DA-Asyl

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwendete Datenbasis zur Bewertung von Asylanträgen für Menschen aus Afghanistan und Syrien

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sind seit Inkrafttreten des Datenaustauschverbesserungsgesetzes am 05.02.16 ebenfalls erkennungsdienstlich zu behandeln (nur Lichtbild). -      Minderjährige ab 14 Jahre werden vollumfänglich erkennungsdienstlich behandelt (Lichtbild und Fingerabdrücke). 7.2    Ab wann können Minderjährige angehört werden:    bis zum vollendeten 5. Lebensjahr werden Kinder grds. nicht angehört; eine schriftliche Stellungnahme des Vormunds zu den Asylgründen ist ausreichend und ersetzt die Anhörung (analog § 24 Abs. 1 letzter Satz AsylG). Ausnahme: der Entscheider hält aufgrund der abgegebenen Stellungnahme eine Anhörung dennoch für erforderlich, eine solche verspricht die erwartete Aufklärung offener Fragen und kann dem Kind nach Lage der Dinge zugemutet werden.    ab dem 6. und bis zum vollendeten 13. Lebensjahr können Kinder grds. angehört werden. Es sollte eine Abklärung mit dem Vormund erfolgen, ob dieser eine förmliche Anhörung für sinnvoll und möglich hält. Ggf. kann eine schriftliche Stellungnahme des Vormunds die Anhörung ersetzen (s.o.).    ab einem Alter von 14 Jahren sind UM grds. anzuhören. Von einer Anhörung gem. §24 Abs. 1 AsylG kann auch bei UM grds. abgesehen werden, wenn die Anerkennung einer Asylberechtigung oder die Stattgabe eines beschränkten Asylantrages (§13 Abs. 2 S. 2 AsylG) beabsichtigt ist. 7.3    Besonderheiten zur Einbindung des Vormunds 7.3.1 Ladung Da nach § 42 SGB VIII i.V.m. § 1773 BGB auch für unbegleitete Minderjährige ein Vormund zu bestellen ist, sollte die Ladung zur Anhörung grds. erst nach erfolgter Vormundbestellung stattfinden. Die Ladung ist dem Vormund des Minderjährigen zuzustellen. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Bescheidzustellung. Zu berücksichtigen ist dabei, dass Jugendämter im Rahmen der (vorläufigen) Inobhutnahme minderjährige Schutzsuchende vertreten und alle notwendigen Rechtshandlungen für diese ausführen können. Hierzu gehört die Asylantragstellung (§ 42 Abs. 2 S. 5 SGB VIII) und grds. auch die Begleitung zur Anhörung sowie Vertretung im Verfahren, solange keine Vormundbestellung erfolgt ist. Gem. § 42 Abs. 3 S. 4 SGB VIII Unbegleitete Minderjährige               13/17                             Stand 05/20
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ist die Vormundbestallung für UM zwar „unverzüglich“ zu veranlassen (innerhalb von 3 Werktagen). Dennoch kann es z.B. in Einzelfällen vorkommen, dass Familiengerichte zunächst eine Vormundbestellung ablehnen. Begründung ist z.B., dass bei einer Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung für Fragen des alltäglichen Lebens keine Vormundbestellung erforderlich ist, und daher das Ruhen der elterlichen Sorge der im Ausland befindlichen Eltern nicht angeordnet werden kann. Teilweise wird hierbei auch angeführt, dass zwischen den betroffenen Minderjährigen und ihren Eltern ein Kontakt über verschiedene Kommunikationswege besteht und so anliegende Fragen / Probleme geklärt werden könnten. Erfolgt eine Asylantragstellung durch ein Jugendamt, das (noch) nicht Vormund der betreffenden Person ist, klärt der Entscheider, ob in absehbarer Zeit mit dem Eingang der Vormundbestellung zu rechnen ist und verfügt ggf. eine entsprechende Wiedervorlagefrist. Erfolgt voraussichtlich keine zeitnahe Vormundbestellung, ist mit dem Jugendamt das weitere Vorgehen mit dem Ziel einer zügigen Verfahrenserledigung -auch im Interesse