DA-Asyl
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwendete Datenbasis zur Bewertung von Asylanträgen für Menschen aus Afghanistan und Syrien“
Grundlage einer evtl. erforderlichen Klageerwiderung gegen eine spätere Untätigkeitsklage. Nähere Erläuterungen zur Klageerwiderung s. DA Prozessführung. Untätigkeitsklage – Drohung mit einer Untätigkeitsklage 2/2 Stand 03/2019
Dienstanweisung Asylverfahren Unzulässige Asylanträge I. Die einzelnen Unzulässigkeitstatbestände § 29 Abs. 1 AsylG enthält einen Katalog der Gründe, bei deren Vorliegen ein Asylantrag unzulässig ist. Ein Asylantrag ist danach unzulässig, wenn 1. ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist 2. ein anderer Mitgliedstaat der EU dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat, 3. ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wiederaufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird, 4. ein Staat, der kein Mitgliedstaat der EU und bereit ist, den Ausländer wiederaufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder 5. im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrages nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Zum grundsätzlichen Vorrang des Familienasyls/internationalen Schutzes für Familienangehörige gegenüber den Unzulässigkeitstatbeständen s.a. Kapitel Familienschutz, Abschnitt 8.3 „Unzulässigkeit“. 1. Ein anderer Staat ist für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig Ein Asylantrag ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG unzulässig, wenn nach der Verordnung 604/2013/EU (Dublin-III-VO) ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Es wird das sog. „Dublin-Verfahren“ durchgeführt, das in der DA-Dublin geregelt ist. Hierzu zählen auch die als „Bootsaufnahmen“ bekannten besonderen Um- verteilungsverfahren. Ein Asylantrag ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1b) AsylG unzulässig, wenn auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der EU oder eines völkerrechtlichen Vertrages ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies sind z.B. die Beschlüsse des europäischen Rates 2015/1523 vom 14.09.2015 und 2015/1601 vom 22.09.2015 zum sog. „Relocation-Verfahren“. Unzulässige Asylanträge 1/25 Stand 12/21
2. Ein MS der EU hat bereits internationalen Schutz gewährt 2.1 Allgemeines Wurde bereits in einem anderen MS der EU internationaler Schutz (Flüchtlingsschutz oder 1 subsidiärer Schutz) gewährt, ist der Asylantrag in Deutschland grundsätzlich unzulässig . Dies gilt auch dann, wenn der Asylantrag in Deutschland vor dem 20.07.2015 gestellt 2 wurde und dem Antragsteller im MS nur subsidiärer Schutz gewährt worden ist . Eine Ausnahme von diesem Grundsatz der Unzulässigkeit gilt aber, wenn sowohl der in Deutschland gestellte Asylantrag als auch das Wiederaufnahmegesuch („take back“) an den anderen MS vor dem 01.01.2014 gestellt wurden und dem Antragsteller im 3 Mitgliedstaat nur subsidiärer Schutz gewährt worden ist . In Bezug auf die erfolgte Ablehnung des Flüchtlingsschutzes im MS bleibt die Erforderlichkeit einer Zulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unberührt. 2.2 Grundsatz: Keine Verletzung von Art. 3 EMRK Der EuGH hebt in seinen Urteilen vom 19.03.2019 die grundsätzliche Vermutung hervor, dass die von einem EU-Mitgliedstaat vorgenommene Behandlung der Antragsteller in Einklang mit GFK, EMRK und GRC zu sehen ist. Da bei Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG der Zielstaat der angedrohten Abschiebung ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, sind bei der Prüfung die besonderen Rahmenbedingungen des gemeinsamen europäischen Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Art. 3 EUV) angemessen zu berücksichtigen. Die Lebensumstände in der Europäischen Union sind nicht