DA-Asyl

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwendete Datenbasis zur Bewertung von Asylanträgen für Menschen aus Afghanistan und Syrien

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Dienstanweisung Asylverfahren EU-Staatsangehörige „Grundsatzreferat Asyl“ = Referat 61A „Grundlagen des Asylverfahrens, Gemeinsames europäisches Asylsystem“ 1. Asylanträge von Staatsangehörigen aus Mitgliedstaaten der EU Das AsylG gilt nach § 1 Abs. 1 für Ausländer, die Schutz als politisch Verfolgte nach Artikel 16a Abs. 1 GG oder internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU (QualfRL) beantragen. Daher können auch Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der EU Asylanträge stellen. Bei der Bearbeitung dieser Asylanträge sind jedoch einige nachfolgend dargestellte Besonderheiten zu beachten. 2. EU-Mitgliedstaaten „sichere Herkunftsländer“ - Rechtliche Grundlage Nach Buchstabe d) des einzigen Artikels des Protokolls über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, das durch den am 01.05.1999 in Kraft getretenen Vertrag von Amsterdam dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wurde, gelten die Mitgliedstaaten füreinander als sichere Herkunftsländer. Mit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes wurde dies in § 29 a AsylG verankert. 3. Beachtung der Freizügigkeitsvoraussetzungen Die weitere Bearbeitung des Asylantrags hängt davon ab, ob bei dem Unionsbürger die Freizügigkeitsvoraussetzungen vorliegen oder nicht. Das Bundesamt kann in eigener Zuständigkeit nicht entscheiden, ob die gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen der Freizügigkeit im Einzelfall vorliegen. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sind die Ausländerbehörden für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem AufenthG und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen zuständig. Nach § 7 Freizügigkeitsgesetz/EU sind Unionsbürger ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde unanfechtbar festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Bis zu einer Feststellung durch die zuständige Ausländerbehörde ist vom Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen auszugehen. Für das Asylverfahren von Unionsbürgern EU-Staatsangehörige                      1/3                             Stand 05/18
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und ihren Familienangehörigen, die ebenfalls freizügigkeitsberechtigt sein können, hat dies folgende Auswirkungen: -      es besteht keine Wohnverpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung und damit auch keine Verpflichtung zur persönlichen Asylantragstellung; der Asylantrag kann schriftlich gestellt werden, (eine Unterbringung in der AE kann gleichwohl erfolgen, wenn der asylsuchende Unionsbürger keine Unterkunftsmöglichkeit hat), -      eine Verteilung erfolgt grundsätzlich nicht, -      Pass und/oder Personalausweis werden nicht einbehalten, es wird lediglich eine Ablichtung zur Akte genommen, -      es wird keine Aufenthaltsgestattung ausgestellt 4. Entscheidung – Abschiebungsandrohung - Ausreiseaufforderung Das Asylverfahren ist grds. wie bei Antragstellern aus anderen sicheren Herkunftsländern durchzuführen. Solange jedoch EU-Staatsangehörige Freizügigkeit genießen, kann das Bundesamt bei Ablehnung des Asylantrags keine Abschiebungsandrohung erlassen. Eine solche kann nur ergehen, wenn die ABH unanfechtbar festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht (mehr) besteht. Aus dem AZR ist ersichtlich, ob der „Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt“ für einen Unionsbürger festgestellt wurde und ob die Entscheidung (un-)befristet, unanfechtbar, oder (sofort) vollziehbar ist. Auch ist erkennbar, ob ein Einreiseverbot besteht. Im Einzelfall ist vom