DA-Asyl

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwendete Datenbasis zur Bewertung von Asylanträgen für Menschen aus Afghanistan und Syrien

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Dienstanweisung Asylverfahren Hinweis: Beschleunigte Verfahren können erst durchgeführt werden, wenn die Länder in Abstimmung mit dem Bundesamt besondere Aufnahmeeinrichtungen unterhalten. Bis die ersten besonderen Aufnahmeeinrichtungen unterhalten werden, hat dieses Kapitel keine praktische Bedeutung. Beschleunigte Verfahren nach § 30a AsylG § 30a regelt ein beschleunigtes Verfahren für Asylbewerber, deren Anträge von vornherein geringe Erfolgsaussichten aufweisen. 1. Personengruppen, auf die das beschleunigte Verfahren Anwendung finden kann (§ 30a Abs. 1 AsylG) Das Bundesamt kann das Asylverfahren in einer AS, die einer besonderen AE (§ 5 Abs. 5 AsylG) zugeordnet ist, beschleunigt durchführen, wenn der Ausländer Nr. 1 - Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a AsylG) ist, Nr. 2 - die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit offensichtlich getäuscht hat, Nr. 3 - ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat, oder die Umstände offensichtlich diese Annahme rechtfertigen, Nr. 4 - einen Folgeantrag gestellt hat, Nr. 5 - den Antrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Vollstreckung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung, die zu seiner Abschiebung führen würde, gestellt hat, Nr. 6 - sich weigert, der Verpflichtung zur Abnahme seiner Fingerabdrücke nachzukommen oder Nr. 7 - aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen wurde oder es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt. Gehört der Ausländer zu einer dieser Personengruppen, ist für seine Aufnahme die besondere Aufnahmeeinrichtung (BAE) zuständig, die                    über einen freien Unterbringungsplatz im Rahmen der Quote des Königsteiner Schlüssels verfügt und bei der die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes Asylanträge aus dem Herkunftsland des Ausländers bearbeitet (§ 46 Abs. 1 S. 1 AsylG). Damit ist sichergestellt, Beschleunigte Verfahren nach § 30a AsylG    1/3                             Stand 03/16
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dass Ausländer, deren Asylanträge im beschleunigten Verfahren bearbeitet werden sollen, nur in den entsprechenden Aufnahmeeinrichtungen untergebrachte werden, solange diese über die entsprechenden Kapazitäten verfügen und die Quote eingehalten wird. Hat die ABH den Ausländer einer BAE zugewiesen, führt das Bundesamt das Asylverfahren als beschleunigtes Verfahren durch. 2. Entscheidungsfrist und Rechtsfolgen (§ 30a Abs. 2 AsylG) Führt das Bundesamt das Verfahren als beschleunigtes Verfahren durch, entscheidet es innerhalb einer Woche ab Asylantragstellung. Kann das Verfahren nicht innerhalb dieser Frist entschieden werden, wird es als nicht beschleunigtes Verfahren durchgeführt. Mit Ausnahme, dass die Wochenfrist beachtet werden muss, gelten für das beschleunigte Verfahren keine besonderen Verfahrensvorschriften; es ist darauf zu achten, dass der Bescheid dem Antragsteller innerhalb einer Woche ausgehändigt wird. Die Zusatzinformation Akte „beschleunigtes Verfahren“ mit dem Status „JA“ wird vom AVS bereits im Rahmen der geführten Aktenanlage eingegeben. Stellt der Entscheider fest, dass das Verfahren nicht innerhalb einer Woche entschieden werden kann, ist die Zusatzinformation „beschleunigtes Verfahren“ mit dem Status „Durchführung als nicht beschleunigt“ spätestens mit Ablauf der Wochenfrist in MARiS einzugeben. Mit Eingabe der Zusatzinformation ist das Erstellen und Versenden des Dokuments „Info_Beendigung_beschl_Vf_ABH“ durch den Entscheider verbunden. Kann das Verfahren innerhalb einer Woche entschieden werden, ist in MARiS nichts weiter zu veranlassen. Für die Entscheidung zum Abschluss des Verfahrens gelten die Ausführungen zum Thema „Bescheid“ (s. DA Bescheid „4.Offensichtlich unbegründete und unzulässige Bescheide“ und „5. Entscheidungen nach § 29 a AsylG (Sicherer Herkunftsstaat)“). 