des Minderjährigen- zu besprechen. Treten in einem Bereich solche Fälle mehrfach auf, kann mit dem jeweiligen Jugendamt z.B. im Rahmen eines Runden Tisches oder durch den zuständigen Teamleiter eine adäquate generelle Vorgehensweise abgestimmt werden. Die Anhörung soll in der Regel innerhalb von vier Wochen nach der Antragstellung erfolgen, die Termine sind mit den Vormündern nach Möglichkeit abzustimmen. Bei der Ladung sollte berücksichtigt werden, dass eine weite Anreise u.U. für den UM eine große Belastung darstellen kann und eine Heimreise am Anhörungstag i.d.R. noch möglich sein sollte. Zur Verringerung langer Wartezeiten ist der Ladungstermin für UM möglichst einzuhalten. Sollten für einen Anhörer mehrere Anhörungen von UM am selben Tag vorgesehen sein, erfolgt die Ladung grds. gestaffelt. Es ist darüber hinaus in allen Außenstellen zu prüfen, ob die Ladung mehrerer UM desselben Vormunds an einem Tag organisiert werden kann (Vormündertag). Dies erleichtert es dem Vormund, die Vertretung seiner Mündel zu organisieren und spart den Leistungsträgern Reisekosten. 7.3.2 Anwesenheit/Verfahren bei Nichterscheinen des Vormunds Die Anhörung findet grundsätzlich in Anwesenheit des Vormunds statt, um der Anforderung des Art. 25 Abs. 1b Verfahrensrichtlinie gerecht zu werden. Bei Verhinderung des Vormunds ist zeitnah ein erneuter Anhörungstermin anzuberaumen. Bei nochmaligem Nichterscheinen des Vormunds ist wie folgt zu verfahren: -   Ist beim zweiten Termin der UM anwesend, kann zur Vermeidung einer Verfahrensverzögerung und damit zur Wahrung des Kindeswohls die Anhörung durchgeführt werden. Der Vormund ist jedoch mit Fristsetzung von zwei Wochen nach Erhalt des Protokolls zu einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme aufzufordern. Unbegleitete Minderjährige                14/17                            Stand 05/20
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Dabei ist er darauf hinzuweisen, dass bei fehlender Stellungnahme auf der Grundlage der vorliegenden Informationen eine Sachentscheidung erfolgt. Erläuterung: Auch unter 18-Jährige können grds. angehört werden, da die Anhörung keine Verfahrenshandlung nach § 12 AsylG darstellt und daher keine Handlungsfähigkeit des Minderjährigen erfordert. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein Minderjähriger aufgrund seines Alters möglicherweise nur eingeschränkt im Stande ist, seine Asylgründe hinreichend zu verdeutlichen. Daher dürfen z.B. aus dem Vorbringen neuer Tatsachen in einem späteren Verfahrensstadium für ihn keine 1 negativen Schlussfolgerungen gezogen werden . -     Wenn auch der UM nicht erschienen ist, erfolgt die Aufforderung zur Abgabe einer schriftlichen Begründung des Asylantrags mit Fristsetzung von einem Monat an den Vormund. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass eine Einstellung des Asylverfahrens droht, falls innerhalb der Frist keine ausreichende sachliche Begründung des Asylantrags eingeht und auf Grund des schriftlichen Asylantrags oder anderweitiger Erkenntnisse eine Sachentscheidung nicht möglich ist (s. ergänzend Einstellungen – Rücknahme von Asylanträgen). 