zuständigen Entscheider eine Klärung zum entscheidungserheblichen Sachverhalt bei der ABH durchzuführen. Liegen die Voraussetzungen für eine Freizügigkeit demnach unanfechtbar nicht vor, ist durch das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung zu erlassen (§ 34 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 2 AsylG). Die in § 29a Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs1. AsylG festgelegte einwöchige Ausreisefrist gilt auch für Unionsbürger. Im Falle von Rücknahmen oder Einstellungen gelten ebenfalls die allgemeinen Regelungen (s. Rücknahmen - Einstellungen). 5. Meldepflichten Soweit der Entscheider den Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ ablehnt oder nach §§ 32, 33 AsylG entscheidet (ohne dass eine positive Feststellung zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG in Frage kommt), kann die Entscheidung ohne weiteres Zuwarten zugestellt EU-Staatsangehörige                        2/3                            Stand 05/18
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werden (dies gilt auch, wenn auf einen Folgeantrag kein weiteres Verfahren durchgeführt wird und das Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG abgelehnt wird). Sollte der Entscheider eine andere Entscheidung beabsichtigen, leitet er den Bescheidentwurf einschließlich eines begründenden Aktenvermerks nach erfolgter Qualitätssicherung dem Grundsatzreferat Asyl zu. Von hier aus erfolgt über BMI die Information des EU Rats, die in solchen Fällen erforderlich ist. Der Entscheider kann den Fall abschließend bearbeiten, sobald ihn das Referat „Grundsatz Asyl“ entsprechend benachrichtigt. EU-Staatsangehörige                      3/3                             Stand 05/18
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Dienstanweisung Asylverfahren Familienschutz HKL = Herkunftsland/-staat Widerrufsreferat = Referat 31B „Widerrufsverfahren“ QRL = Qualifikationsrichtinie Vorbemerkung Der Familienschutz nach § 26 AsylG ermöglicht zu Gunsten naher Familienangehöriger die Ableitung des Schutzstatus von einem Stammberechtigten. Dem liegt die Annahme zu Grunde, dass nahe Familienangehörige häufig einer vergleichbaren Bedrohungslage ausgesetzt sind. Dies erleichtert zum einen die Rechtsanwendung, da eine u.U. schwierige Prüfung eigener Verfolgungsgründe nicht durchzuführen ist und fördert zum anderen die Integration. Die Voraussetzungen für die Ableitung von Familienasyl und internationalem Schutz für Familienangehörige sind grundsätzlich identisch und werden daher zusammen unter Verwendung des Überbegriffs „Familienschutz“ dargestellt. Nur soweit Unterschiede bestehen, werden die Begriffe Familienasyl und internationaler Schutz für Familienangehörige verwendet. 1. Antrag Ein gesonderter Antrag auf Familienschutz existiert nicht. Bei Antragstellung nach §§ 13, 14 AsylG ist daher stets zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Familienschutzes vorliegen. Die Voraussetzungen des Familienschutzes sind selbst dann zu prüfen, wenn der Antragsteller die Ableitung von Familienschutz ausdrücklich ausschließt. Es besteht diesbezüglich keine Dispositionsbefugnis. Wenn die Voraussetzungen des Familienschutzes nicht vorliegen, ist die Schutzzuerkennung aus eigenem Recht zu prüfen, auch wenn der Antrag nur auf die Gewährung von Familienschutz gerichtet ist. Familienschutz kann auch mit einem Folgeantrag geltend gemacht werden. Bei einem Folgeantrag müssen wie bei einem Erstantrag alle Voraussetzungen des Familienschutzes vorliegen. Familienschutz kann auch gewährt werden, wenn der Antragsteller bereits einen Schutzstatus besitzt, aber einen höheren Schutz erreichen kann. Zu beachten ist allerdings die Unanwendbarkeit der Regelungen zum Familienschutz nach § 26 Abs. 6 AsylG. Wenn dem Stammberechtigten durch den Familienangehörigen die Familienasyl                                           1/14                Stand 02/22
