DA-Asyl
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwendete Datenbasis zur Bewertung von Asylanträgen für Menschen aus Afghanistan und Syrien“
gebende Inhalte. Sie geben eine allgemeine Einschätzung des Bundesamts zur Lage im Herkunftsland sowie zu speziell dort relevanten Themen wieder und enthalten Wertungen hinsichtlich häufig auftretender Fallkonstellationen. Soweit die HKL-LS Vorgaben machen, sind diese verbindlich. Da Entscheidungen im Asylverfahren jedoch stets im Einzelfall getroffen werden, ist hierbei zu beachten, dass HKL-LS nur typische Fälle abbilden können. Individuelle Besonderheiten und atypische Elemente können im Einzelfall andere Entscheidungen erfordern. Alle Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere die Glaubhaftigkeit des Sachvortrags, sind daher stets zu berücksichtigen. Wird eine von den HKL-LS abweichende Entscheidung als erforderlich angesehen, so bedarf dies der (formlosen) Vorlage über die jeweils zuständige Gruppenleitung an das Grundsatzreferat HKL (s. hierzu DA Asyl, Abschnitt „Vorlagepflichten“). Eine Entscheidung in der Sache ist vor Eingang der Rückmeldung aus dem Grundsatzreferat HKL nicht zulässig. Bei Eilbedürftigkeit der Entscheidung ist das Grundsatzreferat HKL auf diesen Umstand hinzuweisen. Die HKL-LS sind als Verschlusssachen eingestuft. Gemäß der Verschlusssachenanweisung (VSA) des Bundes dürfen von diesen Dokumenten nur Personen Kenntnis erlangen, die diese Kenntnis für die ihnen zugewiesenen Tätigkeiten benötigen, in der Regel somit ausschließlich Entscheider/-innen, Qualitätssicherer/-innen und deren Vorgesetze. Die HKL-LS dürfen weder innerhalb noch außerhalb des Bundesamts an andere Personen weitergegeben werden oder für diese unverschlossen zugänglich oder einsehbar sein. Dies schließt insbesondere Antragsteller/-innen, Rechtsanwälte/-innen und Gerichte ein. Daher können HKL-LS auch weder in Bescheiden noch in Vermerken zitiert werden. 3.2 Texthandbuch 0 Für die Entscheidung in Asylverfahren werden im allgemeinen Teil des Texthandbuchs Textbausteine (TBS) und Gerüstbescheide (GBS) zur Verfügung gestellt. Diese sind verbindlich zu benutzen. Insbesondere an den Tenorierungen, Rechtsbehelfsbelehrungen und rechtlichen Begründungen sind weder Änderungen noch ein Austausch durch selbstverfasste Texte zulässig. GBS und TBS enthalten an dafür vorgesehenen Stellen Stoppmarken (*). Diese geben Raum für erforderliche fallbezogene individuelle Ausführungen. Wird aufgrund einer besonderen Fallkonstellation im Ausnahmefall von der/dem Entscheider/in eine Änderung oder Anpassung für erforderlich gehalten, so bedarf dies der Vorlage an die Referatsleitung oder eine von ihr beauftragte Person. Änderungen an der 0 Der allgemeine Teil des Texthandbuchs umfasst die Themengruppen 1 bis 10 sowie die Texthandbücher Ausschlusstatbestände, Folge- und Wiederaufgreifensanträge, Prozessführung und Widerruf und Rücknahme. Weisungen und Entscheidungsinstrumente 3/4 Stand 01/21
Formulierung der Tenorierungen und Rechtsbehelfsbelehrungen dürfen nicht vorgenommen werden! Sofern Bedarf für eine generelle Änderung an den bereitgestellten Gerüstbescheiden und Textbausteinen, eine Erweiterung oder Neuerstellung gesehen wird, ist über die Referatsleitung oder die von ihr beauftragte Person das Asyl-Grundsatz-Referat zu informieren. 