DA-Asyl
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwendete Datenbasis zur Bewertung von Asylanträgen für Menschen aus Afghanistan und Syrien“
2.2 Abschiebungsverbote Nach § 31 Abs. 3 AsylG hat das Bundesamt festzustellen, ob Abschiebungsverbote vorliegen. Diese Prüfung bezieht sich auf den Zielstaat der Abschiebung, bei dem es sich in der Regel um den Herkunftsstaat handelt. Hat ein Antragsteller mehrere Staatsangehörigkeiten, kommen diese Staaten grundsätzlich als Zielstaaten in Betracht. Die Prüfung der Abschiebungsverbote erfolgt daher für alle diese Staaten. Liegen für keinen dieser Staaten Abschiebungsverbote vor, ergeht grundsätzlich eine Abschiebungsandrohung für alle Staaten, deren Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt. Liegen für einen der Staaten Abschiebungsverbote vor, sind diese im Bescheid festzustellen. Die Abschiebungsandrohung ergeht in den oder die anderen Staaten, deren Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt. Im Ergebnis besteht nach § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Bei Abschiebungsverboten gilt das Subsidiaritätsprinzip aus der GFK und Art. 4 Abs. 3 e) der Qualifikationsrichtlinie nicht. Staatsangehörigkeit 2/2 Stand 02/18
Dienstanweisung Asylverfahren Subsidiärer Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG) 1. Zuständigkeit Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.2013 wurde die Neufassung der Qualifikationsrichtlinie vom 13.12.2011 umgesetzt. Mit diesem Gesetz wurde der Begriff des Asylantrags erweitert. Nach § 13 AsylG umfasst der Asylantrag jetzt das Asylrecht und den internationalen Schutz, also den Flüchtlingsschutz und den subsidiären Schutz. Die Beantragung des internationalen subsidiären Schutzes ist nur noch im Rahmen eines Asylantrags möglich, nicht mehr durch einen isolierten Antrag bei der Ausländerbehörde. Mit der Regelung zum subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG ist Art. 15 QualfRL in nationales Recht umgesetzt. Der Asylantrag kann auf den internationalen Schutz beschränkt werden. Der Antragsteller ist über die Folgen einer Beschränkung zu belehren (ein entsprechender Hinweis wurde in die Belehrung für Erstantragsteller aufgenommen). Eine Beschränkung auf den subsidiären Schutz ist nicht möglich. 2. Gemeinsame Voraussetzungen für subsidiären Schutz Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG ist zu gewähren, wenn im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Mit der Aufnahme des subsidiären Schutzes in § 4 Abs. 1 AsylG ist keine Änderung der materiellen Voraussetzungen gegenüber den bisherigen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG erfolgt. Im Gegensatz zur (politischen) Verfolgung, die zur Schutzgewährung nach Art. 16a Abs. 1 GG bzw. § 3 Abs. 1 AsylG führt, setzt der subsidiären Schutz nicht voraus, dass eine Verfolgungsmaßnahme zielgerichtet in Anknüpfung an sog. asylrelevante Merkmale droht. Insoweit kann subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG auch zugunsten von Straftätern etwa wegen unmenschlicher Haftbedingungen oder drohender Todesstrafe festzustellen sein (s. aber Ziffer 3.4 – Ausschlussgründe). Subsidiärer Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG) 1/15 Stand 09/21
Nach § 4 Abs. 3 AsylG gelten die Vorgaben für den Flüchtlingsschutz in §§ 3c bis 3e AsylG für den subsidiären Schutz entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung, beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung, treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an Stelle der Flüchtlingseigenschaft ist der subsidiäre Schutz zu lesen. Die im Folgenden unter Ziffer 2.1 bis 2.4 genannten Kriterien werden vorab erläutert, da diese von einzelnormübergreifender Bedeutung sind. Die in den Tatbeständen der einzelnen Abschiebungsverbote hinzutretenden Besonderheiten werden jeweils dort, unter Ziff. 3, erläutert. 