DA-Asyl
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwendete Datenbasis zur Bewertung von Asylanträgen für Menschen aus Afghanistan und Syrien“
nicht eigens angeordnet werden. Vielmehr muss im Tenor eine zusätzliche Entscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgenommen werden. Im Dublinbescheid muss die Ermessensentscheidung begründet werden. Etwaige vom Drittstaatsangehörigen vorgetragene Gründe, die sich auf die Bemessung der Frist auswirken könnten, sind im Bescheid individuell zu würdigen (Ermessensausübung s. Ziff. 4). Die Länge der Frist ist vom Dublin-Entscheider in MARiS in der Maske „Zusatzinformation Akte“ zu erfassen mit der Auswahl „nur Befristung nach § 11 Abs. 2 AufenthG“. 3. Befristung im nationalen Verfahren Im nationalen Verfahren ist zu unterscheiden, ob es sich um ein Einreiseverbot aufgrund eines offensichtlich unbegründeten Antrags nach § 29a Abs. 1 AsylG, einem wiederholt erfolglosen Zweit- oder Folgeantrag oder um jede andere Entscheidung in Verbindung mit einer Abschiebungsandrohung handelt. 3.1 Altfälle - noch nicht abgeschlossen Für Verfahren, in denen bis zum 31.07.2015 eine Anhörung stattgefunden, aber noch keine Bescheidzustellung erfolgt ist, gilt Folgendes: Dem Antragsteller ist im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens zum Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtliches Gehör zu gewähren. Hierfür stehen die MARiS- Dokumentvorlagen D1442 ff. zur Verfügung. Die Vorlagen D1442 und D1443 (deutsche Fassungen) sowie die D1446 ff. (deutsche Fassungen inkl. jeweiliger Übersetzung) sind an den Antragsteller, die Vorlagen D1444 und D1445 an einen evtl. vorhandenen Rechtsanwalt zu richten. Handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat, sind die Vorlagen D1443 oder D1445 zu verwenden (gesetzte Frist zur Stellungnahme eine Woche). In allen anderen Fällen ist auf die Vorlagen D1442 und D1444 zurückzugreifen. Hierbei kann über eine Listbox die zu setzende Frist ausgewählt werden. Grds. ist in diesen Fällen eine Frist von zwei Wochen zu gewähren. Hinweis zur Zuständigkeit der Ausländerbehörden: Das Bundesamt ist in den Altfällen, in denen der Bescheid bis zum 01.08.2015 ohne Entscheidung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot zugestellt wurde, für eine nachträgliche Befristung nicht zuständig. Die Zuständigkeit liegt in diesen Fällen bei den Ausländerbehörden. Einreise- und Aufenthaltsverbot 3/14 Stand 10/20
3.2 Ablehnung des Asylantrags – Fälle des § 11 Abs. 1, 2 AufenthG Sofern ein abgelehnter Asylantrag mit einer Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 35 AsylG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG versehen wird, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG anzuordnen und zu befristen. Eine Anordnung und Befristung hat auch zu erfolgen, wenn ein Einstellungsbescheid mit einer Abschiebungsandrohung zu erlassen ist. 3.2.1 Anhörung Der Drittstaatsangehörige ist im Rahmen der Anhörung zu etwaigen Gründen im Hinblick auf die Fristbemessung zu befragen. Damit wird der Sachbearbeiter in die Lage versetzt, sein Ermessen im Hinblick auf die Festsetzung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots pflichtgemäß auszuüben. Etwaige vom Drittstaatsangehörigen vorgetragene Gründe sind bei Ausübung des Ermessens zu berücksichtigen. Hierdurch wird § 28 Abs. 1 VwVfG (Gewährung rechtlichen Gehörs) Rechnung getragen. In Betracht kommt hierfür folgende Fragestellung: „Für den Fall, dass Ihr Asylantrag abgelehnt wird und Sie daraufhin abgeschoben werden, dürfen Sie nicht erneut in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich hier aufhalten. Dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot kann auf bis zu fünf Jahre befristet werden. Gibt es für Sie Gründe, die gegen ein solches Einreise- und Aufenthaltsverbot sprechen? Gibt es für Sie Gründe, die für die Bemessung der Dauer dieses Verbotes wichtig sind?“ Sollte sich aus der Anhörung ergeben, dass ein positiver Bescheid erlassen wird, kann auf die Frage verzichtet werden. 3.2.2 Asylbescheid In den Tenor ist die Anordnung und eine Entscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufzunehmen. Im Asylbescheid muss die Ermessensentscheidung begründet werden. Etwaige vom Drittstaatsangehörigen vorgetragene Gründe gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind im Bescheid individuell zu würdigen. Damit wird der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens Rechnung getragen (Kriterien s. 4). 3.3 Einreise-/Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG In den folgenden Fällen kann das Bundesamt ein zusätzliches Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen: Einreise- und Aufenthaltsverbot 4/14 Stand 10/20