7.3.3 Rechte und Pflichten des Vormunds/Vertretung des Vormunds Der Vormund ist zur Anhörung zuzulassen, solange die Vormundschaft besteht, ggf. auch, wenn sein Mündel bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat. Dies gilt insbesondere, wenn die Vormundschaft über das 18. Lebensjahr hinaus fortbesteht. Der Vormund erhält die Gelegenheit, bei der Anhörung Fragen zu stellen und Bemerkungen vorzubringen. Der Entscheider sollte zu Beginn der Anhörung erklären, wie er dies im Rahmen der Anhörung zu handhaben gedenkt bzw. die Handhabung mit dem Vormund abzuklären. Der anhörende Entscheider vergewissert sich zu Beginn der Anhörung durch Nachfrage beim Vormund, dass dieser den UM über die Bedeutung und die möglichen Konsequenzen der Anhörung sowie ggf. darüber aufgeklärt hat, wie er sich auf seine Anhörung vorbereiten konnte. Dies ist aktenkundig zu machen. Der Vormund sollte auch gebeten werden, eine etwaige Änderung in der Vormundschaft sowie evtl. andere verfahrensrelevante Änderungen mitzuteilen, damit das weitere Verfahren ohne unnötige Verzögerung (z.B. fehllaufende Zustellungen) durchgeführt werden kann. An Stelle des Vormunds oder zusätzlich zu diesem kann auch ein Rechtsanwalt oder sonst zugelassener Rechtsberater an der Anhörung teilnehmen. 1 vgl. Hailbronner, Kommentar zum AsylVfG, Rdn. 7 zu § 12 Unbegleitete Minderjährige                    15/17                           Stand 05/20
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7.4    Andere Teilnehmer an der Anhörung Der Minderjährige kann – wie ein Erwachsener auch - zur Anhörung in Begleitung eines Beistands erscheinen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Dies ist i.d.R. sein Betreuer. Diesem ist – wie dem Vormund – zu gestatten, Fragen zu stellen und Anmerkungen zu machen. Der Beistand kann nicht an Stelle des Vormunds handeln und diesen daher auch nicht ersetzen. (s.a. DA Asyl Anhörung - Teilnehmende Personen) 7.5    Durchführung der Anhörung 7.5.1 Allgemein Die Anhörung ist unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters und Entwicklungsstandes des Minderjährigen Kind- bzw. altersgerecht durchzuführen. Dies erfordert u.a. eine klare und ggf. auch einfache Sprache, Erläuterungen von schwer verständlichen Begriffen insbesondere Rechtsbegriffen, evtl. Zeichenmaterialien zum Aufzeichnen von Erlebtem, ggf. Einlegen von Pausen, wenn die Konzentration spürbar nachlässt. Weitere Anhaltspunkte zum Umgang mit Kindern können den EASO-Schulungsmodulen „Anhörung von Kindern“ und „Vulnerable Personengruppen“ entnommen werden. Ergeben sich bei der Anhörung eines unbegleiteten Minderjährigen Anhaltspunkte für das Vorliegen bestimmter, (auch) jugendspezifischer Verfolgungsgründe (z.B. ehemalige Kindersoldaten, Genitalverstümmelung, Zwangsheirat, häusliche Gewalt), ist hierzu eingehend und gründlich, gleichwohl aber in besonders sensibler Weise nachzufragen. Besteht der Verdacht auf Menschenhandel, ist nach der DA „Menschenhandel“ zu verfahren (ggf. Einschaltung einer Fachberatungsstelle und des hausinternen Sicherheitsreferates). Bei Zwangsheirat und Verdacht auf Menschenhandel darf dem evtl. Partner des Minderjährigen das Vorbringen des minderjährigen Partners nicht vorgehalten werden, um den Minderjährigen zu schützen. 7.5.2 Besonderheiten bei verheirateten Minderjährigen - u.a. Vorliegens einer Nichtehe Unabhängig vom Vorliegen einer aufhebbaren Ehe oder Nichtehe sind die Partner getrennt anzuhören. Hierbei ist zunächst von den seitens der Antragsteller angegebenen Geburts- und Eheschließungsdaten auszugehen, soweit keine Nachweise vorgelegt werden. Sind diese Daten nicht bereits bei Antragstellung vollständig erfasst worden, sind sie später zu ergänzen. Müssen die Angaben in Zweifel gezogen werden und kommt es für die Entscheidung darauf an, ob eine Nichtehe vorliegt (s. 4.2.2), sind spätestens im Rahmen der Anhörung die Geburtsdaten beider Partner sowie das Eheschließungsdatum zu Unbegleitete Minderjährige              16/17                              Stand 05/20