2.1 „Nichtstaatlichkeit“ der Gefährdung Die Regelungen des § 4 Abs. 1 AsylG schützen nicht nur vor Eingriffen, die vom Staat oder einer quasi-staatlichen Organisation ausgehen oder diesen zurechenbar sind, sondern auch vor Eingriffshandlungen nichtstaatlicher Akteure. Ausnahmsweise muss der Staat bei § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG aufgrund der Definition der Todesstrafe Verursacher sein (siehe Ziff. 3.1) 2.2 Schutzakteure (§ 3d AsylG) – Interner Schutz (§ 3e AsylG) Ebenso wie beim Flüchtlingsschutz ist aufgrund der entsprechenden Anwendung gemäß § 4 Abs. 3 AsylG auch bei einem drohenden ernsthaften Schaden zu prüfen, ob die in § 3d AsylG genannten Akteure Schutz bieten können oder interner Schutz nach § 3e AsylG anzunehmen ist. 2.2.1 Schutzakteure Siehe Kapitel „Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG“, 4.2 Schutzakteure 2.2.2 Interner Schutz Siehe Kapitel „Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG“, 7. Interner Schutz 2.3 Begriff der „stichhaltigen Gründe“ Der Begriff der stichhaltigen Gründe für die Annahme in § 4 Abs. 1 AsylG, dass ein ernsthafter Schaden droht, ist kein anderer als der in der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ angelegte Gefahrenbegriff. Das ergibt sich aus dem Tatbestandsmerkmal "... tatsächlich Gefahr liefe ..." in Art. 2 Buchst. e der Richtlinie Subsidiärer Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG) 2/15 Stand 09/21
2011/95/EU. Der darin enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Dieser stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab ("real risk") das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteil vom 27. 04 2010, 10 C 5.09). Erforderlich ist eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bzw. eines ernsthaften Schadens ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zu überprüfenden Lebenssachverhalts“ die für eine Verfolgung oder ernsthaften Schaden sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat zumutbar erscheint. Ist der befürchtete Eingriff besonders schwer, kann auch bei einer geringeren mathematischen Wahrscheinlichkeit eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar anzusehen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1991, BVerwG 9 C 118.90, BVerwGE 89, 162). Bewertung eines bereits erlittenen Schadens: Die Regelung zur Vorverfolgung (Art. 4 Abs. 4 QualfRL) ist zu berücksichtigen, auch wenn im nationalen Recht eine ausdrückliche Umsetzungsnorm fehlt. Gemäß BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 (Az.: 10 C 5.09) bleibt der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab (beachtliche Wahrscheinlichkeit) unverändert. Art. 4 Abs. 4 QualfRL privilegiert den Vorverfolgten bzw. Geschädigten im Vergleich zur früheren Rechtspraxis (die beim Asylrecht noch Anwendung findet) auf andere Weise: durch die Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wiederholen wird. Die Vermutung kann jedoch durch stichhaltige Gründe widerlegt werden. Diese müssen geeignet sein, die Wiederholungsträchtigkeit einer solchen Vorverfolgung bzw. den erneuten Eintritt eines solchen Schadens zu entkräften. Voraussetzung für das Eingreifen der Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QualfRL ist jedoch, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem früher erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.2010, Az.: 10 C 11.09 und OVG NRW, Beschluss vom 29.10.2010, Az.: 9 A 3642/06.A). Siehe DA-Asyl „Ärztliche Bescheinigungen“. Subsidiärer Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG) 3/15 Stand 09/21
2.4 Darlegungslast Sofern sich der Ausländer in einem sog. Beweisnotstand befindet, sind bei der Aufklärung des Sachverhaltes, der subsidiären Schutz begründet, im Regelfall die zum Asylverfahren entwickelten Grundsätze heranzuziehen. Danach kann vom Ausländer – soweit er sich auf Umstände in seinem Herkunftsstaat beruft – kein voller Beweis verlangt werden, sondern es genügt die Glaubhaftmachung mittels substanziiertem, vollständigem und widerspruchsfreiem Sachvortrag. Beruft sich der Ausländer jedoch auf Umstände, die nach Verlassen seines Herkunftsstaates eingetreten sind oder im Bundesgebiet noch fortdauern, können von ihm grds. entsprechende Nachweise verlangt werden. 