DA-Asyl
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwendete Datenbasis zur Bewertung von Asylanträgen für Menschen aus Afghanistan und Syrien“
Dienstanweisung Asylverfahren Erlöschen der Rechtsstellung gem. § 72 AsylG Außenstelle (AS) meint jede originär mit der Bearbeitung von Asylanträgen befasste Organisationseinheit des Bundesamtes 1. Grundsätzliches und Zuständigkeit Die Zuständigkeit für die Feststellung des Erlöschens der Anerkennung als Asylberechtigter und/oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt allein bei der Ausländerbehörde (ABH). 1.1. § 72 Abs.1 Nr. 3 und Nr. 4 Alt.1 AsylG Die Erlöschensregelung des § 72 Abs. 1 AsylG gilt aus unionsrechtlichen Gründen nur noch in Ziffer 3, soweit hier die deutsche Staatsangehörigkeit erworben wurde, und in Ziffer 4 1. Alt., dem Verzicht. Verzichtserklärung nach § 72 Abs.1 Nr.4 1.Alt AsylG Ein Verzicht des Ausländers nach § 72 Abs.1 Nr.4 1.Alt. AsylG ist gegenüber dem Bundesamt zu erklären, das den Schutzstatus zuerkannt hat und wird erst mit dem Zugang der Erklärung beim Bundesamt wirksam. Ab diesem Zeitpunkt entfaltet die 1 Verzichtserklärung eine Bindungswirkung und ist unwiderruflich. Erscheint ein Ausländer in einer AS, um auf die ihm gewährte Rechtsstellung zu verzichten (§ 72 Abs. 1 Nr.4 1.Alt. AsylG), so muss er eine Verzichtserklärung gegenüber dem Bundesamt abgeben. Sie ist zu Beweiszwecken schriftlich abzugeben und muss den unmissverständlichen Willen des Ausländers enthalten, die erworbene Rechtsstellung als Asylberechtigter bzw. als 2 anerkannter Flüchtling aufgeben und nicht erneut geltend machen zu wollen. Die zuständige ABH ist über den Verzicht der Rechtsstellung des Ausländers mittels einer Mitteilung zu informieren. Nach § 72 Abs. 2 AsylG hat der Ausländer seinen Anerkennungsbescheid und Reiseausweis bei der ABH abzugeben. Die Aufnahme eines Protokolls erübrigt sich. Hinweis: Die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes, die im Anerkennungsverfahren nicht festgestellt worden sind, bleiben beim Erlöschen des Asyl- oder Flüchtlingsschutzes unberücksichtigt. 1 BVerwG Urt. v. 27.7.2017 – 1 C 28.16, BeckRS 2017, 124489, Rn. 37 2 OVG NRW BeckRS 2016, BECKRS Jahr 47670 Rn. BECKRS Jahr 2016 Rn. 33 Erlöschen der Rechtsstellung gem. § 72 AsylG 1/3 Stand 11/20
Keine förmliche Entscheidung Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 72 Abs.1 Nr.3 oder Nr. 4 Alt.1 AsylG tritt das Erlöschen kraft Gesetzes ein und bedarf daher keiner förmlichen Entscheidung. Bitten dieser Art von Seiten der ABHen sind daher unter Hinweis auf deren eigene Zuständigkeit wie folgt zu beantworten: "Der Erlass eines Feststellungsbescheides ist nicht erforderlich. Die Vorschrift des § 72 AsylG sieht das automatische Erlöschen der Anerkennung als Asylberechtigter und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Fällen des § 72 Abs.1 Nr. 3 und Nr.4 Alts.1 AsylG vor. Erlöschen der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung bedeutet Beendigung der damit dokumentierten Rechtsstellung ohne weitere Ermittlung oder Verfahren. Der Verlust der Rechtsstellung tritt kraft Gesetzes ein. Für den Ausländer besteht jedoch die Möglichkeit, die Voraussetzungen für das Erlöschen der Asylanerkennung nach § 72 Abs. 1 AsylG inzidenter mit der Anfechtungsklage gegen eine aufenthaltsbeendende Verfügung der ABH vor dem Verwaltungsgericht überprüfen zu lassen. Der Ausländer oder auch die Ausländerbehörde haben zudem die Möglichkeit, eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO zu erheben, wenn die Frage des Erlöschens zwischen den Parteien streitig ist und ein berechtigtes Feststellungsinteresse gegeben ist, was seitens des Ausländers regelmäßig zu bejahen ist. Bitte teilen Sie Ihre Feststellung des Erlöschens dem Ausländerzentralregister und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit." Stellungnahme zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs.5 und 7 AufenthG Soweit die ABH ausdrücklich darum ersucht, wird im Einzelfall zum Vorliegen eines Erlö- schenstatbestandes sowie gem. § 72 Abs. 2 AufenthG in einem eigenen Verfahren zum Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG Stellung genommen. Die Antwort ist dabei deutlich als Stellungnahme zu kennzeichnen und auf die eigene Prüfungszuständigkeit der ABH zu verweisen (z. B. mit folgender Formulierung: „Nach hiesiger Einschätzung liegt ein Erlöschenstatbestand vor/nicht vor, weil ... Ich bitte diese Feststellung jedoch in eigener Zuständigkeit abschließend selbst zu prüfen.