DA-Asyl
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwendete Datenbasis zur Bewertung von Asylanträgen für Menschen aus Afghanistan und Syrien“
5. Nahrungs- und Wasserentzug: Den Gefangenen wird während ihrer Gefangenschaft vor den Verhören Nahrung und Wasser entzogen. Gewaltsames Einführen eines Schlauches in die Nase eines Verdächtigen und Zuführung von Brechmitteln, um das Erbrechen eines mit Kokain gefüllten Kondoms zu erzwingen (EGMR, Jalloh gegen Deutschland, 11. Juli 2006) Die Zerstörung von Häusern und eines Großteils des Eigentums durch Sicherheitskräfte, Zerstörung der Lebensgrundlage der Opfer und gewaltsame Vertreibung aus ihren Dörfern (EGMR, Selçuk und Asker gegen Türkei, 24. April 1998) 3.2.5 Erniedrigende Behandlung Erniedrigende Behandlung oder Bestrafung ist die Verursachung von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit, geeignet zu erniedrigen oder entwürdigen sowie tatsächlichen oder vermuteten psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen. Der Zweck der erniedrigenden Behandlung liegt in der Demütigung des Opfers. Der erforderliche besondere Schweregrad der Handlung ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls und erfordert daher eine wertende Betrachtung. Beispiele: In dem bereits unter Ziff. 3.1.1.2 genannten Urteil im Fall Yankov gegen Bulgarien stufte der EGMR eine Behandlung als erniedrigende Behandlung ein, wenn diese „die Menschenwürde des Opfers herabsetzt oder im Opfer Gefühle der Angst, der Qual oder der Minderwertigkeit auslöst und es demütigen und herabsetzen kann.” Körperliche Züchtigung – Drei Schläge mit einer Birkenrute auf das entblößte Gesäß, auf der Polizeistation, im Beisein weiterer Personen u. a. des Vaters des Beschwerdeführers und drei Wochen nach der die Strafe auslösenden Tat stellten eine erniedrigende Bestrafung dar (EGMR, Tyrer gegen Vereinigtes Königreich, 18. Januar 1978). Keine erniedrigende Bestrafung - Als Disziplinarmaßnahme an einer privaten Schule drei Schläge mit einem gummibesohlten Turnschuh auf das mit einer Hose bedeckte Gesäß im Dienstzimmer des Direktors, keine anderen Personen anwesend, drei Tage nach der Verfehlung, aber Sondervotum wegen offizieller und formalisierter Art der Bestrafung, drei Tage nach der Tat und unter Missachtung, dass körperliche Züchtigung anderweitig für gesetzeswidrig erklärt wurde (EGMR, Costello-Roberts gegen Vereinigtes Königreich, 25.03.1993). Anhaltung einer schwerstbehinderten Person (Fehlbildungen aller vier Extremitäten) in großer Kälte und unter der Gefahr, durch ein zu hartes oder unerreichbares Bett Wundstellen zu bekommen, ohne die Möglichkeit ohne größte Schwierigkeiten zur Subsidiärer Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG) 10/15 Stand 09/21
Toilette zu gehen oder sich zu säubern (EGMR, Price gegen Großbritannien, 10. Juli 2001) Unnötige Leibesvisitation (mit Ausziehen der Kleidung) des gefesselten Beschwerdeführers, dem die Augen verbunden waren (EGMR, Wieser gegen Österreich, 22. Februar 2007) Wöchentliche Leibesvisitationen (mit Ausziehen der Kleidung) in einem Gefängnis ohne konkrete Sicherheitsgründe (EGMR, Lorsé u. a. gegen Niederlande, 4. Februar 2003) 3.2.6 Unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung Zu den Begriffen „unmenschlich“ und „erniedrigend“ s.o. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sieht eine Schutzgewährung auch dann vor, wenn die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Rahmen einer Bestrafung erfolgt. Die Art der Bestrafung muss dabei über das in rechtmäßigen Bestrafungsmethoden enthaltene unausweichliche Leidens- oder Erniedrigungselement hinausgehen (ein Element der nach EGMR zu beachtenden konkreten Umstände des Einzelfalls - s.o.). Beispiele: Anwendung physischer Gewalt gegenüber einem festgenommenen Beschuldigten - Die Notwendigkeit einer Untersuchung und Schwierigkeiten bei der Bekämpfung der Kriminalität dürfen nicht zu einer Einschränkung des Schutzes der physischen Integrität einer Person führen. Voraussetzung für die Verletzung des Art. 3 EMRK ist, dass die verursachten Schmerzen einen bestimmten Schweregrad erreichen. Aber: Nach Sondervotum ausschlaggebend ist, dass die Gewalt gegenüber einer inhaftierten Person erfolgt; der Schweregrad der Misshandlung ist relevant für die Feststellung, dass es sich um Folter handelt (EGMR, Tomasi gegen Frankreich, 27.08.1992). Abweichung vom vorhergehenden Urteil Tomasi gegen Frankreich: Jede körperliche Gewaltanwendung gegen eine ihrer Freiheit beraubte Person beeinträchtigt diese in ihrer Menschenwürde, wenn die Gewaltanwendung nicht im Hinblick auf das eigene Verhalten des Opfers unbedingt notwendig gewesen ist (EGMR, Ribitsch gegen Österreich, 04.11.1995). 3.2.7 Besonderheit bei Abschiebung in einen Signatarstaat der EMRK Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 27.04.2010 (InfAuslR 2010, 230 ff.) ausgeführt, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 2 AufenthG (= § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) uneingeschränkt auch bei der Abschiebung in einen Signatarstaat der EMRK gilt. Dessen Verpflichtung, die Konventionsrechte zu achten, sei im Rahmen der Gefahrenprognose zu berücksichtigen, die eine Gesamtwürdigung der Umstände gebiete. Der EuGH, dessen Subsidiärer Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG) 11/15 Stand 09/21
Rechtsprechung in Auslieferungs-, Ausweisungs- und Abschiebungsfällen zu übernehmen sei, betone in seinen Entscheidungen zur Verantwortlichkeit eines Vertragsstaates für die mittelbaren Folgen einer Abschiebung immer wieder den absoluten und ausnahmslosen Schutz des Art. 3 EMRK, wenn dem Betroffenen im Zielstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe. Damit erweise es sich als unvereinbar, den Schutzbereich des Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG zu verengen und bei einer Abschiebung in einen Signatarstaat der Konvention erniedrigende Behandlungsmaßnahmen von vornherein auszunehmen, die keine irreparablen oder sonst schweren Folgen hinterlassen. Es kann niemandem zugemutet werden, zunächst eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erdulden, auch wenn es sich nicht um schwere und irreparable Misshandlungen handelt, um dann Rechtsschutz dagegen suchen zu können, etwa beim EGMR. Etwas anderes gilt bei Maßnahmen, die erst durch Zeitablauf oder Wiederholung in den Tatbestand einer erniedrigenden Behandlung und damit in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK hineinwachsen. In derartigen Fällen kann der Betroffene auf den Rechtsschutz im Abschiebezielstaat oder durch den EGMR verwiesen werden. 3.3 § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG – Umsetzung des Art. 15 lit. c QualfRL Darüber, ob angesichts der Situation in einem Herkunftsland vom Vorliegen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts auszugehen ist, geben grundsätzlich die HKL-Leitsätze, länderspezifische Textbausteine oder andere Steuerungsinstrumente Auskunft. Handelt es sich um ein Herkunftsland, für das keine Regelung getroffen wurde, ist in Referat 61B nachzufragen. Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG kommt in Betracht, wenn in einer zu definierenden Region ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt zu bejahen ist (vgl. Ziff. 3.3.1), für den Antragsteller als Angehörigen der Zivilbevölkerung (vgl. Ziff. 3.3.2) eine ernsthafte individuelle Bedrohung für Leib oder Leben aufgrund willkürlicher Gewalt besteht (vgl. Ziff. 3.3.3) und kein interner Schutz zur Verfügung steht. 3.3.1 Internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt Ein internationaler bewaffneter Konflikt ist ein erklärter Krieg oder jeder andere bewaffnete Konflikt, der zwischen zwei oder mehreren Staaten entsteht, auch dann, wenn 3 der Kriegszustand von einer dieser Parteien nicht anerkannt wird. 3 vgl. Art. 2 der Genfer Rot-Kreuz-Abkommen vom 12.08.1949 Subsidiärer Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG) 12/15 Stand 09/21
Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt ist anzunehmen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn 4 zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen. Nach dem EuGH will Art. 15 c QualfRL den Betroffenen nicht nur bei internationalen bewaffneten Konflikten und bewaffneten Konflikten, die keinen internationalen Charakter aufweisen, wie sie im humanitären Völkerrecht definiert sind, subsidiären Schutz gewähren, sondern auch bei innerstaatlichen bewaffneten Konflikten, wenn bei diesen Konflikten willkürliche Gewalt eingesetzt wird. Insoweit brauchen nicht alle Kriterien gegeben zu sein, auf die sich der gemeinsame Art. 3 der vier Genfer Abkommen und Art. 1 Abs. 1 des Zusatzprotokolls II vom 8. Juni 1977, der diesen Artikel weiterentwickelt und ergänzt, beziehen. Das Aufeinandertreffen der regulären Streitkräfte eines Staates mit einer oder mehreren bewaffneten Gruppen oder das Aufeinandertreffen von zwei oder mehreren bewaffneten Gruppen ist abzugrenzen von inneren Unruhen und Spannungen wie Tumulte mit Gewaltakten Einzelner. Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts sind für die Frage, ob ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt, nicht relevant. Dies ist bei der Prüfung des im betreffenden Gebiet herrschenden Grad an Gewalt zu berücksichtigen. 3.3.2 Angehöriger der Zivilbevölkerung Der Begriff ist in Abgrenzung zu Kriegsteilnehmern zu definieren und umfasst daher Personen, die sich nicht aktiv mit Waffen an den Feindseligkeiten beteiligt haben. Nicht als Angehörige der Zivilbevölkerung gelten danach insbesondere: - Personen mit Kombattantenstatus nach dem humanitären Völkerrecht: d. h. Personen, die unabhängig von der Rechtmäßigkeit eines Konflikts zu Kriegshandlungen berechtigt sind (= Angehörige der regulären Streitkräfte), Polizei und Sicherheitskräfte soweit sie in die Streitkräfte eingegliedert sind und dies deklariert wurde, Angehörige von zivilen Aufstandsgruppen, die anstelle nicht zur Verfügung stehender regulärer Streitkräfte eindringende Truppen bekämpfen und Gebräuche und Gebote des Kriegsrechts einhalten („levée en masse"), und Guerillakämpfer, wenn sie während bewaffneter Auseinandersetzungen zu den Waffen greifen und diese offen tragen. - Freischärler: d. h. Personen, die an den Feindseligkeiten teilnehmen ohne Kombattantenstatus zu haben, weil sie nicht erkennbar in die Streitkräfte eingegliedert wurden bzw. ihre Waffen nicht offen und für den Gegner sichtbar tragen. - Partisanen: „Zivilpersonen“, die an Kampfhandlungen teilnehmen, obwohl dies nach Kriegsvölkerrecht für Angehörige der Zivilbevölkerung verboten ist; Ausnahme: Ausübung des Rechts auf Selbstverteidigung sowie „levée en masse“ (Definition s.o.). - Ausländische Söldner. 4 EuGH, Urteil vom 30.01.2014, C-285/12 Subsidiärer Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG) 13/15 Stand 09/21
