 1 AsylG nachgekommen ist und der Bescheid ohne Verschulden des Antragstellers durch ein Amtsversehen an dessen vorher bekannte Anschrift gesandt wurde und dort nicht zugestellt werden konnte. Gleiches gilt, wenn eine Verfahrensvollmacht vorlag, und diese zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung in der Maske „Vertreter“ noch nicht erfasst war. 8.3 Zustellung in Gemeinschaftsunterkünften Kommt es in Gemeinschaftsunterkünften vermehrt zu Fällen, in denen auch wiederholte Zustellungsversuche an Asylbewerber erfolglos bleiben, kann wie folgt verfahren werden: Die Außenstellenleiter versuchen, mit der zuständigen Ausländerbehörde zu klären, ob hier organisatorische Gründe vorliegen und ggf. eine Vereinbarung zu treffen, dass z.B. die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis in Amtshilfe durch die Ausländerbehörde erfolgt. Die gesetzliche Regelung des § 10 Abs. 2 AsylG bleibt jedoch unberührt. Bescheide                                11/11                             Stand 01/21
164

Dienstanweisung Asylverfahren Hinweis: Beschleunigte Verfahren können erst durchgeführt werden, wenn die Länder in Abstimmung mit dem Bundesamt besondere Aufnahmeeinrichtungen unterhalten. Bis die ersten besonderen Aufnahmeeinrichtungen unterhalten werden, hat dieses Kapitel keine praktische Bedeutung. Beschleunigte Verfahren nach § 30a AsylG § 30a regelt ein beschleunigtes Verfahren für Asylbewerber, deren Anträge von vornherein geringe Erfolgsaussichten aufweisen. 1. Personengruppen, auf die das beschleunigte Verfahren Anwendung finden kann (§ 30a Abs. 1 AsylG) Das Bundesamt kann das Asylverfahren in einer AS, die einer besonderen AE (§ 5 Abs. 5 AsylG) zugeordnet ist, beschleunigt durchführen, wenn der Ausländer Nr. 1 - Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a AsylG) ist, Nr. 2 - die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit offensichtlich getäuscht hat, Nr. 3 - ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat, oder die Umstände offensichtlich diese Annahme rechtfertigen, Nr. 4 - einen Folgeantrag gestellt hat, Nr. 5 - den Antrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Vollstreckung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung, die zu seiner Abschiebung führen würde, gestellt hat, Nr. 6 - sich weigert, der Verpflichtung zur Abnahme seiner Fingerabdrücke nachzukommen oder Nr. 7 - aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen wurde oder es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt. Gehört der Ausländer zu einer dieser Personengruppen, ist für seine Aufnahme die besondere Aufnahmeeinrichtung (BAE) zuständig, die                    über einen freien Unterbringungsplatz im Rahmen der Quote des Königsteiner Schlüssels verfügt und bei der die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes Asylanträge aus dem Herkunftsland des Ausländers bearbeitet (§ 46 Abs. 1 S. 1 AsylG). Damit ist sichergestellt, Beschleunigte Verfahren nach § 30a AsylG    1/3                             Stand 03/16
165

Zur nächsten Seite