DA-Asyl
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwendete Datenbasis zur Bewertung von Asylanträgen für Menschen aus Afghanistan und Syrien“
8. Antragsrücknahme Bei einem Folgeantrag ergeht ein Bescheid, mit dem „das Verfahren zur Prüfung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens” eingestellt wird. Für den Erlass einer Abschiebungsandrohung im Einstellungsbescheid nach Rücknahme eines Folgeantrags gelten dieselben Regeln wie bei der Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig. Die Ausreisefrist von einer Woche ergibt sich in analoger Anwendung des § 38 Abs. 2 AsylG. Hinweis: Hat das Bundesamt im früheren Verfahren noch keine (inzidente) Prüfung zu den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorgenommen, ist bei Erlass einer Abschiebungsandrohung im Einstellungsbescheid die erstmalige materielle Prüfung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorzunehmen. 9. Klageverfahren Mit seinem Urteil vom 14.12.2016, 1 C 4.16, hat das BVerwG seine bisherige Rechtsprechung geändert, wonach die Entscheidung, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, mit der Verpflichtungsklage anzugreifen war. Im Hinblick auf die jetzt zu treffende Unzulässigkeitsentscheidung wird die Anfechtungsklage als allein zulässige Klageart angesehen. Die Verwaltungsgerichte sind daher nicht mehr verpflichtet oder berechtigt „durch zu entscheiden“. Hebt das Gericht im Rahmen der Anfechtungsklage den Folgeantragsbescheid auf, ist das Bundesamt zur Durchführung eines (weiteren) Asylverfahrens verpflichtet. Folgeanträge 13/13 Stand 04/22
Dienstanweisung Asylverfahren Folgeanträge während noch laufenden Gerichtsverfahrens 1. Folgeanträge während das Erst- oder Folgeantragsverfahren in der Hauptsache noch anhängig ist Bis zur Unanfechtbarkeit der Ablehnung eines früheren Asylantrages ist eine Folgeantragstellung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG unzulässig. Auch ein wirksamer Wiederaufgreifensantrag zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG erfordert nach § 51 Abs. 1 VwVfG die Unanfechtbarkeit der vorherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Neue Tatsachen oder Beweismittel sind in das anhängige gerichtliche Hauptsacheverfahren einzubringen. Gehen entsprechende Anträge beim Bundesamt ein, werden diese dem Gericht zum dortigen Verfahren vorgelegt. Der neue Vortrag ist dabei im Hinblick auf eine Klaglosstellung zu würdigen. Ist der Wiederaufgreifensantrag zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nach den vorgenannten Kriterien unzulässig, so ist zu berücksichtigen, dass in der Regel auch ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG beantragt wird. Dieser Antrag auf Rücknahme oder Widerruf der früheren Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG setzt nicht voraus, dass diese bereits unanfechtbar ist. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Ebenso wie bei einem zulässigen Wiederaufgreifensantrag zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, der mangels Vorliegens einer geänderten Sach- und Rechtslage oder wegen der Präklusionsvorschriften des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG scheitert, ist eine inhaltliche Prüfung des geltend gemachten Abschiebungshindernisses vorzunehmen. Kommt ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne nicht in Betracht, weil ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste (vgl. § 49 Abs. 1 VwVfG), ist dies schriftsätzlich gegenüber dem Gericht darzulegen. Kommt dagegen eine positive Entscheidung in Betracht, erfolgt entsprechend des Abschnitts „Wiederaufgreifen im weiteren Sinne zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG“ eine Abstimmung mit Referat 61F. In den Fällen, in denen während eines noch anhängigen Gerichtsverfahrens "Folgeanträge" gestellt wurden, weil der im "Folgeantrag" vorgetragene Sachverhalt im laufenden Gerichtsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden konnte (z.B. nach Schluss der mündlichen Verhandlung), ist Folgendes zu beachten: Folgeanträge während noch lfd. Gerichtsverf. 1/6 Stand 02/15