“) Wegen der bewussten verfahrensrechtlichen Gestaltung des Erlöschens kraft Gesetzes ohne Verwaltungsverfahren und der Zuständigkeitszuweisung für dessen Feststellung an die ABH, obliegt dieser auch im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen die Prüfung von nationalen Abschiebungsverboten gem.§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Die vom BVerwG (vgl. Urteil vom 20.04.1999, BVerwG 9 C 29.98) für das Widerrufsverfahren entwickelte Rechtsanalogie, wonach in Verfahren der Schutzgewährung für Ausländer, die politische Erlöschen der Rechtsstellung gem. § 72 AsylG 2/3 Stand 11/20
Verfolgung geltend machen, eine umfassende Entscheidung ergeht, die alle Arten des Schutzes vor zielstaatsbezogenen Gefahren einbezieht, greift hier nicht. 1.2. § 72 Abs.1 Nr.1 -2 AsylG In den übrigen Konstellationen des § 72 Abs.1 Nr.1- 2 AsylG, in denen wegen der Vorgaben der Verf-RL kein Erlöschen möglich ist, kann der Schutzstatus nur noch in einem Widerrufsverfahren aufgehoben werden. Soweit den Ausländerbehörden Erkenntnisse vorliegen, welche die Einleitung eines Widerrufsverfahrens u.U. rechtfertigen, ist das Bundesamt hierüber zu informieren, (für weitere Informationen zum Widerrufsverfahrens, siehe Kapitel Widerruf/ Rücknahme). 2. Familienasyl und Familienflüchtlingsschutz Erlischt die Anerkennung als Asylberechtigter und/oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines Stammberechtigten (oder wird sie zurückgenommen oder widerrufen), von dem die Familienangehörigen Familienasyl oder Familienflüchtlingsschutz nach § 26 AsylG herleiten, ist nach § 73 Abs. 2b Satz 2 und 3 AsylG zu prüfen, ob die Anerkennung bzw. der Flüchtlingsschutz der Familienangehörigen zu widerrufen ist. Für weitere Informationen zum Widerrufsverfahrens, siehe Kapitel Widerruf/ Rücknahme. 3. Erneuter Asylantrag nach Erlöschen der Rechtsstellung Ein erneuter Asylantrag ist wie ein Erstantrag zu behandeln, da das Erlöschen der Rechtsstellung in der Definition des Folgeantrages in § 71 Abs. 1 AsylG als Merkmal nicht genannt ist (im Gegensatz zu Rücknahme und unanfechtbarer Ablehnung). Erlöschen der Rechtsstellung gem. § 72 AsylG 3/3 Stand 11/20
Dienstanweisung Asylverfahren EU-Staatsangehörige „Grundsatzreferat Asyl“ = Referat 61A „Grundlagen des Asylverfahrens, Gemeinsames europäisches Asylsystem“ 1. Asylanträge von Staatsangehörigen aus Mitgliedstaaten der EU Das AsylG gilt nach § 1 Abs. 1 für Ausländer, die Schutz als politisch Verfolgte nach Artikel 16a Abs. 1 GG oder internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU (QualfRL) beantragen. Daher können auch Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der EU Asylanträge stellen. Bei der Bearbeitung dieser Asylanträge sind jedoch einige nachfolgend dargestellte Besonderheiten zu beachten. 2. EU-Mitgliedstaaten „sichere Herkunftsländer“ - Rechtliche Grundlage Nach Buchstabe d) des einzigen Artikels des Protokolls über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, das durch den am 01.05.1999 in Kraft getretenen Vertrag von Amsterdam dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wurde, gelten die Mitgliedstaaten füreinander als sichere Herkunftsländer. Mit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes wurde dies in § 29 a AsylG verankert. 3. Beachtung der Freizügigkeitsvoraussetzungen Die weitere Bearbeitung des Asylantrags hängt davon ab, ob bei dem Unionsbürger die Freizügigkeitsvoraussetzungen vorliegen oder nicht. Das Bundesamt kann in eigener Zuständigkeit nicht entscheiden, ob die gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen der Freizügigkeit im Einzelfall vorliegen. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sind die Ausländerbehörden für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem AufenthG und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen zuständig. Nach § 7 Freizügigkeitsgesetz/EU sind Unionsbürger ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde unanfechtbar festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Bis zu einer Feststellung durch die zuständige Ausländerbehörde ist vom Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen auszugehen. Für das Asylverfahren von Unionsbürgern EU-Staatsangehörige 1/3 Stand 05/18
