DA-Asyl

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwendete Datenbasis zur Bewertung von Asylanträgen für Menschen aus Afghanistan und Syrien

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Es ist darüber hinaus zu beachten, dass religiöse Einstellungen im interkulturellen Kontext anders dargestellt und wahrgenommen werden. So können z. B. Gemeinschaftserlebnisse oder das Gefühl, zur Ruhe zu kommen, eine große Bedeutung haben. Das Bild des Antragstellers von der neuen Religion kann dabei durchaus auf einem sehr rudimentären Fundament ruhen, muss nicht theologisch richtig begründet werden und kann trotzdem eine überzeugende Hinwendung vermitteln. Die für die ernsthafte Hinwendung zur neuen Religion erforderlichen Grundkenntnisse sind daher vor dem Hintergrund ihrer Wichtigkeit für den Antragsteller zu beurteilen. Es darf keine objektive Einschätzung der Wichtigkeit der vom Antragsteller genannten Elemente im Sinne einer Einteilung in wichtigere oder weniger wichtige christliche Lehren erfolgen. Die Beurteilung muss daran anknüpfen, ob diese Elemente den Antragsteller prägen, nicht daran, ob sie prägend für das Christentum sind. Die Annahme einer unverzichtbaren Glaubensbetätigung setzt nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste (das BVerwG hat deutlich gemacht, dass die Anforderungen bei der Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen höher waren). 4.2.2 Sachverhaltsermittlung in der Anhörung In der Anhörung muss der Sachverhalt so detailliert aufgeklärt werden, dass diese Bewertung auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage erfolgen kann. Der Entscheider muss überzeugt sein, dass der Antragsteller die religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren. Um die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer der Verfolgung zu bestimmen, müssen in der Anhörung daher sensibel aber gezielt Fragen zum sozialen Hintergrund, zum bisherigen Lebenslauf und zum engeren Lebensumfeld des Antragstellers gestellt werden. Die Angaben sind zu den allgemeinen Erkenntnissen über die Lebensumstände im Herkunftsland und in der Herkunftsgesellschaft in Bezug zu setzen und, wenn erforderlich, zu hinterfragen. Die Fragen sollen dazu dienen, die das bisherige Leben des Antragstellers bestimmenden Faktoren und ihre bzw. seine Einstellung zu religiösen Praktiken im Herkunftsland einzuschätzen. DA-Asyl: Verfolgung in Anknüpfung an das Merkmal Religion (9/13)       Stand: 08/20
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Insgesamt muss die Anhörung das Ziel haben, dass der Entscheider prüfen kann, ob der Antragsteller seinen neu angenommenen Glauben in einer Verfolgung auslösenden Art und Weise leben wird. Dabei ist der Entscheider nicht an die Beurteilung der Kirche gebunden, der Taufe des betroffenen Asylbewerbers liege 12 eine ernsthafte und nachhaltige Glaubensentscheidung zugrunde.            Er muss vielmehr selbständig zu einer Einschätzung darüber gelangen, welcher Glaubensausübung sich der Antragsteller aufgrund seiner religiösen Identität bei einer Rückkehr verpflichtet fühlen würde, d.h. ob die Hinwendung zum neuen Glauben ein identitätsprägendes Gewicht hat, und ob diese verfolgungsauslösend wäre. Hierzu kann eine Vielzahl von Gesichtspunkten beitragen, „wie etwa die religiöse Vorprägung des Betroffenen und seiner Familie, eine Glaubensbetätigung bereits im Herkunftsland, der äußere Anstoß für den Konversionsprozess sowie dessen Dauer oder Intensität, die inneren Beweggründe für die Abwendung vom bisherigen Glauben, die Vorbereitung auf die Konversion und deren Vollzug, die Information und Reaktion des familiären und sozialen Umfeldes, das Wissen über die neue Religion und die Konversionskirche, die Bedeutung und Auswirkungen des neuen Glaubens für beziehungsweise auf das eigene Leben sowie Art und Umfang der Betätigung des neuen Glaubens wie zum Beispiel die Teilnahme an Gottesdiensten, an Gebeten 13 und am kirchlichen Leben.