3. Die einzelnen Regelungen des § 4 Abs. 1 AsylG 3.1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG – Umsetzung des Art. 15 lit. a QualfRL Droht in einem Herkunftsstaat die Todesstrafe, ist dies in den HKL-Leitsätzen vermerkt. Zur Frage, welche Staaten die Todesstrafe verhängen, allgemein siehe: „Die Staaten der Welt mit und ohne Todesstrafe im Überblick“ Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist subsidiärer Schutz zu gewähren, wenn dem Antragsteller im Zielstaat die konkrete Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung einer Todesstrafe droht. Da die Todesstrafe begrifflich grundsätzlich nur durch ein staatliches Gericht verhängt und durch staatliche Stellen auf Grundlage eines entsprechenden Urteils vollstreckt werden 1 darf , kommt hier eine Bedrohung durch nichtstaatliche Stellen in der Regel nicht in Betracht. Extralegale Tötungen und die Verhängung einer Todesstrafe im Rahmen einer nicht anerkannten „Rechtsprechung“ unterfallen dem Schutzbereich des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Es bedarf regelmäßig der substanziierten Darlegung der gegen den Ausländer konkret bestehenden Verdachtsmomente und Beweismittel. Sind die Angaben des Ausländers 1 Art. 2 Abs. 1 Satz 2 der EMRK: Niemand darf absichtlich getötet werden, außer durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist. Art. 6 Abs. 2 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte: In Staaten, in denen die Todesstrafe nicht abgeschafft worden ist, darf ein Todesurteil nur für schwerste Verbrechen auf Grund von Gesetzen verhängt werden, die zur Zeit der Begehung der Tat in Kraft waren und die den Bestimmungen dieses Paktes und der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes nicht widersprechen. Diese Strafe darf nur auf Grund eines von einem zuständigen Gericht erlassenen rechtskräftigen Urteils vollstreckt werden. Subsidiärer Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG) 4/15 Stand 09/21
glaubhaft, sollten diese – sofern es sich um nichtpolitische Straftaten handelt – in der Regel über das BKA oder ein Auskunftsersuchen an das Auswärtige Amt – nochmals überprüft werden. Werden nach dem Ergebnis der Anfrage die glaubhaften Angaben nicht widerlegt, so ist die Richtigkeit dieser Angaben zu unterstellen. 3.2 § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG – Umsetzung des Art. 15 lit. b QualfRL Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist subsidiärer Schutz zu gewähren, wenn für den Antragsteller im Herkunftsstaat die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder jeder anderen unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Gezielte Handlung eines Schadensverursachers Eine den subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG begründende Gefahr muss zielgerichtet von einem Akteur i.S.d. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG ausgehen. Hierfür bedarf es einer direkten oder indirekten zielgerichtet ("vorsätzlich") ausgeführten Aktion (Handlung oder Unterlassung) eines Akteurs (BVerwG, Urt. v. 20.05.20 – 1 C 11.19, Rz. 11 f.; vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.02.19 – 1 B 2.19, Rz. 13; vgl. EuGH, Urt. v. 24.04.18 – C- 353/16, Rz. 51). Die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK, wonach schlechte humanitäre Bedingungen in sehr außergewöhnlichen Fällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung angesehen werden kann, ist nicht beim subsidiären Schutz sondern beim Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen. 3.2.1. Abgrenzung zum Asyl- und Flüchtlingsschutz: Drohende schwere Menschenrechtsverletzungen aus den in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen (Rasse, Religion u. s. w.) sind zunächst bei der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung zu prüfen. Ergibt diese Prüfung, dass eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG vorliegt, jedoch keine Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund (§ 3b AsylG) besteht, sind grundsätzlich auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gegeben. Zu beachten ist, dass auch der Begriff der „Folter oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung“ immer einen besonderen Schweregrad und ein Element der Verletzung der Menschenwürde umfasst. 3.2.2 Verhältnis zur EMRK, insbesondere Art. 3 EMRK und der Rechtsprechung des EGMR: Art. 3 EMRK Subsidiärer Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG) 5/15 Stand 09/21
