DA-Asyl

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwendete Datenbasis zur Bewertung von Asylanträgen für Menschen aus Afghanistan und Syrien

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müssen transparent nachgehalten und abgebildet werden können. Dazu sind der Anlass und Zeitpunkt einer Umverteilung zu dokumentieren. Bei Aufnahme von Verfahren aus anderen Organisationseinheiten sind durch das Verfahrens- bzw. Aktenmanagement sofort die notwendigen Bearbeitungsschritte      festzustellen   und   verantwortlich  zu veranlassen/nachzuhalten. B) Verfahrensmanagement innerhalb von/ zwischen Außenstellen (AS)/Ankunftszentren (AZ)/Entscheidungszentren (EZ) Verfahren       sind      ausschließlich   vom    dafür      vor     Ort     eingesetzten Aktenmanagement/Verfahrensmanagement bzw. beauftragten Vertretern innerhalb der dezentralen Organisationseinheiten zu verteilen. Sofern Verfahren bilateral zwischen dezentralen Organisationseinheiten ausgetauscht werden sollen, ist das zentrale Aktenmanagement in Nürnberg vom dezentralen Verfahrensmanagement in jedem Fall zu beteiligten („Marktplatz@bamf.bund.de“). Die Umverteilung erfolgt dann über die Ablagen des zentralen Marktplatzmanagements in Nürnberg. Der entsprechende Anlass für eine Umverteilung ist anzugeben (Veranlassung AL, Kapazitätsausgleich, Beschleunigung von Entscheidungen) dabei ist der folgende Prozess anzuwenden: C) Prozess: Marktplatzverfahrensabgaben von AS/AZ/EZ Für eine Abgabe aus Gründen des Kapazitätsausgleichs an eine andere dezentrale Dienststelle ist wie folgt vorzugehen:   Abzugebende entscheidungsreife Verfahren sind in Abstimmung mit dem Zentralen Verfahrensmanagement auf die „Marktplatz-Ablage“ abzugeben.   Sofern es sich um nicht entscheidungsreife Verfahren handelt, welche abgegeben werden sollen, sind diese auf die sog. „ez-entscheidungsreif-Ablage“ zu legen. Abgabevermerke zur Übersicht der aufnehmenden Einheiten sind in den betreffenden Akten vorzusehen. Örtliche Zuständigkeit                   2/3                              Stand 04/18
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   Grundsätzlich      sind       bei      Verfahrensabgaben     die      Postfächer Martkplatz@bamf.bund.de und Hr. Felbinger per E-Mail unter der Angabe des Anlasses der Verfahrensabgabe zu informieren. Eine Aktenzeichenliste der betroffenen Verfahren ist beizufügen.    Sobald die Verfahren sich auf der entsprechenden Ablage befinden, veranlasst 31A die Umschreibung der Verfahren auf die Empfänger-Organisationseinheit. Eine eigenmächtige Herausnahme von Verfahren aus den „Marktplatz-Ablagen“ ist nicht zugelassen. D) Verfahrensmanagement zwischen AS/ AZ/ EZ und dem Marktplatz 31A Aktenanforderungen sind an das zentrale Postfach Marktplatz@bamf.bund.de sowie in CC an „Felbinger, Christian, 31A“zu versenden. Dabei sind folgende Informationen anzugeben: (1) der Anlass der Bedarfsmeldung (bspw. Kapazitätsauslastung), (2) die Verfahrensmenge, die benötigt wird, sowie (3) die bevorzugten Herkunftsländer, die zugeteilt werden sollen. Die entsprechenden Verfahren werden bei Verfügbarkeit mit einer maximalen Verzögerung von zwei Arbeitstagen zugeteilt. Nach erfolgter Umschreibung der Verfahren werden diese unter T:Marktplatz in die Verteilliste einer entsprechenden Organisationseinheit eingestellt. Örtliche Zuständigkeit                     3/3                           Stand 04/18
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Dienstanweisung Asylverfahren Pässe und Originaldokumente Nähere Ausführungen zu diesem Thema s. Kapitel „Urkundenprüfung“ der DA-Asyl Sicherheit sowie in der DA-AVS "Urkundenprüfung" und "Pässe und Originaldokumente". Pässe und Originaldokumente            1/1                             Stand 08/19