vergleichbar mit jenen in den meisten Herkunftsstaaten, aus denen die Antragsteller des Bundesamts stammen. Jeder Mitgliedstaat darf – vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände – davon ausgehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten 4 Grundrechte beachten. Aufgrund der hohen Standards der persönlichen und sozialen Sicherheit einerseits und andererseits auch der medizinischen Versorgung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist grundsätzlich von der Unzulässigkeit eines Asylantrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auszugehen, da die Voraussetzungen für eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus o.g. Gründen regelmäßig nicht gegeben sind. 1 Verzichtet der Antragsteller gegenüber den Behörden des MS freiwillig auf den ihm gewährten internationalen Schutz, so ist er ebenso zu behandeln, als würde der Schutz fortbestehen (VG Berlin, Beschluss v. 26.07.2018 – 23 L 389.18 A). 2 EuGH, Urteil v. 19.03.2019 – C 297/17 3 EuGH, Urteil v. 19.03.2019 – C 297/17 4 BVerwG, Urteil v. 20.05.2020 – BVerwG 1 C 34.19. Unzulässige Asylanträge 2/25 Stand 12/21
2.3 Ausnahme: Verletzung von Art. 3 EMRK Ausnahmen von o.g. Grundsatz der Unzulässigkeit bei Schutzgewährung in einem anderen EU-Mitgliedstaat sind jedoch nicht auszuschließen. Die gebotene Prüfung des Einzelfalls und die Berücksichtigung der vom EuGH aufgestellten Maßstäbe für eine Verletzung von Art. 3 EMRK (bzw. Art. 4 GRC) können in bestimmten Situationen und hinsichtlich bestimmter Staaten in sehr außergewöhnlichen Fällen zu einer Zulässigkeit 5 des Antrags mit anschließender materieller Prüfung führen. Das Vorliegen systemischer Mängel sowie Verstöße des Mitgliedstaats gegen Bestimmungen des Kapitels VII (Art. 20 bis 35) der Qualifikationsrichtlinie führen nicht 6 pauschal zu einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK. Für eine Verletzung von Art. 3 EMRK muss hinsichtlich systemischer, allgemeiner oder aber bestimmte Personengruppen betreffender Mängel im Mitgliedstaat eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit vorliegen, die von sämtlichen Umständen des Einzelfalles abhängt. Diese Schwelle ist laut EuGH erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich aufgrund einer besonderen Verletzbarkeit, unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not 7 befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Zu diesen Bedürfnissen zählen: sich zu ernähren, sich zu waschen, eine Unterkunft zu finden, nicht in einem mit der Menschenwürde unvereinbaren Zustand der Verelendung versetzt zu werden sowie frei von physischer/psychischer Gesundheitsbeeinträchtigung zu sein. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nur erreicht, sofern sie mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Der bloße Umstand, dass die Sozialleistungen und Lebensverhältnisse in Deutschland günstiger sind als in anderen EU-Mitgliedstaaten reicht nicht für die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK aus. Die Antragsteller müssten im Mitgliedstaat vielmehr deutlich anders als dessen Staatsangehörige behandelt werden. Gleichzeitig muss sich der Antragsteller aber auch darum bemühen, dass er im Mitgliedstaat nicht in eine Situation extremer materieller Not gelangt. Vom Antragsteller ist hierfür ein gewisses Maß an Eigeninitiative zu erwarten, indem er sich um erlangbare Leistungen bzw. Unterstützung im Mitgliedstaat bemüht. Es bestehen insoweit Obliegenheiten des Antragstellers ähnlich einer „Mitwirkungspflicht“. 5 EuGH, Beschluss v. 13.11.2019 – C-540/17 und C-541/17. 6 BVerwG, Urteil v. 20.05.2020 – BVerwG 1 C 34.19. 7 EuGH, Urteil v. 19.03.2019 – C-297/17; BVerwG, Urteil v. 20.05.2020 – BVerwG 1 C 34.19. Unzulässige Asylanträge 3/25 Stand 12/21
