DA-Asyl

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwendete Datenbasis zur Bewertung von Asylanträgen für Menschen aus Afghanistan und Syrien

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   Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/gleichstellung/frauen-vor-gewalt-schuetzen/ genitale-verstuemmelung-bei-frauen-und-maedchen/80720    TERRE DES FEMMES: https://www.frauenrechte.de/unsere-arbeit/themen/weibliche- genitalverstuemmelung/allgemeine-informationen    Deutsches Netzwerk zur Überwindung weiblicher Genitalverstümmelung INTEGRA: https://www.netzwerk-integra.de/    stop mutilation e. V.: http://www.stop-mutilation.org/informationen.asp    WHO (umfangreiche Informationen in englischer Sprache, auch mit HKL-Bezug): http://www.who.int/reproductivehealth/topics/fgm/en/ 2. Rechtliche Bewertung Weibliche Genitalverstümmelung ist eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung und daher als Verfolgungshandlung i. S. v. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu qualifizieren. Flüchtlingsschutz setzt dabei voraus, dass die Verfolgungshandlung von einem Akteur im Sinne des § 3c AsylG ausgeht. Der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe liegt bei Frauen und Mädchen vor, wenn es sich um unbeschnittene oder nicht mehr beschnittene Mädchen oder Frauen handelt, die in ihrem Herkunftsland eine abgegrenzte Identität haben, da sie von der Gesellschaft als andersartig wahrgenommen werden. Es müsste sich um eine Gesellschaft handeln, die unbeschnittene Frauen als unrein oder ehrlos ansieht und sie deshalb ächtet, indem sie z.B. von den Familien verstoßen werden und/oder gesellschaftlich ausgegrenzt werden, DA-Asyl, Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe). Liegt ein Verfolgungsgrund nach dieser Definition vor und kann eine Antragstellerin glaubhaft      machen,      dass     ihr   mit   beachtlicher   Wahrscheinlichkeit       eine Genitalverstümmelung droht, ist regelmäßig Flüchtlingsschutz festzustellen, wenn kein Schutzakteur besteht und kein interner Schutz gegeben ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie einer Bevölkerungsgruppe angehört, die diese Praxis ausübt und sie nicht in einem so fortgeschrittenen Alter ist, das die Vornahme der Zwangsbeschneidung ausgeschlossen erscheinen lässt. Um die Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, mit der Mädchen eine FGM droht, ist auch auf die Einstellung der Eltern zur Vornahme einer FGM abzustellen sowie auf die tatsächlichen Möglichkeiten, dies zu unterbinden, und die Standhaftigkeit der Eltern. Weibliche Genitalverstümmelung (FGM)        2/7                              Stand 10/20
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Hierbei ist die soziökonomische Situation der Eltern sowie ihr Hintergrund (Bildung, Beruf, Herkunft) zu berücksichtigen. Bei Fallkonstellationen mit Bezug zu FGM sind stets Schutzmöglichkeiten von Akteuren im Sinne des § 3d AsylG und die Verfügbarkeit internen Schutzes nach § 3e AsylG sorgfältig zu prüfen (vgl. jeweilige HKL-Leitsätze, zu den grundsätzlichen Voraussetzungen siehe DA-Asyl). Neben den allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen sind insbesondere die folgenden Aspekte bei der Prüfung von Schutzmöglichkeiten zu berücksichtigen:  Werden gesetzliche Bestimmungen zum Schutz vor FGM in der Praxis umgesetzt und ist der Schutz für die Antragstellerin auch zugänglich?  Die Aufnahme in eine Schutzeinrichtung setzt voraus, dass dort ein dauerhafter Verbleib möglich ist und der Schutz nicht nur vorübergehend ist § 3d AsylG. 