3.2.1 Gerüstbescheide GBS sind feststehende Bescheidgrundlagen, die den Aufbau eines Bescheides vorgeben und Tenorierungen, Rechtssätze und Bearbeitungshinweise enthalten, ohne bereits auf den konkret zu entscheidenden Antrag einzugehen. Zweck der GBS ist es, trotz der stets erforderlichen individuellen Entscheidung im Asylverfahren die Einheitlichkeit und Richtigkeit der Entscheidungen des Bundesamts durch eine formale Struktur und vorgegebene rechtliche Ausführungen sicherzustellen. Die GBS bilden daher das formale „Gerüst“, entlang dessen individuelle Ausführungen, wie z.B. die Darstellung des Sachverhalts und die rechtliche Würdigung zum Einzelfall erfolgen müssen. Die bereitgestellten GBS sind für Entscheidungen zu verwenden. 3.2.2 Textbausteine TBS sind vorformulierte Textpassagen, die zu bestimmten Themen angeboten werden. Sie dienen einem einheitlichen Sprachgebrauch, der Rechtssicherheit, aber auch der zügigen Erstellung der Bescheide. Das Erstellen von Individualtexten zu immer wiederkehrenden Aussagen bzgl. rechtlichen Grundsätzen oder HKL-Sachverhalten erübrigt sich. TBS ersetzen jedoch keineswegs die individuelle Subsumtion im Einzelfall. Es ist immer abzuwägen, ob für den konkreten Einzelfall ein geeigneter Textbaustein zur Verfügung steht und inwiefern dieser zum Sachvortrag passt sowie, ob er im speziellen Bescheid erforderlich ist. Für den Einzelfall nicht relevante Sachverhalte sind in der Bescheidbegründung nicht über TBS darzustellen, nur, weil sie im betreffenden HKL möglicherweise vorkommen. Weisungen und Entscheidungsinstrumente 4/4 Stand 01/21
Dienstanweisung Asylverfahren Widerruf/Rücknahme - der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, § 3 AsylG (vormals positive Feststellungen zu § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG) - der Asylberechtigung, Art. 16a GG - der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, § 4 AsylG (vormals positive Feststellungen zu § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) - der Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG - der ausländischen Anerkennung als Flüchtling - der Rechtsstellung als Kontingentflüchtling. Vorbemerkungen: Wenn in der DA „Widerruf / Rücknahme“ bestimmte Referatsbezeichnungen verwendet werden, sind nachfolgende Referate gemeint: - „Aufenthaltsrechtreferat“ - Referat 72A - „Finanzreferat“ - Referat 12B - „Grundsatz_Asyl“ - Referat 61A - „Grundsatz_HKL“ - Referat 61B - „Länderanalyse“ - Referate 62F und 62G - „Sicherheitsreferat“ - Referat 71B - „Widerrufsreferat“ - Referat 31B - „Zentral-AVS“ - Referat 31D 1. Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlagen für die Überprüfung der vorgenannten Begünstigungen und ggf. deren Widerruf/Rücknahme (Oberbegriff Aufhebung) bzw. Entzug (bei Anerkennung als Flüchtling durch einen ausländischen Staat und Übergang der Verantwortung für Ausstellung des Reiseausweises auf die Bundesrepublik Deutschland) sind bezüglich - Flüchtlingseigenschaft und Asylberechtigung, § 73 AsylG, - Subsidiärer Schutzstatus, § 73 b AsylG, - Nationale Abschiebungsverbote, § 73 c AsylG, - Anerkennung als Flüchtling durch einen ausländischen Staat, § 73a AsylG, 0 - Rechtsstellung als Kontingentflüchtling, § 2b HumHiG . 0 Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (HumHiG), auch Kontingentflüchtlingsgesetz genannt. Mit dem In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes zum 01. Januar 2005 Widerruf/Rücknahme 1/41 Stand 08/21