und ihren Familienangehörigen, die ebenfalls freizügigkeitsberechtigt sein können, hat dies folgende Auswirkungen: - es besteht keine Wohnverpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung und damit auch keine Verpflichtung zur persönlichen Asylantragstellung; der Asylantrag kann schriftlich gestellt werden, (eine Unterbringung in der AE kann gleichwohl erfolgen, wenn der asylsuchende Unionsbürger keine Unterkunftsmöglichkeit hat), - eine Verteilung erfolgt grundsätzlich nicht, - Pass und/oder Personalausweis werden nicht einbehalten, es wird lediglich eine Ablichtung zur Akte genommen, - es wird keine Aufenthaltsgestattung ausgestellt 4. Entscheidung – Abschiebungsandrohung - Ausreiseaufforderung Das Asylverfahren ist grds. wie bei Antragstellern aus anderen sicheren Herkunftsländern durchzuführen. Solange jedoch EU-Staatsangehörige Freizügigkeit genießen, kann das Bundesamt bei Ablehnung des Asylantrags keine Abschiebungsandrohung erlassen. Eine solche kann nur ergehen, wenn die ABH unanfechtbar festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht (mehr) besteht. Aus dem AZR ist ersichtlich, ob der „Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt“ für einen Unionsbürger festgestellt wurde und ob die Entscheidung (un-)befristet, unanfechtbar, oder (sofort) vollziehbar ist. Auch ist erkennbar, ob ein Einreiseverbot besteht. Im Einzelfall ist vom zuständigen Entscheider eine Klärung zum entscheidungserheblichen Sachverhalt bei der ABH durchzuführen. Liegen die Voraussetzungen für eine Freizügigkeit demnach unanfechtbar nicht vor, ist durch das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung zu erlassen (§ 34 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 2 AsylG). Die in § 29a Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs1. AsylG festgelegte einwöchige Ausreisefrist gilt auch für Unionsbürger. Im Falle von Rücknahmen oder Einstellungen gelten ebenfalls die allgemeinen Regelungen (s. Rücknahmen - Einstellungen). 5. Meldepflichten Soweit der Entscheider den Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ ablehnt oder nach §§ 32, 33 AsylG entscheidet (ohne dass eine positive Feststellung zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG in Frage kommt), kann die Entscheidung ohne weiteres Zuwarten zugestellt EU-Staatsangehörige 2/3 Stand 05/18
werden (dies gilt auch, wenn auf einen Folgeantrag kein weiteres Verfahren durchgeführt wird und das Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG abgelehnt wird). Sollte der Entscheider eine andere Entscheidung beabsichtigen, leitet er den Bescheidentwurf einschließlich eines begründenden Aktenvermerks nach erfolgter Qualitätssicherung dem Grundsatzreferat Asyl zu. Von hier aus erfolgt über BMI die Information des EU Rats, die in solchen Fällen erforderlich ist. Der Entscheider kann den Fall abschließend bearbeiten, sobald ihn das Referat „Grundsatz Asyl“ entsprechend benachrichtigt. EU-Staatsangehörige 3/3 Stand 05/18
