DA-Asyl

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwendete Datenbasis zur Bewertung von Asylanträgen für Menschen aus Afghanistan und Syrien

/ 565
PDF herunterladen
Staates unterstellt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Bei der Prüfung des Widerrufs hat der Entscheider die Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses führt etwa nicht zu einem Widerruf, wenn der Betroffene behördlich, bspw. durch ABH oder Standesamt (z.B. Eheschließung, Niederlassungserlaubnis, Blaue Karte o.Ä.), hierzu aufgefordert wurde. Zur Abklärung entsprechender Sachverhalte sollte daher, Kontakt mit der ABH aufgenommen werden. 3.12.4 Widerruf bei Irrtum der Behörde über Sachverhalt Der Widerruf einer positiven Entscheidung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG bzw. nach § 73b Abs. 1 und 2 AsylG kommt auch dann in Betracht, wenn -       die Behörde selbst im Zeitpunkt der Entscheidung irrtümlich von einem unzutreffenden Sachverhalt (bspw. einer falschen Staatsangehörigkeit) ausgegangen ist, und -       der irrtümlich angenommene Sachverhalt Grundlage für die Entscheidung gewesen ist, und -       dieser Irrtum durch nachträglich bekannt gewordene neue Erkenntnisse (bspw. Einholung einer Behördenauskunft) festgestellt wird. 0 Der EuGH entschied mit Urteil vom 23.05.2019 (Rs. C-720/17 „Bilali“ ) zu den entsprechenden unionsrechtlichen Aufhebungsvorschriften nach der QualfRL, „dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten verloren gehen kann, wenn sich der Aufnahmemitgliedstaat gewahr wird, dass er diesen Status auf Grund unzutreffender, nicht dem Betroffenen zuzurechnender Daten gewährt hat.“ Der EuGH stellt in der Entscheidung klar, dass eine Aufhebung auch dann zu erfolgen habe, wenn auf Grund nachträglicher neuer Informationen feststehe, dass ein ernsthafter Schaden nie gedroht habe. Insoweit sei es unerheblich, dass der Irrtum auf Grund fehlerhafter Annahmen der Asylbehörde zur Schutzgewährung geführt habe und nicht der Sphäre des Betroffenen zuzuordnen war. Diese Argumentation gilt nicht nur für den Bereich des subsidiären Schutzstatus, sondern auch für die Anerkennung der Asylberechtigung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 0 In diesem Fall beruhte die Schutzgewährung darauf, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung irrtümlich eine algerische Staatsangehörigkeit angenommen hatte. Aus einer nachträglich eingeholten Auskunft ergab sich, dass der Ausländer Staatsangehöriger Marokkos und Mauretaniens war. Widerruf/Rücknahme                            32/41                                   Stand 08/21
524

