DA-Asyl

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwendete Datenbasis zur Bewertung von Asylanträgen für Menschen aus Afghanistan und Syrien

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4. Asylverfahren vulnerabler Personen 4.1 Zuständigkeit, Anhörung, Bescheid, Zusatzinformationen in MARiS Die Zuständigkeit eines SB ist teils in eigenen Kapiteln der DA geregelt (s. Unbegleitete Minderjährige, Menschenhandel, Sicherheit) und im Übrigen in den folgenden spezifischen Abschnitten dargestellt. Ob und inwieweit SB auch im Rahmen von Widerrufsverfahren eingebunden werden sollten, ist vor Ort zu entscheiden, damit der jeweiligen Fallgestaltung Rechnung getragen werden kann (angemessene Berücksichtigung der Vulnerabilität). Soweit ein SB die Anhörung in einem Fall selbst durchführt, von einem anderen Anhörer/Entscheider zu Rate gezogen oder anderweitig am Verfahren beteiligt wird, muss dies     aus     dem     Anhörungsprotokoll     erkennbar     sein    und   im     Bescheid (Tatbestand/Sachverhalt) zum Ausdruck kommen (s.a. Bescheide). In jedem Fall ist jedoch in einem Aktenvermerk festzuhalten, welcher Art die Beteiligung war (z.B. ob etwa eine Einschätzung des SB z.B. zur Glaubhaftigkeit des Vortrags erfolgte). Die Einbeziehung eines SB ist zusätzlich in der Kurzübersicht anzukreuzen und ggf. zu erläutern. Da es insbesondere bei der Anhörung vulnerabler Personen gilt, auf deren Vulnerabilität Rücksicht zu nehmen, müssen SB die allgemeinen Regelungen für die Durchführung der Anhörung und die ggf. erforderliche Berücksichtigung besonderer Belange stets beachten. Insbesondere ist in Fällen vulnerabler Personen auf die Dokumentation besonderer Vorkommnisse und getroffener Maßnahmen zu achten. Soweit für die einzelnen Personengruppen Akten- oder Personenzusatzinformationen vorgesehen sind, hat der zuständige SB oder jeder andere Bearbeiter deren korrekte Erfassung sowie auch notwendige spätere Korrektur sicherzustellen (z.B. irrtümliche Erfassung nachgeborener Kinder als UM). 4.2 Beteiligung eines Sonderbeauftragten für vulnerable Personen Liegen Anhaltspunkte für eine Vulnerabilität vor, für die das Bundesamt fallgruppenspezifische SB ausgebildet hat, oder wird eine Vulnerabilität erkennbar oder vorgetragen, muss unabhängig von der (vorläufigen) Einschätzung des Anhörers zum Fall grds. die Beteiligung eines SB zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen. Ob und inwieweit die Beteiligung über eine kurze Fallbesprechung oder Hinweise zum weiteren Vorgehen hinausgeht, beurteilt je nach Fallgestaltung der SB. Dabei sind auch Hinweise aus der Asylverfahrensberatung (AVB) auf deren Relevanz für die Anhörungssituation oder auch Entscheidung zu bewerten. Insbesondere ist zu prüfen, ob im jeweiligen Einzelfall durch Sonderbeauftragte                          7/9                              Stand 07/20
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die bestehende Vulnerabilität nur eine besondere Vorgehensweise in der Bearbeitung oder u.U. die Übernahme der Fallbearbeitung durch einen SB angeraten ist. Beim Vorliegen bestimmter Verfolgungsgründe oder besonderer Umstände, kann es sinnvoll sein, die Anhörung unter Hinzuziehen eines SB vorzubereiten oder auszuwerten bzw. diesen bei der Entscheidung zu Rate zu ziehen. Vorzugsweise soll diesbzgl. Kontakt mit einem entsprechenden SB der eigenen Organisationseinheit aufgenommen werden. Soweit dies nicht möglich ist, kann zur referats- bzw. abteilungsübergreifenden Kontaktaufnahme ggf. die Referatsleitung Hilfestellung geben (Gruppenleitung zur Verfügung gestellte Übersicht aktiver SB und benannter Ansprechpersonen). 4.3 Besonderheiten zu den einzelnen Gruppen Hinweis: EASO bietet mit seinen Arbeitshilfen übergreifende aber auch gruppenspezifische Informationen, die für SB zum Nachlesen oder für andere Anhörer/Entscheider zur allgemeinen Information nützlich sind. Dabei ist zu beachten, dass EASO-Produkte für die Mitgliedstaaten keine verbindlichen Handlungsanweisungen darstellen. Soweit national – gesetzlich oder im Wege der Dienstanweisungen - Regelungen bestehen, gelten ausschließlich diese! 4.3.1 Unbegleitete Minderjährige Bei unbegleiteten Minderjährigen erfolgt die Bearbeitung (Anhörung und Bescheid) stets durch einen Sonderbeauftragte SB. (s. DA „Unbegleitete Minderjährige“). 