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Dienstanweisung Asylverfahren Posteingang Zentral-AVS = „Zentral-AVS, 3rd Level Service-Asyl und Archivstelle“, Referat 31D AS = Außenstelle (AS) meint jede originär mit             der Bearbeitung von Asylanträgen befasste Organisationseinheit des Bundesamtes Service Center = „Service-Center; Informationsservice Migration“, Referat 13C 1. Allgemeines Postsendungen können im Bundesamt an verschiedenen Stellen eingehen (AS, Zentral- AVS, Service-Center) und werden dementsprechend unterschiedlich behandelt. Angelegenheiten des Posteingangs für den Asylverfahrensbereich sind grds. in der DA AVS geregelt. Einzelheiten in Bezug auf eingehende Schreiben, die Anhörer oder Entscheider sowie andere Organisationseinheiten des Asylverfahrensbereichs betreffen, können auch in den jeweiligen Sachkapiteln der DA-Asyl beschrieben sein. Regelungen zu allgemeinen Posteingängen finden sich in der GO-BAMF. Als Verschlusssachen (VS) eingestufte Schreiben, die als „VS - Nur für den Dienstgebrauch“ und höher eingestuft sind, sind nicht in die Asylakten aufzunehmen / einzuscannen. Verschlusssachen, die als „VS - Vertraulich amtlich geheimgehalten“ oder höher      eingestuft     sind,      sind     von     den      Außenstellen       unverzüglich     dem Geheimschutzbeauftragten des BAMF zuzuleiten. Dies gilt auch, wenn die Verschlusssache an eine Organisationseinheit oder an einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des BAMF adressiert ist." 2. Besonderheiten Bei Schreiben, die nicht im direkten Zusammenhang mit der eigentlichen Verfahrenserledigung von Asylanträgen stehen, sondern z.B. Hinweise zu evtl. Identitätstäuschungen, strafrechtlich relevanten Sachverhalten enthalten oder einen Sicherheitsbezug aufweisen, sind im Hinblick auf die Zuständigkeit der Prüfung zum weiteren Vorgehen (u.a. Aufnahme in eine Akte, Aktenanlage) teilweise besondere Sachverhalte zu beachten. 2.1 Behörden- und sonstige Hinweisschreiben Posteingang                                     1/2                                    Stand 02/20
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2.1.1 Behördenschreiben Beim Umgang mit Hinweisen aus Behördenschreiben, die einer Akte zugeordnet werden können, bestehen i.d.R. keine größeren Probleme. Bei erkennbarem Bezug zu Sicherheitsfragen ist stets ein Sonderbeauftragter für Sicherheit im Asylverfahren einzubinden (s. DA-Sicherheit). Bei erkennbarem Staatsschutzbezug (insb. Extremismus/Terrorismus, politisch motivierte Kriminalität, Spionage, Völkerstrafsachen) ist neben einem Sonderbeauftragten für Sicherheit im Asylverfahren nachrichtlich auch Ref. 71B (*71B-Posteingang) mitzubeteiligen." In anderen Fällen erfolgt die Weiterleitung zur Entscheidung über das weitere Vorgehen in Bezug auf das Schreiben stets dem aktuellen Verfahrensstand entsprechend wie nachfolgend dargestellt: Laufendes Verfahren                         jeweils zuständiger Bearbeiter (z.B. Entscheider, Prozesssachbearbeiter) Unanfechtbar positiv abgeschlossenes Zentral-AVS Asylverfahren Unanfechtbar negativ abgeschlossen Außenstelle, die die Entscheidung oder eingestellt                            getroffen/den Bescheid erstellt hat Diese Regelungen gelten für alle Verfahrensarten und entsprechend auch für Wiederaufgreifensverfahren zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sowie bereits laufende Widerrufsverfahren. 