Ein Folgeantrag kann auch für den o.g. Fall erst nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens gestellt werden, § 71 Abs. 1 AsylG. Die Frist beginnt in einer derartigen Situation, in der während des anhängigen (später abschlägig entschiedenen) Gerichtsverfahrens ein Änderung der Sachlage eintritt bzw. neue Beweismittel vorliegen, die nicht mehr im Verfahren geltend gemacht werden konnten, erst dann, wenn ein Folgeantrag gestellt werden darf. Das ist gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG aber erst nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung des früheren Asylantrags möglich, so dass bis zu diesem Zeitpunkt der Fristbeginn hinausgeschoben wird. Die entgegenstehende Regelung des § 51 Abs. 3 VwVfG, wonach die Frist für den Asylbewerber schon mit Kenntniserlangung der neuen Wiederaufgreifensgründe zu laufen beginnt, hätte zur Folge, dass bei einem Ablauf der Frist nach § 51 Abs. 3 VwVfG vor Rechtskraft der Asylbewerber nicht mehr mit neuen Tatsachen gehört werden könnte. Entscheidend ist in diesem Fall für das Ingangsetzen der Frist nach § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im früheren Asylverfahren (BVerwG, Urteil vom 25.11.08 – Az.: 10 C 25.07.) 2. Folgeantragstellung nach Schluss der mündlichen Verhandlung 2.1 Verfahren während des noch anhängigen Gerichtsverfahrens Geht ein schriftlich zu stellender "Folgeantrag" beim Bundesamt ein, während das Erstverfahren noch beim Verwaltungsgericht anhängig, die mündliche Verhandlung aber schon geschlossen ist, so ist dieser dem Ref vorzulegen. Der Ref hat wie üblich den Sachvortrag dem VG zu übermitteln und in die elektronische Akte aufzunehmen. Erscheint ein Asylbewerber persönlich in der Außenstelle des Bundesamtes, während das Erstverfahren noch beim VG anhängig, die mündliche Verhandlung aber schon geschlossen ist, sind die Gründe - soweit dies möglich ist - festzuhalten und dem Ref die Niederschrift vorzulegen. Dieser leitet die Niederschrift dem VG zu und nimmt sie zur elektronischen Akte. Soweit der Antragsteller durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist diesem das ausgefüllte Dokument D0817 (UnwirksFA_Anh_Gerichtsverf_RA) zuzusenden. Für den Fall der fehlenden Bevollmächtigung wird dem Antragsteller das ausgefüllte Dokument D0816 (UnwirksFA_Anh_Gerichtsverf_Ast) zugesandt bzw. bei der persönlichen Antragstellung ausgehändigt. Folgeanträge während noch lfd. Gerichtsverf. 2/6 Stand 02/15
Der Ref stellt in beiden Fällen sicher, dass ihm die Akte nach Eingang der gerichtlichen Entscheidung wieder zugeleitet wird. 2.2 Verfahren nach rechtskräftigem Abschluss des Gerichtsverfahrens Nach Eingang der gerichtlichen Entscheidung und Wiedervorlage der Akte beim Ref prüft dieser, ob der Sachvortrag nicht doch noch vom VG berücksichtigt wurde. Darüber nimmt er einen Vermerk in die Akte auf. Wird jetzt, nach Rechtskraft der Gerichtsentscheidung, ein Folgeantrag wirksam gestellt (schriftliche oder persönliche Antragstellung), ist die Vorverfahrensakte beizuziehen. Die Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 VwVfG durch die Entscheider/-innen ist anhand des vom Referenten vorgenommenen Vermerks durchzuführen. Erfolgt die Folgeantragstellung mit der Begründung, die vom VG schon berücksichtigt wurde, liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vor. Wurde der Sachvortrag nicht mehr vom VG berücksichtigt, liegen regelmäßig die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 VwVfG vor (ausnahmsweise gilt eine Besonderheit für den Fall der Entscheidung durch Gerichtsbescheid). Die Prüfung, ob die Präklusionsvorschrift des § 51 Abs. 3 VwVfG (drei Monate ab Kenntniserlangung des neuen Sachverhaltes durch den Antragsteller) nach Rechtskraft des Urteils bereits abgelaufen ist, hat ggf. unter Einschaltung eines Ref zu erfolgen. Es sind hier folgende Fälle zu differenzieren: - Ist der Folgeantrag nach Rechtskraft des Urteils und noch vor Ablauf der Drei-Monats- Frist (§ 51 Abs. 3 VwVfG) wirksam gemäß § 71 Abs. 2 AsylG beim Bundesamt gestellt worden, ist dieser - bzgl. der Frist - unproblematisch. - Ist der Folgeantrag nach Ablauf der Drei-Monatsfrist und nach Rechtskraft des Urteils gestellt worden, hat der/die Entscheider/-in zu prüfen, ob dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 VwVfG zu gewähren ist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Antragsteller gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zu gewähren, wenn der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses - mit Rechtskraft des Urteils fällt das Hindernis weg -beim Bundesamt eingegangen ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist bei innerhalb der Zwei-Wochen- Folgeanträge während noch lfd. Gerichtsverf. 3/6 Stand 02/15
Frist beim Bundesamt gestellten Folgeanträgen konkludent enthalten. Dieser Wiedereinsetzungsantrag ist auch in den oben genannten Fällen stets begründet. - Wird der Folgeantrag nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist gestellt und ist die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG bereits abgelaufen, kann kein weiteres Asylverfahren durchgeführt werden. - Wird der Folgeantrag während der nach Zustellung des Urteils noch laufenden Rechtsmittelfrist vom Asylbewerber bzw. seinem Rechtsanwalt beim Bundesamt gestellt, so ist dieser Antrag - sofern die übrigen Wirksamkeitsvoraussetzungen gegeben sind - entgegenzunehmen und abzuwarten, ob die Rechtskraft des Urteils eintritt. - Tritt die Rechtskraft ein, weil kein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt wurde, ist der Folgeantrag anzulegen. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 VwVfG liegen vor. - Tritt die Rechtskraft nicht ein, weil ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt wurde, ist dem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten das Formblatt D0816 oder D0817 zuzusenden. Eine Besonderheit gilt für die Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Da hier durch einfachen Antrag auf mündliche Verhandlung der Kläger bis zur Rechtskraft der Entscheidung einen neuen Sachvortrag geltend machen kann und damit der neue Sachvortrag erleichtert beim VG geltend gemacht werden kann, gilt: Liegt das vorgetragene Ereignis (der geltend gemachte Sachverhalt) gem. § 51 Abs. 1 VwVfG vor Rechtskraft des Gerichtsbescheides, ist die Durchführung eines weiteren Verfahrens wegen § 51 Abs. 2 VwVfG abzulehnen, denn der Asylbewerber hätte durch Rechtsbehelf - Antrag auf mündliche Verhandlung - den Vortrag geltend machen können. Hat der Asylbewerber nach Schluss der mündlichen Verhandlung keine Gründe gem. § 51 Abs. 1 VwVfG vorgetragen - keinen "Folgeantrag gestellt - und ist die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG abgelaufen, so hat der Asylbewerber gleichwohl die Möglichkeit, einen Folgeantrag innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zu stellen, § 32 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ("Nachholen der versäumten Handlung"). 3. Folgeantragstellung nach Erhebung einer Klage gegen den Erstbescheid, die nach Auffassung des Bundesamtes unzulässig ist Folgeanträge während noch lfd. Gerichtsverf. 4/6 Stand 02/15
Ein Folgeantrag kann trotz Klage gegen den Bescheid im Erstverfahren wirksam gestellt werden, wenn die Klage nach Auffassung des Bundesamtes unzulässig ist und damit keine aufschiebende Wirkung hat (Beispiel: Klage verfristet, kein Wiedereinsetzungsantrag gestellt; Klage verfristet, Wiedereinsetzungsantrag unter keinen erdenkbaren Umständen begründet/zulässig). In diesen Fällen geht das Bundesamt davon aus, dass die Abschiebungsandrohung vollzogen werden kann. Es erfolgt bei Klageeinlegung kein automatischer Widerruf der Bestandskraft, weil das Verfahren unanfechtbar ist. Konsequenterweise bedeutet das, dass für diese Fälle der Folgeantrag wirksam gestellt wurde und die Voraussetzung des § 71 Abs. 1 AsylG vorliegt. Geht beim Bundesamt ein "Folgeantrag" ein bzw. wird persönlich ein "Folgeantrag" in der Außenstelle gestellt, obwohl eine Klage gegen den Erstbescheid eingelegt wurde, so hat der Ref darüber zu entscheiden, ob eine Folgeantragsakte angelegt wird. Wird eine Folgeantragsakte angelegt, so ist über den