DA-Asyl
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwendete Datenbasis zur Bewertung von Asylanträgen für Menschen aus Afghanistan und Syrien“
in Erfüllung der familiären Schutz- und Beistandspflichten der Lebensunterhalt auch der (hypothetisch) mit zurückehrenden Familienangehörigen (Ehegatte, gemeinsame minderjährige Kinder) gesichert wäre; wobei i.S. einer realitätsnahen Betrachtung in die Prognose auch leistbare Beiträge zum Familienunterhalt des überwiegend mit der Kinderbetreuung befassten Ehegatten (regelmäßig der Ehefrau) einzubeziehen sind. Als Grundlage der für die Gefahrenprognose maßgeblichen Umstände sind deshalb in der Anhörung neben der gebotenen individuellen Prüfung auch die konkreten Lebensverhältnisse der Kernfamilie vor der Ausreise sorgfältig zu hinterfragen. Dazu zählen insb. Informationen zu Unterkunft, Versorgung mit Nahrung und Wasser, Erkrankungen, Erwerbstätigkeit bzw. die Inanspruchnahme von staatlichen Leistungen, Unterstützung finanzieller oder tatsächlicher Natur durch Familienangehörige im Herkunfts- oder Ausland, Hilfen privater Personen oder internationaler Organisationen. Beispiele: - Ein Ehemann und Vater eines Kindes kann nicht für sich genommen als Mann betrachtet werden, dem es möglich ist, für sich selbst das Überleben zu sichern; sondern er muss in seiner Eigenschaft als Familienvater betrachtet werden, der auch die Versorgung seiner Frau und seines Kindes sicherstellen muss, wenn – nach den Gegebenheiten des Zielstaates – die Ehefrau nicht zum Lebensunterhalt beitragen kann oder staatliche, karitative oder familiäre Unterstützung die Mehrbelastung nicht ausgleichen. - Eine Ehefrau und Mutter eines Kindes kann nicht für sich genommen als Frau betrachtet werden, der es möglich ist, für sich selbst das Überleben zu sichern; sondern sie muss in ihrer Eigenschaft als Mutter betrachtet werden, die auch die Versorgung ihres Kindes sicherstellen muss, wenn – nach den Gegebenheiten des Zielstaates – dies nicht durch staatliche, karitative oder familiäre Unterstützung ausgeglichen wird. Ebenso ist aber zu berücksichtigen, dass sie von ihrem Mann evtl. unterstützt wird und daher selbst keine Anstrengungen unternehmen muss, wenn diese Unterstützung für ihr Überleben ausreicht. - Ein Kind zweier Eltern kann nicht für sich genommen als Kind betrachtet werden, dem ein Überleben nicht möglich ist, wenn – nach den Gegebenheiten des Zielstaates – dies nicht durch staatliche, karitative oder familiäre Unterstützung sichergestellt wird. Es muss vielmehr als Kind seiner Eltern betrachtet werden, die es unterstützen, sofern ihnen dies möglich ist. Abschiebungsverbote § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG 8/27 Stand 01/21
1.2.4.2 Ausnahme: getrennte Betrachtung Der Schutz von Ehe und Familie kann in bestimmten Fällen zurücktreten. Unter diesen Umständen ist nicht die gemeinsame Rückkehr der Familienmitglieder zu unterstellen, da auch eine getrennte Abschiebung rechtlich zulässig wäre: aus Gründen der öffentlichen Sicherheit; bei tatsächlichen Missbrauchsfällen; ein dahingehender Verdachtsmoment, der eine nähere Prüfung hinsichtlich eines möglichen Missbrauchs erforderlich werden lässt, liegt vor, wenn o die familiäre Lebensgemeinschaft nicht schon im Herkunftsland bestanden hat, sondern erst nach der Einreise begründet worden ist (um die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot zu schaffen); o es sich nicht um leibliche Kinder zumindest eines der Ehegatten handelt. 