DA-Asyl

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwendete Datenbasis zur Bewertung von Asylanträgen für Menschen aus Afghanistan und Syrien

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Antragstellers) zu ergreifen. Eine informatorische Anhörung ist jedoch nur dann durchzuführen, wenn ohne diese eine Entscheidung nicht ergehen kann. Dies gilt beispielsweise -    wenn der Folgeantragstellerdarlegt, dass er zwischenzeitlich wieder in seinem Herkunftsland gewesen ist und substanziiert eine individuelle Bedrohung geltend macht. -    in Fällen, in denen der Antragsteller Krankheiten vorträgt,ist eine informatorische Anhörung nur dann notwendig, wenn die Krankheit geeignet ist ein Abschiebungsverbot zu begründen (siehe Kapitel „Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, Abschnitt 1.3 "§ 60 Abs.7 AufenthG“). Sofern der Antragsteller bereits subtanziierte Gutachten oder Stellungnahmen vorlegt, die eine einschlägige Erkrankung bescheinigen, wird regelmäßig eine informatorische Anhörung zur Überprüfung nicht notwendig sein und es ist ein geeigneteres Mittel zur weiteren Sachaufklärung zu wählen (z.B. Nachfrage beim behandelnden Arzt oder Einholung eines Sachverständigengutachtens). Der Vortrag sollte vor dem Hintergrund des abgelehnten Erstantrages kritisch hinterfragt werden. Wurde das Erstverfahren vor dem 28.08.2007 entschieden und der europarechtliche subsidiäre Schutz konnte noch nicht geprüft werden, ist es zwingend erforderlich, erstmalig den subsidiären Schutz ebenso wie die Abschiebungsverbote zu prüfen. Die erstmalige Sachentscheidung zum subsidiären Schutz kann nur im Rahmen eines weiteren Asylverfahrens ergehen. Bei Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gelten die Regelungen des 4. Abschnitts des AsylG zum Asylverfahren, also auch die Verpflichtung des § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG, wonach der Ausländer persönlich anzuhören ist. Von einer Anhörung kann nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen abgesehen werden, etwa wenn der Antragsteller als Asylberechtigter anerkannt werden soll (§ 24 Abs. 1 Satz 4 AsylG). In den entsprechenden Bescheiden genügt als Begründung für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens der Hinweis, dass ein weiteres Asylverfahren durchzuführen war. Eine informatorische Anhörung kann – wenn nach den Erkenntnissen aus dieser ein Folgeverfahren durchzuführen ist – fließend in eine ”reguläre” Anhörung nach § 25 AsylG übergehen, wobei dies in der Niederschrift zu vermerken ist. Entsprechend kann auch verfahren werden, wenn im Rahmen der ”informatorischen” Anhörung das Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen nicht letztgültig geklärt werden kann (z.B. weil die Echtheit vorgelegter Beweismittel noch geprüft werden muss); in der Niederschrift ist dann zu vermerken, dass die Anhörung nach § 25 AsylG ”rein vorsorglich für den Fall des Vorliegens von Wiederaufgreifensgründen erfolgt”. Folgeanträge                              5/13                            Stand 04/22
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5. Nachfluchttatbestände Anerkennung von subjektiven Nachflucht- gründen Eine Anerkennung als Asylberechtigter kann nach § 28 Abs. 1 AsylG in aller Regel nur erfolgen, wenn die selbst geschaffenen Nachfluchtgründe auf einem Entschluss beruhen, der einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht. § 28 Abs. 1a AsylG stellt klar, dass bei der Flüchtlingsanerkennung und bei der Zuerkennung subsidiären Schutzes auch solche Nachfluchtgründe beachtlich sind, bei denen die Bedrohung auf Ereignissen beruht, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat. Nach § 28 Abs. 2 AsylG kann derjenige in der Regel in einem Folgeverfahren nicht als Flüchtling anerkannt werden, bei dem die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er selbst nach dem Verlassen seines Herkunftsstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber Nachfluchtgründe, die nach Abschluss des ersten Asylverfahrens vom Betreffenden selbst geschaffen wurden, unter Missbrauchsverdacht        gestellt.   