DA-Asyl
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwendete Datenbasis zur Bewertung von Asylanträgen für Menschen aus Afghanistan und Syrien“
Wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bereits einmal angeordnet, ist darauf hinzuweisen, dass es auf bis zu drei Jahre befristet werden kann. 3.3.2 Asylbescheid Da das Einreise- und Aufenthaltsverbot in den vorgenannten Fällen gesondert angeordnet werden muss, ist im Tenor eine zusätzliche Entscheidung sowohl über die Anordnung als auch über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufzunehmen und gesondert zu begründen. In der Regel ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen. Von der Anordnung ist nur abzusehen, wenn schutzwürdige Belange des Antragstellers dem entgegenstehen. Dies ist insbesondere gegeben, wenn der Antragsteller mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt oder der Antragsteller sein Personensorgerecht für oder sein Umgangsrecht mit einen minderjährigen ledigen Deutschen ausübt oder der Antragsteller minderjährig ist und sich seine Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bzw. sich aufhält. Etwaige vom Drittstaatsangehörigen vorgetragene Gründe gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie dessen Befristung sind im Bescheid individuell zu würdigen und die Befristung zu begründen (Ermessensentscheidung s. 4). 3.4 Nationaler Bescheid - Erfassung in MARiS Die Länge der Frist ist in der Maske „Zusatzinformation Akte“ zu erfassen, wobei zu berücksichtigen ist, ob das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf § 11 Abs. 1 AufenthG und ggf. zusätzlich auf § 11 Abs. 7 AufenthG beruht. Folgende Varianten sind dabei denkbar: Anordnung und Befristung nach § 11 Abs. 1 AufenthG (auf Grund erlassener Abschiebungsandrohung oder -anordnung) sowie Anordnung und Befristung nach § 11 Abs. 7 AufenthG (§ 29a Abs. 1 AsylG sowie nicht durchzuführende Folge- und Zweitanträge) oder Nur Anordnung und Befristung nach § 11 Abs. 1 AufenthG (auf Grund erlassener Abschiebungsandrohung oder -anordnung). Sofern in den Außenstellen nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Erfassung grundsätzlich durch den Entscheider im Rahmen der Bescheiderstellung. Einreise- und Aufenthaltsverbot 6/14 Stand 10/20
4. Kriterien für die Befristung Die Dauer der Befristung ist im Bescheid entsprechend zu ergänzen. Die Befristung wird im Regelfall in Monaten und nicht nach Jahren festgelegt. Bei der Bemessung der Frist ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren. Nach § 11 Abs. 3 AufenthG ist über die Länge der Befristung des Einreiseverbots nach Ermessen zu entscheiden. Die Frist darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten. Die öffentliche Sicherheit umfasst die gesamte geschriebene Rechtsordnung in Bezug auf Bestand und Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Die öffentliche Ordnung umfasst alle gesellschaftlich anerkannten ungeschriebenen Sozialregeln. Nach § 11 Abs. 5a AufenthG beträgt die Regelfrist 20 Jahre, wenn der Drittstaatsangehörige wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Eine Verlängerung der Frist ist aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung möglich (§ 11 Abs. 5a Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 4 Satz 4 und 5 AufenthG), eine kürzere Frist ist hier grundsätzlich ausgeschlossen (§ 11 Abs. 5a Satz 3 AufenthG). Grundsätzlich gilt: Eine schematische Fristberechnung ist unzulässig. Es ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorzunehmen (BVerwG 1. Senat, Urteil vom 13.12.2012 – 1 C 14/12). Die auf diese Weise ermittelte Frist muss sich an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 1 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus der GR-Charta und EMRK messen lassen. 4.1 Dublin-Verfahren Bei der Bemessung der Frist ist der mit der Abschiebung verfolgte Zweck maßgeblich. In Dublin-Fällen dient die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots der Durchführung des Asylverfahrens im zuständigen Mitgliedstaat. Eine Rückreise/Weiterreise des Antragsstellers während des laufenden Asylverfahrens soll verhindert werden. Einreise- und Aufenthaltsverbot 7/14 Stand 10/20