1.2.4.3 nachgeborene Kinder Ergänzend zu den vorstehenden Ausführungen ist bei nachgeborenen Kindern, deren Eltern bereits Schutz in Form eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG erhalten haben, auch die entsprechende Entscheidung im Verfahren der Eltern zu berücksichtigen. Es ist zu ergründen, aufgrund welcher Beweggründe das Verwaltungsgericht oder das Bundesamt ein Abschiebungsverbot festgestellt haben und sodann zu prüfen, ob diese auch hinsichtlich des nachgeborenen Kindes relevant sind. Dabei sind stets die neuesten Herkunftsländerinformationen zugrunde zu legen (bei EU- 9 Staaten BUL700, ITA700, GRI700, RU700). Die Rechtsprechung des BVerwG schließt einen Automatismus der Übertragung des Schutzes der Eltern auf die Kinder aus. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass die gleichen Beweggründe bei individueller Prüfung hinsichtlich der Kinder auch zur Feststellung eines Abschiebungsverbots führen können. Sofern seit der Entscheidung in den Asylverfahren der Eltern keine Änderung der Einschätzung der Lage im Zielland der Abschiebung erfolgt ist und keine grundlegende Differenz zwischen der Einschätzung des Bundesamts und des Verwaltungsgerichts besteht, ist in Betracht zu ziehen, auch hinsichtlich des Kindes ein Abschiebungsverbot festzustellen. Zu berücksichtigen ist auch der zeitliche Abstand zwischen den Entscheidungen. Hinweis: Liegen für das Kind eigene Gründe vor, die zu höherrangigem Schutz führen (in Betracht kommt z.B. FGM), ist dieser zu gewähren. 9 BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 45/18 Abschiebungsverbote § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG 9/27 Stand 01/21
Zu den anderen Folgen einer Art. 3 EMRK -Verletzung wenn ein MS der EU bereits Schutz gewährt hat, s. Abschnitt 1.2.3 Ein MS der EU hat bereits internationalen Schutz gewährt. 1.2.5 lebenslange Freiheitsstrafe Die Berücksichtigung der Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe im Asylverfahren setzt voraus, dass diese vom Antragsteller nachgewiesen wird, d.h. zumindest glaubhaft gemacht wird. Die Verurteilung eines Straftäters zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verstößt nach der Rechtsprechung des EGMR nicht gegen 10 Art. 3 EMRK. Dies gilt auch dann, wenn eine vorzeitige Entlassung oder eine Entlassung auf Bewährung nicht erfolgt. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK kann jedoch ausnahmsweise dann vorliegen, wenn die lebenslange Freiheitsstrafe unverhältnismäßig ist. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass auch bei vergleichbaren Straftaten die Strafpraxis von Staat zu Staat unterschiedlich sein kann und dass es berechtigte und vernünftige Unterschiede zwischen den Staaten bei der 11 Länge der verhängten Freiheitsstrafen gibt. Unter anderem deshalb ist die die Schwelle 12 für die Annahme einer Unverhältnismäßigkeit sehr hoch. Sie kann zum einen erreicht sein, wenn das Gericht aufgrund einer zwingend vorgeschriebenen lebenslangen Freiheitsstrafe mildernde Umstände, wie z.B. Jugend oder schwere psychische Probleme, außer Acht lassen muss und gleichzeitig im konkreten Einzelfall keine Möglichkeit besteht, 13 eine (ggf. spätere) vorzeitige Entlassung zu erreichen. Zum anderen kann die lebenslange Freiheitsstrafe unverhältnismäßig sein, wenn von vornherein feststeht, dass eine vorzeitige Entlassung ausgeschlossen ist. Denn der Antragsteller muss auf eine spätere Entlassung hoffen dürfen und die Möglichkeit haben, 14 die lebenslange Freiheitsstrafe überprüfen zu lassen. Hierbei ist jedoch ein Ausschluss der vorzeitigen Entlassung de jure und de facto zu unterscheiden. Der EGMR verlangt, dass zumindest die rechtliche Möglichkeit besteht, eine lebenslange Freiheitsstrafe zu überprüfen, damit sie ausgesetzt, umgewandelt oder beendet werden kann. Dabei kann es sich auch um die Möglichkeit einer Begnadigung durch die Exekutive (z.B. durch den Präsidenten) handeln. Ob die Anträge des Antragstellers Erfolg haben, d.h. ob es de facto zur vorzeitigen Entlassung kommt, ist nicht relevant, solange der Antragsteller die 15 rechtliche Möglichkeit hat, ein entsprechendes Anliegen zu verfolgen. 