3. Wohnpflicht (§ 30a Abs. 3 AsylG) Insbesondere Antragsteller aus sicheren Herkunftsländern und Folgeantragsteller sollen in BAEn untergebracht werden. An die Wohnpflicht in der BAE knüpft die räumliche Beschränkung im Sinn des § 56 AsylG an. Danach ist die Aufenthaltsgestattung räumlich auf den Bezirk der ABH beschränkt, in dem die für die Aufnahme des Ausländers zuständige BAE liegt. Mit der Wohnpflicht wird sichergestellt, dass der Antragsteller für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens erreichbar ist und die mögliche Rückführung unmittelbar aus der BAE heraus erfolgen kann. Ergeht im beschleunigten Verfahren eine Verfahrenseinstellung, o.u.-Ablehnung oder Ablehnung zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, bleibt der Antragsteller bis zur Ausreise bzw. Abschiebung verpflichtet, in der BAE zu wohnen. Beschleunigte Verfahren nach § 30a AsylG  2/3                               Stand 03/16
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Verstößt der Ausländer gegen diese räumliche Beschränkung und weist er nicht unverzüglich nach, dass dies auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte, wird sein Verfahren nach fünf Arbeitstagen eingestellt und kann nur einmal und nur innerhalb von neun Monaten ohne Verfahrensnachteile wieder aufgenommen werden (s. § 33 AsylG). (zum Verfahren s. DA Einstellungen – Rücknahme von Asylanträgen, Abschnitt „Weiteres Vorgehen, wenn der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (Fortführungsantrag) oder einen neuen Asylantrag stellt“). 4. Unbegleitete Minderjährige Unbegleitete minderjährige Ausländer sind nach § 42 SGB VIII vom Jugendamt in Obhut zu nehmen und werden daher auch nicht in BAEn untergebracht, so dass sie auch nicht für ein beschleunigtes Verfahren in Betracht kommen. Beschleunigte Verfahren nach § 30a AsylG 3/3                               Stand 03/16
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Dienstanweisung Asylverfahren Besondere Verfahren Hinweis: Dieser Abschnitt befindet sich wegen des Wegfalls der Zuständigkeit des Referats in Überarbeitung. Die Bearbeitung von Asyl- und Prozessverfahren, die auf Grund der Gesamtumstände eine besondere Auskunftsfähigkeit des BAMF erfordern, erfolgt durch das Referat für Besondere Verfahren. Entsprechende Fälle sind frühest möglich – im Regelfall nach erfolgter Anhörung - , bei Unklarheiten ggf. nach Rücks, dahin abzugeben. Von dort aus werden bei Notwendigkeit weitere betroffene Referate (z.B. Sicherheitsreferat) beteiligt. Dies gilt für alle Verfahrensarten und –stadien. Im Flughafenverfahren ist es wegen der kurzen Fristen im Einzelfall ausreichend, wenn die Abgabe an das Referat für Besondere Verfahren unmittelbar nach der Entscheidung erfolgt. Die Bearbeitungszuständigkeit ergibt sich insbesondere bei Antragstellern oder deren Familienangehörigen in folgenden Fallkonstellationen: 1. Sicherheitsrelevante Tatsachen: -   Mitgliedschaft / Betätigung für terroristische Organisationen -   Mitgliedschaft / Betätigung für radikal islamistische Organisationen -   Mitgliedschaft / Betätigung für kriminelle/verbotene Vereinigungen in verantwortlicher Position -   Mitwirkung oder Beihilfe bei menschenrechtswidrigen Aktionen in verantwortlicher Position Die Verpflichtung zur umgehenden Unterrichtung des Sicherheitsreferates gemäß der DA- Asyl „Sicherheit“ bleibt weiterhin bestehen. 2. Grundsätzliche Bedeutung: -   Fälle, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen Öffentlichkeitsbezug haben oder bekommen können -   Fälle, die exponierte Personen des öffentlichen Lebens bzw. diplomatisches Personal betreffen Besondere Verfahren                         1/2                            Stand 12/17