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erfragen. Durch die Anhörung sollte zumindest in Erfahrung gebracht werden, wann oder in welchem Zeitraum die Eheschließung erfolgte und welches Alter die Antragsteller zu diesem Zeitpunkt hatten. Steht hiernach zu vermuten, dass eine Minderjährigenehe vorliegt, ist nach 4.2.2 zu verfahren. 8.      Bescheid - Besonderheiten bei unbegleiteten Minderjährigen Wird im Fall eines UM keine Anhörung durchgeführt, ist der Vormund aufzufordern, eine Stellungnahme zu den Asylgründen seines Mündels abzugeben. Dabei ist er darauf hinzuweisen, dass eine Einstellung des Asylverfahrens droht, falls innerhalb der Frist keine sachliche Begründung des Asylantrags eingeht (s.a. Einstellung - Rücknahme von Asylanträgen).Wird vorgetragen, dass aus tatsächlichen Gründen keine (ausreichende) sachliche Begründung abgegeben werden kann, ist soweit möglich nach Aktenlage zu entscheiden. Hierbei ist auch die Einbeziehung von Asylvorträgen von Verwandten des UM oder anderen Personen, die den Minderjährigen auf seiner Flucht begleitet haben, möglich. U.U. lassen sich daraus Anhaltspunkte für die Entscheidung entnehmen. Wird hingegen innerhalb der Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist zu vermuten, dass das Verfahren nicht weiter betrieben wird und ist daher einzustellen. Zur innerstaatlichen Umsetzung der Verfahrensrichtlinie (V-RL) ist im Hinblick auf o.u. Entscheidungen zu beachten, dass diese in einigen Punkten auch ohne nationale Gesetzgebung direkt für den Antragsteller Wirkung entfaltet. Für unbegleitete Minderjährige gilt aus diesem Grund unmittelbar:    Art. 25 Abs. 6 VRL schränkt in Verbindung mit Art. 31 Abs. 8 und Art. 32 Abs. 2 Verf-RL die Möglichkeiten ein, Asylanträge von UM als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Bei UM sind o.u.-Entscheidungen nur möglich, wenn sie aus einem sicherem HKL kommen oder wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG vorliegen.    Ablehnungen als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 bis 3 und 4, 2. Alternative sind bei UM nicht möglich. Bei vermuteter aufhebbarer Ehe (s. 4.2.1) ist vor der Bescheiderstellung der Beschluss des Familiengerichtes abzuwarten, wenn für einen der Partner eine positive Entscheidung beabsichtigt ist. Ist von einer Nichtehe auszugehen (s. 4.2.2), ist dies im Bescheid der Antragsteller zu erläutern. Wird ein minderjähriger Antragsteller im Laufe des Asylverfahrens volljährig, sind bei der Entscheidung die für Volljährige geltenden Prüfmaßstäbe zu berücksichtigen. Es erfolgt lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung ggf. im Hinblick auf den Vortrag oder die Einlassungen des Antragstellers eine Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit zum Unbegleitete Minderjährige               17/17                             Stand 05/20
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Zeitpunkt      der      Anhörung (z.B.   Beachtung einer u.U. eingeschränkten Verständnis-/Aussagefähigkeit). Merkblatt Gutachten-Auftrag Unbegleitete Minderjährige             18/17                   Stand 05/20