Der Asylantrag eines Ausländers wird nach § 29a Abs. 1 AsylG (sichere Herkunftsstaaten) als offensichtlich unbegründet abgelehnt (§ 11 Abs. 7 Nr. 1 AufenthG) oder Der Antrag nach § 71 oder § 71a AsylG hat wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt (§ 11 Abs. 7 Nr. 2 AufenthG). Bei sicheren Herkunftsstaaten ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG anzuordnen und zu befristen und im Rahmen der Ermessensausübung i.d.R. zusätzlich ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 Nr. 1 AufenthG anzuordnen und zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten (§ 11 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 7 Satz 5 AufenthG). 3.3.1 Anhörung Der Drittstaatsangehörige ist im Rahmen der Anhörung zu etwaigen Gründen zu befragen, die einem Einreise- und Aufenthaltsverbot bzw. dessen Befristung entgegenstehen. Damit wird der Entscheider in die Lage versetzt, sein Ermessen bei den o.g. Fallkonstellationen pflichtgemäß sowohl im Hinblick auf die Anordnung als auch auf die Festsetzung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots auszuüben. Zugleich wird damit rechtliches Gehör gewährt. Etwaige vom Drittstaatsangehörigen vorgetragene Gründe sind bei Ausübung des Ermessens zu berücksichtigen. Der Antragsteller ist auf mögliche Auswirkungen hinzuweisen. In Betracht kommt auch hierfür folgende Fragestellung: „Für den Fall, dass Ihr Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden sollte, weil Sie nicht glaubhaft machen können, dass Ihnen entgegen der allgemeinen Lage in Ihrem Herkunftsland Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht, müssen Sie Deutschland verlassen. Sie dürfen danach nicht erneut in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich hier aufhalten. Dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot kann auf bis zu fünf Jahre befristet werden. Ein solches Verbot kann auch für den Fall angeordnet werden, wenn Sie freiwillig ausreisen sollten. Dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot kann auf bis zu einem Jahr befristet werden. Gibt es für Sie Gründe, die gegen ein solches Einreise- und Aufenthaltsverbot sprechen? Gibt es für Sie Gründe, die für die Bemessung der Dauer dieses Verbotes wichtig sind?“ Einreise- und Aufenthaltsverbot 5/14 Stand 10/20
Wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bereits einmal angeordnet, ist darauf hinzuweisen, dass es auf bis zu drei Jahre befristet werden kann. 3.3.2 Asylbescheid Da das Einreise- und Aufenthaltsverbot in den vorgenannten Fällen gesondert angeordnet werden muss, ist im Tenor eine zusätzliche Entscheidung sowohl über die Anordnung als auch über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufzunehmen und gesondert zu begründen. In der Regel ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen. Von der Anordnung ist nur abzusehen, wenn schutzwürdige Belange des Antragstellers dem entgegenstehen. Dies ist insbesondere gegeben, wenn der Antragsteller mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt oder der Antragsteller sein Personensorgerecht für oder sein Umgangsrecht mit einen minderjährigen ledigen Deutschen ausübt oder der Antragsteller minderjährig ist und sich seine Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bzw. sich aufhält. Etwaige vom Drittstaatsangehörigen vorgetragene Gründe gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie dessen Befristung sind im Bescheid individuell zu würdigen und die Befristung zu begründen (Ermessensentscheidung s. 4). 