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-   Fälle, deren Entscheidung für die politischen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland von Interesse sein können -   Fälle, in denen Mitglieder des Bundestages oder eines Landtages interveniert haben -   Fälle,     die   unter     spezieller   Betreuung     von    Menschenrechts-      oder Flüchtlingshilfeorganisationen (z.B. UNHCR, ai, Pro Asyl) stehen -   Petitionsangelegenheiten von grundsätzlicher oder sicherheitsrelevanter Bedeutung Liegt eine dieser Fallkonstellationen vor, ist das Referat für Besondere Verfahren mittels Vorlage zu informieren. Die Vorlage hat eine kurze Darstellung des Sachverhalts mit dem Hinweis zu enthalten, weshalb ein „besonderes Verfahren“ vorliegt Wenn das Referat für Besondere Verfahren den vorgelegten Fall als „besonderes Verfahren“ einstuft, übernimmt es die weitere Bearbeitung dieses Verfahrens. In den besonderen Verfahren behält sich der Präsident vor deren Entscheidung die Gegenzeichnung vor. Bei Erreichen der Entscheidungsreife ist eine Vorlage mit Bescheidentwurf auf dem Dienstweg an den Präsidenten zu leiten. Besondere Verfahren                       2/2                             Stand 12/17
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Dienstanweisung Asylverfahren Bestimmte soziale Gruppe 1.     Bedeutung der bestimmten sozialen Gruppe im Rahmen der Asylprüfung Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG verlangt eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte oder eine Kumulierung von Maßnahmen, die so gravierend sind, dass sie in ihrer Gesamtheit einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte gleichkommen (=Verfolgungshandlung gem. § 3a AsylG), die zielgerichtet wegen mindestens eines der in § 3b AsylG genannten Gründe (=Verfolgungsgrund) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ist ein solcher Verfolgungsgrund. Das Merkmal „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ ist ein eigenständiger Verfolgungsgrund und stellt keinen Auffangtatbestand für jede denkbare Verfolgungshandlung dar, die nicht unter die anderen Verfolgungsgründe subsumiert werden kann. Alle in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe stehen gleichwertig nebeneinander und können im Einzelfall auch auf den gleichen Sachverhalt zutreffen. Ergibt die Prüfung im Asylverfahren, dass Flüchtlingsschutz abgelehnt werden muss, weil eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht festgestellt werden konnte, ist mit der rüfung subsidiären Schutzes, insbesondere § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG fortzufahren. Bestimmte soziale Gruppe                1/12                               Stand 01/21