a) Die Länge des Verbots orientiert sich an den aktuellen Erkenntnissen zur Dauer der Asylverfahren in den Mitgliedstaaten, einschließlich einer angenommenen Dauer der Gerichtsverfahren von sechs Monaten. Mitgliedstaaten Durchschnittliche Asylverfahrensdauer (in Monaten) (inkl. 6-Monate Gerichtsverfahren) Belgien 18 1 Bulgarien 11 2 Dänemark 10 3 Estland 12 4 Finnland 12 5 Frankreich 10 Griechenland 15 Irland 25 Island 13 6 Italien 15 Kroatien 19 Lettland 18 7 Liechtenstein 12 Litauen 12 1 http://www.asylumineurope.org/ AIDA-Report des jeweiligen Mitgliedstaat, update 2017: Belgien, Italien, Portugal und Schweden. 2 http://www.asylumineurope.org/ AIDA-Report des jeweiligen Mitgliedstaates, update 2018: Bulgarien, Frankreich, Griechenland, Irland, Kroatien, Malta, Österreich, Polen, Rumänien, Schweiz, Slowenien, Spanien, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern. 3 https://www.nyidanmark.dk/en-GB/Words-and-concepts/US/Diverse-US/Application-processing-times-in- the-Danish-Immigration-Service?anchor=9155D2AAB82448DAAE228B19F8E4226B 4 https://www2.politsei.ee/en/teenused/international-protection/applying-for-asylum 5 https://migri.fi/en/frequently-asked-questions-about-processing-times-for-asylum-applications 6 https://utl.is/index.php/en/application-examination und https://www.raudikrossinn.is/hvad-gerum-vid/folk-a- flotta/faq 7 Öffentliche Quellen für: Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Norwegen, Slowakische Republik und Tschechische Republik: Republik Österreich BFA - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Die Staatendokumentation steht ausländischen Asyl- und Fremdenbehörden oder ausländischen Gerichten, soweit Gegenseitigkeit besteht unentgeltlich zur Verfügung (§ 5 Abs. 6 Nr. 9 BFA-Einrichtungsgesetz). Einreise- und Aufenthaltsverbot 8/14 Stand 10/20
Luxemburg 12 Malta 15 Niederlande 11 8 Norwegen 12 Österreich 12 Polen 12 Portugal 12 Rumänien 9 Schweden 22 Schweiz 21 Slowakische 9 Republik Slowenien 13 Spanien 21 Tschechische 9 Republik Ungarn 11 Vereinigtes 12 Königreich Zypern 27 b) Ausgehend von der durchschnittlichen Asylverfahrensdauer ist weiterhin der Vortrag des Antragstellers im Rahmen der Anhörung zur Zulässigkeit zu berücksichtigen. Dieser kann sich sowohl fristerhöhend als auch fristmindernd auswirken. Beispielsweise kann eine eigeninitiativ selbstorganisierte Überstellung des Antragstellers fristmindernd berücksichtigt werden. Die selbstorganisierte Überstellung ist grundsätzlich auch von dem Antragsteller zu finanzieren und kommt nur in Betracht, wenn gesichert erscheint, dass er sich freiwillig in den anderen Mitgliedstaat begibt und sich dort fristgerecht bei der zuständigen Behörde meldet (vgl. DA-Dublin „Freiwillige Ausreise“). Das ist z.B. denkbar in Fällen einer gewünschten Familienzusammenführung in dem anderen Mitgliedstaat. 8 Beitrag des französischen Liaisonbeamten und https://www.infomigrants.net/en/post/12001/wait-times-for- asylum-seekers-in-the-netherlands-have-increased-by-150-percent Einreise- und Aufenthaltsverbot 9/14 Stand 10/20
Auch das Vorliegen eines Tatbestands nach § 55 AufenthG (Bleibeinteresse) kann sich gegebenenfalls fristmindernd auswirken. c) Für den Fall, dass der Drittstaatsangehörige aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist (Fälle des § 54 AufenthG) oder von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, darf die Frist fünf Jahre überschreiten. Die Frist soll 10 Jahre nicht überschreiten, vgl. § 11 Abs. 3 AufenthG, außer es liegt ein Fall des § 11 Abs. 5a AufenthG vor. d) Im Fall der wiederholten Befristung (bspw. Folgeantrag, Aufgriff nach Überstellung und Wiedereinreise) gilt grundsätzlich die Frist von 30 Monaten. 