10 EGMR, Urt. v. 12.2.2008, 21906/04, NJOZ 2010, 1599 Rn. 97; EGMR, Entsch. v. 3.11.2009, 26958/07, NJOZ 2011, 237; EGMR, Urt. v. 9.7.2013, 66069/09, 130/10, 3896/10, NJOZ 2014, 1582 Rn. 103 ff.; EGMR, Urt. v. 18.3.2014, 24069/03, 197/04, 6201/06, 10464/07, NJOZ 2015, 234 Rn. 193; EGMR, Urt. v. 4.9.2014, 140/10, NJOZ 2016, 389 Rn. 112; EGMR, Urt. v. 26.4.2016, 10511/10 Rn. 99; EGMR, Entsch. v. 7.6.2016, 20672/15, juris Rn. 36 11 EGMR, Urt. v. 10.4.2012, 24027/07, 11949/08, 36742/08, 66911/09, 67354/09, NVwZ 2013, 925 Rn. 238. 12 EGMR, Urt. v. 10.4.2012, 24027/07, 11949/08, 36742/08, 66911/09, 67354/09, NVwZ 2013, 925 Rn. 235 ff. 13 EGMR, Urt. v. 10.4.2012, 24027/07, 11949/08, 36742/08, 66911/09, 67354/09, NVwZ 2013, 925 Rn. 239 ff. 14 EGMR, Urt. v. 9.7.2013, 66069/09, 130/10, 3896/10, NJOZ 2014, 1582 Rn. 109 f. 15 EGMR, Urt. v. 26.4.2016, 10511/10 Rn. 111. Abschiebungsverbote § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG 10/27 Stand 01/21
1.2.6 EMRK-Schutz außerhalb Art. 3 Abschiebungsschutz wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung kommt nicht nur in Fällen in Betracht, die Art. 3 EMRK verletzen, sondern auch dann, wenn andere von allen Konventionsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind. Das von Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Wahrung des Familienlebens ist bei beabsichtigter Abschiebung als mögliches inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis allerdings von der für den Vollzug der Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde zu berücksichtigen, wobei Art. 8 EMRK bzgl. Ehegatte oder Eltern-Kind-Verhältnis nicht über 16 den ohnehin zu beachtenden Schutz von Art. 6 Abs. 1, 2 GG hinausgeht. 1.3 § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG 1.3 § 60 Abs.7 AufenthG § 60 Abs. 7 AufenthG schützt vor der Abschiebung in einen Staat, in dem für den Ausländer eine erhebliche, konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Prüfung des § 60 Abs. 7 AufenthG kommt erst dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung nach den vorrangig zu prüfenden Schutznormen des § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 AsylG sowie § 60 Abs. 5 AufenthG nicht 17 vorliegen. § 60 Abs. 7 AufenthG schützt vor Gefahren, die nicht durch zielgerichtete Handlungen drohen. Das Abschiebungsverbot liegt nur vor, wenn einem Ausländer aufgrund einer äußerst gravierenden Erkrankung eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Rückkehrfall droht (krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot). Die Prüfung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots umfasst: Die Glaubhaftmachung der Erkrankung gemäß § 60a Abs. 2c S. 2 und 3 AufenthG (dies umfasst auch die Nachvollziehbarkeit der gestellten Diagnose), die Prognose über den weiteren Verlauf der Erkrankung (Gefahrenprognose), 16 Dabei sind von der Ausländerbehörde neben der unmittelbaren Trennungswirkung im Inland auch mittelbare trennungsbedingte Folgen im Zielstaat in die Entscheidung mit einzubeziehen. Im Falle einer (durch Art. 6 Abs. 1, 2 GG zwar regelmäßig, dennoch nicht absolut gesperrten) Abschiebung von minderjährigen Kindern ohne deren Eltern kann dies z. B. eine alsbald nach der Abschiebung entstehende existenzielle Notlage oder die gezielte Umerziehung und Kontaktunterbindung zu den Eltern durch den Zielstaat sein (BVerwG, Urteil vom 21.09.1999, BVerwG 9 C 12.99, BVerwGE 109, 305 m. w. N.). 17 BVerwG, Urt. vom 24.06.2008, Az.: 10 C 43/07 Abschiebungsverbote § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG 11/27 Stand 01/21