Der     Antragsteller   muss     die     gesetzliche Missbrauchsvermutung widerlegen. Sie ist dann widerlegt, wenn der Antragsteller den Verdacht ausräumen kann, er habe Nachfluchtaktivitäten nach Ablehnung des Erstantrags nur oder aber hauptsächlich mit Blick auf die erstrebte Flüchtlingsanerkennung entwickelt oder intensiviert. Ein gegen Missbrauch sprechendes Indiz, das allein jedoch nicht zur Widerlegung der Regelvermutung ausreicht, kann die Kontinuität der nach außen betätigten politischen Überzeugung sein. Bleibt das Betätigungsprofil des Antragstellers nach Abschluss des Erstverfahrens unverändert, liegt die Annahme eines Missbrauchs eher fern. Wird der Antragsteller jedoch nach einem erfolglosen Asylverfahren erstmals exilpolitisch aktiv oder intensiviert er seine bisherigen Aktivitäten, muss er dafür gute Gründe anführen, um den Verdacht auszuräumen, dies geschehe in erster Linie, um die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung zu schaffen. Hierzu sind die Persönlichkeit des Asylbewerbers und dessen Motive für seine erstmalig aufgenommenen oder intensivierten Aktivitäten vor dem Hintergrund seines bisherigen Vorbringens und seines Vorfluchtschicksals einer Gesamtwürdigung zu unterziehen (BVerwG, Urteil vom 18.12.2008; 10 C 27.07). Kann der Antragsteller die gesetzliche Regelvermutung nicht widerlegen, ist der subsidiäre Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG und gegebenenfalls die Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu prüfen. Folgeanträge                              6/13                              Stand 04/22
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6. Entscheidung 6.1. Durchführung eines weiteren Asylverfahrens Ein weiteres Verfahren wird nur durchgeführt, wenn die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG (i.V.m. § 71 Abs. 1 AsylG) vorliegen. Hierfür ist erforderlich, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG erfüllt sind; d. h. der Antragsteller muss ohne grobes Verschulden außer Stande gewesen sein, den Wiederaufgreifensgrund bereits im früheren Verfahren geltend zu machen und den Folgeantrag binnen drei Monaten, nachdem ihm der Wiederaufgreifensgrund bekannt geworden war, gestellt haben. Zudem müssen sich gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG die Sach- oder Rechtslage zu Gunsten des Betroffenen geändert haben (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (Nr. 3) gegeben sein. In den entsprechenden Textbausteinen des TH / AT sind die rechtlichen Voraussetzungen der einzelnen Wiederaufgreifensgründe dargestellt. Sofern eine veränderte Sachlage vorgetragen wird und die Voraussetzungen aus § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG vorliegen, ist zunächst zu prüfen, ob der Sachvortrag, durch den sich die Sachlage zugunsten des Betroffenen geändert haben soll, glaubhaft und substanziiert ist. Wenn dies der Fall ist, muss beachtet werden, dass ein Folgeantrag nur dann als unzulässig abgelehnt werden kann, wenn das Folgeantragsvorbringen von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Schutzgewährung zu verhelfen (BVerfG, Beschluss v. 04.12.2019 - 2 BvR 1600/19). Die Prüfung, ob die neue Sachlage zur Schutzgewährung führt, ist gegebenenfalls in einem weiteren Asylverfahren vorzunehmen. Sie kann nicht bereits in der Zulässigkeitsprüfung erfolgen. Die Sachlagenänderung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist grundsätzlich objektiv auszulegen. D.h. es wird unterstellt, dass bei dem vorherigen Verwaltungsakt, nicht allein der im Rahmen des vorherigen Asylverfahrens vorgetragene Sachverhalt zu Grunde lag, sondern sämtliche, damals gegebene Umstände. Eine Änderung der Rechtslage nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegt nur dann vor, wenn sich das materielle Recht geändert hat. Es muss somit auf nationaler Ebene zu einer Verfassungsänderung,        einer  Gesetzesänderung      oder    zur    Änderung      einer Rechtsverordnung gekommen sein oder auf europäischer Ebene zur Änderung einer Verordnung. Auch die Änderung einer europäischen Richtlinie kann eine Änderung des materiellen Rechts bewirken, wenn dadurch dem Antragsteller ein subjektives Recht verliehen wird. Folgeanträge                              7/13                            Stand 04/22