Folgeantrag auch zu entscheiden (kein Abwarten auf die Gerichtsentscheidung im Verfahren gegen den Erstbescheid). Gleichzeitig ist darauf zu achten, dass das Vorbringen des Antragstellers in die Prozessakte zu übernehmen und dem VG zur Kenntnis zu geben ist - das VG könnte die Klage für zulässig erachten und in der Sache entscheiden. Um das Verfahren beim VG zu beschleunigen, ist seitens des Ref ein Antrag zu stellen, dass über die Zulässigkeit der Klage vorab entschieden wird, § 109 VwGO. Es ist ein Vermerk in die Akte darüber aufzunehmen, dass gleichzeitig mit dem anhän- gigen Gerichtsverfahren ein Folgeantragsverfahren beim Bundesamt eröffnet wurde. In der Folgeantragsakte ist ebenfalls ein Hinweis über das anhängige Gerichtsverfahren aufzunehmen. Für den Fall, dass ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird, ist die Folgeantragsakte zusammen mit der Prozessakte dem P-Ref vorzulegen. Der Ref stellt sicher, dass ihm die Akte nach Eingang der gerichtlichen Entscheidung wieder zugeleitet wird. Folgende Fälle lassen sich differenzieren: - Weist das VG die Klage als unzulässig ab, so ist seitens des P-Ref nichts mehr zu veranlassen. (Der Bescheid im Folgeverfahren ist zulässigerweise und damit rechtmäßig ergangen). Folgeanträge während noch lfd. Gerichtsverf. 5/6 Stand 02/15
- Wird die Klage für zulässig erachtet - Entscheidung in der Sache - so wird das Folgeverfahren unzulässig. Der Bescheid im Folgeverfahren ist aufzuheben, § 48 VwVfG (auch nach Unanfechtbarkeit). - Eine Besonderheit gilt für den Fall, dass das Bundesamt ein Folgeverfahren durchführt (§ 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegt vor) und damit eine materiellrechtliche Entscheidung trifft: Der Bescheid im durchgeführten Folgeverfahren ist eine Abhilfeentscheidung im laufenden Gerichtsverfahren, die insoweit zu einer Erledigung des Gerichtsverfahrens in der Hauptsache führt. Daher hat das Bundesamt das VG hierüber zu informieren. Der Bescheid ist deshalb vor Zustellung an den Antragsteller mit beiden Akten an den Ref weiter zu leiten. Dieser hat eine Erledigungserklärung gegenüber dem VG abzugeben und den Bescheid dem VG zur Kenntnis zu geben. Folgeanträge während noch lfd. Gerichtsverf. 6/6 Stand 02/15
Dienstanweisung Asylverfahren Haftfälle Asylanträge aus der Haft sind im Hinblick auf die in § 14 Abs. 3 Satz 3 AsylG gesetzten Fristen mit höchster Priorität zu bearbeiten (s. DA-Asyl "Prioritäten). 1. Erstantragstellung aus der Haft (§ 14 Abs. 3 AsylG) 1.1 Antragstellung und Zuständigkeit Gem. § 14 Abs. 2 S. 1 AsylG ist der Antrag schriftlich "beim Bundesamt" zu stellen. Eine Antragstellung in einer AS genügt den Wirksamkeitsvoraussetzungen, sodass ein Umweg über die Zentrale des Bundesamtes, der zu Zeitverzögerungen in der Bearbeitung führen kann, grundsätzlich nicht erfolgen soll. Sofern der Antrag über die Haftanstalt oder die ABH gestellt wird, sollte durch entspre- chende Vereinbarungen "vor Ort" - u.a. durch Bereitstellung einer Fax-Nr. für eilige Fälle - eine Weiterleitung an die nächstgelegene AS sichergestellt werden. Die Absprachen mit der Haftanstalt/ABH sollten auch beinhalten, dass für das Bundesamt das Vorliegen eines Haftfalles sofort erkennbar sein muss. Unabhängig von der Zuständigkeit für das HKL wird der Asylantrag zumindest von der Aktenanlage bis zur Anhörung grundsätzlich in der der JVA nächstgelegenen AS bearbeitet. Hinsichtlich der Verfahrensweise nach Eingang des Asylantrages bis zur Terminsvereinbarung für die Anhörung wird auf die Ausführungen in der DA-AVS, „Haftfälle“ verwiesen. Der Entscheider stimmt mit dem AVS einen Anhörungstermin ab und beauftragt die Bestellung eines Dolmetschers. Die Erstellung eines Ladungsschreibens ist hier nicht zwingend erforderlich. Eine ggf. erforderliche Terminsbenachrichtigung an die JVA bzw. Einholung einer richterlichen Besuchserlaubnis kann je nach Absprache mit der Haftanstalt vor Ort individuell geregelt werden. Haftfälle 1/6 Stand 08/21