4.3.2 Geschlechtsspezifisch Verfolgte / Folteropfer und Traumatisierte Werden Umstände bekannt, nach denen es im Einzelfall angezeigt erscheint, asylantragstellende Personen wegen der Besonderheit ihres Verfolgungs- oder Fluchtschicksals, ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität von einer Person eines bestimmten Geschlechts anhören zu lassen, soll bereits bei der Planung der Anhörung hierauf soweit möglich Rücksicht genommen werden. Insoweit soll auch explizit geäußerten Wünschen hierzu möglichst gefolgt werden, sofern diese ihren Grund tatsächlich im Verfolgungsschicksal haben. Gleiches gilt für den Dolmetschereinsatz. Wird aus dem Sachvortrag oder während der Anhörung ersichtlich, dass die Person zu einem dieser Personenkreise gehört, muss der Anhörer einen entsprechenden SB hinzuziehen (s. 4.2). Beide besprechen die weitere Vorgehensweise und beziehen soweit geboten die betroffene Person in die Entscheidung mit ein, wenn z.B. eine Neuterminierung erwogen wird (unmittelbare Übernahme der Anhörung durch SB nicht möglich) oder dem nachvollziehbar gerechtfertigten Wunsch nach Beteiligung von Sonderbeauftragte                         8/9                              Stand 07/20
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Personen eines bestimmten Geschlechts Rechnung getragen werden soll. Das weitere Vorgehen ist in einem Aktenvermerk festzuhalten. Besondere Ausführungen zu geschlechtsspezifischer Verfolgung s.a. Kapitel „Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG“ und zu Folteropfern bzw. Traumatisierten im Kapitel „Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, Abschnitt 1.3 "§ 60 Abs.7 AufenthG“. 4.3.3 Opfer von Menschenhandel Die Bearbeitung der Asylanträge dieser Personengruppe ist ausführlich in Kapitel „Menschenhandel“ beschrieben. 5. Berichtspflicht In Fällen von besonderer Bedeutung (z.B. Hinweis auf öffentlichkeitswirksame Verfahren) ist unabhängig von der ggf. erforderlichen Beteiligung anderer Stellen grds. auch der Referatsleitung zu berichten. Sonderbeauftragte                         9/9                               Stand 07/20
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Dienstanweisung Asylverfahren Staatsangehörigkeit 1. Allgemeines Sowohl im Rahmen der Anhörung als auch bei der Bescheidfertigung ist auf die zutreffende Verwendung der HKL-Schlüssel zu achten (s. DA-AVS/HKL-Schlüssel). Bei der Aktenanlage könnte u.U. die Klärung der zutreffenden Staatsangehörigkeit nicht abschließend möglich gewesen sein. S. hierzu auch die Ausführungen im Kapitel „HKL- Schlüssel“. Ausführungen zur Feststellung der Staatsangehörigkeit s.a. Identitätsfeststellung. 2. Mehrere Staatsangehörigkeiten 2.1 Asyl und internationaler Schutz Bei der Prüfung des Asylrechts und des internationalen Schutzes kommt es darauf an, ob dem Antragsteller in seinem Herkunftsland Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht. Herkunftsland ist dabei das Land, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt bzw. bei Staatenlosen das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts. Besitzt ein Antragsteller mehr als eine Staatsangehörigkeit, kommt eine positive Entscheidung nur in Betracht, wenn für alle diese Staaten die Voraussetzungen vorliegen. Droht nur in einem Staat Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden, kann keine Schutzgewährung erfolgen. Die Subsidiarität des internationalen Schutzes ergibt sich unter Anderem aus Art. 4 Abs. 3 e) der Qualifikationsrichtlinie, nach dem bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz die Frage zu berücksichtigen ist, ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsangehörigkeit er für sich geltend machen könnte. Dies gilt also in jedem Fall, wenn er bereits die Staatsangehörigkeit eines anderen Staats besitzt. Bei Staatenlosen gilt das genannte Subsidiaritätsprinzip ebenfalls. Hier ist zu prüfen, ob möglicherweise mehrere Staaten als vorheriges Land des gewöhnlichen Aufenthalts anzusehen sind und vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines dieser Staaten in Anspruch nimmt. Staatsangehörigkeit                       1/2                               Stand 02/18