2. Bearbeitungszuständigkeiten Die Referate der Gruppen 41, 42, 51, 52, 53 sind für die Bearbeitung der ihnen im Rahmen der Verfahrenssteuerung durch das Widerrufsreferat zugewiesenen Widerrufs-/Rücknahmeverfahren zuständig. Zentral durch das Widerrufsreferat werden grundsätzlich bearbeitet: - Fälle, in denen ein Widerrufs-/Rücknahmeverfahren eingeleitet werden soll, weil die Voraussetzungen eines Aufhebungsgrundes vorliegen und Ermessen nach § 73 Abs. 2a Satz 5 AsylG auszuüben ist, weil im Rahmen der vorhergehenden Regelüberprüfung ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht erfolgt war, - Fälle, in denen ein Rücknahmeverfahren gestützt auf § 48 VwVfG eingeleitet werden soll, - Fälle des Übergangs der Verantwortung für im Ausland anerkannte politische Flüchtlinge auf Deutschland (s. Punkt 6.2), 0 - HumHiG -Fälle. Das Widerrufsreferat kann darüber hinaus die Zuständigkeit für die Bearbeitung einzelner Verfahren übernehmen, insbesondere bei besonders öffentlichkeitswirksamen Verfahren. Die AS Berlin im AZ (Referat 51B) ist zuständig für: - Fälle, in denen im Rahmen des Zwangsverfahrens die Androhung eines Zwangsmittels bereits erfolgt, der Androhungsbescheid vollziehbar geworden und die damit verbundene Frist für die Mitwirkung verstrichen ist, ohne dass der Ausländer seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist; diese Zuständigkeit erstreckt sich auf das sich anschließende (Verwaltungs-)Vollstreckungsverfahren mit den Hauptzollämtern - Fälle, in denen gem. § 73 Abs. 3a Satz 5 AsylG eine Entscheidung nach Aktenlage getroffen werden soll, nachdem im Rahmen des Zwangsverfahrens die Androhung eines Zwangsmittels bereits erfolgt, der Androhungsbescheid vollziehbar geworden und die damit verbundene Frist für die Mitwirkung verstrichen ist, ohne dass der Ausländer seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, wenn sich die Entscheidung maßgeblich auf die nicht erfolgte oder unzureichende Mitwirkung stützt. Die in beiden Fallkonstellationen zu erlassende Festsetzung eines Zwangsmittels obliegt ausschließlich der AS Berlin im AZ. Das Widerrufsreferat unterstützt die AS Berlin im AZ ggf. bei seiner Aufgabenerledigung. entfiel das HumHiG als Rechtsgrundlage. 0 Inzwischen aufgehobenes Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge, auch Kontingentflüchtlingsgesetz genannt. Gemäß § 103 AufenthG findet § 2 b HumHiG weiterhin Anwendung. Widerruf/Rücknahme 2/41 Stand 08/21
Das Sicherheitsreferat kann die Zuständigkeit für die Bearbeitung einzelner Verfahren übernehmen. 3. Verfahrensablauf Bearbeitungshinweise: - Das Widerrufsreferat stellt im Rahmen der ihm obliegenden Verfahrenssteuerung der Widerrufs-/Rücknahmeverfahren insbesondere sicher, dass die Aktenanlage für die im Rahmen der Regelüberprüfung gem. § 73 Abs. 2a AsylG zu überprüfenden Fälle rechtzeitig vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist („spätestens nach drei Jahren“) erfolgt, d.h. zur Gewährleistung einer umfassenden Überprüfung sollte eine Aktenanlage spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist (Fristbeginn ist dabei das Datum der Unanfechtbarkeit der zu überprüfenden positiven Entscheidung) veranlasst werden. Für Entscheidungen des Bundesamtes über die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die im Jahre 2015 unanfechtbar geworden sind, endet gem. § 73 Abs. 7 AsylG die Frist für die Entscheidung über einen Widerruf oder eine Rücknahme am 31.12.2019, für Entscheidungen, die im Jahre 2016 unanfechtbar geworden sind, endet sie am 31.12.2020 und für Entscheidungen, die im Jahre 2017 unanfechtbar geworden sind, endet sie am 31.12.2021. Die Mitteilung an die Ausländerbehörde gemäß Absatz 2a Satz 2 hat für die Verfahren der Jahre 2015 