2.1.2 Hinweisschreiben von Privatpersonen Geht ein von privat (namentlich oder anonym) verfasstes Schreiben zu einer im Asylverfahren stehenden Person oder einem Asylverfahren ein, so führt dies nicht zwangsläufig zur Aufnahme in eine Asylakte oder unmittelbar zu einer Aktenanlage. Privat umfasst in diesem Zusammenhang auch z.B. einen Rechtsanwalt ohne Mandat für diese Sache/betroffene Person. Teils sind insbesondere anonyme Hinweisschreiben aus rein privaten Motiven wie z.B. Rache, Neid abgefasst und daher als „Diffamierungsschreiben“ zu qualifizieren. Unabhängig davon ist sicherzustellen, dass eventuell wichtige Informationen - insbesondere im Hinblick auf (vermeintliche) Anhaltspunkte für Identitätstäuschungen oder sicherheitsrelevante Aspekte - einer genaueren Prüfung unterzogen werden. Posteingang                               2/2                                 Stand 02/20
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Daher werden auch diese Schreiben zur Prüfung des weiteren Vorgehens entsprechend 2.1.1 behandelt. Bei unanfechtbar positiv abgeschlossenen Asylverfahren leitet das Zentral-AVS nach einer Vorauswahl die Diffamierungsschreiben an Referat 31B oder die zuständige Außenstelle zur Prüfung weiter. Posteingang                             3/2                           Stand 02/20
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Dienstanweisung Asylverfahren Presseanfragen „Presseanfragen von Journalisten werden von der Pressestelle des Bundesamts beantwortet. Anfragen, die in den Außenstellen oder bei Mitarbeitenden direkt eingehen, sind an die Pressestelle weiterzuleiten, bzw. Journalisten an diese zu verweisen. Kontaktdaten: E-Mail-Postfach: pressestelle@bamf.bund.de <mailto:pressestelle@bamf.bund.de> ; Telefon: 0911-943-17799“ Posteingang                                1/2                              Stand 02/20
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Dienstanweisung Asylverfahren Prioritäten (bei der Bearbeitung von Asylverfahren) Unabhängig von der fristgebundenen Bearbeitung der Dublin-Verfahren, Verfahren nach § 30a AsylG sowie der Flughafenverfahren sind bei der Bearbeitung der Asylverfahren folgende Prioritäten zu beachten:    kurzfristiger Abschiebetermin steht bereits fest und ABH bittet um schnelle Entscheidung – sofort bzw. so rechtzeitig, dass die Abschiebung nicht gefährdet wird.    Asylerstantragstellung aus der Haft heraus - siehe DA "Haftfälle (Asylerstantragstellung aus der Haft)" – sobald als möglich, in jedem Fall vor Haftbeendigung bzw. nach Absprache mit den beteiligten Behörden. Weiterhin sind ohne Abstufung folgende Anträge prioritär zu behandeln, soweit nicht durch die Amtsleitung oder bei Delegation in den jeweiligen Organisationseinheiten in begründeten Fällen keine anderweitige Priorisierung vorgenommen wird:    offensichtlich unbegründete Asylanträge    Verfahren straffälliger Asylbewerber    Verfahren unbegleiteter Minderjähriger/sonstiger vulnerabler Personengruppen(s. Konzept „Identifizierung vulnerabler Personen“)    Folgeanträge, bei denen die Voraussetzungen des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG vorliegen    Folgeanträge, die nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führen    Mehrfachanträge Prioritäten                                1/1                              Stand 10/18