“ 4.2.3 Schreiben von Kirchengemeinden Unterstützung bei der Sachverhaltsaufklärung können Schreiben von Gemeinden über das Engagement, das Verhalten und die geäußerten Einstellungen des Antragstellers in der Gemeinde bieten. Die Schreiben sind vom Antragsteller oder der Gemeinde eigeninitiativ vorzulegen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Vorgelegte Schreiben müssen bei der Bewertung des Sachverhalts berücksichtigt werden. Auf die in den Schreiben getroffenen Aussagen ist auch in der Begründung des Bescheides einzugehen. Inhaltlich sollte das Schreiben nicht den Eindruck von reinen Textbausteinen hervorrufen, sondern sich erkennbar auf den konkreten Einzelfall beziehen. Es sollte die Art und den Umfang der Glaubensausübung darlegen, die Integration in die Gemeinde beschreiben, auf den gelebten Glauben, d.h. die Wichtigkeit der Überzeugungen und Riten für den Antragsteller eingehen, Ausführungen zur 12 s. BVerwG, Beschluss vom 25.08.2015 – 1 B 40.15 13 BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 – 2 BvR 1838/15 DA-Asyl: Verfolgung in Anknüpfung an das Merkmal Religion (10/13)      Stand: 08/20
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Taufvorbereitung enthalten und insgesamt eine individuelle Vertrautheit mit dem Antragsteller erkennen lassen. Wird über einen längeren Zeitraum substantiiert ein gelebter Glaube und eine Integration in die Gemeinde beschrieben, so kann dies ein Indiz dafür sein, dass der Antragsteller seinen Glauben in gleicher Weise weiter leben wollen würde. 4.2.4 Gesamtschau Aus der Gesamtschau aller relevanten Umstände ist eine Entscheidung darüber zu treffen, ob dem Antragsteller bei Rückkehr Verfolgung droht. Diese Gesamtschau muss die Erkenntnisse aus der persönlichen Anhörung enthalten und die vorliegenden Herkunftsländer-Informationen. Ebenfalls in die Gesamtschau fließt als ein Indiz die Glaubensausübung, wie sie in der Bescheinigung der Gemeinde geschildert ist, ein. Sollte sich die unterschiedlichen Elemente widersprechen, hängt ihre Abwägung von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab, d.h. von der Beurteilung, welche Erkenntnisse wichtiger und aussagekräftiger für die Prognose hinsichtlich des konkreten Antragstellers sind. Dies ist im Bescheid auszuführen. Die Konversion als solche darf nicht angezweifelt werden. Enthält der Sachvortrag zur Konversion aber Anhaltspunkte für eine gewisse Oberflächlichkeit, für Missbräuchlichkeit oder auf eine taktische Prägung der Konversion, kann dies in die Gesamtschau zur Beurteilung der Prognose bei Rückkehr ins Herkunftsland mit 14 einfließen. 4.3 Vortrag der Konversion im Asylfolgeverfahren Die allgemeinen Voraussetzungen für die Durchführung eines Folgeverfahrens gem. §§ 71 AsylG, 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG gelten auch hier. Hinsichtlich des Sachvortrags der Konversion, der einen typischen Dauersachverhalt darstellt, ist bei der Beurteilung der Frage, ob einen neue Sachlage i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vorliegt, zu berücksichtigen, dass bei Dauersachverhalten von dieser Annahme auch dann auszugehen ist, wenn die Sachlage zwar nicht durch neue Tatsachen gekennzeichnet ist, sich aber derart entwickelt (verstärkt) hat, dass 15 nunmehr qualitativ eine neue Bewertung angezeigt ist. Hierbei stellt der Zeitablauf 16 allein aber noch keine Änderung der Sachlage dar. Es bedarf vielmehr des 1414 BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 – 2 BvR 1838/15 15 BVerfG, Beschluss vom 19.06.1986 – 2 BvR 569/86 16 BVerwGE 115, 118 DA-Asyl: Verfolgung in Anknüpfung an das Merkmal Religion (11/13)         Stand: 08/20
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qualitativen „Sprungs“. Dieser kann sich z.B. in einer deutlichen Verfestigung der religiösen Identität und einer Vertiefung der Hinwendung zur neuen Religion äußern. Nach § 28 Abs. 2 AsylG kann eine positive Entscheidung nach § 3 Abs. 1 AsylG in der Regel nicht mehr ergehen, wenn der Asylbewerber seinen Asylfolgeantrag auf Umstände stützt, die nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrages entstanden sind. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber Nachfluchtgründe, die nach Abschluss des ersten Asylverfahrens vom Betreffenden selbst geschaffen wurden, unter Missbrauchsverdacht gestellt. Der Antragsteller muss die gesetzliche Missbrauchsvermutung ausräumen. Sie ist dann ausgeräumt, wenn der Antragsteller dartun kann, er habe den Glauben nach Ablehnung des Erstantrags nicht hauptsächlich mit Blick auf die erstrebte Flüchtlingsanerkennung gewechselt. Ein gegen Missbrauch sprechendes Indiz kann die Kontinuität der nach außen betätigten religiösen Überzeugung sein. Bleibt das Betätigungsprofil des Antragstellers nach Abschluss des Erstverfahrens unverändert, liegt die Annahme eines Missbrauchs eher fern. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Antragsteller bereits im Erstverfahren vorgetragen hat, Kontakte zu einer anderen religiösen Gemeinschaft aufgenommen zu haben oder Vorbehalte gegenüber seinem bisherigen Glauben zu haben, auch wenn dies zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht schutzauslösend war. Diese Konstellation kann bei Intensivierung (z.B. bis zur Taufe) eine im Folgeverfahren nunmehr beachtliche Sachlagenänderung darstellen. Konvertiert der Antragsteller nach einem erfolglosen Asylverfahren, muss er dafür gute Gründe anführen, um den Verdacht auszuräumen, dies geschehe in erster Linie, um die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung zu schaffen. Hierzu sind die Persönlichkeit des Asylbewerbers und dessen Motive für seine erstmalig aufgenommenen oder intensivierten Aktivitäten vor dem Hintergrund seines bisherigen Vorbringens und seines Vorfluchtschicksals einer Gesamtwürdigung zu unterziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2008; 10 C 27.07). Im Rahmen einer Gesamtschau ist festzustellen, ob der Sachvortrag des Asylbewerbers ausreicht, um nach der Überzeugung des Entscheiders die gesetzliche Missbrauchsvermutung auszuräumen. Dazu sind die oben genannten subjektiven und objektiven Prüfkriterien zu würdigen die ausreichend belegen müssen, dass der Glaubenswechsel auf Grund einer objektiv nachvollziehbaren Persönlichkeitsentwicklung erfolgte. Nach den Vorgaben des BVerwG ist dabei auch das bisherige Vorbringen, also beispielsweise die Glaubhaftigkeit in dem bzw. den 17 Vorverfahren, zu würdigen. 17 BVerwG, Beschluss vom 31.01.2014 - 10 B 5/14 DA-Asyl: Verfolgung in Anknüpfung an das Merkmal Religion (12/13)       Stand: 08/20
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Kann der Missbrauchsverdacht nicht ausgeräumt werden, bedeutet dies nicht, die Konversion oder Taufe selbst seien missbräuchlich erfolgt. Lediglich die Geltendmachung dieser Gründe als Beleg für eine Verfolgungsgefahr ist als missbräuchlich anzusehen. So würde beispielsweise auch bei einem Antragsteller, der erstmals exilpolitisch aktiv wird, nicht die Inanspruchnahme des Rechts auf freie Meinungsäußerung als missbräuchlich anzusehen sein, sondern der Umstand der Geltendmachung dieser Umstände in einem Asylfolgeantragsverfahren. Ist die Gewährung von Flüchtlingsschutz wegen § 28 Abs. 2 AsylG ausgeschlossen, so bleibt zu prüfen, ob subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zu gewähren ist oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen ist. Der Umstand, dass der Asylbewerber den Missbrauchsverdacht nicht ausräumen konnte, lässt nicht den Schluss zu, es drohe daher auch keine Gefahr. 5.      Links für weitere Ausführungen zum Thema:    DA-Asyl: Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG, insbesondere Religion    HKL-übergreifende Ausführungen    Leitfaden für die Entscheidung im Asylverfahren DA-Asyl: Verfolgung in Anknüpfung an das Merkmal Religion (13/13)       Stand: 08/20
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Dienstanweisung Asylverfahren Verstöße gegen die Verpflichtung der Weiterleitung zu folgen bzw. den Asylantrag zu stellen Nichtbefolgung der Weiterleitung oder der Verpflichtung zur Asylantragstellung (§§ 20 Abs. 1, 22 Abs. 3 und 23 Abs. 2 AsylG) Kommt der Asylsuchende nach Stellung eines Asylgesuchs seiner Verpflichtung, der Weiterleitung nach § 18 Abs. 1 (Grenzbehörde) oder § 19 Abs. 1 (Ausländerbehörde, Polizei) unverzüglich oder bis zu einem ihm von der Behörde genannten Zeitpunkt zu folgen, nicht nach, so findet die Regelung in § 33 Abs. 1, 5 und 6 zur Verfahrenseinstellung