3. Rechtliche Bewertung bei bereits erfolgter FGM Nach Art. 4 Abs. 4 QualfRL stellt eine bereits erlittene Vorverfolgung (hier: FGM) einen ernsthaften Hinweis darauf dar, dass eine begründete Furcht vor erneuter Verfolgung besteht. Dies gilt nicht, wenn stichhaltige Gründe gegen diese Regelvermutung sprechen. Der Umstand, dass eine bereits erlittene Genitalverstümmelung ihrer Natur nach eher ein einmaliger Eingriff ist und daher nach Vollzug grundsätzlich keine dauerhafte, immer wieder akut werdende Bedrohung darstellt, kann grundsätzlich ein stichhaltiger Grund für das Fehlen einer Wiederholungsgefahr sein. Besteht daher keine Gefahr einer erneuten FGM sind die Folgen des erlittenen Eingriffs im Rahmen krankheitsbedingter Abschiebungsverbote i. S. v. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG aufzuklären und zu berücksichtigen (zur Prüfung s. Kapitel „Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, Abschnitt 1.3 "§ 60 Abs.7 AufenthG“, zu fachärztlichen Stellungnahmen s. u.). Bei der Prüfung, ob stichhaltige Gründe gegen die Regelvermutung i. S. v. Art. 4 Abs. 4 QualfRL vorliegen (d. h., bei der Prüfung, ob keine Gefahr einer erneuten Genitalverstümmelung besteht) ist zu beachten, ob für das Herkunftsland der Antragstellerin Erkenntnisse darüber vorliegen, dass nach einer bereits vorgenommenen FGM erneut ein solcher Eingriff droht. Hinweise hierzu finden sich in den HKL-Leitsätzen oder anderen HKL-Informationen. Ob im Einzelfall eine Wiederholung des Eingriffs droht, ist individuell zu bewerten. Beispiele für Konstellationen, bei denen eine FGM erneut drohen könnte (nicht abschließend):  Vor einer Heirat, etwa wenn die Familie des Ehemannes eine andere Form der Beschneidung fordert oder eine Zweitbeschneidung traditionell üblich ist. Weibliche Genitalverstümmelung (FGM)        3/7                             Stand 10/20
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    Nach der Geburt eines Kindes, insbesondere bei Typ III der FGM-Formen regelmäßig anzunehmen ist. Bei einer erneut drohenden FGM liegt die Regelvermutung i. S. v. Art. 4 Abs. 4 QualfRL vor, so dass die weitere rechtliche Bewertung nach den unter Ziff. 5.2.1.2 beschriebenen Grundsätzen erfolgt. 4. Ergänzende Verfahrenshinweise Die Sonderbeauftragten für geschlechtsspezifisch Verfolgte und ggf. auch für unbegleitete Minderjährige sind nach den Vorgaben der DA-Asyl, Sonderbeauftragte einzubinden. 4.1 Anhörung Neben den grundsätzlichen Regelungen im Kapitel „Anhörung“ sind ergänzend folgende Hinweise zu beachten:  FGM ist in bestimmten Herkunftsländern als gesellschaftliche Norm fest verankert und gleichzeitig tabuisiert, so dass Mädchen und Frauen dieses Thema aufgrund ihrer soziokulturellen Prägung in der Anhörung häufig nicht von sich aus ansprechen können. Da FGM auch in sehr jungen Jahren vorgenommen wird, ist es durchaus möglich, dass sich eine Antragstellerin nicht bewusst ist, dass sie beschnitten ist. Wenn aufgrund von HKL-Informationen Anhaltspunkte für eine drohende Genitalverstümmelung vorliegen (z. B. wegen der Zugehörigkeit zu einer Bevölkerungsgruppe, die diese Praxis ausübt), ist dies in der Anhörung auch ohne vorherigen eigenen Vortrag durch die Antragstellerin bzw. ihre Eltern anzusprechen. Die Antragstellerin bzw. ihre Eltern ist / sind hierzu mit der gebotenen Sensibilität zu befragen.     