Dienstanweisung Asylverfahren Familienschutz HKL = Herkunftsland/-staat Widerrufsreferat = Referat 31B „Widerrufsverfahren“ QRL = Qualifikationsrichtinie Vorbemerkung Der Familienschutz nach § 26 AsylG ermöglicht zu Gunsten naher Familienangehöriger die Ableitung des Schutzstatus von einem Stammberechtigten. Dem liegt die Annahme zu Grunde, dass nahe Familienangehörige häufig einer vergleichbaren Bedrohungslage ausgesetzt sind. Dies erleichtert zum einen die Rechtsanwendung, da eine u.U. schwierige Prüfung eigener Verfolgungsgründe nicht durchzuführen ist und fördert zum anderen die Integration. Die Voraussetzungen für die Ableitung von Familienasyl und internationalem Schutz für Familienangehörige sind grundsätzlich identisch und werden daher zusammen unter Verwendung des Überbegriffs „Familienschutz“ dargestellt. Nur soweit Unterschiede bestehen, werden die Begriffe Familienasyl und internationaler Schutz für Familienangehörige verwendet. 1. Antrag Ein gesonderter Antrag auf Familienschutz existiert nicht. Bei Antragstellung nach §§ 13, 14 AsylG ist daher stets zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Familienschutzes vorliegen. Die Voraussetzungen des Familienschutzes sind selbst dann zu prüfen, wenn der Antragsteller die Ableitung von Familienschutz ausdrücklich ausschließt. Es besteht diesbezüglich keine Dispositionsbefugnis. Wenn die Voraussetzungen des Familienschutzes nicht vorliegen, ist die Schutzzuerkennung aus eigenem Recht zu prüfen, auch wenn der Antrag nur auf die Gewährung von Familienschutz gerichtet ist. Familienschutz kann auch mit einem Folgeantrag geltend gemacht werden. Bei einem Folgeantrag müssen wie bei einem Erstantrag alle Voraussetzungen des Familienschutzes vorliegen. Familienschutz kann auch gewährt werden, wenn der Antragsteller bereits einen Schutzstatus besitzt, aber einen höheren Schutz erreichen kann. Zu beachten ist allerdings die Unanwendbarkeit der Regelungen zum Familienschutz nach § 26 Abs. 6 AsylG. Wenn dem Stammberechtigten durch den Familienangehörigen die Familienasyl 1/14 Stand 02/22
Gefahr der Verfolgung (§ 3 Abs. 1 AsylG) oder eines ernsthaften Schadens (§ 4 Abs. 1 AsylG) droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat, ist die Schutzableitung durch diesen Familiengehörigen ausgeschlossen. 2. Eigene Schutzgründe Besteht ein Anspruch auf Familienschutz, sind eigene Schutzgründe grundsätzlich nicht zu prüfen. Auf mögliche Gründe aus eigenem Recht wird in einem zuerkennenden Bescheid somit auch nicht eingegangen. Dieser stützt sich nur auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Familienschutzes. In der Akte sind in einem Vermerk die Subsumtion und die Überlegungen des Entscheiders zu den Voraussetzungen von § 26 AsylG niederzulegen („Vermerk_Bescheidbegründung“, D0923). Dennoch hat im Rahmen einer Anhörung eine Sachverhaltsaufklärung zu erfolgen, die auch evtl. vorhandene eigene Gründe umfasst. Eigene Schutzgründe des Antragstellers sind auch dann zu prüfen und zu entscheiden, wenn sich der Asylantrag auf einen höherwertigen Schutz bezieht, als über Familienschutz zu gewähren wäre. Dabei ist die Asylanerkennung nach Art. 16a GG nicht höherwertiger als Familienflüchtlingsschutz. Die Prüfung eigener Verfolgungsgründe kommt insoweit daher ausschließlich bei Ableitung von subsidiärem Schutz in Betracht. In dieser Fallkonstellation ist im Bescheid auch auf die Voraussetzungen des beantragten höherwertigen Schutzes aus eigenem Recht einzugehen. Liegen die Voraussetzungen für Familienschutz dagegen nicht vor, ist immer zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Schutzgewährung aus eigenem Recht vorliegen. Bei Zuerkennung von abgeleitetem Familienschutz können eigene Ansprüche des Ausländers dann zum Zug kommen, wenn der Familienschutz entfallen sollte. Siehe hierzu Ziff. 5. 3. Allgemeine Voraussetzungen 3.1 Begünstigter Personenkreis Die Gewährung von Familienschutz kommt gem. § 26 AsylG in Betracht für - Ehegatten oder Lebenspartner des Stammberechtigten (Abs. 1), - minderjährige ledige Kinder des Stammberechtigten (Abs. 2), - Eltern eines minderjährigen ledigen Stammberechtigten, oder ein anderer Erwachsener gemäß Art. 2 Buchst. j 3. Spiegelstrich RL 2011/95/EU (Abs. 3 Satz 1), Familienasyl 2/14 Stand 02/22
- minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen ledigen Stammberechtigten (Abs. 3 Satz 2), Zu den Voraussetzungen in Bezug auf die einzelnen Personengruppen s. unter Ziff. 4. 3.2 Unanfechtbare Anerkennung des Stammberechtigten Familienschutz ist gemäß § 26 Abs. 1 - 3 AsylG nur dann zu gewähren, wenn der Stammberechtigte unanfechtbar als Asylberechtigter oder international Schutzberechtigter (§ 26 Abs. 5 AsylG) anerkannt ist. Die Anerkennung des Stammberechtigten darf nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen sein, vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 4 AsylG. Keine Ableitung von Familienschutz aus abgeleitetem Schutz Familienschutz kann nicht von einer Person abgeleitet werden, die selbst nur einen 1 abgeleiteten Schutz hat. 3.3 Staatsangehörigkeit Die Voraussetzungen des Familienschutzes liegen grundsätzlich dann nicht vor, wenn der Familienangehörige nicht dieselbe Staatsangehörigkeit wie der Stammberechtigte oder daneben weitere Staatsangehörigkeiten besitzt. Die Grundannahme des Gesetzgebers der „Verfolgungsgemeinschaft“ im HKL kann dann nicht zutreffen, wenn abweichende Staatsangehörigkeiten vorliegen. Eine Verfolgungsgefahr ist immer für das Land der eigenen Staatsangehörigkeit/en (bzw. bei Staatenlosen des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts) zu prüfen. Bei „ungeklärter“ Staatsangehörigkeit ist die Ableitung von Familienschutz nur in Ausnahmefällen möglich (s. Kapitel Herkunftsländerschlüssel – Unterpunkt 3.b. Ausnahmefälle). Besitzt eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten, kommt eine Anerkennung nur in Betracht, wenn in allen Staaten die Gefahr der Verfolgung (§ 3 Abs. 1 AsylG) oder eines ernsthaften Schadens (§ 4 Abs. 1 AsylG) droht. Die Gewährung von Familienschutz ist daher nicht erforderlich, wenn im Land bzw. in einem Land, dessen Staatsangehörigkeit ein Antragsteller besitzt, eine Verfolgung auszuschließen ist (s. Kapitel Staatsangehörigkeit 2.1). Dies gilt nicht für eine Ableitung minderjähriger Kinder von ihren Eltern. Die Ableitung ist selbst dann möglich, wenn sie in Deutschland geboren sind und die Staatsangehörigkeit 2 eines Drittstaats besitzen, in dem eine Verfolgung auszuschließen ist. 1 BVerwG Urteil v. 16.08.1993, 9 C 7/93; OVG Münster Urteil v. 24.06.2020, 14 A 4681/19.A 2 EuGH, Urteil v. 09.11.2021, C-91/20 Rn. 62 Familienasyl 3/14 Stand 02/22
Ein Schutzstatus ist nicht abzuleiten, wenn der Familienangehörige (auch) eine EU- Staatsangehörigkeit besitzt. 4. Personengruppenbezogene Voraussetzungen 4.1 Ehegatten – Lebenspartner Die Ableitung von Ehegatten oder Lebenspartnern nach § 26 Abs. 1 AsylG setzt voraus, dass die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind (s. 3. Allgemeine Voraussetzungen) und der Antragsteller vor der Anerkennung des Stammberechtigten eingereist ist oder den Antrag unverzüglich nach Einreise gestellt hat (s. 4.4 Unverzügliche Antragstellung). Zudem sind folgende Punkte zu beachten: 4.1.1 Staatliche Formerfordernisse einer Eheschließung Eine im Ausland geschlossene Ehe ausländischer Personen muss den Formerfordernissen des HKL entsprechen. Zumeist bedeutet dies auch, dass die Ehe zu registrieren ist. So kann eine nur religiös geschlossene Ehe keinen Ableitungsanspruch begründen, wenn daneben eine staatliche Eheschließung bzw. Registrierung erforderlich ist. Kann ein Registrierungsnachweis nicht vorgelegt werden und ist die Beschaffung für den Antragsteller auf Grund zu befürchtender Eigengefährdung oder Gefährdung von Familienangehörigen, die an einer Beschaffung mitwirken könnten, nicht zumutbar, muss eine den Formerfordernissen des HKL entsprechende Eheschließung glaubhaft vorgetragen werden. Bei Eheschließung nach Verlassen des HKL ist die Ableitung eines Familienschutzes für die Ehepartner ausgeschlossen, da die gesetzliche Regelung den Bestand familiärer Bindungen bereits im HKL zur Voraussetzung erklärt. 4.1.2 Familiäre Gemeinschaft im HKL Zwischen Antragsteller und Stammberechtigten muss im HKL eine familiäre Gemeinschaft bestanden haben. Die Fortführung/Wiederaufnahme der familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland ist dagegen nicht erforderlich. Es genügt, wenn sich Antragsteller und Stammberechtigter im Zusammenhang mit der Antragstellung in Deutschland aufgehalten haben. 4.1.3 Ehe aufhebbar oder nichtig Zu beachten ist, dass mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderehe am 22.07.2017 im Fall einer aufgehobenen oder nicht wirksamen Ehe (Nichtehe) ein Familienasyl 4/14 Stand 02/22