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2.2 Abschiebungsverbote Nach § 31 Abs. 3 AsylG hat das Bundesamt festzustellen, ob Abschiebungsverbote vorliegen. Diese Prüfung bezieht sich auf den Zielstaat der Abschiebung, bei dem es sich in der Regel um den Herkunftsstaat handelt. Hat ein Antragsteller mehrere Staatsangehörigkeiten, kommen diese Staaten grundsätzlich als Zielstaaten in Betracht. Die Prüfung der Abschiebungsverbote erfolgt daher für alle diese Staaten. Liegen für keinen dieser Staaten Abschiebungsverbote vor, ergeht grundsätzlich eine Abschiebungsandrohung für alle Staaten, deren Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt. Liegen für einen der Staaten Abschiebungsverbote vor, sind diese im Bescheid festzustellen. Die Abschiebungsandrohung ergeht in den oder die anderen Staaten, deren Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt. Im Ergebnis besteht nach § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Bei Abschiebungsverboten gilt das Subsidiaritätsprinzip aus der GFK und Art. 4 Abs. 3 e) der Qualifikationsrichtlinie nicht. Staatsangehörigkeit                      2/2                                 Stand 02/18
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Dienstanweisung Asylverfahren Subsidiärer Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG) 1.        Zuständigkeit Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.2013 wurde die Neufassung der Qualifikationsrichtlinie vom 13.12.2011 umgesetzt. Mit diesem Gesetz wurde der Begriff des Asylantrags erweitert. Nach § 13 AsylG umfasst der Asylantrag jetzt das Asylrecht und den internationalen Schutz, also den Flüchtlingsschutz und den subsidiären Schutz. Die Beantragung des internationalen subsidiären Schutzes ist nur noch im Rahmen eines Asylantrags möglich, nicht mehr durch einen isolierten Antrag bei der Ausländerbehörde. Mit der Regelung zum subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG ist Art. 15 QualfRL in nationales Recht umgesetzt. Der Asylantrag kann auf den internationalen Schutz beschränkt werden. Der Antragsteller ist über die Folgen einer Beschränkung zu belehren (ein entsprechender Hinweis wurde in die Belehrung für Erstantragsteller aufgenommen). Eine Beschränkung auf den subsidiären Schutz ist nicht möglich. 2.      Gemeinsame Voraussetzungen für subsidiären Schutz Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG ist zu gewähren, wenn im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Mit der Aufnahme des subsidiären Schutzes in § 4 Abs. 1 AsylG ist keine Änderung der materiellen Voraussetzungen gegenüber den bisherigen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG erfolgt. Im Gegensatz zur (politischen) Verfolgung, die zur Schutzgewährung nach Art. 16a Abs. 1 GG bzw. § 3 Abs. 1 AsylG führt, setzt der subsidiären Schutz nicht voraus, dass eine Verfolgungsmaßnahme zielgerichtet in Anknüpfung an sog. asylrelevante Merkmale droht. Insoweit kann subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG auch zugunsten von Straftätern etwa wegen unmenschlicher Haftbedingungen oder drohender Todesstrafe festzustellen sein (s. aber Ziffer 3.4 – Ausschlussgründe). Subsidiärer Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG)      1/15                          Stand 09/21
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Nach § 4 Abs. 3 AsylG gelten die Vorgaben für den Flüchtlingsschutz in §§ 3c bis 3e AsylG für den subsidiären Schutz entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung, beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung, treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an Stelle der Flüchtlingseigenschaft ist der subsidiäre Schutz zu lesen. Die im Folgenden unter Ziffer 2.1 bis 2.4 genannten Kriterien werden vorab erläutert, da diese von einzelnormübergreifender Bedeutung sind. Die in den Tatbeständen der einzelnen Abschiebungsverbote hinzutretenden Besonderheiten werden jeweils dort, unter Ziff. 3, erläutert. 