Für Antragstellerinnen aus den sicheren HKL Ghana und Senegal gilt die Regelvermutung nach 16a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29a Abs. 2 AsylG i. V. m. Anlage II zum AsylG (s. auch DA-Asyl, Bescheide, 4.6 Entscheidungen nach § 29a AsylG), so dass es grundsätzlich der Antragstellerin obliegt, die gesetzliche Annahme, dass ihr keine Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht, zu widerlegen. Genitalverstümmelung ist in diesen Staaten zwar gesetzlich verboten, findet jedoch in nicht unerheblichem Umfang statt (vgl. HKL-Leitsätze). Zur Berücksichtigung eventuell bestehender Vulnerabilitäten im Asylverfahren und im Hinblick auf die oben beschriebene Tabuisierung des Themas wird empfohlen, die Antragstellerin bei der obligatorischen Belehrung für Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten (vgl. auch TBS AH 111) auf die grundsätzlich bestehende Relevanz einer FGM für das Asylverfahren hinzuweisen, um ihr den Einstieg in das Thema in der Anhörung zu erleichtern.     Wortwahl: Für Antragsteller/innen aus Prävalenzstaaten ist FGM „normal“, so dass Antragstellerinnen den Begriff „Genitalverstümmelung“ (der nach einem Weibliche Genitalverstümmelung (FGM)        4/7                                Stand 10/20
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menschenrechtsorientierten Ansatz angemessen ist) als diskriminierend empfinden könnten. In Abstimmung mit dem/der Dolmetscher/in sollte daher – wenn eine entsprechende Übersetzungsmöglichkeit besteht – gegenüber der Antragstellerin der Begriff „Beschneidung“ benutzt werden.    Um Befürchtungen der Betroffenen zu zerstreuen, ihr Vortrag zu drohender oder stattgefundener Genitalverstümmelung könnte ihren Landsleuten in Deutschland bekannt werden, sollen die Antragstellerinnen in der Anhörung darauf hingewiesen werden, dass die Dolmetscher/innen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. 4.2 Minderjährige Die DA-Asyl enthält neben den obenstehenden allgemeinen Hinweisen zum Umgang mit FGM weitere Regelungen, die bei Minderjährigen zu beachten sind:  Im Kapitel „Anhörung“, hier insbesondere Abschnitt 6 (Anhörung von begleiteten Minderjährigen) mit grundsätzlichen Informationen, wann begleitete Minderjährige selbst anzuhören sind (Ziff. 6.1) und weiteren Verfahrenshinweisen zu kinderspezifischen Fluchtgründen, insbesondere im Hinblick auf die Aufklärungspflicht im Asylverfahren und zum weiteren Vorgehen, wenn die Eltern als Täter oder Beteiligte in Frage kommen (Ziff. 6.2). Darüber hinaus besteht mit Blick auf das Kindeswohl bei nachgeborenen Töchtern unter sechs Jahren grundsätzlich die Pflicht zur Anhörung der Eltern, wenn ein Bezug zu FGM besteht oder zu vermuten ist. In der Anhörung ist abzuklären, ob für die Tochter bei Rückkehr in das Herkunftsland die beachtliche Gefahr einer FGM besteht und ob die Eltern in der Lage und willens sind, ihre Tochter vor einer Genitalverstümmelung zu schützen. Ergänzend hierzu s. nachfolgenden             Abschnitt  „Maßnahmen   zum    Schutz   von Minderjährigen im Bundesgebiet“.    Im Kapitel „Unbegleitete Minderjährige“, hier insbesondere Abschnitt 8 zur Anhörung von unbegleiteten Minderjährigen. 5. Maßnahmen zum Schutz von Minderjährigen im Bundesgebiet: Auch bei Gewährung des Flüchtlingsschutzes für ein minderjähriges Mädchen wegen drohender Genitalverstümmelung kann die Vornahme dieser Handlung - mit Duldung oder sogar auf Betreiben der Eltern - nicht ausgeschlossen werden. Um den Schutz für die Minderjährige möglichst effektiv zu gestalten und die Ernsthaftigkeit zu betonen, mit der die deutschen Behörden diese Zwangsmaßnahme unterbinden wollen, sollen die Eltern bereits in der Anhörung darauf hingewiesen werden, dass, sofern Flüchtlingsschutz gewährt werden sollte, der Flüchtlingsstatus widerrufen wird, wenn die Genitalverstümmelung zu einem späteren Zeitpunkt dennoch erfolgt. Den Eltern ist zu verdeutlichen, dass die Gesundheit ihrer Tochter durch eine fachärztliche Untersuchung Weibliche Genitalverstümmelung (FGM)        5/7                           Stand 10/20