3.3.3 Ernsthafte individuelle Bedrohung aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen des Konflikts Der Antragsteller muss im Rahmen des Konflikts aufgrund willkürlicher Gewalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib oder Leben ausgesetzt sein. Bei der Prüfung, ob von einer solchen Gefahrenlage auszugehen ist, sind folgende Punkte zu beachten: Gefahr im Rahmen des Konflikts Allgemeine Lebensgefahren, die nur Folge des bewaffneten Konflikts sind, wie z. B. eine konfliktbedingt verschlechterte Versorgungslage, sind nicht in die Bemessung der Gefahrendichte einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.06.2008, 10 C 43.07 u. a.). Gefahr aufgrund willkürlicher Gewalt Ausgangspunkt für die Definition der erforderlichen Gefahr ist die Feststellung, dass im Rahmen eines bewaffneten Konflikts typischerweise zunächst einmal allgemeine Bedrohungen im Vordergrund stehen. Das Merkmal „willkürliche Gewalt“ führt jedoch dazu, dass eine Schutzgewährung auch in den Fällen in Betracht kommen kann, in denen sich die Bedrohung auf Personen ungeachtet ihrer individuellen persönlichen Situation erstreckt. Hierzu zählen Gewaltmuster, die nicht zwischen militärischen und zivilen Zielen unterscheiden, insbesondere: - Angriffe, die sich gegen militärische und zivile Objekte gleichermaßen richten; - Einsatz von Waffen und Kriegsmethoden, die die Zivilbevölkerung unverhältnismäßig gefährden; - zielgerichtete Angriffe auf die Zivilbevölkerung. Ernsthafte individuelle Bedrohung infolge vorgenannter Gewaltmuster Eine ernsthafte individuelle Bedrohung liegt vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ausnahmsweise ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet des Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein. 5 Dabei ist nach der Rspr. des EuGH eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere derjenigen, die die Situation des Herkunftslands des Antragstellers kennzeichnen, erforderlich. Dazu gehören alle mit dem Herkunftsland 5 EuGH, Urteil vom 10.06.2021, C-901/19. Subsidiärer Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG) 14/15 Stand 09/21
verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, wie beispielsweise: - Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, - Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte, - Dauer des Konflikts, - geografisches Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, - tatsächlicher Zielort des Antragstellers bei Rückkehr in das betreffende Land/Gebiet - (evtl. absichtliche) Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen. Der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, kann umso geringer sein, je mehr der Schutzsuchende möglicherweise belegen kann, dass er aufgrund von in seiner 6 persönlichen Situation liegenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung ist folglich anzunehmen, wenn - nahezu alle Bewohner des Konfliktgebiets ernsthaft persönlich betroffen sind, weil sich die mit dem bewaffneten Konflikt verbundenen Gefahren in einem Maß verdichtet haben, dass ein entsprechend hoher Gefährdungsgrad erreicht ist oder - individuelle gefahrerhöhende Umstände dazu führen, dass sich die Gefahr für den konkreten Antragsteller entsprechend zugespitzt hat. 3.4 Ausschlussgründe (§ 4 Abs. 2 AsylG) Auf die DA-Asyl "Ausschlusstatbestände" wird verwiesen. 3.5 Widerruf/Rücknahme der positiven Feststellung zu § 4 Abs. 1 AsylG Auf die DA-Asyl „Widerruf/Rücknahme“ wird verwiesen. 6 EuGH, Urteil vom 17.02.2009, C-465/07. Subsidiärer Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG) 15/15 Stand 09/21