die Behandlungsmöglichkeiten, die dazu führen, dass die Gefahr einer wesentlichen Gesundheitsverschlechterung nicht mehr beachtlich wahrscheinlich ist. Für die Prüfung von krankheitsbedingten Abschiebungsverboten im Widerrufsverfahren gilt § 60a Abs. 2c S. 2 und 3 AufenthG nicht. Vergleiche hierzu bitte Kapitel Widerruf/ Rücknahme. Hinweis: Die frühere Fallkonstellation zum Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG, wenn das Existenzminimum infolge persönlicher Umstände des Ausländers nicht gesichert werden konnte, ist nunmehr unter § 60 Abs. 5 AufenthG zu finden. Die Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG kam zur Anwendung, wenn bei Fehlen anderweitigen Schutzes durch eine solche Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG im Abschiebezielstaat landesweit eine extrem zugespitzte Gefahr zu erwarten war. In diesen Fällen konnte die Sperrwirkung im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige, gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG verstoßende Schutzlücke bestand. Durch die Änderung der Rechtsprechung des BVerwG zu § 60 Abs. 5 AufenthG (Urteil vom 13.06.2013) können schlechte humanitäre Bedingungen nach der Rechtsprechung des EGMR in sehr außergewöhnlichen Fällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung anzusehen sein (vgl. Ziffer 1.2). Das Vorliegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, bei der die Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG angezeigt ist, erfüllt auch die Vorgaben des EGMR für einen sehr außergewöhnlichen Fall. In diesen Fällen ist in der Regel ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen, die Durchbrechung der Sperrwirkung hat dadurch ihre praktische Bedeutung verloren. 1.3.1 Sachaufklärungspflicht Eine Sachaufklärungspflicht des Bundesamtes bei Erkrankungen besteht grundsätzlich nur im rechtlich relevanten Bereich. Rechtlicher Anknüpfungspunkt des § 60 Abs. 7 AufenthG für die Gewährung des Abschiebungshindernisses ist allein die künftige Gefahr der wesentlichen Gesundheitsverschlechterung im Herkunftsland. Voraussetzung dafür ist, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr Abschiebungsverbote § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG 12/27 Stand 01/21
für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Deshalb ist auch die Sachaufklärungspflicht auf die Klärung dieser Frage gerichtet und zugleich beschränkt. Für Fälle vorgetragener Erkrankungen bedeutet dies, dass eine weitere Sachaufklärung erfolgen muss, wenn der Sachvortrag hinsichtlich der Prognose, welche Gesundheitsgefahren aus der Erkrankung resultieren, Fragen offenlässt. Wenn aber nicht einmal das Bestehen der Erkrankung glaubhaft gemacht ist, stellt sich die Frage nach aus der Erkrankung resultierenden Gefahren nach Rückführung ins Herkunftsland nicht. Folglich besteht keine Sachaufklärungspflicht, wenn der Antragsteller die Erkrankung nicht durch Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen oder Attesten, die den Anforderungen des 18 § 60a Abs. 2c S. 2 und 3 AufenthG genügen, glaubhaft gemacht hat. Für die Klärung der Begrifflichkeiten der gängigen ärztlichen Bescheinigungen unabhängig den Anforderungen nach § 60a Abs. 2c S. 2 und 3 AufenthG, sowie hinsichtlich der Kostenregelung und haushaltsrechtlichen Verfahrensweise siehe DA-Asyl, Kapitel „ärztliche Bescheinigungen“. 1.3.2 Herbeiführung der Entscheidungsreife 1.3.2.1 Keine ärztlichen Bescheinigungen Hat der Entscheider in der Anhörung die Erkenntnis gewonnen, dass eine gravierende gesundheitliche Einschränkung besteht, die bisher mit keiner ärztlichen Bescheinigung belegt ist, ist dem Antragsteller zunächst der Hinweis zu erteilen, dass er ärztliche Bescheinigungen zur Berücksichtigung seiner Erkrankung vorlegen muss. Dem Antragsteller sollte im Rahmen des Erstverfahrens unter einer angemessenen Fristsetzung die Möglichkeit der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gegeben werden. Dem Antragsteller ist hierzu das Hinweisblatt „Anforderungen an ärztliche Bescheinigungen“ (D2210) aus der MARiS- Schriftstückliste auszuhändigen und zu erklären, dass eine Fristverlängerung möglich ist. Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass sonst nach Ablauf der Frist nach Aktenlage entschieden wird. Dieses Vorgehen ist sodann in der Anhörungsniederschrift zu dokumentieren. Nach Ablauf der Frist kann das Asylverfahren entschieden werden. Dem Antragsteller sollte der Hinweis gegeben werden, dass er über das Sozialamt einen Behandlungsschein erhalten kann. Für weitere Informationen zur Kostenregelung, vgl. DA-Asyl, Kapitel „ärztliche Bescheinigungen“. Steht nach Überzeugung des Entscheiders fest oder ist zu befürchten (Sachvortrag, Eindruck in der Anhörung), dass der Antragsteller handlungsunfähig ist/sein könnte, ist zu klären, ob bereits ein Betreuungsverfahren eingeleitet oder aber ein Betreuer bestellt wurde (z.B. durch die zuständige Aufnahmeeinrichtung/ABH). Für weitere Informationen zur fehlenden Handlungsfähigkeit (vgl. DA-Asyl „Anhörung“ Ziff. 5.1, „ärztliche Bescheinigung“) 18 OVG RP, 02.10.18, Az.: 6 A 11552/17, Rdnr. 14; OVG Sachsen-Anhalt, 06.09.17, Az.: 2 M 83/17, Rdnr. 6 Abschiebungsverbote § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG 13/27 Stand 01/21
1.3.2.2 Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen Ärztliche Bescheinigungen werden im Rahmen der Darlegungslast des Antragstellers vorgelegt und sind daher als qualifizierter Sachvortrag zu werten. Wenn eine Erkrankung im rechtlich relevanten Bereich durch ärztliche Bescheinigungen/Atteste belegt ist, ist der behandelnde Arzt um eine ergänzende Äußerung hinsichtlich ggf. offen gebliebenen Fragen zu bitten. Für die weitere Sachaufklärung kommen zunächst der Antragsteller und sein behandelnder Arzt in Betracht. Dabei sind unter Fristsetzung (i. d. R. vier Wochen) konkrete Fragen (beispielhafte Fragen für psychischen Erkrankungen siehe hier) zur Beantwortung durch den Arzt vorzugeben, die über den Antragsteller bzw. dessen Verfahrensbevollmächtigten oder direkt dem Arzt vorgelegt werden können (MARiS-Vorlagen D1789, D1790 und D1969; die MARiS- Vorlagen D1214 und D1970 sollen künftig nur noch bei PTBS und komplexeren Erkrankungen Verwendung finden). Hinweis: Im Rahmen des Dublin-Verfahrens obliegt die Anforderung von Attesten den Dublin- Referaten. Es gelten für die Anforderungen von Attesten im Rahmen des Dublin- Verfahrens die Fristen nach der DA- Dublin. Bei begründeten Zweifeln an der geltend gemachten Erkrankung kann in Ausnahmekonstellationen, wenn notwendig, eine amts- oder fachärztliche Untersuchung des Antragstellers (z.B. MARiS- Vorlage D1390) oder die Erstellung eines medizinischen Gutachtens (MARiS- Vorlagen D0966, D0967, D0968) vom Bundesamt in Auftrag gegeben werden. Die amts- oder fachärztliche Untersuchung des Antragstellers stellt eine kostengünstigere Alternative im Vergleich zu einem Gutachten dar, die bei der Aufklärung zu berücksichtigen ist. Leistet der Ausländer einer derartigen angeordneten ärztlichen Untersuchung ohne zureichenden Grund nicht Folge, besteht die Möglichkeit, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen. Konnte die Entscheidungsreife durch die beschriebenen Maßnahmen nicht herbeigeführt werden (z.B. weil mehrere den Mindestanforderungen genügende Atteste mit unterschiedlicher Diagnosestellung vorliegen), ist eine Begutachtung des Antragstellers zu veranlassen. Die inhaltlichen und formellen Anforderungen für die Beauftragung von Gutachten sind der DA-Asyl, Kapitel „ärztliche Bescheinigungen“, Ziff. 4 und 7 zu entnehmen. Hinweis: Wurden die Voraussetzungen für eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung geprüft und liegen diese vor, kann die darin getroffene Feststellung zur Erkrankung im Rahmen der Prüfung von § 60 Abs. 7 AufenthG nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Zweifel gezogen werden. Denkbare Ausnahmefälle sind z.B.: konkrete Abschiebungsverbote § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG 14/27 Stand 01/21