4.2 Nationales Verfahren Bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots im nationalen Verfahren ist zwischen den nachfolgenden Fallkonstellationen zu unterscheiden. § 11 Abs. 1 AufenthG (alle Fälle, in denen eine Abschiebung angedroht oder angeordnet wurde) Ein Asylantrag wurde vollumfänglich abgelehnt und dementsprechend eine Abschiebungsandrohung bzw. eine Abschiebungsanordnung erlassen. Im Regelfall soll die Befristung für die Fälle des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG auf 30 Monate festgesetzt werden. Bei einem Folge- oder Zweitantrag soll die Frist regelmäßig auf 36 Monate festgesetzt werden § 11 Abs. 7 Nr. 1 AufenthG (zusätzlich zu § 11 Abs. 1 AufenthG) Der Asylantrag eines Antragstellers aus einem sicheren Herkunftsstaat wurde nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Im Regelfall soll ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und die Befristung für die Fälle des § 11 Abs. 7 Nr. 1 AufenthG auf 10 Monate festgesetzt werden. Mit der Frist von 10 Monaten wird im Rahmen der Ermessensausübung dem Gesetzeswortlaut des § 11 Abs. 7 Satz 4 und 5 AufenthG Rechnung getragen. Danach soll die Frist bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 ein Jahr und im Übrigen drei Jahre nicht überschreiten. § 11 Abs. 7 Nr. 2 AufenthG (zusätzlich zu § 11 Abs. 1 AufenthG) Die Durchführung eines Folge- oder Zweitverfahrens wurde wiederholt (d.h. es muss mindestens ein zweiter Folgeantrag oder ein erster Folgeantrag nach einem Zweitantrag vorliegen) bestandskräftig abgelehnt. Einreise- und Aufenthaltsverbot 10/14 Stand 10/20
Im Regelfall soll ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und die Befristung auf 10 Monate festgesetzt werden. Mit der Frist von 10 Monaten wird im Rahmen der Ermessensausübung dem Gesetzeswortlaut des § 11 Abs. 7 Satz 4 und 5 AufenthG Rechnung getragen. Danach soll die Frist bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 ein Jahr und im Übrigen drei Jahre nicht überschreiten. Bei jedem weiteren Folgeverfahren, das nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat, soll die Befristung auf 24 Monate festgesetzt werden. 4.2.1 Festsetzung einer längeren Sperrfrist Eine längere als die regelmäßig zu setzende Frist kommt in Anlehnung an die Regelungen der §§ 53ff. AufenthG beispielsweise beim Vorliegen folgender Fallkonstellationen in Betracht: - Der Ausländer wurde wegen einer oder mehreren Straftaten im Bundesgebiet oder einem Mitgliedsstaat rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt. - Der Ausländer ist Mitglied in einer terroristischen Vereinigung oder hat terroristische Straftaten begangen. - Der Ausländer hat sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufgerufen. Hinweis: Beim Vorliegen von Ausschlusstatbeständen ist die Zuständigkeit der Sonderbeauftragten für Sicherheit zu beachten. 4.2.2 Festsetzung einer kürzeren Sperrfrist Eine kürzere als die regelmäßig zu setzenden Frist kommt beispielsweise beim Vorliegen folgender Fallkonstellationen in Betracht: - unbegleitete Minderjährige - hohes Lebensalter (ab 70 Jahren) - festgestellte Vaterschaft für ein deutsches Kind Krankheiten wurden bereits im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 7 AufenthG geprüft. Diese können im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung grundsätzlich ebenso wenig berücksichtigt werden wie Integrationsleistungen des Ausländers. Im Bundesgebiet lebende Verwandte können bei der Festsetzung einer kürzeren Frist nur insoweit berücksichtigt werden, als dass es sich um Angehörige der Kernfamilie handelt, die sich legal im Bundesgebiet aufhalten. Zu den Angehörigen der Kernfamilie zählen: - Ehegatten/Lebenspartner - Minderjährige Kinder Einreise- und Aufenthaltsverbot 11/14 Stand 10/20
