DA-Asyl

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwendete Datenbasis zur Bewertung von Asylanträgen für Menschen aus Afghanistan und Syrien

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Personen       wegen    ihrer    sexuellen   Orientierung    nicht    helfen     möchte (Verfolgungshandlung + Verknüpfung). 4. wichtige Anwendungsfälle 4.1. Frauen, Männer und Kinder als bestimmte soziale Gruppe Eine bestimmte soziale Gruppe kann eine beliebige Größe haben. Es kann daher auch Gruppen geben, die sehr viele Mitglieder haben. Das Erfordernis des externen Ansatzes (abgegrenzte Identität), der auf der Wahrnehmung der umgebenden Gesellschaft beruht, bringt es aber mit sich, dass eine Unterteilung der Gesellschaft in die elementaren Kategorien des biologischen Geschlechts in der Regel nicht dazu führt, dass eine bestimmte soziale Gruppe angenommen werden kann. Gleiches gilt für die Unterscheidung in Kinder und Erwachsene. Die Mitglieder solcher Gruppen sind zu zahlreich in der Gesellschaft vertreten – wenn sie nicht sogar die Mehrheit bilden – als dass man noch annehmen könnte, dass sie von „der Gesellschaft“ als andersartig wahrgenommen werden. Es ist daher wichtig, bereits bei der Prüfung des internen Ansatzes, also bei der Definition des angeborenen Merkmals, des unveränderbaren Hintergrunds oder des unverzichtbaren Merkmals, eine genaue Umschreibung der betroffenen Gruppe vorzunehmen. Beispiele: - unbeschnittene Frauen und Mädchen - Frauen, die als Prostituierte gearbeitet haben - Frauen, die ein außereheliches Verhältnis hatten - von ihren Eltern vernachlässigte Kinder Anhand dieser genauen Umschreibung wird es erst möglich zu prüfen, ob die Gruppe eine abgegrenzte Identität hat, weil sie von der Gesellschaft als andersartig wahrgenommen wird. 4.2. weibliche Genitalverstümmelung (FGM) Zunächst ist zu prüfen, welche Frauen von einer Genitalverstümmelung (Female Genital Mutilation – FGM) bedroht sind. In manchen Staaten sieht die gesellschaftliche Erwartung an Frauen vor, dass sie beschnitten sind, andernfalls gelten sie als unrein. Von FGM betroffen sind somit jene Frauen und Mädchen, die noch nicht beschnitten sind. Aber auch bereits einmal beschnitte Frauen können erneut von einer Beschneidung betroffen sein, wenn diese z.B. nach einer Geburt wiederholt wird, um, in der Wahrnehmung der Gesellschaft, die Reinheit wiederherzustellen. Bestimmte soziale Gruppe                  9/12                              Stand 01/21
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Als gemeinsames Merkmal haben diese Frauen und Mädchen daher die Tatsache, dass sie nicht beschnitten sind (angeborenes Merkmal), oder dass sie nicht mehr beschnitten sind (unveränderbarer Hintergrund). Zur Bildung einer bestimmten sozialen Gruppe ist weiterhin der externe Ansatz erforderlich. Unbeschnittene Frauen müssten daher eine abgegrenzte Identität haben, da sie von der umgebenden Gesellschaft als andersartig wahrgenommen werden. Dies hängt vom Herkunftsstaat ab. Es müsste sich um eine Gesellschaft handeln, die unbeschnittene Frauen als unrein oder ehrlos ansieht und sie deshalb ächtet, indem sie z.B. von den Familien verstoßen werden und/oder gesellschaftlich ausgegrenzt werden. Die eigentliche Beschneidung stellt die Verfolgungshandlung dar. Frauen und Mädchen können daher nicht schon deshalb eine bestimmte soziale Gruppe darstellen, weil sie von FGM bedroht sind. Es muss sich im konkreten Herkunftsstaat anhand der oben genannten Kriterien eine bestimmte soziale Gruppe bilden lassen, der aus diesem Grund eine Verfolgung in Form der Beschneidung droht. Sind zusätzlich die restlichen Voraussetzungen des Flüchtlingsschutzes erfüllt, ist Schutz