Dienstanweisung Asylverfahren Vorbemerkung: „IT-Nachfrageorganisation“ = Ref. 21E „IT-Nachfrageorganisation, (Fach-)Auftraggeberschnittstelle, IT-Haushalt“ Telearbeit 1. Grundsätzliches Telearbeit für Entscheider/-innen ist hauptsächlich vor dem Hintergrund datenschutzrechtlicher Aspekte als besonders sensibler Bereich anzusehen. Der Beachtung der Datenschutz- und Sicherheitsanforderungen, wie sie in Kapitel 2 der Dienstvereinbarung zur Regelung der alternierenden Telearbeit (DV- Zeit) in der Fassung vom 29.07.2010, Stand vom 09.01.2014, der jeweiligen einvernehmlichen Regelung über die Teilnahme an der alternierenden Telearbeit sowie dem Merkblatt zum Datenschutz und Sicherheitsanforderungen bei Telearbeitsplätzen dargestellt sind, kommt deshalb besondere Bedeutung zu. In asyl-/ ausländerrechtlichen Fällen dürfen Bescheide im Rahmen von Telearbeit nur dann gefertigt werden, wenn die Anhörung bereits erfolgt ist und es sich um einen telearbeit-geeigneten Fall handelt. Diese Eignung kann nur in unproblematischen Fällen bejaht werden. Ein unproblematischer Fall liegt nicht vor, wenn ein unter Ziffer 2. genannter Sachverhalt zutrifft. Die Aktenunterlagen in Papierform sind auf dieser Grundlage zu überprüfen und unmittelbar vor der Mitnahme der Referatsleitung vorzulegen. Ebenso sind die Aktenzeichen der eAkten in MARiS vor der Weiterleitung in den eigenen Telearbeitskorb zu überprüfen und der Referatsleitung mitzuteilen. Diese entscheidet einzelfallbezogen und abschließend über die Eignung zur Telearbeit. Die Referatsleitung stellt die Dokumentation der Mitnahme der Akten in Papierform sowie deren Rückgabe sicher. Die Referatsleitung gibt vor, welche eAkten in den Telearbeitskorb zur Bearbeitung weitergeleitet werden. Für die Bearbeitung von Papierakten und eAkten am Telearbeitsplatz gelten die festgelegten Regelungen in dem Merkblatt zum Datenschutz und Sicherheitsanforderungen bei Telearbeitsplätzen, die einzuhalten sind. Das Merkblatt wird den Betroffenen bei Einrichtung des Telearbeitsplatzes von Referat „IT- Nachfrageorganisation“ ausgehändigt. Telearbeit 1/3 Stand 02/19
Die Zugriffsrechte am Telearbeitsplatz sind in MARiS für eAkten bereits unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften beschränkt. Die Entscheider/-innen dürfen sich am Telearbeitsplatz nur mit ihrem Telearbeitsplatz- Account anmelden. 2. Telearbeit ausschließende Tatbestände 2.1 ungeeignete problematische Fälle Für die Telearbeit ungeeignete problematische Fälle liegen vor, wenn sich nach der Ermittlung der Entscheidungsgrundlage Sachverhalte ergeben, die im Hinblick auf den Asylbewerber in besonderem Maße schützenswert sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn: - Antragstellern aus dem Bekanntwerden ihres Aufenthalts und/oder ihres Asylbegehrens in Deutschland eine Gefährdungserhöhung erwachsen könnte. Dies ist z.B. zu berücksichtigen, wenn der Herkunftsstaat schon allein die Asylantragstellung verfolgt. - sich in der Akte ärztliche Unterlagen wie Atteste, Gutachten, Befundberichte o.ä. befinden (nicht darunter fallen einfachste ärztliche Schreiben vergleichbar der Qualität von Arbeits- oder Reiseunfähigkeitsbescheinigungen). - sich in der Akte gegen Antragsteller gerichtete Beschuldigungen auch anonymer Art befinden (unter gleicher Voraussetzung auch sonstige Schreiben oder Zeugenaussagen privater Dritter). - ein qualifizierter glaubhafter Vortrag über Folter, Traumatisierung, geschlechtsspezifischen Menschenrechtsverletzungen, die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben als besonders sensibel zu beurteilende Begründung des Asylbegehrens anzusehen ist. - In einem Vorverfahren derselben Angelegenheit mindestens einer der o.g. Ausschlussgründe vorliegt. Beispiel: in einer Vorakte zu einem Widerrufsverfahren befindet sich ein Krankenhausbericht. Sollte einer der vorstehenden Ausschlussgründe bei Eheleuten oder Familien auf nur eine Person zutreffen, dürfen Entscheidungen für andere Familienmitglieder ebenfalls nicht in Telearbeit gefertigt werden. Dies gilt auch bei getrennten Vorgängen (z.B. bei Einreise in das Bundesgebiet zu verschiedenen Zeitpunkten). Telearbeit 2/3 Stand 02/19