Der Nachweis, dass eine besondere Verletzbarkeit vorliegt und deshalb die Schwelle zur „extremen materiellen Not“ überschritten ist, ist vom Antragsteller zu erbringen. In der Anhörung zur Zulässigkeit ist aufzuklären, ob der Antragsteller sich eigeninitiativ darum bemüht hat, Leistungen oder andere Unterstützungen und Hilfen zu erlangen. Insbesondere bei Personen, die als vulnerabel anzusehen sind, ist genau die Situation zu prüfen, in der sie nach einer Rückkehr in den Zielstaat leben würden, in erster Linie auch hinsichtlich der Verfügbarkeit der zum Ausgleich der Vulnerabilität erforderlichen Unterstützung. Die Darlegungslast in Bezug auf die besondere Verletzlichkeit und das Bemühen, nicht in eine Situation extremer materieller Not zu geraten, liegt aber auch hier beim Antragsteller. Da aufgrund der Rechtsprechung des EuGH die Frage einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK bei Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bereits im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit bewertet wird, kann die im Unzulässigkeitsbescheid wegen § 31 Abs. 3 AsylG auch vorzunehmende Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG bzgl. des MS nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Eine Entscheidungskonstellation, in der die Unzulässigkeit des Asylantrags angenommen wird und gleichzeitig ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bzgl. des MS festgestellt wird, ist somit rechtlich ausgeschlossen. Hinsichtlich der Mitgliedstaaten der EU liegen keine Erkenntnisse vor, welche eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit bei Schutzgewährung in einem anderen EU-Mitgliedstaat rechtfertigen. Hinweis Griechenland: Die durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08. Mai 2017 (2 BvR 157/17) geforderte Vergewisserung bzgl. des Zugangs zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Anlagen im Mitgliedstaat nach Rückkehr wird durch die vorliegende Zusicherung Griechenlands erfüllt. Das griechische Migrationsministerium hat mit einem Schreiben vom 08.01.2018 explizit versichert, dass eine Aufnahme von Schutzberechtigten gemäß der europäischen Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) und 8 unter Berücksichtigung des Art. 3 EMRK in jedem Einzelfall gewährleistet ist. Die Zusicherungserklärung ist im L-Laufwerk im Ordner DA-Asyl/Anl-Asyl abgelegt. Bei männlichen und gesunden Antragstellern, die entweder ledig oder nicht in Begleitung ihrer Ehefrauen und/oder Kinder in Deutschland sind, kann im Bescheid auf diese Zusicherungserklärung verwiesen werden. Bei Familien, insbesondere Antragsteller-/innen mit kleinen Kindern, Frauen sowie Minderjährigen ist zu prüfen, ob im Einzelfall konkrete Hinweise auf mit den o.g. 8 Helenic Republic, Ministry for Migration Policy, General Secretariat of Migration and Policy, (Ref. No. 006/080118), vom 08.01.2018. Unzulässige Asylanträge 4/25 Stand 12/21
Kriterien vereinbare Lebensbedingungen nach einer Rückkehr vorliegen. Hierbei kann aber nicht von einer akzeptablen Situation vor dem Verlassen Griechenlands auf eine ebensolche nach der Rückkehr geschlossen werden, ohne dass es konkrete Anhaltspunkte für das Wiedereintreten dieser positiven Umstände gibt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist eine individuelle Zusicherung Griechenlands hinsichtlich der Leistungen für diese Antragsteller einzuholen. Erteilt Griechenland eine individuelle Zusicherung, so ist eine Kopie dieser Zusicherung dem Antragsteller mit dem Bescheid zu übersenden. 