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Gefahr der Verfolgung (§ 3 Abs. 1 AsylG) oder eines ernsthaften Schadens (§ 4 Abs. 1 AsylG) droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat, ist die Schutzableitung durch diesen Familiengehörigen ausgeschlossen. 2. Eigene Schutzgründe Besteht ein Anspruch auf Familienschutz, sind eigene Schutzgründe grundsätzlich nicht zu prüfen. Auf mögliche Gründe aus eigenem Recht wird in einem zuerkennenden Bescheid somit auch nicht eingegangen. Dieser stützt sich nur auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Familienschutzes. In der Akte sind in einem Vermerk die Subsumtion und die Überlegungen des Entscheiders zu den Voraussetzungen von § 26 AsylG niederzulegen („Vermerk_Bescheidbegründung“, D0923). Dennoch hat im Rahmen einer Anhörung eine Sachverhaltsaufklärung zu erfolgen, die auch evtl. vorhandene eigene Gründe umfasst. Eigene Schutzgründe des Antragstellers sind auch dann zu prüfen und zu entscheiden, wenn sich der Asylantrag auf einen höherwertigen Schutz bezieht, als über Familienschutz zu gewähren wäre. Dabei ist die Asylanerkennung nach Art. 16a GG nicht höherwertiger als Familienflüchtlingsschutz. Die Prüfung eigener Verfolgungsgründe kommt insoweit daher ausschließlich bei Ableitung von subsidiärem Schutz in Betracht. In dieser Fallkonstellation ist im Bescheid auch auf die Voraussetzungen des beantragten höherwertigen Schutzes aus eigenem Recht einzugehen. Liegen die Voraussetzungen für Familienschutz dagegen nicht vor, ist immer zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Schutzgewährung aus eigenem Recht vorliegen. Bei Zuerkennung von abgeleitetem Familienschutz können eigene Ansprüche des Ausländers dann zum Zug kommen, wenn der Familienschutz entfallen sollte. Siehe hierzu Ziff. 5. 3. Allgemeine Voraussetzungen 3.1 Begünstigter Personenkreis Die Gewährung von Familienschutz kommt gem. § 26 AsylG in Betracht für -  Ehegatten oder Lebenspartner des Stammberechtigten (Abs. 1), -  minderjährige ledige Kinder des Stammberechtigten (Abs. 2), -  Eltern eines minderjährigen ledigen Stammberechtigten, oder ein anderer Erwachsener gemäß Art. 2 Buchst. j 3. Spiegelstrich RL 2011/95/EU (Abs. 3 Satz 1), Familienasyl                              2/14                            Stand 02/22
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-  minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen ledigen Stammberechtigten (Abs. 3 Satz 2), Zu den Voraussetzungen in Bezug auf die einzelnen Personengruppen s. unter Ziff. 4. 3.2 Unanfechtbare Anerkennung des Stammberechtigten Familienschutz ist gemäß § 26 Abs. 1 - 3 AsylG nur dann zu gewähren, wenn der Stammberechtigte unanfechtbar als Asylberechtigter oder international Schutzberechtigter (§ 26 Abs. 5 AsylG) anerkannt ist. Die Anerkennung des Stammberechtigten darf nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen sein, vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 4 AsylG. Keine Ableitung von Familienschutz aus abgeleitetem Schutz Familienschutz kann nicht von einer Person abgeleitet werden, die selbst nur einen 1 abgeleiteten Schutz hat. 3.3 Staatsangehörigkeit Die Voraussetzungen des Familienschutzes liegen grundsätzlich dann nicht vor, wenn der Familienangehörige nicht dieselbe Staatsangehörigkeit wie der Stammberechtigte oder daneben weitere Staatsangehörigkeiten besitzt. Die Grundannahme des Gesetzgebers der „Verfolgungsgemeinschaft“ im HKL kann dann nicht     zutreffen,       wenn      abweichende      Staatsangehörigkeiten           vorliegen.     