bis 2017 spätestens bis zum 31. Januar des jeweiligen Folgejah-res zu erfolgen. - In Widerrufs- und Rücknahmeverfahren werden grundsätzlich keine Informationsersuchen (Info Request) an die MS gestellt. Eine Ausnahme besteht grundsätzlich für die Anforderung von Dokumenten aus einem MS (siehe Kapitel „Dokumentenanforderungen zwischen den Mitgliedstaaten“). - Die Akten von Bezugspersonen (Kernfamilie) sind in der Regel beizuziehen und mitzuprüfen (vgl. § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylG). Alle begünstigten Personen einer Anerkennungsverfahrensakte sind -ggf. nach Aktentrennung- zu prüfen. - Für das Anerkennungsverfahren regelt § 10 AsylG bestimmte Zustellungsvor- schriften, u.a. in Abs. 1 die Verpflichtung des Ausländers, während der Dauer des Asylverfahrens dem Bundesamt jeden Wechsel seiner Anschrift anzuzeigen. Aus Abs. 2 ergibt sich im Fall des Unterlassens der Mitteilung einer Anschriftenänderung eine Zustellungsfiktion unter der letzten dem Bundesamt bekannten Anschrift. Nach Abs. 7 ist der Ausländer über seine Pflichten gegen Empfangsbekenntnis zu belehren. Eine entsprechende Regelung gibt es im Aufhebungsverfahren nicht. Die Belehrung im Anerkennungsverfahren gilt auch nicht für das Aufhebungsverfahren fort. Eine Widerruf/Rücknahme 3/41 Stand 08/21
analoge Anwendung dieser Regelungen kommt ebenfalls nicht in Betracht, da es hier an der insoweit erforderlichen Regelungslücke fehlt. Dementsprechend besteht für den Ausländer keine Verpflichtung, seine Anschrift mitzuteilen, mit der Folge, dass auch eine Zustellungsfiktion nicht möglich ist. Der Ermittlung einer zustellungsfähigen Anschrift des Ausländers kommt deshalb im Aufhebungsverfahren eine besondere Bedeutung zu. Das Bundesamt hat hier von Amts wegen eine zustellungsfähige Anschrift zu ermitteln. War die aktuelle Anschrift des Ausländers über einen Abgleich der Melderegister oder die (zuletzt) zuständige ABH nicht zu ermitteln, z.B. weil „unbekannt verzogen“, ist nach Punkt 5.1 weiterzuverfahren. Ergibt die Ermittlung des Bundesamtes, dass eine aktuelle ladungsfähige Anschrift des Ausländers nicht vorliegt, weil dieser im AZR mit den Eintragungen „Fortzug nach Unbekannt“, „Fortzug ins Ausland“ oder „nicht mehr aufhältig“ geführt wird, ist nach Punkt 5.1 weiter zu verfahren. - Eine im Anerkennungsverfahren vorgelegte Vollmacht erstreckt sich nicht gleichzeitig auf ein späteres Aufhebungsverfahren. Sie endet regelmäßig mit dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens, für das sie erteilt wurde. Insoweit richtet sich der Umfang einer Vollmacht entsprechend der auch im öffentlichen Recht anzuwendenden Auslegungsregel des § 133 BGB danach, wie sie die Behörde als Vollmachtempfänger bei objektiver Würdigung verstehen durfte (BVerwG, Beschluss vom 05.09.2013; Az.: 10 B 16/13). Dementsprechend sind Schreiben des Bundesamtes grundsätzlich an den Ausländer zu adressieren, es sei denn, es hat sich ein Vertreter für ihn bestellt (nur in besonderen Ausnahmefällen ggf. Nachfrage mit Formblatt D0230). - Akteneinsicht ist auf Antrag ab Anlage der Verfahrensakte zu gewähren. Dabei werden sowohl die Akte des Widerrufs-/Rücknahmeverfahren als auch die Akte(n) des Anerkennungsverfahrens übersandt. - Zu § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylG: 0 „Zwingende Gründe“ haben ihre Ursache in einer Vorverfolgung , die bis in die Gegenwart hineinwirkt. Damit ist der Sondersituation solcher Personen Rechnung zu tragen, die ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal 0 erlitten haben . 3.1 Aktenanlage (Dieser Punkt wurde zum besseren Verständnis des Gesamtablaufs in dieses Kapitel aufgenommen. Nähere Einzelheiten finden sich in der DA-AVS.) Die Aktenanlage erfolgt durch das Zentral-AVS. 0 Opfer von Gewalt einschl. sexuellen Missbrauchs, Zeugen von Gewalt gegen Familienangehörige. 0 vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 73 AsylG, Unzumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat, Rd.Nr. 63f. Widerruf/Rücknahme 4/41 Stand 08/21