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Keine Änderung der Rechtslage i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG stellt eine Änderung des 1 Verfahrensrechts oder der Rechtsprechung dar. Dies schließt auch höchstrichterliche Rechtsprechung des BVerwG oder BVerfG sowie internationale Rechtsprechung des EuGH oder EGMR ein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sind bei der Erfolgsprüfung grundsätzlich nur solche Gründe berücksichtigungsfähig, die zulässigerweise, insbesondere fristgerecht geltend gemacht worden sind. Einzelne neue Tatsachen, die zur Begründung nachgeschoben werden, brauchen - ausnahmsweise - allerdings nicht innerhalb der Ausschlussfrist vorgetragen zu werden, wenn sie lediglich einen bereits rechtzeitig geltend gemachten Wiederaufgreifensgrund bestätigen, wiederholen, erläutern oder konkretisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.02.1998, EZAR 631 Nr. 45). Für die Fallkonstellation der unzulässigen Ablehnung des Asylerstantrags aufgrund eines Schutzstatus im sicheren Drittstaat (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) und einer Folgeantragsstellung wird auf die Ausführungen in der DA-Asyl Kapitel Unzulässige Anträge; Unterkapitel Folgeanträge/Wiederaufgreifensanträge verwiesen. 6.2.     Verfahren         bei     bestands-/rechtskräftigen          Dublin-Bescheid            im Erstverfahren In der DA-AVS ist im Kapitel Folgeanträge unter „3.1. Dublin Verfahren liegt vor“ die Folgeantragsannahme geregelt. Wenn das vorherige Verfahren mit einem bestands-/rechtskräftigem Dublin-Bescheid endete, wurde im Rahmen der Aktenanlage der neue Antrag aus technischen Gründen als Folgeantrag angelegt. Sofern ein Dublin Verfahren im neuen Verfahren scheitert, wird die Akte dem Entscheider zur Entscheidung im nationalen Verfahren vorgelegt. In der Folgeantragsakte ist der neue Antrag, als zulässiger Folgeantrag zu entscheiden. Eine Sachlagenänderung gem. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG liegt vor, da die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags nunmehr auf Deutschland übergegangen ist. Zur Klarstellung sollte der ursprüngliche, bereits bestands-/rechtskräftige Dublin-Bescheid im Folgeantrags-Bescheid aufgehoben werden. Dies gilt auch, wenn die Abschiebungsanordnung aus dem Dublin-Bescheid im Rahmen einer Überstellung an den MS vollzogen wurde. 1 BVerwG, Beschluss vom 16.02.1993 (9 B 241/92), NVwZ-RR 1994, 119 m.w.N. (höchstrichterliche Rspr.); BVerwG, Urteil v. 23.07.1980, BVerwGE 60, 316 (324) (Verfahrensrecht) Folgeanträge                                  8/13                               Stand 04/22
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6.3. Prüfung von Abschiebungsverboten Mit der Entscheidung über einen Folgeantrag erfolgt stets auch eine Prüfung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Hat das Bundesamt in dem oder den früheren Verfahren noch keine ausdrückliche und auch keine inzidente Prüfung der Abschiebungsverbote vorgenommen, muss in jedem Fall eine erstmalige materielle Entscheidung getroffen werden. Wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt, ist ohnehin wie beim Asylerstantrag auch zu den Abschiebungsverboten eine Sachentscheidung zu treffen. Im Regelfall hat das Bundesamt bereits eine Entscheidung zu den Abschiebungsverboten getroffen. Wird kein weiteres Asylverfahren durchgeführt, kann wie beim Folgeantrag eine neue Entscheidung nur beansprucht werden, wenn die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Ausnahmsweise kann das Wiederaufgreifen eines solchen Verfahrens auch gem. §§ 48, 49 VwVfG von Amts wegen erfolgen. Das Ermessen obliegt hierbei nicht dem einzelnen Entscheider: Die DA-Asyl „Wiederaufgreifen von Amts wegen im weiteren Sinne zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG” ist zu beachten. Wurden im Erstverfahren bereits Abschiebungsverbote festgestellt, findet im Folgeverfah- ren keine entsprechende Prüfung mehr statt. Es besteht kein Sachentscheidungsinte- resse, da eine Verbesserung hier nicht mehr erlangt werden kann. 6.4. Tenorierungen Die im TH / AT für Folgeanträge und Wiederaufgreifensanträge vorgegebenen Tenorierungen sind wie auch die anderen Tenorierungen verbindlich. 