2.4 Ausnahmsweise Annahme einer Art. 3 EMRK-Verletzung Rechtfertigt die Einzelfallprüfung die Annahme, dass die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit überschritten ist und eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegt, so ist unter Darlegung der Gründe, weswegen von einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausgegangen wird, hierüber zwingend ein Aktenvermerk (mittels Dokumentenvorlage D2196) zu fertigen und der Teamleitung (bzw. dem von der Referatsleitung zur Qualitätssicherung bestimmten Mitarbeitenden) zur Entscheidung vorzulegen. Der Vorlage des Aktenvermerkes bedarf es nicht, wenn eine Verletzung von Art. 3 EMRK 9 im Einzelfall bereits rechtskräftig gerichtlich (durch Urteil oder Gerichtsbescheid) festgestellt worden ist. In diesen Fällen zeichnet allein der Entscheider den Aktenvermerk und es ist keine Unzulässigkeitsentscheidung, sondern eine Sachentscheidung zu treffen. Wird seitens der Teamleitung/Qualitätssicherung der Annahme eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK zugestimmt, so ist ausnahmsweise von der Zulässigkeit des Antrages auszugehen und eine Sachentscheidung zu treffen. Dabei sind die nachfolgenden Ausführungen zu berücksichtigen: Falls der Antragsteller im MS subsidiären Schutz erhalten hat, sind hinsichtlich des Verfahrens in Deutschland keine Besonderheiten zu beachten. Es ist entsprechend den Gegebenheiten des Einzelfalls der Bescheid zu erstellen, der auch ohne die Schutzgewährung im MS ergehen würde. Im Falle einer Ablehnung ist eine Abschiebungsandrohung bzgl. des Herkunftslandes zu erlassen. Hinweis: Die Verletzung von Art. 3 EMRK wurde bzgl. des MS festgestellt. Im Falle der Zulässigkeit wird hinsichtlich des Herkunftslands des Antragstellers geprüft. Wurde dem Antragsteller im MS die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und soll auch in Deutschland eine Schutzgewährung (gleich welcher Art) erfolgen, sind keine besonderen Regelungen zu beachten. Der Bescheid kann so ergehen, wie er ohne Schutzgewährung im MS ergangen wäre. 9 Bei Beschluss im Eilverfahren siehe Abschnitt II. 4. Weiteres Verfahren bei stattgebender gerichtlicher Entscheidung. Unzulässige Asylanträge 5/25 Stand 12/21
Besonderheiten gelten lediglich für den Fall, dass dem Antragsteller im MS die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, das Bundesamt jedoch zu einer Ablehnung des Asylantrags kommt und auch keine Abschiebungsverbote feststellt, denn § 60 Abs. 1 S. 2 AufenthG verbietet die Abschiebung eines Ausländers, der außerhalb des Bundesgebiets unanfechtbar als Flüchtling anerkannt wurde. Falls eine solche Vollablehnung bei Flüchtlingsschutzgewährung im MS im Raum steht, ist der Sachverhalt durch den Teamleiter dem Widerrufsreferat vorzulegen, da, sofern die Voraussetzungen des § 73a AsylG (ausländische Anerkennung als Flüchtling) vorliegen, ein Widerruf der im MS zuerkannten Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Wird ein Widerrufsverfahren eingeleitet, ist dieses abzuwarten. Im Falle eines erfolgten Widerrufs kann darauffolgend ein Bescheid mit Erlass einer Abschiebungsandrohung ergehen. Falls nach Rückmeldung des Widerrufsreferats ein Widerruf nicht in Frage kommt, ist wegen § 60 Abs. 1 S. 2 AufenthG ein Ablehnungsbescheid ohne Abschiebungsandrohung (und Einreise- und Aufenthaltsverbot) zu erlassen. 2.5 Eurodac Markierungen Hinweis: Nach der EURODAC-Verordnung vom 26.06.2013, die seit dem 20.07.2015 gilt, werden die Daten von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, entsprechend markiert. Bei einem Fingerabdruckabgleich wird dem anderen Mitgliedstaat die Schutzgewährung mitgeteilt. Mit der Einführung der BKA-BAMF-Schnittstelle im November 2016 wird nicht nur die Trefferauskunft in der Maske „ED-Daten“ übermittelt, sondern auch in der Maske „Eurodac IFM“ die Information über die Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat. Eurodac Markierungen Die Information über den Schutzstatus des Antragstellers in einem Mitgliedstaat finden Sie in der MARiS Akte unter: → Person → Name des Ast → Eurodac IFM → IFM-Typ „Informationen von Mitgliedstaat als Info“. Sie sehen jetzt „Schutzgewährung am“. An diesem Datum wurde dem Ast in dem Mitgliedstaat der internationale Schutz gewährt. Welcher Mitgliedstaat Schutz gewährt hat, erkennen Sie anhand der „Eurodac-Nummer“ (hier: DK für Dänemark). Die Länderkennung entnehmen Sie bitte der DA-Dublin. Unzulässige Asylanträge 6/25 Stand 12/21