3.1.1 Anlass für die Überprüfung Anlass für die Überprüfung einer getroffenen positiven Entscheidung kann einerseits eine Entscheidung des Bundesamtes sein, bspw. im Zusammenhang mit der gesetzlich vorgesehenen Regelüberprüfung. Andererseits kann die Aktenanlage auf der Anfrage einer anderen Behörde, insbesondere Ausländer- und Sicherheitsbehörde, beruhen. Hintergrund dafür können neue Erkenntnisse sein, die zu einer Aufhebung der Entscheidung führen könnten (bspw. eine Rückkehr des Ausländers in sein Herkunftsland oder eine rechtskräftige Verurteilung des Ausländers wegen einer Straftat), oder eine dort zu treffende Entscheidung (bspw. Antrag auf Niederlassungserlaubnis, Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder Einbürgerung). 3.1.2 Asylkonsultationsverfahren Im Rahmen der Anlage der Verfahrensakte erfolgt eine Eingabe des Speichersachverhalts „Prüfung Einleitung eines Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens am…“ im Ausländerzentralregister. Auf Grund dieser Dateneingabe in das Ausländerzentralregister wird mit den Personalien des Ausländers ein automatisierter Datenabgleich mit den Sicherheitsbehörden des Bundes zu dort zur Person des Ausländers vorliegenden Erkenntnissen angestoßen. Das Ergebnis der Anfrage wird unverzüglich übermittelt. Für den Fall, dass ein Treffer vorliegen sollte, gelangen diese Erkenntnisse regelmäßig innerhalb von 2 Wochen über das Sicherheitsreferat, das die Informationen zentral übermittelt bekommt, zur Akte. Für den Fall, dass kein Treffer vorliegen sollte, gelangt keine entsprechende Mitteilung zur Akte. 3.1.3 Unterrichtung der Ausländerbehörde Nach erfolgter Aktenanlage wird vom AVS ein Schreiben per XAVIA-Einzelfallnachricht 110501 an die Ausländerbehörde übermittelt. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Aktenanlage auf einem Schreiben der Ausländerbehörde, mit dem um die Überprüfung der getroffenen positiven Entscheidung gebeten wird, beruht oder eine Entscheidung des Bundesamtes bzw. ein Schreiben einer anderen Behörde Anlass für die Aktenanlage ist. Sofern ein Schreiben der Ausländerbehörde Ausgangspunkt für die Aktenanlage ist, wird mit Schreiben („D2023 -WiRü_Eingangsbestät_ABH“) der Eingang der Prüfanfrage bestätigt und mitgeteilt, dass das Bundesamt in vier Wochen mit seiner Prüfung beginnen wird. Es wird darauf verwiesen, dass das Bundesamt davon ausgeht, dass die Ausländerbehörde das auf dem „Informationsportal Ausländerwesen“ (unter http://pia.server.intern) zur Verfügung gestellte Hinweisblatt zur Bearbeitung dieser Verfahren im Rahmen der Prüfanfrage beachtet hat. Widerruf/Rücknahme 5/41 Stand 08/21