1.2 Ed-Behandlung: Eine ed-Behandlung (Fingerabdrucknahme, Fotos) einschl. der Aushändigung der EURODAC-Belehrung ist grundsätzlich durch das Bundesamt vorzunehmen. Im Falle von Personalengpässen können gesonderte Absprachen mit der Haftanstalt oder ABH dahingehend getroffen werden, dass diese die ed-Behandlung vornehmen. Dabei ist auf eine Verwendung des mit den MARiS-Daten ausgefüllten FABl und die Angabe des § 16 AsylG als Rechtsgrundlage zu achten. Falls organisatorisch und ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich, sollte die ed- Behandlung so rechtzeitig erfolgen, dass das Ergebnis bei der Anhörung bereits vorliegt. Sofern die ed-Behandlung zeitgleich mit der Anhörung - ggf. durch den Entscheider - erfolgt, ist eine evtl. "Treffermeldung" bei der Entscheidung zu berücksichtigen. 1.3 Aufenthaltsgestattung Das Bundesamt stellt grundsätzlich keine Aufenthaltsgestattung aus. Ausnahme: Erscheint der Ausländer nach Haftentlassung in der AS und ist eine Ent- scheidung im Asylerstverfahren noch nicht ergangen, so ist eine Aufenthaltsgestattung auszustellen, da hier eine AE-Wohnpflicht für den Antragsteller besteht. Die bereits erfasste Zusatzinformation „Keine AE-Wohnpflicht (Haft)“ muss aus statistischen Gründen bestehen bleiben. 1.4 Anhörung Die Anhörung zur Begründetheit erfolgt möglichst durch einen Entscheider der nächstgelegenen AS. Zusätzlich ist ggf. die Anhörung zur Zulässigkeit durchzuführen. (vgl. DA-Asyl, Kapitel „Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags“). Sofern der Antragsteller noch nicht belehrt wurde, ist der Ausländer im Rahmen der Anhörung nach § 10 AsylG und § 14 Abs. 1 AsylG zu belehren und die Belehrungen gegen Unterschrift auszuhändigen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Antragsteller durch einen Bevollmächtigten vertreten wird. Ist der Ausländer nicht anwaltlich vertreten, weist ihn der Entscheider im Rahmen der Anhörung auf sein Recht hin, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 2 AsylG). Dies ist durch einen Vermerk im Anhörungsprotokoll aktenkundig zu machen. Unabhängig davon, ob der Antragsteller von Haftfälle 2/6 Stand 08/21
seinem Recht Gebrauch machen möchte, kann die Anhörung wie vorgesehen durchgeführt werden. Ggf. ist die ed-Behandlung im Rahmen der Anhörung durch den Entscheider vorzunehmen. Sofern bereits nach der Anhörung eindeutig die Prognose gestellt werden kann, dass der Asylantrag nicht innerhalb der Vier-Wochen-Frist als "offensichtlich unbegründet" oder "unzulässig" abgelehnt wird, ist die ABH unverzüglich hierüber zu informieren, damit der Antragsteller nicht länger als nötig in Abschiebungshaft verbleibt. Sollte der Entscheider noch Prüfungszeit benötigen, so erfolgt die entsprechende Mitteilung an die ABH spätestens mit der Bescheidfertigung. 1.5 Entscheidung Die Frage, ob der Bescheid auch dann in der nächstgelegenen AS gefertigt wird, wenn diese das HKL nicht bearbeitet, liegt im Ermessen des Entscheiders, der die Anhörung durchgeführt hat. Sofern die Entscheidung nicht in der nächstgelegenen AS getroffen werden kann, ist die Akte zur Entscheidung an die nächstgelegene AS abzugeben, die das HKL bearbeitet. Bei der Bescheiderstellung ist insbesondere § 30 Abs. 3 Ziffer 4 AsylG zu beachten und zu prüfen, ob der Asylantrag gestellt wurde, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl zuvor ausreichend Gelegenheit für eine Asylantragstellung bestanden hätte. Soll der Ausländer direkt aus der Haft abgeschoben werden, ist eine normale Abschiebungsandrohung zu erlassen und in der Begründung des Bescheides Textbaustein 942 einzufügen. Bei einfachen Ablehnungen ist die ABH vor Bescheidzustellung (unter Angabe der Anschrift des Antragstellers sowie Bestimmung des zuständigen VG im Bescheid) zu informieren, damit diese die Aufhebung der Abschiebungshaft beantragen kann. 1.6 Zustellung Entscheidung "Einfache Ablehnung" Im Fall der einfachen Ablehnung wird die ABH entweder bereits nach der Anhörung, spätestens aber vor Zustellung über die beabsichtigte Entscheidung unterrichtet. Sie kann daraufhin die Haftentlassung beantragen, mit der Folge der Verteilung des Ausländers in eine AE (§ 47 Abs. 1 S. 2 AsylG). Haftfälle 3/6 Stand 08/21