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2.       Definition des Merkmals „bestimmte soziale Gruppe“ 1 § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG definiert das Merkmal „bestimmte soziale Gruppe“. 2.1      interner Ansatz: Gruppenbestimmende Merkmale Es ist mindestens ein gemeinsames Merkmal zu ermitteln. Als gruppenbestimmende Merkmale kommen gem. Wortlaut des § 3b Abs.1 Nr.4 a) AsylG in Betracht: 1. gemeinsame angeborene Merkmale 2. ein gemeinsamer unveränderbarer Hintergrund 3. gemeinsame Merkmale oder Glaubensüberzeugungen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen des Betroffenen sind, dass ein Verzicht unzumutbar wäre (sog. unverzichtbare Merkmale). Definition „angeborene Merkmale“: Ein angeborenes Merkmal ist anzunehmen, wenn es sich um eine vorgegebene, wesenhafte Eigenschaft der Person handelt, die Person somit für gewöhnlich mit dem Merkmal geboren worden ist. Umfasst sind Eigenschaften, die nicht veränderlich sind. Beispiele hierfür sind biologisches Geschlecht, geschlechtliche Identität, Hautfarbe, Ethnie, angeborene Behinderung, erblich bedingte Merkmale. 2 Definition „unveränderbaren Hintergrund“ : Ein unveränderbarer Hintergrund bezieht sich auf in der Vergangenheit erfahrene oder erworbene Tatsachen oder der Person anhaftende, erworbene Eigenschaften. Dies kann 1 § 3b AsylG ist die nationale Umsetzungsnorm des Art. 10 Abs. 1d der RL 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) 2 vgl. Entscheidung des House of Lords im Fall Shah and Islam: „common immutable characteristic”: www.parliament.the-stationery-office.co.uk/pa/ld199899/ldjudgmt/jd990325/islam01.htm Bestimmte soziale Gruppe                         2/12                                 Stand 01/21
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z.B. der soziale Status oder der kulturelle Hintergrund, aber auch frühere Zugehörigkeiten zu bestimmten Gruppen sein. Wichtig ist hierbei, dass die Tatsachen oder Eigenschaften (und damit ein ihnen möglicherweise anhaftendes Stigma) von solcher Natur sind, dass sie nicht mehr oder nicht durch den Antragsteller veränderbar sind. Beispiele hierfür sind Alter (oder Jugend), Stammeszugehörigkeit, Familienzugehörigkeit, Herkunftsregion, sprachlicher Hintergrund, frühere Mitgliedschaft in einer bestimmten Gruppe, etwa einer früheren Regierung oder einer Gewerkschaft. Der Beruf einer Person hingegen stellt zwar einen gemeinsamen Hintergrund dar, aber 3 nicht einen solchen, der unveränderbar ist. Dies kann anders sei, wenn die frühere Zugehörigkeit zu einer besonderen Berufsgruppe der Person weiter anhaftet. Ein bestimmtes Verhalten ist grundsätzlich nicht gruppenbestimmend, denn es kann verändert werden. Es ist zunächst einmal kein Merkmal. Es kann aber Ausfluss oder Folge des zu bestimmenden Merkmals sein. Verstöße gegen Verhaltensregeln wie z. B. Bekleidungsvorschriften oder eheliche Treue sind für sich genommen zwar ein Verhalten. Personen, die derartige Verstöße begehen oder denen ein solches Verhalten unterstellt wird, bilden allein deshalb aber noch keine bestimmte soziale Gruppe. Anderes kann gelten, wenn das Verhalten zu einem unveränderbaren Hintergrund führt. Es ist auf die frühere Mitgliedschaft oder ehemalige Tätigkeit abzustellen, da nach einem unveränderbaren Hintergrund im Sinne einer nachträglich nicht mehr veränderbaren Stigmatisierung gefragt wird. z. B.: ehemalige Prostituierte, wegen Untreue geschiedene oder verstoßene Frauen, Frauen mit einem nichtehelichen Kind. Definition „unverzichtbare Merkmale“: Unverzichtbare Merkmale sind solche, die so sehr identitäts- bzw. persönlichkeitsprägend sind, dass von der betreffenden Person nicht verlangt werden darf, auf sie zu verzichten . „Es handelt sich dabei um Merkmale, die eine Person, obwohl sie sie verändern könnte, nicht gezwungen werden sollte zu verändern, weil sie unverbrüchlich mit der Identität der 4 Person verbunden sind oder ein Ausdruck ihrer Menschenrechte sind.