In den anderen Fällen wird mit Schreiben („D1049-Wi73Anschr+Eingangsbestät_ABH“) mitgeteilt, dass das Bundesamt in vier Wochen mit seiner Prüfung beginnen wird. Es wird darum gebeten, die Eintragungen im Ausländerzentralregister bei Bedarf innerhalb dieses Zeitraums zu aktualisieren und mitzuteilen, falls dort zu folgenden Aspekten Erkenntnisse vorliegen: - Bestehen zu berücksichtigender familiärer Bindungen - sicherheitsrelevante Sachverhalte - Hinweise auf eine unzutreffende Staatsangehörigkeit In beiden Schreiben wird darauf hingewiesen, dass erforderliche Mitteilungen an das zentrale Postfach 31D-Widerruf@bamf.bund.de zu richten sind. 3.1.4 Aktenweiterleitung vom AVS an Entscheider Das AVS stellt nach regelmäßig vier Wochen fest, ob seitens anderer Behörden Erkenntnisse mitgeteilt wurden. Anschließend erfolgt die Weiterleitung an den zuständigen Entscheider bzw. die Verteilung an das für die Bearbeitung zuständige Referat. 3.2. Eingangsbearbeitung durch Entscheider Nach Eingang der Akte prüft der Entscheider, ob das Ausländerzentralregister für die Durchführung des Widerrufs-/Rücknahmeverfahrens relevante Eingaben enthält, hält diese in einem Aktenvermerk („D2020-WiRü_Aktenvermerk_Verf_Info“) fest und aktualisiert ggf. die MARiS-Eingaben bzw. veranlasst deren Änderung durch das AVS. Dieser Aktenvermerk enthält folgende Punkte: - Anschrift laut AZR bzw. Eintrag „Fortzug ins Ausland“ oder „unbekannt verzogen“ - Eintrag einer weiteren, dem Bundesamt bisher nicht bekannten Staatsangehörigkeit - Eintrag von dem Bundesamt bisher nicht bekannten Personaldokumenten - Aktueller Aufenthaltsstatus des Ausländers und dessen Gültigkeit 3.3 Mitwirkungspflichten des Ausländers Nach erfolgter Prüfung des Ausländerzentralregisters erfolgt die Prüfung, ob eine Mitwirkungspflicht des Ausländers erforderlich und zumutbar ist. Zur statistischen Auswertbarkeit der Mitwirkungspflichten wurden jeweils eigene Dokumentenvorlagen in MARiS erstellt, da diese nicht in der Maske „Entscheidungen“ der MARiS-Akte erfasst werden können. Für die Ladung zur Befragung und die Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung wurden in das MARiS-Prozessmodell „Widerruf/Rücknahme“ zwei Unterprozesse („Laden zur Befragung“ bzw. „Laden zur ED-Behandlung“) eingerichtet, um diese beiden Widerruf/Rücknahme 6/41 Stand 08/21
Mitwirkungspflichten auch im MARiS-Workflow abbilden und damit statistisch auswerten zu können. 3.3.1 Belehrungspflicht Der Ausländer ist über seine Mitwirkungspflichten und über die mögliche Rechtsfolge, wenn er seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht vollständig nachkommt zu belehren. Für diesen Fall sieht das Gesetz vor, dass das Bundesamt nach Aktenlage entscheiden kann und bei seiner Entscheidung die (teilweise) Nichtmitwirkung berücksichtigt wird. Die Belehrung erfolgt nicht in jedem Verfahren, sondern nur in den Fällen, in denen das Bundesamt die Notwendigkeit einer Mitwirkung des Ausländers als gegeben ansieht. Dann wird die Belehrung nicht gesondert, sondern als Anlage zum Schreiben, mit dem die Mitwirkungspflicht eingefordert wird, versandt. Die Anlage umfasst dabei zwei Dokumente, die Belehrung in deutscher Sprache („D1845- WiRü_Mitw_Belehr“) und in einer dem Ausländer verständlichen Fremdsprache. Insoweit hat das Bundesamt die Belehrung in die im Aufhebungsverfahren nach der Anzahl der zu prüfenden Verfahren relevanten Fremdsprachen übersetzt („D....-WiRü_Mitw_Belehr_...“). Soweit sich ein Zwangsverfahren anschließt, wird die Belehrung erneut als Anlage zu der jeweiligen Ladung bzw. Aufforderung zur Mitwirkung per Postzustellungsauftrag versandt. Die Anlage umfasst dabei zwei Dokumente, die Belehrung in deutscher Sprache („D1845- WiRü_Mitw_Belehr“) und in einer dem Ausländer verständlichen Fremdsprache. Insoweit hat das Bundesamt die Belehrung in die im Aufhebungsverfahren nach der Anzahl der zu prüfenden Verfahren relevanten Fremdsprachen übersetzt („D....