6.5. Begründung Auf die im TH / AT (Themengruppe „Folge- und Wiederaufgreifensverfahren“; ThFW) bereitgestellten Gerüstbescheide und Textbausteine wird verwiesen. Eine im Erstverfahren getroffene positive Entscheidung zum subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG und/oder den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (alt: § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG a.F.) ist auf Widerrufsgründe hin zu überprüfen. Liegen Widerrufsgründe vor, ist ein Widerrufsverfahren einzuleiten. Liegen solche nicht vor, ist im Bescheid auf die positive Feststellung im Erstverfahren hinzuweisen. Wurde hingegen im Erstverfahren ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. oder § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt, ist ein auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Folgeanträge                             9/13                              Stand 04/22
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abzielender Wiederaufgreifensantrag bereits mit der Begründung abzulehnen, dass mit diesem keine günstigere Rechtsposition gegenüber dem Erstverfahren zu erlangen sei. Im Falle einer Asylanerkennung und/oder positiven Feststellung zu § 3 und/oder § 4 AsylG im weiteren Asylverfahren kann gemäß § 31 Abs. 3 S. 2 AsylG von einer erstmalig zu treffenden materiellen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgesehen werden. 6.6. Abschiebungsandrohung/-anordnung ( § 71 Abs. 5 AsylG ) Führt der Folgeantrag nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens, bedarf es nach § 71 Abs. 5 AsylG zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Abschiebungsandrohung/- anordnung. Ist der Folgeantrag als unzulässig abzulehnen, ist also grundsätzlich keine Abschiebungsandrohung zu erlassen. Etwas Anderes gilt, wenn keine vollziehbare Abschiebungsandrohung des Bundesamtes (mehr) vorliegt, etwa, wenn in dem oder den Vorverfahren keine Abschiebungsandrohung ergangen ist oder diese entfallen ist. Die Abschiebungsandrohung kann durch Aufhebung entfallen sein, aber auch durch die zwischenzeitliche Erteilung eines Aufenthaltstitels. Im letzteren Fall kann eine erneute Abschiebungsandrohung nur ergehen, wenn der Ausländer nicht mehr im Besitz des Aufenthaltstitels ist. Ist ausnahmsweise eine Abschiebungsandrohung zu erlassen, ist eine Ausreisefrist von einer Woche zu setzen (§ 71 Abs. 4 iVm § 36 Abs. 1 AsylG). Hinweis: Wurde der Antragsteller aufgrund der Abschiebungsandrohung im vorherigen Verfahren abgeschoben, bedarf es allein deswegen keines Erlasses einer neuen Abschiebungsandrohung. Eine vollziehbare Abschiebeandrohung kann wiederholt als Grundlage für die Festsetzung und Vollziehung der Abschiebung durch die ABH dienen. 6.7. Rechtsbehelfsbelehrung (RBB) Negative Entscheidungen beim Folgeantrag werden mit folgender RBB versehen: -   ohne Abschiebungsandrohung RBB ”A”, -   mit Abschiebungsandrohung RBB ”B”. 6.8. Entscheidungsquintette (Amtsentscheidungsvorlagen) Im Einzelfall kann einer besonderen Fallkonstellation ein Entscheidungsquintett (EQ) folgen, dessen Eingabe in der MARiS-Maske „BAMF-Entscheidungen“ nicht angenommen Folgeanträge                            10/13                             Stand 04/22