3.4 Nationaler Bescheid - Erfassung in MARiS Die Länge der Frist ist in der Maske „Zusatzinformation Akte“ zu erfassen, wobei zu berücksichtigen ist, ob das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf § 11 Abs. 1 AufenthG und ggf. zusätzlich auf § 11 Abs. 7 AufenthG beruht. Folgende Varianten sind dabei denkbar: Anordnung und Befristung nach § 11 Abs. 1 AufenthG (auf Grund erlassener Abschiebungsandrohung oder -anordnung) sowie Anordnung und Befristung nach § 11 Abs. 7 AufenthG (§ 29a Abs. 1 AsylG sowie nicht durchzuführende Folge- und Zweitanträge) oder Nur Anordnung und Befristung nach § 11 Abs. 1 AufenthG (auf Grund erlassener Abschiebungsandrohung oder -anordnung). Sofern in den Außenstellen nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Erfassung grundsätzlich durch den Entscheider im Rahmen der Bescheiderstellung. Einreise- und Aufenthaltsverbot 6/14 Stand 10/20
4. Kriterien für die Befristung Die Dauer der Befristung ist im Bescheid entsprechend zu ergänzen. Die Befristung wird im Regelfall in Monaten und nicht nach Jahren festgelegt. Bei der Bemessung der Frist ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren. Nach § 11 Abs. 3 AufenthG ist über die Länge der Befristung des Einreiseverbots nach Ermessen zu entscheiden. Die Frist darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten. Die öffentliche Sicherheit umfasst die gesamte geschriebene Rechtsordnung in Bezug auf Bestand und Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Die öffentliche Ordnung umfasst alle gesellschaftlich anerkannten ungeschriebenen Sozialregeln. Nach § 11 Abs. 5a AufenthG beträgt die Regelfrist 20 Jahre, wenn der Drittstaatsangehörige wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Eine Verlängerung der Frist ist aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung möglich (§ 11 Abs. 5a Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 4 Satz 4 und 5 AufenthG), eine kürzere Frist ist hier grundsätzlich ausgeschlossen (§ 11 Abs. 5a Satz 3 AufenthG). Grundsätzlich gilt: Eine schematische Fristberechnung ist unzulässig. Es ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorzunehmen (BVerwG 1. Senat, Urteil vom 13.12.2012 – 1 C 14/12). Die auf diese Weise ermittelte Frist muss sich an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 1 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus der GR-Charta und EMRK messen lassen. 4.1 Dublin-Verfahren Bei der Bemessung der Frist ist der mit der Abschiebung verfolgte Zweck maßgeblich. In Dublin-Fällen dient die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots der Durchführung des Asylverfahrens im zuständigen Mitgliedstaat. Eine Rückreise/Weiterreise des Antragsstellers während des laufenden Asylverfahrens soll verhindert werden. Einreise- und Aufenthaltsverbot 7/14 Stand 10/20
a) Die Länge des Verbots orientiert sich an den aktuellen Erkenntnissen zur Dauer der Asylverfahren in den Mitgliedstaaten, einschließlich einer angenommenen Dauer der Gerichtsverfahren von sechs Monaten. Mitgliedstaaten Durchschnittliche Asylverfahrensdauer (in Monaten) (inkl. 6-Monate Gerichtsverfahren) Belgien 18 1 Bulgarien 11 2 Dänemark 10 3 Estland 12 4 Finnland 12 5 Frankreich 10 Griechenland 15 Irland 25 Island 13 6 Italien 15 Kroatien 19 Lettland 18 7 Liechtenstein 12 Litauen 12 1 http://www.asylumineurope.org/ AIDA-Report des jeweiligen Mitgliedstaat, update 2017: Belgien, Italien, Portugal und Schweden. 2 http://www.asylumineurope.org/ AIDA-Report des jeweiligen Mitgliedstaates, update 2018: Bulgarien, Frankreich, Griechenland, Irland, Kroatien, Malta, Österreich, Polen, Rumänien, Schweiz, Slowenien, Spanien, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern. 3 https://www.nyidanmark.dk/en-GB/Words-and-concepts/US/Diverse-US/Application-processing-times-in- the-Danish-Immigration-Service?anchor=9155D2AAB82448DAAE228B19F8E4226B 4 https://www2.politsei.ee/en/teenused/international-protection/applying-for-asylum 5 https://migri.fi/en/frequently-asked-questions-about-processing-times-for-asylum-applications 6 https://utl.is/index.php/en/application-examination und https://www.raudikrossinn.is/hvad-gerum-vid/folk-a- flotta/faq 7 Öffentliche Quellen für: Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Norwegen, Slowakische Republik und Tschechische Republik: Republik Österreich BFA - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Die Staatendokumentation steht ausländischen Asyl- und Fremdenbehörden oder ausländischen Gerichten, soweit Gegenseitigkeit besteht unentgeltlich zur Verfügung (§ 5 Abs. 6 Nr. 9 BFA-Einrichtungsgesetz). Einreise- und Aufenthaltsverbot 8/14 Stand 10/20