-WiRü_Mitw_Belehr_...“). 3.3.2 Verhältnismäßigkeitsprüfung Die Regelung sieht eine Mitwirkungspflicht des Ausländers nur für den Fall vor, dass diese für die Prüfung erforderlich und dem Ausländer zumutbar ist, d.h. in jedem Einzelfall sind diese Voraussetzungen im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen. Aus der Erforderlichkeit ergibt sich, dass sich die Mitwirkungspflicht auf den konkreten Sachverhalt beziehen muss, auf dem die getroffene Entscheidung beruht. Der Zumutbarkeit ist darüber hinaus bei der Terminplanung im Fall einer Ladung des Ausländers (bspw. lange Anreise, Wunsch nach Terminsverlegung bei Erwerbstätigkeit) besonders Rechnung zu tragen. Bspw. bedeutet dies, dass regelmäßig eine schriftliche Mitwirkung des Ausländers (als milderes Mittel) und nur ausnahmsweise ein persönliches Erscheinen des Ausländers beim Bundesamt erfolgen dürfte. Bei der Prüfung ist in den Fällen, in denen die Akte(n) des Anerkennungsverfahrens bereits gelöscht ist/sind, grundsätzlich davon auszugehen, dass das Bundesamt das Widerruf/Rücknahme 7/41 Stand 08/21
Anerkennungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt hat und insoweit keine Maßnahmen nachzuholen sind, bspw. soll eine Ladung zur ed-Behandlung nur erfolgen, wenn feststeht, dass diese im Anerkennungsverfahren unterblieben war. Zuständig für diese Prüfung sind die Entscheider. 3.3.3 Keine Mitwirkung des Ausländers erforderlich Soweit im Rahmen der Prüfung eine Mitwirkung des Ausländers im Verfahren seitens des Entscheiders nicht für erforderlich und/oder zumutbar gehalten wird, ist diese Entscheidung in einem Aktenvermerk („D2021-WiRü_Mitw_Aktenvermerk“) festzuhalten und zu begründen, aus welchen Gründen der Ausländer nicht zur Mitwirkung aufgefordert wird; bspw. kann dies ausnahmsweise der Fall sein, wenn die Einleitung eines Widerrufs-/Rücknahmeverfahrens bereits ohne Mitwirkung des Ausländers erfolgen kann). 3.3.4 Ladung zur Befragung (mündliche Mitwirkung) Die mündliche Mitwirkung wird nachfolgend als Befragung bezeichnet. Der Begriff wurde gewählt, um deutlich zu machen, dass es sich hierbei nicht um eine Anhörung im Sinne von § 25 AsylG handelt, die regelmäßig umfassender ist, da ihr Ziel eine alle Schutzarten umfassende Sachverhaltsaufklärung ist. Demgegenüber ist das Ziel der Befragung, zu ermitteln, ob der der positiven Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt weiterhin besteht. Eine Ladung zur Befragung ist regelmäßig in den Verfahren erforderlich, in denen das Bundesamt bei bestimmten Herkunftsländern schriftliche Verfahren mittels Fragebogen durchgeführt hat. Inhalte der Befragung können (in dieser Reihenfolge) sein: - die Klärung von Identität und Herkunft - die Ermittlung der Gründe, die zur Ausreise aus dem Herkunftsland geführt haben - die Ermittlung der sonstigen Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten Eine Klärung der genannten Inhalte ist nur erforderlich, soweit Erkenntnisse dazu nicht vorliegen oder Erkenntnisse vorliegen, dass die sich aus dem Anerkennungsverfahren ergebenden Gründe so nicht (mehr) zutreffen. Eine Befragung wird in der Regel nicht erforderlich sein, wenn - das Bundesamt gem. § 24 Abs. 1 Satz 4 oder 5 AsylG von einer Anhörung abgesehen hat und die Identität/Staatsangehörigkeit des Ausländers und der entscheidungserhebliche Sachverhalt auf Grund eines glaubhaften schriftlichen (in Widerruf/Rücknahme 8/41 Stand 08/21