zuzuerkennen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, droht aber trotzdem im Einzelfall eine Bescheidung, so ist mit der Prüfung subsidiären Schutzes fortzufahren (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Verfolgungsgrund: - bestimmte soziale Gruppe o interner Ansatz: unbeschnittene oder nicht mehr beschnittene Frau (angeborenes Merkmal/unveränderbarer Hintergrund) o externer Ansatz: unbeschnittene Frauen werden im HKL als unrein wahrgenommen und geächtet oder ausgegrenzt (abgegrenzte Identität). Verfolgungshandlung: - weibliche Genitalverstümmelung Verknüpfung: - Die Beschneidung droht, weil das Unbeschnittensein (die „Unreinheit“) der Frau nicht toleriert wird kein Schutzakteur kein interner Schutz kein Ausschlussgrund weitere Informationen: s. DA-Asyl, Kapitel Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) Bestimmte soziale Gruppe                10/12                            Stand 01/21
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4.3. Zwangsheirat Die Zwangsheirat ist von der arrangierten Ehe zu unterscheiden. Während bei der arrangierten Ehe der Ehepartner zwar von anderen Personen ausgesucht wird, die in der Regel auch die Anbahnung der Ehe übernehmen, die Eheschließung selbst aber aus freien Willem erfolgt, wird bei der Zwangsheirat zumindest ein Ehepartner gegen den eigenen Willen zur Ehe gezwungen. Zunächst ist zu prüfen, welche Personen von Zwangsheirat bedroht sind. In manchen Staaten wird von unverheirateten Mädchen und Frauen erwartet, dass sie einen Mann heiraten, den sie selbst nicht heiraten wollen. Die Zwangsheirat stellt dabei die Verfolgungshandlung dar. Eine bestimmte soziale Gruppe lässt sich also nicht bereits daraus bilden, dass Frauen von einer Zwangsheirat bedroht sind, da die Zwangsheirat wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen müsste, die bestimmte soziale Gruppe somit schon vorher existieren müsste. Ein gemeinsames Merkmal der Mädchen und Frauen ist, dass sie unverheiratet sind (unveränderbarer Hintergrund). Unverheiratete Frauen müssten weiterhin eine abgegrenzte Identität haben, da sie von der umgebenden Gesellschaft als andersartig wahrgenommen werden und somit geächtet oder ausgegrenzt werden. Unverheiratete Mädchen und Frauen haben keine solche abgegrenzte Identität. Im Falle von Zwangsheirat mangelt es somit am externen Ansatz für die Bildung einer bestimmten sozialen Gruppe. An die Bildung einer bestimmten sozialen Gruppe kann jedoch gedacht werden, wenn sich eine Frau der Zwangsverheiratung widersetzt und ihr deshalb konkrete Verfolgungshandlungen drohen. In diesem Fall wäre als gemeinsames Merkmal der Frauen anzusehen, dass sie sich einer Zwangsheirat widersetzen. Damit dies die Voraussetzungen des internen Ansatzes erfüllen kann, müsste das Widersetzen bereits erfolgt sein, damit es einen gemeinsamen Hintergrund darstellt, oder es müsste sich dabei um ein Merkmal oder eine Glaubensüberzeugung handeln, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen ist, dass die Betreffende nicht gezwungen werden sollte, darauf zu verzichten (unverzichtbares Merkmal). Letzteres müsste von der Antragstellerin dargelegt werden. Es müsste sich weiterhin um einen Herkunftsstaat handeln, in dem die Gesellschaft Frauen, die sich weigern, einen bestimmten Mann zu heiraten, als andersartig wahrnimmt, sodass sie eine abgegrenzte Identität haben, weil sie z.B. geächtet, ausgegrenzt oder verstoßen werden. Zudem müsste diesen Frauen eine konkrete Verfolgungshandlung drohen, weil sie sich der Heirat widersetzen. Verfolgungsgrund: - bestimmte soziale Gruppe o interner Ansatz: Frauen, die sich einer Zwangsverheiratung widersetzen (unveränderbarer Hintergrund/unverzichtbares Merkmal) Bestimmte soziale Gruppe                 11/12                            Stand 01/21