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Dienstanweisung Asylverfahren Untätigkeitsklage – Drohung mit einer Untätigkeitsklage 1. Untätigkeitsklage Gehen Untätigkeitsklagen beim Bundesamt ein, sind diese nach Erfassung in MARiS umgehend dem zuständigen Prozesssachbearbeiter zuzuleiten. Zum weiteren Verfahren s. DA Prozessführung. 2. Drohung mit einer Untätigkeitsklage Erfolgt durch den Antragsteller oder seinen (anwaltlichen) Vertreter die Ankündigung einer Untätigkeitsklage, ist unverzüglich die Entscheidungsreife zu prüfen. Bei unmittelbar drohender Überschreitung der nach Art. 31 Abs. 3 Satz 1 Verf-RL grds. zulässigen Dauer des Prüfungsverfahrens von sechs Monaten ab Antragstellung ist ggf. umgehend ein Bescheid zu erstellen; jedenfalls aber grds. sicherzustellen, dass innerhalb dieser Frist entschieden wird. Bei Anträgen, für deren Prüfung das Bundesamt gemäß der Dublin III- VO zuständig ist, beginnt die Frist sobald sich der Antragsteller in Deutschland befindet und „er von der zuständigen Behörde betreut wird“ (Art. 31 Abs. 3 Satz 2 Verf-RL). Im Sinne der Verf-RL ist hierunter die für die Asylantragsbearbeitung zuständige Behörde zu verstehen. Daher ist in diesen Fällen als Fristbeginn der Zeitpunkt der Aktenanlage anzunehmen. Ist keine Entscheidungsreife gegeben und liegen die Gründe dafür in der Sphäre des Antragstellers, ist dieser bzw. sein Vertreter entsprechend zu informieren und gleichzeitig aufzufordern, ggf. fehlende Informationen/Unterlagen/Stellungnahmen einzureichen. Liegen die Verzögerungsgründe auf Seiten des Bundesamtes, ist - möglichst unter Angabe des voraussichtlichen Bearbeitungszeitraums - dem mit einer Klage drohenden Anwalt oder evtl. nicht (anwaltlich) vertretenen Antragstellenden mitzuteilen, dass vor Abschluss des Verfahrens weitere Bearbeitungsschritte erforderlich sind, der Vorgang sich aber in Bearbeitung befindet (BVerwG, Urt. v. 11.7.2018 – 1 C 18/17). Ggf. rechtfertigende Umstände einzelfallspezifischer oder genereller Art können Art. 31 Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 Verf-RL entnommen werden. Hierunter ist insbesondere der rechtfertigende Umstand zu nennen, dass sich in dem betreffenden Verfahren in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben (Art. 31 Abs. 3 Satz 3 Nummer a Verf-RL). Zum Vorgehen ist ein begründender Aktenvermerk zu fertigen und der Referatsleitung oder einer von ihr beauftragten Person vorzulegen. Der Aktenvermerk dient zudem als Untätigkeitsklage – Drohung mit einer Untätigkeitsklage 1/2               Stand 03/2019
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Grundlage einer evtl. erforderlichen Klageerwiderung gegen eine spätere Untätigkeitsklage. Nähere Erläuterungen zur Klageerwiderung s. DA Prozessführung. Untätigkeitsklage – Drohung mit einer Untätigkeitsklage 2/2           Stand 03/2019
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Dienstanweisung Asylverfahren Unzulässige Asylanträge I. Die einzelnen Unzulässigkeitstatbestände § 29 Abs. 1 AsylG enthält einen Katalog der Gründe, bei deren Vorliegen ein Asylantrag unzulässig ist. Ein Asylantrag ist danach unzulässig, wenn 1. ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist 2. ein anderer Mitgliedstaat der EU dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat, 3. ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wiederaufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird, 4. ein Staat, der kein Mitgliedstaat der EU und bereit ist, den Ausländer wiederaufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder 5. im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrages nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Zum grundsätzlichen Vorrang des Familienasyls/internationalen              Schutzes für Familienangehörige        gegenüber den        Unzulässigkeitstatbeständen  s.a.    Kapitel Familienschutz, Abschnitt 8.3 „Unzulässigkeit“. 