“ Handlungen, die zu diesem Merkmal führen und nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter. Beispiele hierfür sind die Mitgliedschaft in einer Menschenrechtsorganisation, Religionszugehörigkeit, Bestehen einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft, 5 sexuelle Orientierung , oder wenn der Verstoß Ausdruck und Folge eines 3 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 23.02.2017 – 4 A 685/14 4 UNHCR, Guidelines on international protection: „Membership of a particular social group” 5 Die sexuelle Orientierung wird hier als „unverzichtbares Merkmal“ angesehen, weil dies vom EuGH in seiner Entscheidung vom 07.11.2013 (C-199/12) so eingeordnet wurde und auch teilweise von der Bestimmte soziale Gruppe                         3/12                                      Stand 01/21
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unveränderbaren Hintergrundes wie z. B. eines Aufwachsens in einer toleranteren 6 Gesellschaft (sog. „Verwestlichung“) ist. Hinweis: Die Verfolgungshandlung als solche kommt grundsätzlich nicht als gemeinsames Merkmal einer bestimmten sozialen Gruppe in Betracht. (vgl. Schaubild oben) Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund, hier die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, sind als Tatbestandselemente für die Flüchtlingsanerkennung klar zu unterscheiden („Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“). Der Verfolgungsgrund muss existieren, bevor die Verfolgungshandlung seinetwegen erfolgt. Eine bestimmte soziale Gruppe liegt nicht schon deshalb vor, weil eine Gruppe von Personen das gleiche Verfolgungsschicksal erleidet. Für Informationen zur Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund siehe unter Abschnitt 3. Beispiel: Gruppe der von Inhaftierung und Folter bedrohten Straftäter, Zwangsheirat 2.2      externer Ansatz: Gesellschaftliche Wahrnehmung Der zweite Teil der Definition in § 3 b Abs. 1 Nr. 4 b) AsylG ist so zu lesen, dass die fragliche Gruppe eine deutlich abgegrenzte Identität besitzen muss, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Der Begriff der „umgebenden Gesellschaft“ muss sich nicht auf die Einstellung der Gesellschaft des Herkunftsstaates im Sinne eines gesamtgesellschaftlichen Konsenses beziehen. Es kann sich auch um nur einen Teil der Gesellschaft handeln, solange dieser ein bestimmendes, relevantes Quantum darstellt. Nicht relevant sind die Ansichten von politischen, religiösen, ethnischen, moralischen, etc. Splittergruppen oder lokalen Gemeinschaften. deutschen Rechtsprechung so aufgegriffen wird. Die Einordnung der sexuellen Orientierung als „ein Merkmal oder eine Glaubensüberzeugung, das so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen ist, dass der Betroffene nicht gezwungen werden sollte, auf es zu verzichten“, wird kritisiert und scheint anachronistisch. Richtiger dürfte die Einordnung als „angeborenes Merkmal“ sein, wie dies auch in der Literatur (Bergmann in Bergman/Dienelt, § 3b AsylG Rn. 2; Möller in NK-AuslR, § 3b AsylVfG Rn. 10) vorgenommen wird. Der Unterschied beider Subsumtionen liegt darin, dass ein angeborenes Merkmal vom Antragsteller nicht verändert werden kann, wohingegen ein unverzichtbares Merkmal veränderbar ist, die Veränderung lediglich nicht erzwungen werden darf. Unverzichtbare Merkmale sind daher eher Überzeugungen als Veranlagungen. Aufgrund der Klarstellung in § 3b Abs. 1 Nr. 4, 2. HS AsylG, wonach auch die sexuelle Orientierung als „gemeinsames Merkmal“ einer bestimmten sozialen Gruppe anzusehen ist, hat die Einordnung allerdings keine Auswirkungen auf die weitere Prüfung des Asylantrags. In beiden Fällen ist der erforderliche interne Ansatz für die Annahme einer bestimmten sozialen Gruppe gegeben. 