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erneut überprüft werden kann, da der Fortbestand des Flüchtlingsschutzes spätestens nach drei Jahren von Amts wegen zu überprüfen ist; ein Widerruf kann die Aufenthaltsbeendigung für die ganze Familie zur Folge haben. Die Eltern sind in der Anhörung ferner darauf hinzuweisen, dass Genitalverstümmelung in Deutschland auch wenn sie mit Einwilligung erfolgt, als Körperverletzung, zumeist in verschärfter Form als schwere oder gefährliche Körperverletzung, mit Freiheitsstrafe bestraft wird. Dem Bescheid, mit dem Flüchtlingsschutz zuerkannt wird, ist ein Informationsblatt beizufügen, das die Eltern in ihrer Heimatsprache auf die rechtlichen Folgen einer nachträglichen Genitalverstümmelung hinweist. Hinweis: Im Rahmen des Bescheidzustellungsauftrages ist dem AVS in Form einer Verfügung mitzuteilen, welches Informationsblatt dem Bescheid beizufügen ist (Dokumentennummern D1132-D1144). Die Hinweise sind in die Anhörungsniederschrift aufzunehmen. Für die zuständige Ausländerbehörde sind die Gründe für die positive Entscheidung und die erfolgten Hinweise aus dem der Bescheidausfertigung beigefügten Anhörungsprotokoll erkennbar. Ist ausnahmsweise keine Anhörung erfolgt, ist der Bescheidausfertigung für die Ausländerbehörde ausnahmsweise der Begründungsvermerk beizufügen. 6. Fachärztliche Bescheinigungen Grundsätzlich ist bei einem glaubhaften Vortrag (siehe auch ergänzende Verfahrenshinweise unter Ziff. 5.2.1.4) zu einer stattgefundenen oder drohenden Genitalverstümmelung eine fachärztliche Bescheinigung einzuholen. Die Bescheinigung einer Hebamme reicht als alleiniger Nachweis für eine FGM (oder die Nichtvornahme einer solchen) nicht aus, ihr kommt aber Indizcharakter zu und sie kann Grundlage/Auslöser für die Einholung einer abschließenden fachärztlichen Bescheinigung sein. Die fachärztliche Bescheinigung sollte folgende Fragen beantworten:  Hat eine FGM stattgefunden?  Welcher Typ FGM nach WHO liegt vor?  Gesundheitliche Folgen der FGM?  Welcher Behandlungsbedarf besteht?  Welche Folgen hätte ggf. eine Nichtbehandlung? Es empfiehlt sich, die Antragstellerin bereits in der Anhörung unter Fristsetzung zur Vorlage dieser Bescheinigung aufzufordern und die Aufforderung in der Anhörungsniederschrift zu protokollieren. Im Übrigen gelten die Vorgaben im Kapitel „Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, Abschnitt 1.3 "§ 60 Abs.7 AufenthG“. Weibliche Genitalverstümmelung (FGM)      6/7                               Stand 10/20
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Sonderfall fachärztliche Bescheinigungen für Mädchen Auch bei Mädchen gilt der Grundsatz der obligatorischen Vorlage einer fachärztlichen Bescheinigung (ggf. auch aus dem Fachgebiet „Kinder- und Jugendmedizin“). Von diesem Grundsatz darf nur im Ausnahmefall bei sorgfältiger Abwägung aller Umstände des Einzelfalles abgewichen werden. Hierbei kommt dem Kindeswohl vorrangige Bedeutung zu. Darüber hinaus können im Einzelfall folgende Punkte von Bedeutung sein (nicht abschließend):  Geburt in Deutschland  Alter des Mädchens  Vorliegen von Indizien, dass das Mädchen bereits beschnitten wurde (z. B. Hinweise von Jugendämtern oder Ausländerbehörden)  Herkunftsland der Eltern bzw. des Mädchens (Vorliegen von HKL-Informationen, etwa zur Prävalenzrate im Herkunftsland, ggf. auch im Hinblick auf dortige Ethnien/Clans, zum Alter, in dem FGM durchgeführt wird etc.).  