Hinweise auf ein Gefälligkeitsgutachten; verschiedene, sich wiedersprechende Bescheinigungen oder Angaben zur Erkrankung. Wird eine Erkrankung schon während der Anhörung geltend gemacht, empfiehlt es sich schon zu diesem Zeitpunkt eine Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht (Musterschreiben in MARiS – D1094) durch den Antragsteller unterzeichnen zu lassen, um sie bei etwaigen Anfragen beim behandelnden Facharzt als Anlage mit übersenden zu lassen. 19 1.3.3 Glaubhaftmachung der Erkrankung gemäß § 60a Abs. 2c S. 2 und 3 AufenthG Bei Geltendmachung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbotes ist regelmäßig die substantiierte Darlegung des medizinischen Befundes mittels einer qualifizierten fachärztlichen Bescheinigung gemäß § 60 Abs. 7 S. 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c S. 2 und 3 AufenthG glaubhaft zu machen. 1.3.3.1 Kriterien für ärztliche Bescheinigungen Nach Vorgabe des Bundesministeriums des Innern sind folgende Kriterien für ärztliche Bescheinigungen über Abschiebungshindernisse zu erfüllen (vgl. BMI Erlass zur Auslegung von § 60 a Abs. 2c AufenthG), die sich aufgrund des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht (Geordneten Rückkehrgesetztes) auch aus § 60 Abs. 7 S. 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c S. 2 und 3 AufenthG ergeben: Die ausstellende Person muss eindeutig erkennbar und berechtigt sein, in der Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“ zu führen. Nach § 2a der Bundesärzteordnung ist hierfür Voraussetzung, dass diese Person als Arzt approbiert oder nach § 2 Absatz 2, 3 oder 4 der Bundesärzteordnung zur Ausübung des ärztlichen Berufs befugt ist: Nicht ausreichend ist eine Approbation in einem anderen Heilberuf (etwa Apotheker, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten, Tierärzte, Zahnärzte, Hebammen und Heilpraktiker). Wichtig: Keine Bedenken bestehen dagegen, dass das auf konsiliarischem Weg (Einholung einer Zweitmeinung durch einen Facharzt) gewonnene fachliche Urteil eines anderen Angehörigen eines Heilberufs in die ärztliche Bewertung einfließt, das aus der Bescheinigung hervorgeht. Die Bescheinigung eines Psychologen oder eines Psychotherapeuten allein reicht für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nicht aus. Im Falle der 19 Schaubild zu den Anforderungen an ärztliche Bescheinigungen Abschiebungsverbote § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG 15/27 Stand 01/21
Beibringung einer psychologischen oder psychotherapeutischen Bescheinigung im Asylerstverfahren wird der Antragsteller grundsätzlich darauf hingewiesen, dass eine ärztliche Bescheinigung notwendig ist und vorgelegt werden muss. Dafür wird dem Antragsteller ein Hinweisblatt für Ärzte (D2210) mitgegeben, welches die rechtliche Grundlage für die Anforderungen an ärztliche Bescheinigungen gem. § 60a Abs. 2c S. 2 und 3 AufenthG enthält. Die Bescheinigung eines Psychologen oder eines Psychotherapeuten kann nur dann als Tatsachengrundlage in die Entscheidung einfließen, wenn ein Arzt sie sich dadurch zu eigen macht, dass er auf sie Bezug nimmt oder sie in seine ärztliche Bescheinigung integriert. In besonders gelagerten Ausnahmefällen im Asylerstverfahren, wenn eine wesentliche Lebensgefährdung besteht und diese auch unmittelbar droht, kann auch eine Bescheinigung eines Psychologen oder eines Psychotherapeuten eine weitere Sachaufklärungspflicht des Bundesamtes auslösen und im weiteren Verfahren eine Grundlage für die abschließende ärztliche Bescheinigung