Luxemburg 12 Malta 15 Niederlande 11 8 Norwegen 12 Österreich 12 Polen 12 Portugal 12 Rumänien 9 Schweden 22 Schweiz 21 Slowakische 9 Republik Slowenien 13 Spanien 21 Tschechische 9 Republik Ungarn 11 Vereinigtes 12 Königreich Zypern 27 b) Ausgehend von der durchschnittlichen Asylverfahrensdauer ist weiterhin der Vortrag des Antragstellers im Rahmen der Anhörung zur Zulässigkeit zu berücksichtigen. Dieser kann sich sowohl fristerhöhend als auch fristmindernd auswirken. Beispielsweise kann eine eigeninitiativ selbstorganisierte Überstellung des Antragstellers fristmindernd berücksichtigt werden. Die selbstorganisierte Überstellung ist grundsätzlich auch von dem Antragsteller zu finanzieren und kommt nur in Betracht, wenn gesichert erscheint, dass er sich freiwillig in den anderen Mitgliedstaat begibt und sich dort fristgerecht bei der zuständigen Behörde meldet (vgl. DA-Dublin „Freiwillige Ausreise“). Das ist z.B. denkbar in Fällen einer gewünschten Familienzusammenführung in dem anderen Mitgliedstaat. 8 Beitrag des französischen Liaisonbeamten und https://www.infomigrants.net/en/post/12001/wait-times-for- asylum-seekers-in-the-netherlands-have-increased-by-150-percent Einreise- und Aufenthaltsverbot 9/14 Stand 10/20
Auch das Vorliegen eines Tatbestands nach § 55 AufenthG (Bleibeinteresse) kann sich gegebenenfalls fristmindernd auswirken. c) Für den Fall, dass der Drittstaatsangehörige aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist (Fälle des § 54 AufenthG) oder von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, darf die Frist fünf Jahre überschreiten. Die Frist soll 10 Jahre nicht überschreiten, vgl. § 11 Abs. 3 AufenthG, außer es liegt ein Fall des § 11 Abs. 5a AufenthG vor. d) Im Fall der wiederholten Befristung (bspw. Folgeantrag, Aufgriff nach Überstellung und Wiedereinreise) gilt grundsätzlich die Frist von 30 Monaten. 4.2 Nationales Verfahren Bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots im nationalen Verfahren ist zwischen den nachfolgenden Fallkonstellationen zu unterscheiden. § 11 Abs. 1 AufenthG (alle Fälle, in denen eine Abschiebung angedroht oder angeordnet wurde) Ein Asylantrag wurde vollumfänglich abgelehnt und dementsprechend eine Abschiebungsandrohung bzw. eine Abschiebungsanordnung erlassen. Im Regelfall soll die Befristung für die Fälle des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG auf 30 Monate festgesetzt werden. Bei einem Folge- oder Zweitantrag soll die Frist regelmäßig auf 36 Monate festgesetzt werden § 11 Abs. 7 Nr. 1 AufenthG (zusätzlich zu § 11 Abs. 1 AufenthG) Der Asylantrag eines Antragstellers aus einem sicheren Herkunftsstaat wurde nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Im Regelfall soll ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und die Befristung für die Fälle des § 11 Abs. 7 Nr. 1 AufenthG auf 10 Monate festgesetzt werden. Mit der Frist von 10 Monaten wird im Rahmen der Ermessensausübung dem Gesetzeswortlaut des § 11 Abs. 7 Satz 4 und 5 AufenthG Rechnung getragen. Danach soll die Frist bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 ein Jahr und im Übrigen drei Jahre nicht überschreiten. § 11 Abs. 7 Nr. 2 AufenthG (zusätzlich zu § 11 Abs. 1 AufenthG) Die Durchführung eines Folge- oder Zweitverfahrens wurde wiederholt (d.h. es muss mindestens ein zweiter Folgeantrag oder ein erster Folgeantrag nach einem Zweitantrag vorliegen) bestandskräftig abgelehnt. Einreise- und Aufenthaltsverbot 10/14 Stand 10/20