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wird (die Fehlermeldung sollte als Hardcopy dokumentiert werden – zumindest aber neben dem eingegebenen EQ genau notiert). Anschließend zur Abklärung und Stammdatenpflege Referat 61C kontaktieren - per Fax unter 0911/943-7998 zu Hd. Herrn Schneider oder per Mail bzw. telefonisch Herr Schneider (Tel. 0911/943-24831), Herr Pölkner (Tel. 0911/943-84302). 7. Mitteilung an die Ausländerbehörde und den Antragsteller Ergibt die Prüfung eines Folgeantrages, dass die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen und es keiner erneuten Abschiebungsandrohung/-anordnung bedarf, ist unverzüglich die Mitteilung nach § 71 Abs. 5 AsylG (D0112) an die Ausländerbehörde zu veranlassen. Zudem ist der Antragsteller bzw. sein Vertreter gleichzeitig per Informationsschreiben (D2159) ebenfalls über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen und die daraus folgende Konsequenz der vollziehbaren Abschiebungsandrohung/-anordnung zu informieren. Ist ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, ist die Ausländerbehörde unverzüglich durch den Entscheider hierüber zu informieren (D0112). Liegen ausschließlich die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen der Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG oder nach §§ 48, 49 VwVfG vor, ist die Ausländerbehörde unverzüglich hierüber zu informieren. Der Bescheid soll möglichst kurzfristig nach der Mitteilung an die Ausländerbehörde ergehen. Kann das Ergebnis der Prüfung unverzüglich (innerhalb einer Woche) mit einem Folgeantragsbescheid umgesetzt und zugestellt werden, kann eine gesonderte Mitteilung nach § 71 Abs. 5 AsylG ausnahmsweise ersatzlos entfallen. Insbesondere ist diese Mitteilung nicht mehr mit oder gar nach dem Bescheid zu veranlassen. Ausnahme: Keine Mitteilung nach § 71 Abs. 5 AsylG ergeht, wenn ein erster Folgeantrag nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt. Eine Mitteilung kann ausnahmsweise ergehen, wenn die Stellung des Folgeantrags nur zur Verzögerung oder Behinderung der Durchsetzung einer Entscheidung erfolgte, die zur unverzüglichen Abschiebung des Ausländers aus Deutschland führen würde. Dies folgt aus der Vorgabe des Art. 41 Abs. 1 VRL, wonach die Mitgliedstaaten vom Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet bis zur Entscheidung über den Folgeantrag nur in diesen Fällen Folgeanträge                             11/13                            Stand 04/22
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Ausnahmen machen dürfen. Die Mitteilung nach § 71 Abs. 5 AsylG ist nach den europarechtlichen Vorgaben noch nicht die Entscheidung, dies ist erst der zugestellte Folgeantragsbescheid. Erfolgt im Fall der Annahme einer beabsichtigten Verzögerung eine Mitteilung, ist diese Bewertung im Formular D0112 anzugeben, damit der Sachverhalt auch dem Adressaten bekannt ist. Ebenso ist anzugeben, wenn es sich um einen wiederholten Folgeantrag handelt, da auch in diesem Fall eine Aufenthaltsbeendigung nach einer Mitteilung nach § 71 Abs. 5 AsylG aber vor der Entscheidung möglich ist. Bei Folgeanträgen von Antragstellern aus sicheren Herkunftsländern, bei denen kein substantiierter Vortrag erfolgt, der jetzt eine andere Einschätzung der Erfolgsaussichten des Asylantrags ermöglichen könnte, kann eine Mitteilung nach § 71 Abs. 5 AsylG ergehen, wenn kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist. Hier ist in der Regel davon auszugehen, dass der Folgeantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung gestellt worden ist. Unter den genannten Voraussetzungen ist dies auch bei einer erneuten Einreise anzunehmen, da dann zu unterstellen ist, dass die Folgeantragstellung nur auf die Vollziehbarkeit aus dem Erstverfahren zielt. Auch hier ist das Formular D0112 dahingehend zu ergänzen, dass der Folgeantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung gestellt worden ist. Folgeverfahren Prognosemeldung (D0112) Erster Folgeantrag                Information an die Ausländerbehörde Durchführung eines weiteren Verfahrens: Ja Durchführung eines weiteren Verfahrens:                     Grundsätzlich Nein Ausnahme 1: Stellung nur zur Verzögerung der unverzüglichen Abschiebung                    unter Mitteilung des Sachverhalts Ausnahme 2: Antragsteller aus sicherem HKL     (Vermutung:    Stellung   nur    zur      unter Mitteilung des Sachverhalts Verzögerung       /    Behinderung       der Abschiebung) Weiterer Folgeantrag Durchführung eines weiteren Verfahrens: Ja Durchführung eines weiteren Verfahrens: Nein Folgeanträge                               12/13                               Stand 04/22