- Eltern, bzw. ein anderer Erwachsener, der für einen unverheirateten Minderjährigen verantwortlich ist Bei diesen Fällen dürfte im Regelfall ein von der ABH festzustellendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis vorliegen. In den Fällen des § 11 Abs. 5a AufenthG kann die Frist nicht verkürzt werden. 5. Aufhebung und Verkürzung der Frist durch die Ausländerbehörde Hat das Bundesamt mit der Entscheidung im Asylverfahren das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 oder 7 AufenthG angeordnet und befristet, so kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers das Verbot später wieder aufgehoben oder die Frist verkürzt werden. Für die Aufhebung des Verbots oder die Kürzung der Frist gem. § 11 Abs. 4 AufenthG ist die Ausländerbehörde zuständig. Die in diesem Zusammenhang zu treffende Entscheidung ist von den Ausländerbehörden in eigener Verantwortung zu treffen. Die Beteiligung des Bundesamtes ist nicht erforderlich (BVerwG 1 C 7.17 v. 25.01. 2018). 5.1. Aufforderung zur Stellungnahme des BAMF zur Verkürzung der Frist Den Ausländerbehörden verbleibt allerdings die Möglichkeit, bei Bedarf eine Stellungnahme des BAMF hinsichtlich der Verkürzung der Frist anzufordern. Das Bundesamt räumt diese Option ein, auch wenn die Stellungnahme für die Ausländerbehörde nicht bindend ist. 5.1.1. Verfahren Über die Verkürzung der Frist ist eine Stellungnahme abzugeben. Hierzu übermittelt die zuständige Ausländerbehörde das ausgefüllte Formular „Aufforderung zur Stellungnahme des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zur Verkürzung der Frist des gem. § 11 Abs. 1 oder 7 AufenthG angeordneten und befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots“. Die Prüfung ist von der Außenstelle, welche den ursprünglichen Bescheid erlassen hat, durchzuführen und erfolgt anhand der Angaben der Ausländerbehörde im Formular. Da sich die Akte zu diesem Zeitpunkt schon in der BK- oder RK-Ablage befindet, fordert der Sachbearbeiter die Akte zunächst beim AVS an. Nach dem Versand der Erklärung des Bundesamts (zwingend in Form der Schriftstücke D1689 oder D1690) ist die Akte wieder in die BK- oder RK-Ablage weiterzuleiten. 5.1.2. Keine entgegenstehenden Gründe Das Bundesamt teilt der Ausländerbehörde mit, dass keine Gründe entgegenstehen, wenn kein Ausnahmefall (Abschnitt 5.1.3.) vorliegt. Für die Erklärung steht das Schriftstück „FristABH_keine_entggstGründe“ D1689 in MARiS zur Verfügung. Einreise- und Aufenthaltsverbot 12/14 Stand 10/20
5.1.3. Entgegenstehende Gründe Ein entgegenstehender Grund zur Verkürzung der Frist liegt grundsätzlich vor, bei Straftätern, wenn im Bescheid eine erhöhte Frist (ab 36 Monaten) festgesetzt wurde, wenn die Frist um mehr als 6 Monate reduziert werden soll. Bei Vorliegen besonderer Gründe ist von diesem Grundsatz abzuweichen. Besondere Gründe stellen z.B. die akute Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen, die Wahrnehmung der Personensorge für ein in Deutschland lebendes Kind oder andere evidente humanitäre Erwägungen dar, bei denen die Verweigerung der Wiedereinreise eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Für die Mitteilung steht das Schriftstück „FristABH_entggstGründe“ D1690 in MARiS zur Verfügung. 5.1.4. Wiedereinreise zum Zweck der Arbeitsaufnahme Keinen besonderen Grund i.S.v. Abschnitt 5.1.3 stellt eine geplante Arbeitsaufnahme in Deutschland dar. Zweck der gesetzlichen Regelung in § 11 Abs. 4 AufenthG ist ausdrücklich die Aufhebung oder Verkürzung der Frist allein aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen (BT-Drucksache 18/4097, S. 24). 6. Rechtsmittel gegen Befristung Werden Rechtsmittel gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots eingelegt, hat dies keine Auswirkungen auf die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung. Eine Mitteilung über den Eingang eines Rechtsbehelfs gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot bzw. deren Befristung ist durch den P-Referenten/P-Sachbearbeiter der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen (Sachstandsmitteilung D0129). Ebenso erfolgt die Mitteilung bei negativem und positivem Eilbeschluss. Bei positivem Eilbeschluss muss die Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren abgewartet werden. 7 Antragsrücknahme im anhängigen Gerichtsverfahren Der Asylantrag kann auch noch im Verwaltungsgerichtsverfahren zurückgenommen werden. In diesen Fällen ist ein Einstellungsbescheid ohne Entscheidung zu den Abschiebungsverboten und ohne Abschiebungsandrohung zu fertigen. Es ergeht auch keine Entscheidung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot. Diese Entscheidungen hat das Bundesamt im Ausgangsbescheid bereits getroffen, die Rücknahme wirkt sich auf sie nicht aus. Bei einer Verfahrenseinstellung wäre erneut darüber zu entscheiden. Einreise- und Aufenthaltsverbot 13/14 Stand 10/20