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o externer Ansatz: Frauen, die sich einer Zwangsheirat widersetzen werden im HKL geächtet oder ausgegrenzt (abgegrenzte Identität). Verfolgungshandlung: - schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte                     (nicht die Zwangsverheiratung!) Verknüpfung: - Die Verfolgungshandlung droht, weil sich die Frau der Zwangsheirat widersetzt. kein Schutzakteur kein interner Schutz kein Ausschlussgrund Die gleichen Voraussetzungen gelten für Frauen, die sich einer zwangsweise geschlossenen Ehe widersetzen oder entziehen und sind auch bei der Prüfung dieser Fälle zugrunde zu legen. Falls die Zwangsheirat die Verfolgungshandlung darstellt und deswegen eine Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nicht in Betracht kommt, sind stets die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes zu prüfen, da eine Eheschließung unter Zwang eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) darstellt. 4.4. sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität Die Prüfung des internen Ansatzes hinsichtlich der sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität ist insofern schwierig, da eine eindeutige Zuordnung anhand der geforderten Merkmale oft nicht möglich ist. Dies kann aber deshalb entfallen, da § 3b Abs. 1 Nr. 4 2. HS AsylG klarstellt, dass das gemeinsame Merkmal auch die sexuelle Orientierung oder die geschlechtliche Identität sein kann. Es kommt also nicht darauf an, welches der drei Merkmale des § 3b Abs. 1 Nr. 4 a) AsylG vorliegt. Der interne Ansatz ist in jedem Fall gegeben. Weiterhin müssten die Mitglieder der Gruppe im HKL eine abgegrenzte Identität haben, da sie von der umgebenden Gesellschaft als andersartig wahrgenommen werden, d.h. geächtet oder ausgegrenzt werden. Verfolgungsgrund: - bestimmte soziale Gruppe o interner Ansatz: sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 2. HS AsylG) o externer Ansatz: Ächtung oder Ausgrenzung aufgrund der sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität (abgegrenzte Identität). Verfolgungshandlung: - schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte Verknüpfung: Bestimmte soziale Gruppe                  12/12                             Stand 01/21
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-    Die Verfolgungshandlung     droht  wegen  der  sexuellen  Orientierung    oder geschlechtlichen Identität. kein Schutzakteur kein interner Schutz kein Ausschlussgrund weitere Informationen: s. DA-Asyl, Kapitel sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität (SOGI) Bestimmte soziale Gruppe               13/12                          Stand 01/21
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Dienstanweisung Asylverfahren Datenaustausch im internationalen Bereich 1. Allgemeines Zuständig für einen personenbezogenen Datenaustausch im internationalen Bereich, gleichgültig ob dieser in schriftlicher oder mündlicher Form erfolgt, sind ausschließlich die Gruppe DU sowie bei einzelfallbezogenen Anfragen außerhalb des Dublinverfahrens das Referat für Grundsatzfragen der internationalen Zusammenarbeit. Für die Regelungen bei Anfragen mit Dublinbezug siehe DA-Dublin. Die unbefugte Übermittlung nicht offenkundiger personenbezogener Daten, die unter den Schutz des Bundesdatenschutzgesetzes fallen, ist nach § 43 Abs. 1 BDSG strafbar. 