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Dienstanweisung Asylverfahren Qualitätssicherung im Asylverfahren (verantwortlich für den Inhalt ist das Referat 62A - Qualität Grundsatzfragen) Seit dem 01.09.2017 ist begonnen worden, sukzessive ein erweitertes System zur Qualitätssicherung im Asylverfahren einzuführen. 1. Bausteine der Qualitätssicherung Die Qualitätssicherung ist auf verschiedenen Ebenen durch gezielte Maßnahmen zu fördern und zu gewährleisten. 1.1 Allgemeine, graphisch-erläuternde Darstellung der Abläufe in der dezentralen (dQS) sowie zentralen (zQS) Qualitätssicherung. Die      dezentrale      Qualitätssicherung          erfolgt   hinsichtlich    aller    Asyl-    und Nebenentscheidungen anhand einer unter Anwendung des Vier-Augen-Prinzips umfassenden Prüfung von 100% der Bescheide aus Erst-, Zweit- und Folgeverfahren sowie         den        Bereichen         Widerruf/Rücknahme,            Dublinverfahren        und Wiederaufgreifensverfahren vor der Zustellung. Sie ist in der Kurzübersicht zur Entscheidung (KÜ), sowie zusätzlich detailliert in der IT-Fachanwendung Qualitätssicherungssystem (IT-FA QSS) - nach deren Praxiseinführung - durch Erfassung festgestellter Mängel oder Mangelfreiheit nach Erstprüfung zu dokumentieren. Ebenso wird die Prüfung in vorgenannten Verfahren in den Abschnitten Aktenanlage (Antragstellung), Anhörung und Abschlussarbeiten in Höhe von 10% des täglich neuen Gesamtaufkommens in der IT-FA QSS festgehalten. Ziel ist es, letztlich sämtliche Verfahrensarten in der IT-FA QSS abzubilden. Die zentrale Qualitätssicherung der o.g. Asyl- und Nebenentscheidungen erfolgt nach Zustellung des Bescheides und ist eine Ergänzung der Qualitätssicherung des operativen Bereiches. Stichprobenbasiert wird in abgestimmten Prüfzyklen die Prüfung von 1.055 Entscheidungen und 106 Abschlussarbeiten durchgeführt. Soweit Mängel festgestellt werden, erstellt Referat 62C ein die Mängel bezeichnendes detailliertes Qualitätsvotum, das der zuständigen Referatsleitung der betroffenen Außenstelle zur Umsetzung weitergeleitet wird. Diese informieren innerhalb von zehn Arbeitstagen gegenüber 62C, ob und inwieweit eine Umsetzung des Votums erfolgt ist (Näheres hierzu unter 4.3). Qualitätssicherung                             1/16                                  Stand 04/21
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Stellen Referat 62C oder Referat 62A aufgrund der ihnen vorliegenden Erkenntnisse, z.B. infolge der Stichprobenprüfungen oder der Schutzquotenanalyse, häufig auftretende Qualitätsmängel fest, soll die Entscheidungspraxis mittels eines Qualitätsaudits überprüft werden (Näheres hierzu unter 5). Bei zu vermutenden prozessualen Qualitätsmäng eln: separates Qualitäts-Audit Abbildung: Ebenen und Vorgehensweise der Qualitätssicherung im BAMF Für die Klageverfahren ist ein erweitertes System zur dezentralen und zentralen Qualitätssicherung noch in der Entwicklung. Für die dezentrale Qualitätssicherung finden die in der DA-P vorgesehenen entsprechenden Maßnahmen Anwendung. Von Seiten der zentralen Qualitätssicherung werden die Klageverfahren mindestens einmal jährlich im Rahmen von Qualitätsaudits im Gerichtsprozessbereich überprüft (vgl. 5.2). 1.2 Wesentliche Bausteine der Qualitätssicherung sind: 1.2.1 Personalauswahl und -qualifizierung Für die Bearbeitung der Asylverfahren einschließlich der Nebenverfahren und zur Qualitätssicherung ist besonders qualifiziertes Personal einzusetzen. Das Personal ist anhand des vorgegebenen Kompetenzprofils auszuwählen, das durch die Teilnahme an entsprechenden Schulungsmaßnahmen nachgewiesen wird. Die Qualitätssicherung erfolgt     für Anhörung und Bescheid o durch TL-Asyl o in begründeten Fällen (bei Vakanz der TL-Funktion; Abwesenheit etc.) vorübergehend Qualitätssicherung                                       2/16              Stand 04/21
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