darstellen. Bestehen Zweifel an der Befugnis der ausstellenden Person, die Bezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“ zu führen, kann die für den Niederlassungsort der Person zuständige Ärztekammer beteiligt werden. Da zumindest zahlreiche niedergelassene Ärzte in Online-Registern der Ärztekammern verzeichnet sind, kann eine aufwändigere förmliche Beteiligung entfallen, wenn eine Online-Recherche in diesen Registern einen positiven Treffer ergibt. Das Einstiegsportal zu diesen Online-Portalen der Ärztekammern ist hier zu finden: http://www.bundesaerztekammer.de/service/arztsuche/ Form der ärztlichen Bescheinigung Die Form der Bescheinigung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben; aus dem Begriff Bescheinigung geht allerdings hervor, dass es sich um einen Text handeln muss, deren Aussteller erkennbar ist. Dabei ist zu beachten, dass ärztliche Bescheinigungen derzeit üblicherweise noch in Papierform mit Praxisstempel und Unterschrift ausgestellt werden. Inhalt der ärztlichen Bescheinigung Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Abschiebungsverbote § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG 16/27 Stand 01/21
Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Die einzelnen Kriterien, die in der ärztlichen Bescheinigung enthalten sein müssen, werden in den Auslegungshinweisen des BMI wie folgt näher definiert: o Die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist: Diese tatsächliche Umstände beinhalten neben der Darstellung der Anamnese (Krankheitsvorgeschichte) auch etwaige Zwischenergebnisse einzelner Untersuchungsschritte, etwa zum Zustand einzelner Organe oder - bei psychiatrisch relevanten Krankheitsbildern - etwa um die Ergebnisse einzelner Tests; anzugeben sind auch ggfs. die Ergebnisse von Laborbefunden, bildgebenden Verfahren (Röntgen, MRT, CRT; Sonografie usw.); es ist auch anzugeben, zu welchem Zeitpunkt oder in welchem Zeitraum die entsprechenden Tatsachen erhoben worden sind. o Die Methode der Tatsachenerhebung: Es ist anzugeben, welche Untersuchungen zur Feststellung der tatsächlichen Umstände geführt haben, und welche Untersuchungen ggfs. vorgenommen worden sind, um andere Befunde auszuschließen; sind einzelne Tatsachen unter Hinzuziehung anderer Angehöriger von Heilberufen ermittelt worden, ist dies substantiiert anzugeben; ebenso ist anzugeben, welche Angaben (insbesondere zur Anamnese) auf eigenen Angaben des betroffenen Ausländers oder auf Angaben Dritter, etwa von Angehörigen, beruhen. o Die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose): Es handelt sich um die Schlussfolgerung, die sich aus den oben dargestellten Tatsachen nach Anwendung der genannten Untersuchungen nach dem Stand der Medizin fachlich ergibt; Bei der Prüfung der Frage, ob die Diagnose dem Stand der Medizin fachlich entspricht, kommt eine voll umfängliche Prüfung im 20 Hinblick auf die mangelnde Sachkunde nicht in Betracht. Vielmehr erfolgt eine auf die Schlüssigkeit beschränkte Prüfung der Nachvollziehbarkeit der Begründung der Diagnose im Sinne der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. o Den Schweregrad der Erkrankung: Hierbei handelt es sich um ein Element der fachlich-medizinischen Beurteilung; auch die Angaben zum Schweregrad der Erkrankung sind also aus den dargestellten Tatsachen nach Anwendung der Untersuchungen abzuleiten. o Den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10: Es handelt sich hierbei um medizinische Fachwörter in Latein oder um die internationale Klassifikation von Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme zur Diagnoseverschlüsselung. 20 BVerwG, B.v. 24.07.2014, 2 B 85/13, juris Rdnr. 5, BVerwG, B.v. 24.05.2006, 1 B 118.05 Abschiebungsverbote § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG 17/27 Stand 01/21