2.1      „Nichtstaatlichkeit“ der Gefährdung Die Regelungen des § 4 Abs. 1 AsylG schützen nicht nur vor Eingriffen, die vom Staat oder einer quasi-staatlichen Organisation ausgehen oder diesen zurechenbar sind, sondern auch vor Eingriffshandlungen nichtstaatlicher Akteure. Ausnahmsweise muss der Staat bei § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG aufgrund der Definition der Todesstrafe Verursacher sein (siehe Ziff. 3.1) 2.2      Schutzakteure (§ 3d AsylG) – Interner Schutz (§ 3e AsylG) Ebenso wie beim Flüchtlingsschutz ist aufgrund der entsprechenden Anwendung gemäß § 4 Abs. 3 AsylG auch bei einem drohenden ernsthaften Schaden zu prüfen, ob die in § 3d AsylG genannten Akteure Schutz bieten können oder interner Schutz nach § 3e AsylG anzunehmen ist. 2.2.1 Schutzakteure Siehe Kapitel „Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG“, 4.2 Schutzakteure 2.2.2 Interner Schutz Siehe Kapitel „Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG“, 7. Interner Schutz 2.3      Begriff der „stichhaltigen Gründe“ Der Begriff der stichhaltigen Gründe für die Annahme in § 4 Abs. 1 AsylG, dass ein ernsthafter Schaden droht, ist kein anderer als der in der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ angelegte Gefahrenbegriff. Das ergibt sich aus dem Tatbestandsmerkmal "... tatsächlich Gefahr liefe ..." in Art. 2 Buchst. e der Richtlinie Subsidiärer Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG)     2/15                              Stand 09/21
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2011/95/EU. Der darin enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Dieser stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab ("real risk") das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteil vom 27. 04 2010, 10 C 5.09). Erforderlich ist eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bzw. eines ernsthaften Schadens ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zu überprüfenden Lebenssachverhalts“ die für eine Verfolgung oder ernsthaften Schaden sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat zumutbar erscheint. Ist der befürchtete Eingriff besonders schwer, kann auch bei einer geringeren mathematischen Wahrscheinlichkeit eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar anzusehen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1991, BVerwG 9 C 118.90, BVerwGE 89, 162). Bewertung eines bereits erlittenen Schadens: Die Regelung zur Vorverfolgung (Art. 4 Abs. 4 QualfRL) ist zu berücksichtigen, auch wenn im nationalen Recht eine ausdrückliche Umsetzungsnorm fehlt. Gemäß BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 (Az.: 10 C 5.09) bleibt der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab (beachtliche Wahrscheinlichkeit) unverändert. Art. 4 Abs. 4 QualfRL privilegiert den Vorverfolgten bzw. Geschädigten im Vergleich zur früheren Rechtspraxis (die beim Asylrecht noch Anwendung findet) auf andere Weise: durch die Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wiederholen wird. Die Vermutung kann jedoch durch stichhaltige Gründe widerlegt werden. Diese müssen geeignet sein, die Wiederholungsträchtigkeit einer solchen Vorverfolgung bzw. den erneuten Eintritt eines solchen Schadens zu entkräften. Voraussetzung für das Eingreifen der Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QualfRL ist jedoch, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem früher erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.2010, Az.: 10 C 11.09 und OVG NRW, Beschluss vom 29.10.2010, Az.: 9 A 3642/06.A). Siehe DA-Asyl „Ärztliche Bescheinigungen“. Subsidiärer Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG)     3/15                             Stand 09/21
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2.4      Darlegungslast Sofern sich der Ausländer in einem sog. Beweisnotstand befindet, sind bei der Aufklärung des Sachverhaltes, der subsidiären Schutz begründet, im Regelfall die zum Asylverfahren entwickelten Grundsätze heranzuziehen. Danach kann vom Ausländer – soweit er sich auf Umstände in seinem Herkunftsstaat beruft – kein voller Beweis verlangt werden, sondern es genügt die Glaubhaftmachung mittels substanziiertem, vollständigem und widerspruchsfreiem Sachvortrag. Beruft sich der Ausländer jedoch auf Umstände, die nach Verlassen seines Herkunftsstaates eingetreten sind oder im Bundesgebiet noch fortdauern, können von ihm grds. entsprechende Nachweise verlangt werden. 3.       Die einzelnen Regelungen des § 4 Abs. 1 AsylG 3.1.     § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG – Umsetzung des Art. 15 lit. a QualfRL Droht in einem Herkunftsstaat die Todesstrafe, ist dies in den HKL-Leitsätzen vermerkt. Zur Frage, welche Staaten die Todesstrafe verhängen, allgemein siehe: „Die Staaten der Welt mit und ohne Todesstrafe im Überblick“ Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist subsidiärer Schutz zu gewähren, wenn dem Antragsteller im Zielstaat die konkrete Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung einer Todesstrafe droht. Da die Todesstrafe begrifflich grundsätzlich nur durch ein staatliches Gericht verhängt und durch staatliche Stellen auf Grundlage eines entsprechenden Urteils vollstreckt werden 1 darf , kommt hier eine Bedrohung durch nichtstaatliche Stellen in der Regel nicht in Betracht. Extralegale Tötungen und die Verhängung einer Todesstrafe im Rahmen einer nicht anerkannten „Rechtsprechung“ unterfallen dem Schutzbereich des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Es bedarf regelmäßig der substanziierten Darlegung der gegen den Ausländer konkret bestehenden Verdachtsmomente und Beweismittel. Sind die Angaben des Ausländers 1 Art. 2 Abs. 1 Satz 2 der EMRK: Niemand darf absichtlich getötet werden, außer durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist. Art. 6 Abs. 2 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte: In Staaten, in denen die Todesstrafe nicht abgeschafft worden ist, darf ein Todesurteil nur für schwerste Verbrechen auf Grund von Gesetzen verhängt werden, die zur Zeit der Begehung der Tat in Kraft waren und die den Bestimmungen dieses Paktes und der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes nicht widersprechen. Diese Strafe darf nur auf Grund eines von einem zuständigen Gericht erlassenen rechtskräftigen Urteils vollstreckt werden. Subsidiärer Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG)                 4/15                                        Stand 09/21
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glaubhaft, sollten diese – sofern es sich um nichtpolitische Straftaten handelt – in der Regel über das BKA oder ein Auskunftsersuchen an das Auswärtige Amt – nochmals überprüft werden. Werden nach dem Ergebnis der Anfrage die glaubhaften Angaben nicht widerlegt, so ist die Richtigkeit dieser Angaben zu unterstellen. 3.2     § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG – Umsetzung des Art. 15 lit. b QualfRL Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist subsidiärer Schutz zu gewähren, wenn für den Antragsteller im Herkunftsstaat die konkrete Gefahr besteht,        der Folter oder        jeder anderen unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung oder        erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Gezielte Handlung eines Schadensverursachers Eine den subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG begründende Gefahr muss zielgerichtet von einem Akteur i.S.d. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG ausgehen. Hierfür bedarf es einer direkten oder indirekten zielgerichtet ("vorsätzlich") ausgeführten Aktion (Handlung oder Unterlassung) eines Akteurs (BVerwG, Urt. v. 20.05.20 – 1 C 11.19, Rz. 11 f.; vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.02.19 – 1 B 2.19, Rz. 13; vgl. EuGH, Urt. v. 24.04.18 – C- 353/16, Rz. 51). Die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK, wonach schlechte humanitäre Bedingungen in sehr außergewöhnlichen Fällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung angesehen werden kann, ist nicht beim subsidiären Schutz sondern beim Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen. 3.2.1. Abgrenzung zum Asyl- und Flüchtlingsschutz: Drohende schwere Menschenrechtsverletzungen aus den in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen (Rasse, Religion u. s. w.) sind zunächst bei der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung zu prüfen. Ergibt diese Prüfung, dass eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG vorliegt, jedoch keine Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund         (§     3b    AsylG)    besteht, sind    grundsätzlich    auch    die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gegeben. Zu beachten ist, dass auch der Begriff der „Folter oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung“ immer einen besonderen Schweregrad und ein Element der Verletzung der Menschenwürde umfasst. 3.2.2 Verhältnis zur EMRK, insbesondere Art. 3 EMRK und der Rechtsprechung des EGMR: Art. 3 EMRK Subsidiärer Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG)        5/15                             Stand 09/21
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