entsprechende Anwendung. Dies gilt ebenso bei einer Weiterleitung von der Aufnahmeeinrichtung (AE) bei der er sich gemeldet hat an die zuständige AE (§ 22 Abs. 3). Die Regelung zur Verfahrenseinstellung findet außerdem entsprechende Anwendung, wenn der Asylsuchende, der in einer Aufnahmeeinrichtung aufgenommen wurde, seiner Verpflichtung nicht nachkommt, zur Asylantragstellung unverzüglich oder zu einem genannten Termin persönlich beim Bundesamt zu erscheinen. In diesen Fällen ist kein Einstellungsbescheid zu erstellen, da beim Bundesamt noch kein Verfahren anhängig ist. Es wird eine Hilfsakte mit Belehrung angelegt, die mit der Aktenzusatzinformation „Einstellung § 20 AsylG“, „Einstellung § 22 AsylG“ oder „Einstellung § 23 AsylG“ versehen wird. Liegt bereits eine Vorakte vor, sind die Aktenzusatzinformationen dort einzutragen. Der Asylsuchende (ggf. der Vertreter) und die ABH sind mit dem Standardschreiben „Info_Einstell_Par_20_22_23“ (ABH: D1636, RA: D1638) zu informieren. Weiterer Handlungsbedarf entsteht erst, wenn der Asylsuchende sich wieder meldet und/oder doch noch zur Asylantragstellung erscheint. 1. Belehrung Der Asylsuchende ist von der weiterleitenden Behörde auf die Rechtsfolgen einer Nichtbefolgung schriftlich sowohl in Deutsch als auch in einer ihm geläufigen Sprache und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Über die Verpflichtung zur Asylantragstellung zu erscheinen wird er von der zuständigen Aufnahmeeinrichtung belehrt. Kommt der Asylsuchende seiner Verpflichtung, der Weiterleitung zu folgen, nicht nach, unterrichtet die AE die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes darüber und leitet Verstöße gg. d. Verpfl.d. Weiterleitung zu folgen bzw. Asylantrag zu stellen 1/3 Stand 10/19
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ihr die Belehrungsunterlagen zu. Mit den Unterlagen wird die Hilfsakte mit Belehrung angelegt. Erscheint der Asylsuchende nicht zur Asylantragstellung wird mit der Belehrung der AE ebenfalls eine Hilfsakte angelegt. Liegt bereits eine Vorakte vor, sind die Unterlagen dort aufzunehmen. 2. Asylantragstellung Kommt der Asylsuchende später doch noch zur Asylantragstellung oder stellt einen Fortführungsantrag, ist dies mit der Aktenzusatzinformation „Fortführungsantrag“ und dem Status „ja“ einzugeben. Es ist zu prüfen, ob dieser Antrag als Erst- oder Folgeantrag zu behandeln ist. Der Antrag wird als Folgeantrag behandelt, wenn  die Einstellung zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder  das Verfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war. War das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen, auf die der Asylsuchende keinen Einfluss hatte, lagen die Voraussetzungen für die Einstellung nicht vor. Der Asylantrag ist als Erstantrag anzusehen, ohne dass es sich um eine Wiederaufnahme nach § 33 Abs. 5 Satz 4 AsylG handelt. Dies gilt allerdings nur, wenn sich der Asylsuchende unverzüglich nach Wegfall der Hinderungsgründe gemeldet hat. Die Frist von neun Monaten beginnt mit der Einstellung (für die Fristberechnung ist das Datum der Hilfsaktenanlage, bzw. die Eintragung in der Vorakte, maßgebend; Fristbeginn ist der nächste Tag). Ist das „Asylverfahren“ danach nicht fortzuführen, ist ein Wiederaufnahmeantrag oder ein erneuter Asylantrag als Folgeantrag zu behandeln. Das Ergebnis der Prüfung ist in MARiS bei der Aktenzusatzinformation „Fortführungsantrag“ mit den Status „Fortführung des Verfahrens“ oder „Fortführung als Folgeantrag“ abzubilden. Je nach dem Ergebnis der Prüfung ist ein Erstantrag oder ein §20-Folgeantrag anzulegen. Antragsteller und ABH sind mit dem Schriftstück „Mitteilung Einstellung §§ 20, 22, 23“ darüber zu informieren, ob das Verfahren als Erst- oder Folgeantrag weitergeführt wird. 3. Folgeantrag Ist der Asylantrag nach dieser Prüfung als Folgeantrag zu bewerten, ist abweichend von § 71 Abs. 3 Satz 3 AsylG stets eine Anhörung durchzuführen. Der Vortrag ist zunächst hinsichtlich der Voraussetzungen des § 51 VwVfG zu prüfen. Dabei bleibt der Asylbewerber mit seinem gesamten Sachvortrag präkludiert, den er bei pflichtgemäßer Mitwirkung hätte vorbringen können. Er kann sich nur noch auf die ab dem Zeitpunkt der Fristversäumung bis zur Antragstellung eingetretenen Umstände berufen. Die Präklusionswirkung gilt sowohl in Bezug auf das Asylrecht als auch auf die Zuerkennung internationalen Schutzes nach § 3 und/oder § 4 AsylG. Verstöße gg. d. Verpfl.d. Weiterleitung zu folgen bzw. Asylantrag zu stellen 2/3 Stand 10/19