2. Anfragen ohne Dublinbezug Für personenbezogene Anfragen aus dem Ausland ohne Dublinbezug ist das Referat für Grundsatzfragen der internationalen Zusammenarbeit zuständig. Dort wird u. a. auch die Zulässigkeit des Datentransfers mit dem Ausland überprüft. Auch für Anfragen an das Ausland ohne Dublinbezug ist das Referat für Grundsatzfragen der internationalen Zusammenarbeit zuständig. In diesem Fall formuliert der Mitarbeiter den Text der gewünschten Anfrage und übermittelt diese wiederum an das zuständige Referat. 3. Dokumente des Schweizer Bundesamt für Migration (BfM) Dokumente des Schweizer Bundesamtes für Migration, die der Geheimhaltung unterliegen und daher mit dem Hinweis "Ausschließlich zum Amtsgebrauch" gekennzeichnet sind, dürfen weder zur elektronischen Akte genommen noch in Bescheiden oder sonstigem Schriftverkehr im Asylverfahren zitiert werden. Datenaustausch im internationalen Bereich    1/1                             Stand 02/18
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Dienstanweisung Asylverfahren Deutsche Staatsangehörigkeit 1. Asylantrag bei ggf. bestehender deutscher Staatsangehörigkeit Steht die deutsche Staatsangehörigkeit bei Eingang eines Asylantrages zweifelsfrei fest, so entfällt die Aktenanlage. Der Asylantrag ist dem Absender mit einer entsprechenden Mitteilung zurückzusenden. Handelt es sich bei dem Asylantrag bzw. dem Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft um einen Antrag für ein minderjähriges Kind und die deutsche Staatsangehörigkeit konnte zweifelsfrei festgestellt werden, ist der Asylantrag dem Absender mit einer entsprechenden Mitteilung zurückzusenden. Der Asylantrag und die Mitteilung sind in die elektronische Akte des/der anerkannten Elternteils/Eltern einzuscannen. Steht der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht zweifelsfrei fest, leitet das AVS den Asylantrag dem/der zuständigen Entscheider/in zur Prüfung vor. Dieser/diese entscheidet über die weitere Verfahrensweise (s. hierzu die Ausführungen unter 3a). 2.     Löschung          von   Akten       wegen       Erwerbs      der       deutschen Staatsangehörigkeit Grundsätzliches Die Löschung von elektronischen Akten bzw. Datensätzen nach Erwerb der deutschen StA obliegt ausschließlich dem Zentral-AVS. Unter den Anwendungsbereich des AsylG fallen nur Ausländer (§ 1 Abs. 1 AsylG). Erwirbt ein Ausländer oder ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, so entfällt die Anwendbarkeit des AsylG. Ein Asylantrag wird damit "gegenstandslos" und die elektronische Akte vom Zentral-AVS gelöscht. Handelt es sich dabei um ein Folgeverfahren, gilt dies entsprechend auch für die Vorverfahrensakten. Deutsche Staatsangehörigkeit             1/4                               Stand 02/15
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Vom Erwerb der dt. StA ist auszugehen bei: -     Vorlage der Geburtsurkunde, eines Staatsangehörigkeitsausweises (im Original oder in ausreichend beglaubigter Kopie), eines deutschen Reisepasses oder eines deutschen Personal- oder Kinderausweises. -     entsprechender Mitteilung der ABH, des BVA oder der für die Feststellung der dt. StA zuständigen Behörde Hinweis: Von der Veranlassung der Löschung einer Akte oder einer Person wegen Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit ist abzusehen, wenn bekannt wird, dass die zuständige ABH ein Rücknahmeverfahren der Einbürgerung beabsichtigt. In diesen Fällen wird die ABH mit Anschreiben D0257 (Briefvorlage ABH) um Mitteilung der Entscheidung gebeten, sobald diese ergangen ist. Die Löschung der Akte erfolgt ggf. erst nach Mitteilung der Entscheidung des Rücknahmeverfahrens. 