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach dem Willen der Europäischen Kommission wurden die Maßstäbe des Art. 3 EMRK mit der einschlägigen Rechtsprechung des EGMR für Art. 15 b QualfRL übernommen. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Umsetzungsnorm des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG entsprechen nahezu wörtlich denen des Art. 3 EMRK. Bei der Auslegung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG muss eine inhaltliche Orientierung an 2 der EMRK und Übernahme der einschlägigen Rechtsprechung des EGMR erfolgen. Art. 3 EMRK hat absoluten Charakter (Art. 15 Abs. 2 EMRK) und normiert eine staatliche Pflicht zum Schutz vor Gefährdungen Einzelner durch eine Abschiebung, verbietet also aufenthaltsbeendende Maßnahmen, wenn im Zielstaat eine unmenschliche Behandlung droht (= Refoulement-Verbot). Artikel 3 EMRK ist die einzige Bestimmung der EMRK, die keinerlei Einschränkungen, Vorbehalten oder Ausnahmeregelungen unterliegt. Nicht jede Misshandlung ist ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK. Um in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu fallen, muss die Misshandlung einen Mindestgrad der Schwere erreichen. Die Gefahr der Kettenabschiebung durch einen Drittstaat in einen Verfolgerstaat (Herkunftsstaat), in welchem dem Ausländer politische Verfolgung bzw. eine menschenrechtswidrige Behandlung droht, stellt selbst eine schwere Menschenrechtsverletzung dar. Da der subsidiäre Schutz hinsichtlich des Herkunftsstaates geprüft wird, stellt sich die Frage einer drohenden Kettenabschiebung nur bei § 60 Abs. 5 AufenthG, wenn eine Abschiebung in einen Drittstaat in Betracht kommt. 3.2.3 Folter Die Unterscheidung zwischen Folter und den anderen Formen der Misshandlung gemäß Artikel 3 EMRK erfolgt nach dem Zweck der Gewaltanwendung und nach der Intensität und Grausamkeit der Gewaltanwendung. Misshandlungen, die mangels Zweckgerichtetheit und/oder Schutz erfordernder Intensität keine Folter darstellen, sind 2 Das BVerfG hat mit Beschluss vom 14.10.2004 (BVerfGE 111, 307 ff.) allerdings eine unmittelbare Bindung deutscher Gerichte an die Rechtsprechung des EGMR verneint. Es fordert jedoch die Berücksichtigung tragender Aspekte der Rechtsprechung des EGMR und eine besondere Begründung von abweichenden Entscheidungen. Zur Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gehöre die Berücksichtigung der Gewährleistungen der EMRK und des EGMR im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung. [...] Bei der Berücksichtigung von Entscheidungen des EGMR haben die staatlichen Organe die Auswirkungen auf die nationale Rechtsordnung in ihre Rechtsanwendung einzubeziehen. Subsidiärer Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG) 6/15 Stand 09/21
daher auch als mögliche unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu prüfen. In der Praxis kommt der Abstufung zwischen den einzelnen Alternativen „Folter“, „unmenschliche Behandlung oder Bestrafung“ und „erniedrigende Behandlung oder Bestrafung“ allerdings nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da jede Alternative den Tatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erfüllen kann. Daher ist vorrangig zu bewerten, ob die drohende Misshandlung die unterste Schwelle innerhalb des Schutzbereichs, also die einer erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung verwirklicht. Wird im Einzelfall festgestellt, dass eine erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht, kann offen bleiben, ob diese Gefahr auch unter den Begriff der Folter fällt, wenn die entsprechende Bewertung nach den folgenden Kriterien nicht eindeutig ist. Zur Auslegung des Begriffs der Folter sind die Erklärung der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 09. Dezember 1975, Art. 1 der UN-Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 26.06.1987 sowie die Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK heranzuziehen. Erklärung der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 09. Dezember 1975: Folter stellt eine verschärfte und vorbedachte Form einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe dar (zitiert nach EGMR, Irland gegen Vereinigtes Königreich, 18.01.1978). Art. 1 UN-Konvention: (1) Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck "Folter" jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Subsidiärer Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG) 7/15 Stand 09/21
Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind. (2) Dieser Artikel lässt alle internationalen Übereinkünfte oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften unberührt, die weitergehende Bestimmungen enthalten. Folter ist hier definiert als Gewalt, die zu dem Zweck angewandt wird, ein Geständnis zu erlangen, jemanden zu bestrafen oder um jemanden einzuschüchtern (vgl. EGMR [Große Kammer], Salman gegen Türkei, 27. Juni 2000). Die Misshandlung muss einen Mindestgrad der Schwere erreichen. Die Beurteilung des Mindestgrads der Schwere hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, u. a.: der Dauer, unterlegener Position einer festgenommenen Person den körperlichen oder psychischen Folgen, von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, von der Art und Weise und der Methode der Durchführung. Die Frage nach der Schwere einer konkreten Misshandlung ist in zweierlei Hinsicht relevant: um festzustellen, ob überhaupt Art. 3 EMRK verletzt wurde und um die Misshandlung gemäß der Abstufungen des Art. 3 EMRK zu qualifizieren. Beispiele: „Palästinensisches Hängen“ – der Inhaftierte wurde nackt an seinen auf dem Rücken gebundenen Armen aufgehängt, was zu Lähmungen führte (EGMR, Aksoy gegen Türkei, 18. Dezember 1996) Vergewaltigung einer Inhaftierten durch einen Polizeibeamten (EGMR, Aydin gegen Türkei, 25. September 1997) Das vorsätzliche Zufügen von Schmerzen und Qualen beim Beschwerdeführer, die Anwendung körperlicher und psychischer Gewalt, die besonders schwer und grausam und geeignet ist, „schwere” Schmerzen und Leiden zuzufügen (Intensive Schläge, an den Haaren in einen Flur gezogen, zum Laufen gezwungen und Bein gestellt, vor einer jungen Frau niederknien lassen, Aufforderung, auf das Opfer urinieren, mit Lötlampe und einer Spritze bedroht) u. a. zu dem Zweck, ein Geständnis einer Straftat zu erpressen, derer er verdächtigt wurde, verübt von Subsidiärer Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG) 8/15 Stand 09/21
Polizeibeamten in Ausübung ihres Amtes; Erweiterung des Folterbegriffs auf psychische Misshandlungen (EGMR, Selmouni gegen Frankreich, 28. Juli 1999). 3.2.4 Unmenschliche Behandlung Unmenschliche Behandlung deckt jede vorsätzlich angewandte Gewalt ab, die zu schweren psychischen und körperlichen Qualen führt. Zweck der unmenschlichen Behandlung ist es, Leid zu verursachen. Beispiele: Yankov gegen Bulgarien In seinem Urteil im Fall Yankov gegen Bulgarien, 11.12.2003, beschreibt der EGMR unmenschliche Behandlung als eine Maßnahme, die „entweder tatsächliche körperliche Verletzungen zufügt oder intensive psychische und körperliche Qualen hervorruft”. Irland gegen GB Im Fall Irland gegen Großbritannien, 18. Januar 1978, stufte der EGMR die den Inhaftierten zugefügten Misshandlungen als unmenschliche Behandlung ein, lehnte jedoch ihre Qualifizierung als Folter ab. Bei diesem Fall verursachte der gemeinsame Einsatz der sogenannten „fünf Techniken“ zwar keine tatsächlichen körperlichen Verletzungen, aber zumindest intensive körperliche und psychische Qualen bei den diesen Techniken unterzogenen Personen und führten zu akuten psychischen Störungen während des Verhörs. Bei den „fünf Vernehmungstechniken“ handelte es sich um 1. An der Wand stehen: Die Inhaftierten werden für Stunden gezwungen, in einer „Stresssituation“ an einer Wand zu stehen, was Betroffene wie folgt beschreiben; „in X-Stellung an der Wand stehen, mit gespreizten und nach hinten gezogenen Beinen und den Händen hoch über dem Kopf an der Wand, was einen zwingt, auf den Zehen zu stehen und das ganze Körpergewicht mit den Fingern zu halten.”; 2. Kapuze: Den Gefangenen wird eine schwarze oder dunkelblaue Kapuze übergestülpt; diese wird, außer bei den Verhören, aufgelassen; 3. Aussetzung von Lärm: Beim Warten auf ihre Verhöre werden die Gefangenen in einem Raum festgehalten, in dem kontinuierlich ein lautes zischendes Geräusch zu hören ist; 4. Schlafentzug während des Wartens auf das Verhör; Subsidiärer Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG) 9/15 Stand 09/21