Ist die Mutter beschnitten?  Aussagen der Eltern zu FGM (positive oder ablehnende Haltung). Für die Erteilung eines Auftrages zur Erstellung einer fachärztlichen Bescheinigung bei minderjährigen Mädchen sind die Formblätter D1147 und D1148 (Einverständniserklärung des/der Sorgeberechtigten) in der MARiS-Schriftstückliste eingestellt. Weibliche Genitalverstümmelung (FGM)      7/7                            Stand 10/20
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Dienstanweisung Asylverfahren Grundsatzreferat Asyl = „Grundlagen des Asylverfahrens, Gemeinsames europäisches Asylsystem“ 61A Grundsatzreferat HKL = „Herkunftsländerbezogene Grundsatzfragen“ 61B Weisungen und Entscheidungsinstrumente Vorbemerkung Weisungen erläutern oder ergänzen gesetzliche Regelungen, können sowohl mündlich wie schriftlich erteilt werden und sowohl Einzelfallcharakterr haben als auch grundsätzliche Regelungen beinhalten. Ihrer Natur nach können sie aus dem Ministerium oder verschiedenen Organisationseinheiten des Bundesamtes heraus erteilt werden sowie durch direkte Vorgesetze ergehen. Im Nachfolgenden wird die Geltung fachlicher Weisungen dargestellt, zu deren Erteilung bestimmte Organisationseinheiten des Bundesamts ermächtigt sind und die grundsätzliche Geltung für das Asylverfahren haben. Hiervon zu unterscheiden sind dienstliche Weisungen, die durch die Vorgesetzten ergehen. 1. Weisungen Hinsichtlich der Bearbeitung und Entscheidung von Asylverfahren besteht Weisungsgebundenheit. Neben der den Mitarbeitenden des Bundesamts entsprechend ihrer Aufgaben obliegenden Beurteilung und Wertung des individuellen Einzelfalls müssen sie gegebenenfalls auch Entscheidungen treffen, die ihrer Überzeugung nicht entsprechen. 2. Dienstanweisung und Rundschreiben 2.1. Dienstanweisung Die Dienstanweisung Asylverfahren (DA-Asyl) stellt als wichtigste Regelungsgrundlage in diesem Zusammenhang eine verbindliche Weisung zur Bearbeitung von Asylverfahren und allen damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten dar. Die Vorgaben der Dienstanweisung sind von allen Mitarbeitenden, die entsprechende Tätigkeiten wahrnehmen, zu befolgen. Sie bilden insbesondere die Grundlage und den verbindlichen Rahmen für die Entscheidungen über Asylanträge, für alle bei der Bearbeitung Weisungen und Entscheidungsinstrumente                     1/4                                   Stand 01/21
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vorzunehmenden Handlungen, für die Qualitätssicherung dieser Handlungen und Entscheidungen sowie für die Erstellung der Entscheidungsinstrumente. Die DA-Asyl steht gleichberechtigt neben anderen Dienstanweisungen zur Bearbeitung von Asylverfahren: der Dienstanweisung Asylverfahrenssekretariat (DA-AVS), der Dienstanweisung Prozessführung (DA-P) und der Dienstanweisung Dublin (DA-Dublin). Auch wenn sich diese Dienstanweisungen ihrem Schwerpunkt nach an unterschiedliche Zielgruppen richten und unterschiedliche Prozessschritte betreffen, regeln sie in ihrer Gesamtheit das Asylverfahren, und sind daher von allen Mitarbeitenden bei der Wahrnehmung entsprechender Tätigkeiten zu beachten. Grundsätzlich ist ein Abweichen von den Vorgaben der Dienstanweisung nicht zulässig. Wird aufgrund einer besonderen Fallkonstellation im Einzelfall beabsichtigt, ausnahmsweise von den Vorgaben der DA-Asyl abzuweichen, bedingt dies zwingend eine vorherige (formlose) Vorlage über die Teamleitung an das Grundsatzreferat Asyl. (s. hierzu DA-Asyl, Abschnitt „Vorlagepflichten“). Eine Entscheidung in der Sache ist vor Eingang der Rückmeldung nicht zulässig. 