3. Verfahrensweise nach Aktenvorlage durch das AVS a) Anhängige Verfahren Steht der Erwerb der dt. StA zweifelsfrei fest, veranlasst der/die Entscheider/in die Löschung der Akte einschl. ggf. vorhandener Vorverfahrensakten durch das Zentral-AVS. Hierbei sind nachfolgende Besonderheiten zu berücksichtigen: Die deutsche Staatsangehörigkeit wurde von allen Personen in der Akte erworben: Mitteilung, dass das Verfahren wegen Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nicht weiter bearbeitet wird, mittels MARiS-Dokumentvorlagen versenden an:        Ast bzw. Erziehungsberechtigten (D0652)        Rechtsanwalt (D0795)        ggf. ABH (D0794) wenn nicht von dort Mitteilung über Erwerb der dt. StA kam        ggf. BKA (D0006), wenn eine ED-Behandlung aufgrund Asylrechts erfolgte und eine D-Nummer existiert        ggf. BBfA (D0231), falls dieser noch Beteiligter im Verfahren aus der Zeit vor dem ZuWG ist. Die elektronische Akte ist per Geschäftsgangvermerk oder Vorgangsinformation an das Zentral-AVS (Frau Powitzky, Herrn Zuckermeier) weiter zu leiten. Deutsche Staatsangehörigkeit              2/4                              Stand 02/15
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Die deutsche Staatsangehörigkeit wurde nicht von allen Personen in der Akte erworben:        Zunächst muss in der AS die elektronische Akte geteilt werden, dabei ist/sind der/die Eingebürgerte/n in die neue Akte aufzunehmen.        Erst dann sollten die die Einbürgerung betreffenden Schriftstücke in die neue Akte eingescannt werden. Verfahrensweise, wenn der Erwerb der dt. StA noch nicht zweifelsfrei feststeht Ist absehbar, dass die Ermittlungen (vor allem anderer Behörden) einige Zeit in Anspruch nehmen werden, so ist grundsätzlich die asylrechtliche Anhörung durchzuführen, wenn diese noch nicht stattgefunden hat. Von der Anhörung ist gem. § 24 Abs. 1 Satz 5 AsylG abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Das Verfahren ist zunächst nicht weiter zu bearbeiten. Der/die (Erziehungs-)Berechtigte/n bzw. Verfahrensbevollmächtigte sind unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 Asylgesetz über das Ruhen des Verfahrens bis zur endgültigen Feststellung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu informieren. Zum Stand der Ermittlungen ist Kontakt mit der ABH aufzunehmen und zu halten. Mit Aktenvermerk (Betreff: „Achtung: Einbürgerungsverfahren“ ist in der elektronischen Akte der Sachstand festzuhalten. In der Maske „Zusatzinformationen Akte“ ist der Sachstand „nicht entscheidungsreif“ einzugeben. Die Akte ist mit einer Wiedervorlagefrist von einem halben Jahr zu versehen Bei Fortführung des Verfahrens kann regelmäßig von einer erneuten Anhörung nach pflichtgemäßem Ermessen abgesehen werden. Es ist jedoch zwingend Gelegenheit zu einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme zu geben. b) Rechtskräftig bzw. bestandskräftig mit vorangegangenem Gerichtsverfahren abgeschlossene Verfahren Rechtskräftig     bzw.      bestandskräftig    mit vorangegangenem       Gerichtsverfahren abgeschlossene Verfahren werden dem zuständigen PK-Sb vorgelegt. In diesen Fällen ist Deutsche Staatsangehörigkeit                3/4                             Stand 02/15
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vor Veranlassung einer eventuellen Löschung des elektronischen Datensatzes durch den PK-Sb zu klären, ob für das bereits unanfechtbar abgeschlossene Verfahren noch eine Kostenpflicht für den Bund besteht. c) Bestandskräftig abgeschlossene Verfahren Bestandskräftig abgeschlossene Verfahren werden nicht vorgelegt. Die Veranlassung der Löschung erfolgt durch das AVS 4. Widerrufs- und Rücknahmeverfahren Hinsichtlich der Verfahrensweise bei Widerrufs- und Rücknahmeverfahren wird auf die Regelungen im Kapitel "Widerruf/Rücknahme", Abschnitt "Beendigung ohne Votum" verwiesen. Deutsche Staatsangehörigkeit           4/4                             Stand 02/15
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