Beispiel: Ein rechtskräftig abgelehnter Asylbewerber befindet sich noch in Deutschland. In einer seiner Akten hatte ihm ein im Bundesgebiet wohnender Asylberechtigter aus der gemeinsamen Heimat brieflich und unter Angabe von Personalien und Adresse verschiedene Details bestätigt. Die Ehefrau des Erstgenannten reist später ein. Sie bringt eigene Asylgründe vor und beruft sich im Übrigen auf das von ihrem Ehemann Vorgebrachte. Aus ihrer eigenen Erstverfahrensakte sind zwar keine, unter 2.1 bis 2.2 fallende Ausschlusstatbestände ersichtlich. Die Entscheidung über ihr Asylbegehren kann dennoch nicht mittels Telearbeit gefertigt werden. In einer der Akten ihres Ehemannes ist nämlich der besagte Brief enthalten, der unter 2.1 fällt. 2.2 Korrekturlesen am Telearbeitsplatz Daneben ist grundsätzlich das Korrekturlesen von nicht für die Telearbeit freigegebenen Anhörungen und Bescheiden zulässig, die lediglich das Aktenzeichen, aber noch keine Kopfdaten (Name, Geburtsdatum, Wohnort usw.) der Asylbewerber enthalten. Bei entsprechenden Schreiben muss der bzw. die Entscheider/-in bei Weitergabe des Diktats an die Kanzlei sicherstellen, dass die Schreibkraft die Kopfzeile offenlässt (die Schriftstücke können in diesem Fall nicht in MARiS erstellt werden, da dort die Kopfdaten automatisch gesetzt werden). Das fertig gestellte Schriftstück wird von der Kanzlei an die Telearbeits- und die Amtsadresse gemailt. Der Nachtrag der Kopfdaten erfolgt im Amt von dem/der Entscheider/-in oder der SK-Koordinatorin. Enthält das Anhörungsprotokoll oder der Bescheid besonders sensible Daten, z.B. Zeugenbenennungen oder Angaben zu Dritten im Heimatstaat, die deren Verfolgung begründen könnten, ist auch das Korrekturlesen dieser Dokumente am Telearbeitsplatz unzulässig. Der/die Entscheider/-in hat dem Schreibdienst vorzugeben, dass solche Dokumente nicht an den Telearbeitsplatz übermittelt werden. Telearbeit 3/3 Stand 02/19
Dienstanweisung Asylverfahren Tod des/der Antragstellers/Antragstellerin 1. Im laufenden Antragsverfahren Verstirbt der Antragsteller während des laufenden Antragsverfahrens, ist in MARiS wie folgt zu verfahren (nur Verfahren, in denen noch keine Klage anhängig ist): - Sofern es sich um eine Mehrpersonenakte handelt, muss zunächst eine Aktenteilung bzgl. der verstorbenen Person durchgeführt werden. - In die Entscheidungsmaske sind die Sachstände „sonstige Einstellung, sonstige Einstellung, sonstige Einstellung, entfällt, entfällt“ einzutragen. (Auf Laufwerk L im Ordner MARiS-Info Tabelle „Leitfaden Entscheidungsübersicht“ sind in der Lasche „Tod des Ast.“ die Fallkonstellationen zusammengefasst) - Im „Betreff“-Feld der Akte ist das Versterben des Antragsteller zu vermerken. - Der Entscheider verfügt an das AVS die weitere Bearbeitung. Das AVS führt daraufhin folgende Schritte durch: o In der Schriftstückliste sind die Dokumente D0794 (Einstellungsmitteilung ABH) und ggf. D0795 (Einstellungsmitteilung RA bei anwaltlicher Vertretung) zu erstellen und dokumentiert zu versenden (Maske Postausgänge oder Aktenvermerk in der Maske Schriftstücke). o Die Entscheidungsübersicht ist durch das AVS gem. Leitfaden Entscheidungsübersicht mit „entschieden, zugestellt und bestandskräftig“ abzuschließen, damit die Akte auch für die Statistik abgeschlossen ist. o Abschließend ist die Akte über den festen Umprotokollierungspunkt „Versand-Kontrolle / Abschlussarbeiten (bk)“ umzuprotokollieren und anschließend in „Archivierung nach BK“ weiterzuleiten. 2. Tod des Antragstellers während des Klageverfahrens Sofern das Bundesamt nicht bereits vom VG über den Tod des Antragstellers informiert wurde, ist die Benachrichtigung hierüber dem VG zu übermitteln. Nach Eingang des Einstellungsbeschlusses wird das Verfahren ganz normal über "VG- Post/Einstellungsbeschluss" abgeschlossen. Tod des Antragstellers 1/3 Stand 10/18