2.2. Rundschreiben Rundschreiben ergehen sowohl in Zusammenhang mit Änderungen der Dienstanweisung als auch eigenständig. Sie können auf Änderungen der Dienstanweisung oder spezielle aktuelle Sachverhalte hinweisen. Rundschreiben können auch vorübergehende - ggf. auch abweichend von der Dienstanweisung geltende - Regelungen treffen (z.B. Änderung der Prioritäten, Zuständigkeiten für einzelne Fallkonstellationen/Arbeitsschritte), die dann temporär der Dienstanweisung vorgehen. Rundscheiben sind wie die Dienstanweisung verbindliche fachliche Weisungen. 2.3. Subsidiarität Dienstanweisung und Rundschreiben stellen eine abschließende Zusammenstellung der fachlichen Weisungen dar. Die Handhabung dort nicht geregelter Sachverhalte obliegt im Einzelfall dem/der Entscheider/-in, erforderlichenfalls in Absprache mit der Team- oder Referatsleitung; sofern eine größere Anzahl von Verfahren von einer fehlenden Regelung betroffen ist, ist eine Klärung der Regelungsbedürftigkeit in der DA mit dem zuständigen Referat herbeizuführen. 3. Entscheidungsinstrumente 3.1 Herkunftsländer-Leitsätze Die Herkunftsländer-Leitsätze (HKL-LS) stellen die für die Entscheidung im Asylverfahren erforderlichen Informationen und Hintergründe zu einem Herkunftsstaat zusammen. Sie zielen auf eine einheitliche Entscheidungspraxis in allen operativen Einheiten des Bundesamts und eine effiziente Entscheidungsfindung durch richtungsweisende und Rat Weisungen und Entscheidungsinstrumente    2/4                              Stand 01/21
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gebende Inhalte. Sie geben eine allgemeine Einschätzung des Bundesamts zur Lage im Herkunftsland sowie zu speziell dort relevanten Themen wieder und enthalten Wertungen hinsichtlich häufig auftretender Fallkonstellationen. Soweit die HKL-LS Vorgaben machen, sind diese verbindlich. Da Entscheidungen im Asylverfahren jedoch stets im Einzelfall getroffen werden, ist hierbei zu beachten, dass HKL-LS nur typische Fälle abbilden können. Individuelle Besonderheiten und atypische Elemente können im Einzelfall andere Entscheidungen erfordern. Alle Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere die Glaubhaftigkeit des Sachvortrags, sind daher stets zu berücksichtigen. Wird eine von den HKL-LS abweichende Entscheidung als erforderlich angesehen, so bedarf dies der (formlosen) Vorlage über die jeweils zuständige Gruppenleitung an das Grundsatzreferat HKL (s. hierzu DA Asyl, Abschnitt „Vorlagepflichten“). Eine Entscheidung in der Sache ist vor Eingang der Rückmeldung aus dem Grundsatzreferat HKL nicht zulässig. Bei Eilbedürftigkeit der Entscheidung ist das Grundsatzreferat HKL auf diesen Umstand hinzuweisen. Die       HKL-LS        sind     als     Verschlusssachen        eingestuft.       