Auch die Anordnung eines Einreiseverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG wird von der späteren Antragsrücknahme nicht berührt. Soweit die Rücknahme vor dem Hintergrund eines möglichen Aufenthaltstitels erfolgt ist, kann die zuständige ABH nach § 11 Abs. 4 AufenthG das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufheben oder die Frist verkürzen. 8. Altfälle - bereits abgeschlossen Im Hinblick auf die Altfälle, in denen der Vorgang beim Bundesamt bereits abgeschlossen ist, ist die Ausländerbehörde für eine nachträgliche Befristungsentscheidung zuständig. Als Altfälle in diesem Sinne gelten all diejenigen Verfahren, in denen der Bescheid bis zum 01. August 2015 zugestellt wurde. Das Bundesamt erlässt in diesen Fällen keine nachträgliche Entscheidung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot. Dies ist darauf zurückzuführen, dass mit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung keine ausschließliche Zuständigkeit des Bundesamtes für die Befristung der Einreise- und Aufenthaltsverbote eingeführt wurde, sondern lediglich eine Kompetenz für die erstmalige Anordnung und Fristsetzung im Rahmen des Asylverfahrens. Die Ausländerbehörden behalten nach wie vor ihre Zuständigkeit in diesem Bereich gem. § 71 Abs. 1 AufenthG, sodass sie über die nachträgliche Befristung eines Einreiseverbots nach Bescheidzustellung entscheiden können. 9. Eingaben in das AZR, INPOL und SIS II Einzelheiten zu erforderlichen Eintragungen in das AZR, INPOL und SIS II enthält die DA AVS. Einreise- und Aufenthaltsverbot 14/14 Stand 10/20
Dienstanweisung Asylverfahren Einstellungen – Rücknahme von Asylanträgen Außenstelle (AS) meint jede originär mit der Bearbeitung von Asylanträgen befasste Organisationseinheit des Bundesamtes Hinweise zu Besonderheiten im Dublin-Verfahren s. DA-Dublin. 1. Asylgesuch ohne Antragstellung Kommt es trotz der Äußerung eines Ausländers einen Asylantrag stellen zu wollen, zu keiner förmlichen Asylantragstellung im nationalen Verfahren, gilt ein solches Asylgesuch gemäß den Regelungen des § 33 Abs. 1 AsylG grundsätzlich als zurückgenommen, es sei denn, es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Durchführung eines Dublinverfahrens vorliegen.(weitere Infos in der DA-AVS Kapitel „Asylgesuch ohne Antragstellung“). 2. Ausdrückliche Asylantragsrücknahme Liegt ein wirksam gestellter Asylantrag vor, kann der Antragsteller diesen Antrag jederzeit zurücknehmen oder auf die Beantragung des internationalen Schutzes beschränken. Eine Rücknahme ist also auch noch im anhängigen Verwaltungsgerichtsverfahren möglich. Die Antragsrücknahme kann persönlich oder schriftlich erfolgen und von jeder AS, unabhängig von deren Bearbeitungszuständigkeit, entgegengenommen werden. Grundsätzlich wird bei persönlicher Antragsrücknahme, ggf. unter Beiziehung eines Dolmetschers, die Erklärung über die Rücknahme eines Asylantrages - D0125 (Flughafenverfahren D0624) verwendet. Diese ist vom aufnehmenden Mitarbeiter, Antragsteller und ggf. Dolmetscher zu unterzeichnen. Befindet sich die elektronische Akte in einer anderen AS, so ist die Rücknahmeerklärung einzuscannen und der zuständigen AS zuzuleiten. Bei Teilrücknahmen ist darauf zu achten, dass die Erklärung über die Rücknahme eines Asylantrages (D0125) nicht verwendet werden kann, da diese nur für vollständige Rücknahmeerklärungen vorgesehen ist. In diesen Fällen empfiehlt sich die Anfertigung eines Aktenvermerkes. Einstellungen – Rücknahme von Asylanträgen 1/6 Stand 11/20