Eine Verfolgungsgefahr ist immer für das Land der eigenen Staatsangehörigkeit/en (bzw. bei Staatenlosen des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts) zu prüfen. Bei „ungeklärter“ Staatsangehörigkeit ist die Ableitung von Familienschutz nur in Ausnahmefällen möglich (s. Kapitel Herkunftsländerschlüssel – Unterpunkt 3.b. Ausnahmefälle). Besitzt eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten, kommt eine Anerkennung nur in Betracht, wenn in allen Staaten die Gefahr der Verfolgung (§ 3 Abs. 1 AsylG) oder eines ernsthaften Schadens (§ 4 Abs. 1 AsylG) droht. Die Gewährung von Familienschutz ist daher nicht erforderlich, wenn im Land bzw. in einem Land, dessen Staatsangehörigkeit ein Antragsteller besitzt, eine Verfolgung auszuschließen ist (s. Kapitel Staatsangehörigkeit 2.1). Dies gilt nicht für eine Ableitung minderjähriger Kinder von ihren Eltern. Die Ableitung ist selbst dann möglich, wenn sie in Deutschland geboren sind und die Staatsangehörigkeit 2 eines Drittstaats besitzen, in dem eine Verfolgung auszuschließen ist. 1 BVerwG Urteil v. 16.08.1993, 9 C 7/93; OVG Münster Urteil v. 24.06.2020, 14 A 4681/19.A 2 EuGH, Urteil v. 09.11.2021, C-91/20 Rn. 62 Familienasyl                                   3/14                                      Stand 02/22
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Ein Schutzstatus ist nicht abzuleiten, wenn der Familienangehörige (auch) eine EU- Staatsangehörigkeit besitzt. 4. Personengruppenbezogene Voraussetzungen 4.1 Ehegatten – Lebenspartner Die Ableitung von Ehegatten oder Lebenspartnern nach § 26 Abs. 1 AsylG setzt voraus, dass die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind (s. 3. Allgemeine Voraussetzungen) und der Antragsteller vor der Anerkennung des Stammberechtigten eingereist ist oder den Antrag unverzüglich nach Einreise gestellt hat (s. 4.4 Unverzügliche Antragstellung). Zudem sind folgende Punkte zu beachten: 4.1.1 Staatliche Formerfordernisse einer Eheschließung Eine im Ausland geschlossene Ehe ausländischer Personen muss den Formerfordernissen des HKL entsprechen. Zumeist bedeutet dies auch, dass die Ehe zu registrieren ist. So kann eine nur religiös geschlossene Ehe keinen Ableitungsanspruch begründen, wenn daneben eine staatliche Eheschließung bzw. Registrierung erforderlich ist. Kann ein Registrierungsnachweis nicht vorgelegt werden und ist die Beschaffung für den Antragsteller auf Grund zu befürchtender Eigengefährdung oder Gefährdung von Familienangehörigen, die an einer Beschaffung mitwirken könnten, nicht zumutbar, muss eine den Formerfordernissen des HKL entsprechende Eheschließung glaubhaft vorgetragen werden. Bei Eheschließung nach Verlassen des HKL ist die Ableitung eines Familienschutzes für die Ehepartner ausgeschlossen, da die gesetzliche Regelung den Bestand familiärer Bindungen bereits im HKL zur Voraussetzung erklärt. 4.1.2 Familiäre Gemeinschaft im HKL Zwischen Antragsteller und Stammberechtigten muss im HKL eine familiäre Gemeinschaft bestanden haben. Die Fortführung/Wiederaufnahme der familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland ist dagegen nicht erforderlich. Es genügt, wenn sich Antragsteller und Stammberechtigter im Zusammenhang mit der Antragstellung in Deutschland aufgehalten haben. 4.1.3 Ehe aufhebbar oder nichtig Zu beachten ist, dass mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderehe am 22.07.2017 im Fall einer aufgehobenen oder nicht wirksamen Ehe (Nichtehe) ein Familienasyl                              4/14                          Stand 02/22