Gemäß        der Verschlusssachenanweisung (VSA) des Bundes dürfen von diesen Dokumenten nur Personen Kenntnis erlangen, die diese Kenntnis für die ihnen zugewiesenen Tätigkeiten benötigen, in der Regel somit ausschließlich Entscheider/-innen, Qualitätssicherer/-innen und deren Vorgesetze. Die HKL-LS dürfen weder innerhalb noch außerhalb des Bundesamts an andere Personen weitergegeben werden oder für diese unverschlossen zugänglich oder einsehbar sein. Dies schließt insbesondere Antragsteller/-innen, Rechtsanwälte/-innen und Gerichte ein. Daher können HKL-LS auch weder in Bescheiden noch in Vermerken zitiert werden. 3.2 Texthandbuch 0 Für die Entscheidung in Asylverfahren werden im allgemeinen Teil des Texthandbuchs Textbausteine (TBS) und Gerüstbescheide (GBS) zur Verfügung gestellt. Diese sind verbindlich zu benutzen. Insbesondere an den Tenorierungen, Rechtsbehelfsbelehrungen und rechtlichen Begründungen sind weder Änderungen noch ein Austausch durch selbstverfasste Texte zulässig. GBS und TBS enthalten an dafür vorgesehenen Stellen Stoppmarken (*). Diese geben Raum für erforderliche fallbezogene individuelle Ausführungen. Wird aufgrund einer besonderen Fallkonstellation im Ausnahmefall von der/dem Entscheider/in eine Änderung oder Anpassung für erforderlich gehalten, so bedarf dies der Vorlage an die Referatsleitung oder eine von ihr beauftragte Person. Änderungen an der 0 Der allgemeine Teil des Texthandbuchs umfasst die Themengruppen 1 bis 10 sowie die Texthandbücher Ausschlusstatbestände, Folge- und Wiederaufgreifensanträge, Prozessführung und Widerruf und Rücknahme. Weisungen und Entscheidungsinstrumente        3/4                                  Stand 01/21
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Formulierung der Tenorierungen          und   Rechtsbehelfsbelehrungen   dürfen     nicht vorgenommen werden! Sofern Bedarf für eine generelle Änderung an den bereitgestellten Gerüstbescheiden und Textbausteinen, eine Erweiterung oder Neuerstellung gesehen wird, ist über die Referatsleitung oder die von ihr beauftragte Person das Asyl-Grundsatz-Referat zu informieren. 3.2.1 Gerüstbescheide GBS sind feststehende Bescheidgrundlagen, die den Aufbau eines Bescheides vorgeben und Tenorierungen, Rechtssätze und Bearbeitungshinweise enthalten, ohne bereits auf den konkret zu entscheidenden Antrag einzugehen. Zweck der GBS ist es, trotz der stets erforderlichen individuellen Entscheidung im Asylverfahren die Einheitlichkeit und Richtigkeit der Entscheidungen des Bundesamts durch eine formale Struktur und vorgegebene rechtliche Ausführungen sicherzustellen. Die GBS bilden daher das formale „Gerüst“, entlang dessen individuelle Ausführungen, wie z.B. die Darstellung des Sachverhalts und die rechtliche Würdigung zum Einzelfall erfolgen müssen. Die bereitgestellten GBS sind für Entscheidungen zu verwenden. 3.2.2 Textbausteine TBS sind vorformulierte Textpassagen, die zu bestimmten Themen angeboten werden. Sie dienen einem einheitlichen Sprachgebrauch, der Rechtssicherheit, aber auch der zügigen Erstellung der Bescheide. Das Erstellen von Individualtexten zu immer wiederkehrenden Aussagen bzgl. rechtlichen Grundsätzen oder HKL-Sachverhalten erübrigt sich. TBS ersetzen jedoch keineswegs die individuelle Subsumtion im Einzelfall. Es ist immer abzuwägen, ob für den konkreten Einzelfall ein geeigneter Textbaustein zur Verfügung steht und inwiefern dieser zum Sachvortrag passt sowie, ob er im speziellen Bescheid erforderlich ist. Für den Einzelfall nicht relevante Sachverhalte sind in der Bescheidbegründung nicht über TBS darzustellen, nur, weil sie im betreffenden HKL möglicherweise vorkommen. Weisungen und Entscheidungsinstrumente   4/4                            Stand 01/21
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