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8. Antragsrücknahme Bei einem Folgeantrag ergeht ein Bescheid, mit dem „das Verfahren zur Prüfung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens” eingestellt wird. Für den Erlass einer Abschiebungsandrohung im Einstellungsbescheid nach Rücknahme eines Folgeantrags gelten dieselben Regeln wie bei der Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig. Die Ausreisefrist von einer Woche ergibt sich in analoger Anwendung des § 38 Abs. 2 AsylG. Hinweis: Hat das Bundesamt im früheren Verfahren noch keine (inzidente) Prüfung zu den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorgenommen, ist bei Erlass einer Abschiebungsandrohung im Einstellungsbescheid die erstmalige materielle Prüfung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorzunehmen. 9. Klageverfahren Mit seinem Urteil vom 14.12.2016, 1 C 4.16, hat das BVerwG seine bisherige Rechtsprechung geändert, wonach die Entscheidung, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, mit der Verpflichtungsklage anzugreifen war. Im Hinblick auf die jetzt zu treffende Unzulässigkeitsentscheidung wird die Anfechtungsklage als allein zulässige Klageart angesehen. Die Verwaltungsgerichte sind daher nicht mehr verpflichtet oder berechtigt „durch zu entscheiden“. Hebt das Gericht im Rahmen der Anfechtungsklage den Folgeantragsbescheid auf, ist das Bundesamt zur Durchführung eines (weiteren) Asylverfahrens verpflichtet. Folgeanträge                             13/13                            Stand 04/22
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Dienstanweisung Asylverfahren Folgeanträge während noch laufenden Gerichtsverfahrens 1. Folgeanträge während das Erst- oder Folgeantragsverfahren in der Hauptsache noch anhängig ist Bis zur Unanfechtbarkeit der Ablehnung eines früheren Asylantrages ist eine Folgeantragstellung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG unzulässig. Auch ein wirksamer Wiederaufgreifensantrag zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG erfordert nach § 51 Abs. 1 VwVfG die Unanfechtbarkeit der vorherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Neue Tatsachen oder Beweismittel sind in das anhängige gerichtliche Hauptsacheverfahren einzubringen. Gehen entsprechende Anträge beim Bundesamt ein, werden diese dem Gericht zum dortigen Verfahren vorgelegt. Der neue Vortrag ist dabei im Hinblick auf eine Klaglosstellung zu würdigen. Ist der Wiederaufgreifensantrag zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nach den vorgenannten Kriterien unzulässig, so ist zu berücksichtigen, dass in der Regel auch ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG beantragt wird. Dieser Antrag auf Rücknahme oder Widerruf der früheren Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG setzt nicht voraus, dass diese bereits unanfechtbar ist. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Ebenso wie bei einem zulässigen Wiederaufgreifensantrag zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, der mangels Vorliegens einer geänderten Sach- und Rechtslage oder wegen der Präklusionsvorschriften des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG scheitert, ist eine inhaltliche Prüfung des geltend gemachten Abschiebungshindernisses vorzunehmen. Kommt ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne nicht in Betracht, weil ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste (vgl. § 49 Abs. 1 VwVfG), ist dies schriftsätzlich gegenüber dem Gericht darzulegen. Kommt dagegen eine positive Entscheidung in Betracht, erfolgt entsprechend des Abschnitts „Wiederaufgreifen im weiteren Sinne zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG“ eine Abstimmung mit Referat 61F. In den Fällen, in denen während eines noch anhängigen Gerichtsverfahrens "Folgeanträge" gestellt wurden, weil der im "Folgeantrag" vorgetragene Sachverhalt im laufenden Gerichtsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden konnte (z.B. nach Schluss der mündlichen Verhandlung), ist Folgendes zu beachten: Folgeanträge während noch lfd. Gerichtsverf. 1/6                            Stand 02/15
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