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Ableitungsanspruch nur für den zum Zeitpunkt der Eheschließung minderjährigen Ehepartner besteht (§ 26 Abs. 1 S. 2 AsylG). Zu den rechtlichen Voraussetzungen der Eheaufhebung bzw. Nichtehe s. Kapitel Unbegleitete Minderjährige. 4.1.4 Mehrehe – Auswirkungen auf Ehefrauen und Kinder Art. 6 Abs. 1 GG schützt allein die Verbindung eines Mannes mit einer Frau. § 26 AsylG ist daher dergestalt auszulegen, dass Familienschutz nach dem Prinzip der grundgesetzlich geschützten Einehe auch nur für jeweils einen Ehegatten möglich sein kann. Dies gilt selbst dann, wenn die Ehen im HKL wirksam geschlossen wurden. Im Ergebnis kann also Familienschutz nur für eine Frau vom Ehemann als Stammberechtigten abgeleitet werden. Hat eine der Frauen bereits Schutz erhalten, steht der anderen kein Familienschutz zu. Dabei ist es unerheblich, wen der Mann als Erst- oder Zweitfrau ansieht – es ist auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Für weitere Frauen bleibt die Möglichkeit eines Asylantrags aus eigenem Recht davon unberührt. Wird für mehrere Ehefrauen gleichzeitig Antrag auf Familienschutz gestellt, so ist der den Formerfordernissen des HKL entsprechenden Ehe der Vorrang zu geben bzw. ersatzweise der am längsten bestehenden Ehe, soweit diese glaubhaft gemacht werden kann. Die betroffenen Personen sind in jedem Fall getrennt anzuhören! 4.1.5 Lebenspartner Lebenspartner i.S.d. § 26 Abs. 1 AsylG sind Personen, die bereits im HKL mit dem Stammberechtigten eine auf Lebenszeit angelegte gleichgeschlechtliche Partnerschaft eingegangen sind. Grundlegende Voraussetzung hierfür ist, dass das betreffende HKL das Rechtsinstitut der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft anerkennt und eine solche ermöglicht. Die Beschränkung auf gleichgeschlechtliche Lebenspartner ergibt sich aus der Begründung des Umsetzungsgesetzes zur QRL. Diese beschränkt den nichtehelichen Partner zwar nicht auf den gleichgeschlechtlichen Partner, regelt jedoch, dass die Partnerschaft im Mitgliedstaat der Ehe vergleichbar behandelt wird. Die Gleichstellung gilt in Deutschland nur für gleichgeschlechtliche Paare. Die allgemeinen Voraussetzungen (s 3. Allgemeine Voraussetzungen) und die für Ehegatten geltenden Voraussetzungen (s 4.1.1 – 4.1.3) müssen entsprechend auch von Lebenspartnern erfüllt werden. 4.2 Eltern und andere verantwortliche Erwachsene Für den Ableitungsanspruch der Eltern von ihrem minderjährigen ledigen Kind nach § 26 Abs. 3 AsylG, sind neben den allgemeinen Voraussetzungen (s. 3. Allgemeine Voraussetzungen) folgende Punkte zu beachten: Familienasyl                              5/14                            Stand 02/22
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   Im Heimatland bestand bereits eine familiäre Lebensgemeinschaft, die jedoch in Deutschland nicht fortgeführt oder wiederaufgenommen werden muss. Bei der Feststellung des Bestands der Lebensgemeinschaft im Herkunftsland handelt es sich um ein wesentliches Prüfungskriterium zur Verhinderung der missbräuchlichen Erlangung eines abgeleiteten Schutzstatus.    Die Einreise nach Deutschland sowie das Asylgesuch erfolgten noch zum Zeitpunkt 3           4 der Minderjährigkeit und Ledigkeit des sich ebenfalls im Bundesgebiet aufhaltenden schutzberechtigten Kindes, wobei die Minderjährigkeit und Ledigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr gegeben sein müssen.    Die Schutzzuerkennung des stammberechtigten Kindes darf nicht auf Gründen beruhen, die erst mit Volljährigkeit des Kindes eingetreten sind (z.B. eintretende Wehrpflicht).    Das Innehaben und Wahrnehmen der Personensorge für das schutzberechtigte Kind muss zum Zeitpunkt des Asylgesuchs vorliegen. Das Sorgerecht umfasst u.a. die Personensorge. Im Hinblick auf Vaterschaftsanerkennungen ist darauf zu achten, dass diese alleine nicht das Vorliegen einer Personensorgeberechtigung bewirkt. Bzgl. des Sorgerechts muss daher geprüft werden, ob der Antragsteller, an den abgeleitet werden soll, tatsächlich sorgeberechtigt ist. Zur elterlichen Sorge im Übrigen s. Asylantragstellung für Minderjährige.    