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Liegen die Voraussetzungen des § 51 VwVfG vor, ist ein Asylverfahren durchzuführen. Die Tenorierungen entsprechen denen eines Erstverfahrens. Liegen die Voraussetzungen des § 51 VwVfG nicht vor, wird die ablehnende Entscheidung zu Art. 16 a GG, §§ 3 und 4 AsylG wie folgt tenoriert: „Der Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens wird abgelehnt.“ Im Bescheid ist auch darzulegen, warum dem Fortführungsantrag nicht stattgegeben werden konnte. Die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sind als erstmalige materiell- rechtliche Entscheidung auch im Hinblick auf Sachverhalte, die als politische Verfolgung zu bewerten wären, zu prüfen und zu bescheiden; das Ergebnis ist entsprechend zu tenorieren. Wird     kein      (weiteres)        Asylverfahren        durchgeführt,      ist   regelmäßig      eine Abschiebungsandrohung / -anordnung zu erlassen, da nicht auf eine entsprechende Entscheidung aus einem Erstverfahren zurückgegriffen werden kann. Verstöße gg. d. Verpfl.d. Weiterleitung zu folgen bzw. Asylantrag zu stellen   3/3     Stand 10/19
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Dienstanweisung Asylverfahren Vorlagepflichten In der Übersicht der Vorlagepflichten an die Zentrale ist eine Vielzahl an Fällen aufgeführt, bei denen Sachverhalte von den Außenstellen an Referate der Zentrale abgegeben bzw. vorgelegt werden sollen. Sie bündelt verschiedene Regelungen, die in den unterschiedlichen Dienstanweisungen (Asyl, AVS, Dublin, Prozess) enthalten sind. Die Vorlagepflichten bzgl. Bescheide/ Entscheidungen sind im Kapitel „Bescheide, Vorlagepflicht vor Zustellung“ zu finden. Vorlagepflichten                          1/1                                Stand 02/18
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Dienstanweisung Asylverfahren Vorlage von fremdsprachigen Schriftstücken / Dokumenten / Videoauf - nahmen im Erst- und Folgeverfahren A. Fremdsprachige Schriftstücke/Dokumente Werden während eines Erst- oder Folgeverfahrens Schriftstücke bzw. Dokumente in einer fremden Sprache vorgelegt, gilt der Grundsatz, dass dem äußeren Anschein nach als offizielle Dokumente zu klassifizierende Unterlagen stets von Amts wegen zu übersetzen sind. Andere Unterlagen (i.S.d. § 15 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 AsylG) lässt das Bundesamt, soweit erforderlich, übersetzen. Alle für den Einzelfall entscheidungserheblichen Unterlagen sind aufzunehmen. Gem. § 15 Abs. 2 Nr. 5 AsylG trifft den Antragsteller die Pflicht, alle erforderlichen Urkunden und sonstige Unterlagen dem Bundesamt vorzulegen, auszuhändigen und ggf. zu überlassen. § 15 Abs. 3 AsylG nennt beispielhaft, was unter erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen zu verstehen ist. Es handelt sich hierbei um eine nicht abschließende Regelung. Erforderliche Urkunden und sonstigen Unterlagen sind danach insbesondere      Urkunden und Unterlagen, die für die Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können      Visa, Aufenthaltstitel, sonstige Grenzübertrittpapiere      Flugscheine/sonstige Fahrausweise      Unterlagen über den Reiseweg      sonstige Urkunden und Unterlagen, auf die sich der Ausländer beruft      Urkunden und Unterlage, die für asyl- und ausländerrechtliche Entscheidungen und Maßnahmen und die Beurteilung von Rückführungsmöglichkeiten maßgeblich sind Erforderliche Unterlagen und sonstige Unterlagen, die der Antragsteller vorzulegen hat und die ausschließlich in einer fremden Sprache vorliegen, lässt das Bundesamt, soweit erforderlich übersetzen. Im Übrigen gilt folgende Verfahrensweise: Vorlage fremdspr. Schriftstücke/Videoaufnahmen 1/5                          Stand 01/21
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