Wird die Schutzgewährung vom Ausländer bestritten, sind in der Anhörung zur Zulässigkeit entsprechende Hinweise herauszuarbeiten. Je nach Fallkonstellation ist entsprechend der nachfolgenden Tabelle vorzugehen. Es liegt eine Markierung des Eurodac- Die Akte ist nach Anhörung zur Treffers Kat. 1 hinsichtlich der Zulässigkeit an das zuständige DZ Gewährung internationalen Schutzes abzugeben. vor. Die Akte ist nach Anhörung zur Zulässigkeit (und Begründetheit) an das Es liegt ein Eurodac-Treffer Kat. 1 zuständige DZ zum Stellen eines ohne Markierung vor. Ersuchens abzugeben. Es ist ein Informationsersuchen durch Es liegt kein Eurodac-Treffer vor. die AS/AZ an den MS zu stellen. Die Anfrage an den Mitgliedstaat hat entsprechend dem Abschnitt Informationsersuchen zu erfolgen. Hinweis: Ab dem 01.03.2019 sind die Dublinzentren für Fälle zuständig, in denen ab diesem Stichtag Kenntnis von einer Schutzgewährung erlangt wurde. Für sogenannte „Altfälle“, in denen vor dem 01.03.2019 Kenntnis von einer Schutzgewährung erlangt wurde, liegt die Zuständigkeit weiterhin bei den Außenstellen. 3. Ein sicherer Drittstaat ist bereit, den Ausländer wieder aufzunehmen Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 14.12.2016, 1 C 4.16, klargestellt, dass die Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG nicht greift, wenn Deutschland nach der Dublin-VO für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist. Bei Antragstellern, die zwar einen Asylantrag gestellt haben, aber noch keinen Schutzstatus erhalten haben, findet die Dublin-VO Anwendung. Wegen dem Vorrang der Dublin-VO gilt dies gilt auch, wenn Antragsteller unabhängig von einem Asylverfahren einen Aufenthaltstitel in einem sicheren Drittstaat besitzen. Geht die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags auf Deutschland über, kann dieser nicht nach Nr. 3 als unzulässig abgelehnt werden. Hat ein EU-MS bereits internationalen Schutz erteilt, gilt § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Wegen des dargestellten Vorrangs der Dublin-VO gilt die Regelung nur für Antragsteller, die in den sicheren Drittstaaten Schweiz oder Norwegen bereits internationalen Schutz erhalten haben. Gegenüber der Regelung für die EU-MS (Nr. 2) ist hier allerdings weitere Unzulässige Asylanträge 7/25 Stand 12/21
Voraussetzung, dass der sichere Drittstaat bereit ist, den Antragsteller wieder aufzunehmen. Dies ist vor Bescheiderlass abzuklären. Zur Klärung der Wiederaufnahmebereitschaft nach dem deutsch-schweizerischen Rückübernahmeabkommen ist, laut Mitteilung der Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein in Absprache mit dem Staatssekretariat für Migration in Bern (SEM), das SEM zu kontaktieren. Das SEM ist über die E-Mail Adresse rueckuebernahme- europa@sem.admin.ch anzuschreiben. Die Klärung der Wiederaufnahmebereitschaft nach dem deutsch-norwegischen Rückübernahmeabkommen kann sowohl über die Ausländerbehörden als auch über das Bundespolizeipräsidium, Dienstort Koblenz erfolgen. 