1. Ein anderer Staat ist für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig Ein Asylantrag ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG unzulässig, wenn nach der Verordnung 604/2013/EU (Dublin-III-VO) ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Es wird das sog. „Dublin-Verfahren“ durchgeführt, das in der DA-Dublin geregelt ist. Hierzu zählen auch die als „Bootsaufnahmen“ bekannten besonderen Um- verteilungsverfahren. Ein Asylantrag ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1b) AsylG unzulässig, wenn auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der EU oder eines völkerrechtlichen Vertrages ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies sind z.B. die Beschlüsse des europäischen Rates 2015/1523 vom 14.09.2015 und 2015/1601 vom 22.09.2015 zum sog. „Relocation-Verfahren“. Unzulässige Asylanträge                   1/25                             Stand 12/21
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2. Ein MS der EU hat bereits internationalen Schutz gewährt 2.1 Allgemeines Wurde bereits in einem anderen MS der EU internationaler Schutz (Flüchtlingsschutz oder 1 subsidiärer Schutz) gewährt, ist der Asylantrag in Deutschland grundsätzlich unzulässig . Dies gilt auch dann, wenn der Asylantrag in Deutschland vor dem 20.07.2015 gestellt 2 wurde und dem Antragsteller im MS nur subsidiärer Schutz gewährt worden ist . Eine Ausnahme von diesem Grundsatz der Unzulässigkeit gilt aber, wenn sowohl der in Deutschland gestellte Asylantrag als auch das Wiederaufnahmegesuch („take back“) an den anderen MS vor dem 01.01.2014 gestellt wurden und dem Antragsteller im 3 Mitgliedstaat nur subsidiärer Schutz gewährt worden ist . In Bezug auf die erfolgte Ablehnung des Flüchtlingsschutzes im MS bleibt die Erforderlichkeit einer Zulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unberührt. 2.2 Grundsatz: Keine Verletzung von Art. 3 EMRK Der EuGH hebt in seinen Urteilen vom 19.03.2019 die grundsätzliche Vermutung hervor, dass die von einem EU-Mitgliedstaat vorgenommene Behandlung der Antragsteller in Einklang mit GFK, EMRK und GRC zu sehen ist. Da bei Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG der Zielstaat der angedrohten Abschiebung ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, sind bei der Prüfung die besonderen Rahmenbedingungen des gemeinsamen europäischen Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Art. 3 EUV) angemessen zu berücksichtigen. Die Lebensumstände in der Europäischen Union sind nicht vergleichbar mit jenen in den meisten Herkunftsstaaten, aus denen die Antragsteller des Bundesamts stammen. Jeder Mitgliedstaat darf – vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände – davon ausgehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten 4 Grundrechte beachten. Aufgrund der hohen Standards der persönlichen und sozialen Sicherheit einerseits und andererseits auch der medizinischen Versorgung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist grundsätzlich von der Unzulässigkeit eines Asylantrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auszugehen, da die Voraussetzungen für eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus o.g. Gründen regelmäßig nicht gegeben sind. 1 Verzichtet der Antragsteller gegenüber den Behörden des MS freiwillig auf den ihm gewährten internationalen Schutz, so ist er ebenso zu behandeln, als würde der Schutz fortbestehen (VG Berlin, Beschluss v. 26.07.2018 – 23 L 389.18 A). 2 EuGH, Urteil v. 19.03.2019 – C 297/17 3 EuGH, Urteil v. 19.03.2019 – C 297/17 4 BVerwG, Urteil v. 20.05.2020 – BVerwG 1 C 34.19. Unzulässige Asylanträge                       2/25                                 Stand 12/21
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