6 Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil v. 21.07.2015 – 9 LB 20/14: „Um die Voraussetzung eines Merkmals oder einer Glaubensüberzeugung, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen ist, dass die Betroffenen nicht gezwungen werden sollten, auf sie zu verzichten, zu erfüllen, müssen westlich geprägte Frauen aus Afghanistan in ihrer Identität maßgeblich geprägt sein, d.h. diese Überzeugung muss auf einer so ernsthaften und nachhaltigen inneren Überzeugung beruhen, dass eine Aufgabe dieser Lebenseinstellung nicht (mehr) möglich oder zumutbar ist.“ Bestimmte soziale Gruppe                             4/12                                 Stand 01/21
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Der Begriff „andersartig“ ist grundsätzlich im Sinne von „nicht gleichwertig“ zu verstehen. Die Diskriminierung von Angehörigen einer in den Blick genommenen Gruppe macht diese gesellschaftliche Wahrnehmung offensichtlich und wird daher für die Identifizierbarkeit der Gruppe als bestimmte soziale Gruppe regelmäßig erforderlich sein. Daher ist es erforderlich, dass die fragliche Gruppe auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals eine gewisse Ausgrenzung oder Diskriminierung innerhalb der sie umgebenden Gesellschaft erfährt. Eine abschließende Aufzählung der Indikatoren für die Betrachtung als andersartig durch die sie umgebende Gesellschaft gibt es nicht. Beispiele für Indikatoren als andersartig sind Strafgesetze, die die bestimmte soziale Gruppe treffen (Strafbarkeit von Homosexualität) oder auch eine Stigmatisierung durch die Gesellschaft in Form von beschränktem Zugang zum Arbeitsmarkt (oder Wirtschaftsleben), zum Wohnungsmarkt, zu medizinischer Behandlung oder Bildung. Die Mitglieder könnten als Verstoßene (Paria) angesehen sein. Die Wahrnehmung als andersartig impliziert dabei eine negative Abgrenzung. Hinweis: Eine bestimmte soziale Gruppe kann nicht vorliegen, wenn eines der Merkmale oder Indikatoren nach deutschem Recht zugleich eine strafbare Handlung darstellt, z. B. Pädophilie. Gewisse Traditionen oder religiöse / politische Ansichten können auch zur Stigmatisierung bestimmter Gruppen führen, so z.B. nicht beschnitte Frauen in Ländern mit einer hohen FGM-Rate. Da die Sichtweise der Gesellschaft des Herkunftsstaates den externen Ansatz prägt, kann dessen Vorliegen stets nur für einen spezifischen Herkunftsstaat festgestellt werden. Eine bestimmte Gruppe kann in dem einen Herkunftsland als andersartig betrachtet werden, in einem anderen aber nicht. Bei der Prüfung sind insbesondere auch rollenspezifische Aspekte zu beachten, denen die betroffene Person unterworfen ist. Hierzu ist das durch soziale Normen (Gesetz, Sitte, Brauch, soziale Gewohnheit) geprägte soziologische Wertesystem einer Herkunftsgesellschaft, welches sich im Laufe der Zeit wandeln kann, zu betrachten. Nicht alle Herkunftsstaaten verfügen über eine einheitliche Gesellschaft, sondern sie können auch unterschiedliche Völker oder Gruppen beherbergen. Um die Voraussetzung der Andersartigkeit zu erfüllen, ist es deshalb nicht zwingend notwendig, dass die Gruppe im ganzen Land so betrachtet wird. Eine bestimmte soziale Gruppe kann auch nur in 7 einem Teil des HKL vorliegen. Beispiele für eine abgegrenzte Identität: - zweite, dritte oder weitere Kinder in China (angeborenes Merkmal), die aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Maßnahmen keine 7 In diesen Fällen ist ein besonderes Augenmerk auf die Prüfung des internen Schutzes zu legen. Bestimmte soziale Gruppe                        5/12                                    Stand 01/21
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