4. Wiederaufnahme durch einen sonstigen sicheren Drittstaat Das BVerwG hat mit Urteil vom 25.04.2019 (1 C 28.18) klargestellt, dass dem in §§ 29 Abs. 1 Nr. 4, 27 AsylG geregelten Unzulässigkeitsgrund die unionsrechtliche Regelung in Art. 35 Verf-RL und damit das Konzept des „Ersten Asylstaats“ zugrunde liegt und dass eine Sachentscheidung nicht getroffen werden darf, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Dies bedeutet, dass die Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG zwingend bei allen Herkunftsländern zu prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen im Bescheid darzulegen ist; dies gilt insbesondere auch für die Verfahren, in denen eine positive Entscheidung beabsichtigt ist. Nicht anwendbar ist die Regelung der §§ 29 Abs. 1 Nr. 4, 27 AsylG i.V.m. Art. 35 Verf-RL ausnahmsweise bei Antragstellern, die sich in einem sonstigen Drittstaat aufgehalten haben, mit einem Visum (zum Zwecke des Familiennachzugs) nach Deutschland eingereist sind und hier einen Asylantrag stellen. Dies gilt insbesondere, wenn bei dieser Fallkonstellation die Voraussetzung für Familienschutz vorliegen und der Vorrang des Familienschutzes eingreift. Liegen die Voraussetzungen für den Familienschutz hingegen nicht vor, steht auch die Einreise mit einem Visum oder einem anderen Aufenthaltstitel einer Unzulässigkeitsentscheidung grundsätzlich nicht entgegen. Beim Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte ist bei der zuständigen ABH zu erfragen: 1. Ob aus anderen Gründen ein Erteilungsanspruch auf einen Aufenthaltstitel besteht bzw. die Erteilung eines Aufenthaltstitels zumindest in Aussicht gestellt wird oder ob der Antragsteller im Besitz eines längerfristigen Aufenthaltstitels ist. In diesem Fall wird auf den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach §§ 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, 35 AsylG verzichtet. Unzulässige Asylanträge 8/25 Stand 12/21
2. Ob beabsichtigt ist, im Falle der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig, den Aufenthalt zu beenden. In diesem Fall ergeben sich für die weitere Prüfung keine Besonderheiten. Nach der gesetzlichen Regelung ist ein Asylantrag grundsätzlich unzulässig, wenn - ein sonstiger Drittstaat vorhanden ist, in dem sich der Antragsteller aufgehalten hat und der deshalb Gegenstand der Prüfung ist, und - dieser Staat dem Antragsteller eine den Anforderungen des § 27 AsylG i.V.m. Art. 35 Verf-RL entsprechende Sicherheit gewährleistet, und - dieser Staat bereit ist, den Antragsteller wiederaufzunehmen. Das Bundesamt legt diese Voraussetzungen auch unter Beachtung verfahrensökonomischer Aspekte wie im Nachfolgenden dargestellt aus. 4.1. Sonstiger Drittstaat Ein sonstiger Drittstaat kann nur ein Staat sein, der nicht das Herkunftsland des Antragstellers (bei Staatenlosen: Land des gewöhnlichen Aufenthalts; s. Kapitel „Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG“, Ziff. 8; Kapitel „HKL-Schlüssel“) und auch kein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Norwegen bzw. Schweiz ist. Aufgrund der gesetzlichen Festlegung von Norwegen und Schweiz als „sichere Drittstaaten“ in Anlage I zu § 26a AsylG scheidet eine Subsumtion unter § 27 AsylG als „sonstige Drittstaaten“ aus. Denn sonstige Drittstaaten können nur solche sein, die nicht zu den sicheren Drittstaaten i.S.d. § 26a Abs. 2 AsylG gehören. Damit besteht Exklusivität des Unzulässigkeitstatbestandes nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG gegenüber dem nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG. 4.2. Sicherer Voraufenthalt Dieser Drittstaat muss dem Antragsteller eine den Anforderungen des § 27 AsylG i.V.m. Art. 35 Verf-RL entsprechende Sicherheit gewährleistet haben. Dabei genügt die in § 27 AsylG vorausgesetzte Sicherheit vor politischer Verfolgung nicht, vielmehr ist diese Regelung in unionsrechtskonformer Auslegung durch die in Art. 35 Verf-RL an einen „Ersten Asylstaat“ gestellten Anforderungen zu ergänzen (s. Ziff. 4.2.1 und 4.2.2). Daraus ergeben sich zwei Fallkonstellationen. 4.2.1. Schutzfeststellung nach der GFK Unzulässige Asylanträge 9/25 Stand 12/21