Im Regelfall soll ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und die Befristung auf 10 Monate festgesetzt werden. Mit der Frist von 10 Monaten wird im Rahmen der Ermessensausübung dem Gesetzeswortlaut des § 11 Abs. 7 Satz 4 und 5 AufenthG Rechnung getragen. Danach soll die Frist bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 ein Jahr und im Übrigen drei Jahre nicht überschreiten. Bei jedem weiteren Folgeverfahren, das nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat, soll die Befristung auf 24 Monate festgesetzt werden. 4.2.1 Festsetzung einer längeren Sperrfrist Eine längere als die regelmäßig zu setzende Frist kommt in Anlehnung an die Regelungen der §§ 53ff. AufenthG beispielsweise beim Vorliegen folgender Fallkonstellationen in Betracht: - Der Ausländer wurde wegen einer oder mehreren Straftaten im Bundesgebiet oder einem Mitgliedsstaat rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt. - Der Ausländer ist Mitglied in einer terroristischen Vereinigung oder hat terroristische Straftaten begangen. - Der Ausländer hat sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufgerufen. Hinweis: Beim Vorliegen von Ausschlusstatbeständen ist die Zuständigkeit der Sonderbeauftragten für Sicherheit zu beachten. 4.2.2 Festsetzung einer kürzeren Sperrfrist Eine kürzere als die regelmäßig zu setzenden Frist kommt beispielsweise beim Vorliegen folgender Fallkonstellationen in Betracht: - unbegleitete Minderjährige - hohes Lebensalter (ab 70 Jahren) - festgestellte Vaterschaft für ein deutsches Kind Krankheiten wurden bereits im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 7 AufenthG geprüft. Diese können im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung grundsätzlich ebenso wenig berücksichtigt werden wie Integrationsleistungen des Ausländers. Im Bundesgebiet lebende Verwandte können bei der Festsetzung einer kürzeren Frist nur insoweit berücksichtigt werden, als dass es sich um Angehörige der Kernfamilie handelt, die sich legal im Bundesgebiet aufhalten. Zu den Angehörigen der Kernfamilie zählen: - Ehegatten/Lebenspartner - Minderjährige Kinder Einreise- und Aufenthaltsverbot 11/14 Stand 10/20
- Eltern, bzw. ein anderer Erwachsener, der für einen unverheirateten Minderjährigen verantwortlich ist Bei diesen Fällen dürfte im Regelfall ein von der ABH festzustellendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis vorliegen. In den Fällen des § 11 Abs. 5a AufenthG kann die Frist nicht verkürzt werden. 5. Aufhebung und Verkürzung der Frist durch die Ausländerbehörde Hat das Bundesamt mit der Entscheidung im Asylverfahren das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 oder 7 AufenthG angeordnet und befristet, so kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers das Verbot später wieder aufgehoben oder die Frist verkürzt werden. Für die Aufhebung des Verbots oder die Kürzung der Frist gem. § 11 Abs. 4 AufenthG ist die Ausländerbehörde zuständig. Die in diesem Zusammenhang zu treffende Entscheidung ist von den Ausländerbehörden in eigener Verantwortung zu treffen. Die Beteiligung des Bundesamtes ist nicht erforderlich (BVerwG 1 C 7.17 v. 25.01. 2018). 5.1. Aufforderung zur Stellungnahme des BAMF zur Verkürzung der Frist Den Ausländerbehörden verbleibt allerdings die Möglichkeit, bei Bedarf eine Stellungnahme des BAMF hinsichtlich der Verkürzung der Frist anzufordern. Das Bundesamt räumt diese Option ein, auch wenn die Stellungnahme für die Ausländerbehörde nicht bindend ist. 5.1.1. Verfahren Über die Verkürzung der Frist ist eine Stellungnahme abzugeben. Hierzu übermittelt die zuständige Ausländerbehörde das ausgefüllte Formular „Aufforderung zur Stellungnahme des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zur Verkürzung der Frist des gem. § 11 Abs. 1 oder 7 AufenthG angeordneten und befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots“. Die Prüfung ist von der Außenstelle, welche den ursprünglichen Bescheid erlassen hat, durchzuführen und erfolgt anhand der Angaben der Ausländerbehörde im Formular. Da sich die Akte zu diesem Zeitpunkt schon in der BK- oder RK-Ablage befindet, fordert der Sachbearbeiter die Akte zunächst beim AVS an. Nach dem Versand der Erklärung des Bundesamts (zwingend in Form der Schriftstücke D1689 oder D1690) ist die Akte wieder in die BK- oder RK-Ablage weiterzuleiten. 5.1.2. Keine entgegenstehenden Gründe Das Bundesamt teilt der Ausländerbehörde mit, dass keine Gründe entgegenstehen, wenn kein Ausnahmefall (Abschnitt 5.1.3.) vorliegt. Für die Erklärung steht das Schriftstück „FristABH_keine_entggstGründe“ D1689 in MARiS zur Verfügung. Einreise- und Aufenthaltsverbot 12/14 Stand 10/20