Der Antragsteller muss vor der Anerkennung des Stammberechtigten eingereist sein oder den Antrag unverzüglich nach Einreise gestellt haben (s. 4.4 Unverzügliche Antragstellung) Auf der Flucht (auch im Mitgliedstaat) oder in Deutschland nachgeborene Kinder können nur dann Schutz vermitteln, wenn die Schwangerschaft schon im HKL bestand. Zusätzlich zu o.g. Bedingungen ist für den Vater und die Geschwister weitere Voraussetzung der Bestand der familiären Lebensgemeinschaft mit der werdenden Mutter im HKL; die Mutter hat zwangsläufig eine natürliche Verbindung zur Leibesfrucht. Vater ist nach § 1592 BGB, wer im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde, oder der die Vaterschaft anerkannt hat. Auf die biologische Vaterschaft kommt es nicht an. Eine beurkundete Vaterschaft kann von Seiten der Behörde nicht angefochten werden, sondern muss als gegeben zu Grunde gelegt werden. Enkelkinder, Kinder eines „anderen Erwachsenen“ oder Kinder von Geschwistern sind nicht von der Regelung umfasst. 3 EuGH Urteil v. 09.09.2021, C-768/19 4 BVerwG Urteil v. 25.11.2021, 1 C 4.21 Familienasyl                              6/14                               Stand 02/22
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Die obigen Ausführungen zu Eltern gelten entsprechend auch für andere verantwortliche Erwachsene. Dies sind i.S.d. § 26 Abs. 3 AsylG Personen, die nach deutschem Recht für den Minderjährigen verantwortlich sind und auch bereits im HKL in ähnlicher Weise für ihn verantwortlich waren. Verantwortlichkeit nach deutschem Recht setzt in diesem Fall eine gerichtliche Entscheidung zur Personensorge sowie deren Ausübung zumindest zum Zeitpunkt ihres Asylgesuchs in Deutschland voraus (z.B. Pflegschaft, Vormundschaft). 4.3 Geschwister Bei dem Ableitungsanspruch eines (Halb-)Geschwisterteils von einem schutzberechtigten Geschwisterteil nach § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylG gelten die unter vorangegangener Ziff. 4.2 aufgeführten Voraussetzungen mit der Ergänzung, dass neben dem stammberechtigten 5 auch das ableitende Geschwisterteil im Zeitpunkt des Asylgesuchs minderjährig und 6 ledig ist sowie der Einschränkung, dass keine Personensorge vorliegen muss. Stiefgeschwister können mangels Verwandtschaft keinen Schutz voneinander ableiten. 4.4 Unverzügliche Antragstellung Für Ehegatten/Lebenspartner, Eltern/andere Personensorgeberechtigte sowie ledige minderjährige Geschwister von stammberechtigten Minderjährigen setzt die Gewährung von Familienschutz nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Abs. 3 Nr. 3 AsylG voraus, dass sie vor der Anerkennung des Stammberechtigten eingereist sind oder den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben. Für minderjährige ledige Kinder des Stammberechtigten gelten diese Vorgaben nicht. Die Regelung zur unverzüglichen Antragstellung im AsylG bezieht sich auf das Asylgesuch nach § 13 AsylG. Unverzüglich ist eine Asylantragstellung, wenn sie entsprechend § 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern erfolgt. Dafür ist grds. eine Frist von zwei Wochen (ab Einreise) zu 7 Grunde zu legen. Ein späterer Asylantrag kann noch rechtzeitig angesehen werden, wenn besondere Umstände vorlagen, die eine rechtzeitige Antragstellung verhinderten. Ausreichend ist daher z.B. auch, wenn der Antragsteller innerhalb der Frist Kontakt zu einem Rechtsberater aufgenommen hat, um sich über die Rechtslage zu informieren. Erfolgt die Asylantragstellung dann unverzüglich nach der Beratung, ist dies als rechtzeitig anzusehen. 5 EuGH Urteil v. 09.09.2021, C-768/19 6 BVerwG Urteil v. 25.11.2021, 1 C 4.21 7 BVerwG -Urt. V.13.05.1997, 9 C 35.96 Familienasyl                             7/14                              Stand 02/22
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