3.12.5 Widerruf bzw. Rücknahme einer von Anfang an rechtswidrigen Asylanerkennung und/oder Zuerkennung internationalen Schutzes oder Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (§ 48 VwVfG) Die Widerrufsgründe des § 73 Abs. 1 bzw. § 73 b Abs. 1 AsylG gelten auch für von Anfang an rechtswidrige Anerkennungen nach Art. 16a Abs. 1 GG und/oder Zuerkennungen internationalen Schutzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2000, Az.: 9 C 12.00). Positive Entscheidungen zu Art. 16a Abs. 1 GG und/oder § 3 oder 4 AsylG, für die die Voraussetzungen von Anfang an nicht vorlagen, können ohne § 73 Abs. 2 bzw. §73 b Abs. 3 AsylG nach Ermessen zurückgenommen werden, soweit § 48 VwVfG anwendbar ist. Die in § 73 c Abs. 1 AsylG für die Rücknahme der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG genannte Voraussetzung der „fehlerhaften“ Entscheidung ist dagegen weiter gefasst, sodass jede von Anfang an rechtswidrige positive Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG – vorbehaltlich etwaiger Rechtskraftbindungen (siehe 3.6.1) – zurückgenommen werden muss. 3.12.6        Widerruf/Rücknahme nach Ermessen gemäß § 73 Abs. 2a Satz 5 AsylG und § 48 VwVfG -      § 73 Abs. 2a Satz 5 AsylG Nach § 73 Abs. 2a Satz 5 AsylG steht nach der Regelüberprüfung gemäß § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylG und Nichtaufhebung von Asylberechtigung und/oder Flüchtlingseigenschaft eine spätere Aufhebungsentscheidung im „Ermessen“, es sei denn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder des § 3 Abs. 2 AsylG oder des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG liegen vor (dann liegt wieder eine gebundene Entscheidung vor). Im Falle des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG ist zwar die Entscheidung über die Aufhebung gebunden, jedoch ist zu beachten, dass hier ein Ermessen hinsichtlich des Vorliegens des Ausschlusstatbestandes besteht. Eine Ausübung von Ermessen ist nur erforderlich, wenn die Voraussetzungen eines Widerrufs- bzw. Rücknahmegrundes vorliegen. Die Versäumung der gesetzlich geregelten Frist für die Regelüberprüfung führt aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung oder dazu, dass die gebundene Entscheidung in eine Ermessensentscheidung umschlägt. Zwar umfasst die Verpflichtung des Bundesamtes, die Widerrufs- und Rücknahmevoraussetzungen innerhalb dieser Frist zu prüfen, nicht nur eine erste Vorprüfung, ob ein Verfahren eingeleitet wird, sondern die Prüfung der Widerrufs- und Rücknahmevoraussetzungen muss innerhalb der gesetzlichen Frist auch tatsächlich abgeschlossen werden. Insoweit ist die Prüfung aber erst mit einer Entscheidung, kein Verfahren einzuleiten, oder dem Erlass eines Widerrufsbescheids beendet. Die Verpflichtung dient aber -wie das Gebot der Unverzüglichkeit- ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Entscheidung über den Fortbestand der Widerruf/Rücknahme                      33/41                              Stand 08/21
525

positiven Entscheidung und nicht den Interessen der Statusinhaber (BVerwG, Urteil vom 05.06.2012, Az.: 10 C 4/11). Zuständig für die Bearbeitung dieser Fälle ist ausschließlich das Widerrufsreferat. Entsprechende Verfahren sind dorthin abzugeben. Die Ausübung des Ermessens erfolgt grundsätzlich durch das Widerrufsreferat. -      § 48 VwVfG Nach der Rechtsprechung des BVerwG (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 19.09.2000, Az.: 9 C 12/00 und vom 22.11.2011, BVerwGE 141, 161, Rdnr. 15) regelt § 73 AsylG die Rücknahme von Anerkennungsbescheiden nicht abschließend. Dieses Regelungssystem erfasst nur bestimmte, vom Gesetzgeber als spezialgesetzlich regelungsbedürftig angesehene Fallgruppen. § 73 Abs. 2 AsylG verschärft die allgemeine Regelung des § 48 VwVfG, die die Rücknahme in das Ermessen der Behörde stellt, zu einer Rücknahmepflicht für die Fallgruppe unrichtiger Angaben oder verschwiegener Tatsachen. Andere in § 48 VwVfG geregelte Fallgruppen, bspw. -     Drohung -     Bestechung -     Kenntnis des Ausländers von der Rechtswidrigkeit der Anerkennung/Fest-stellung -     Grob fahrlässige Unkenntnis des Ausländers von der Rechtswidrigkeit der Anerkennung/Feststellung -     Objektiv falsche Einschätzung der Gefährdungslage durch das Bundesamt. (Abzustellen ist insoweit auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses d.h. dass die getroffene Entscheidung nicht der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Weisungslage des Bundesamtes entsprach. Soweit sich zwischenzeitlich die Weisungslage und damit die Entscheidungspraxis des Bundesamtes dahingehend geändert haben sollte, dass auf Grund des vorliegenden Sachverhalts derzeit bspw. nur noch der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen wäre, ist dies zur Erfüllung des Tatbestandes nicht ausreichend.) -     Rechtsirrige Annahme der Anerkennungsvoraussetzungen durch das Bundesamt sind dagegen von § 73 Abs. 2 AsylG nicht erfasst. Sie können jedoch nach Ermessensausübung         gem.     §     48      VwVfG   zu   einer    Rücknahme        von Anerkennungsbescheiden führen. Für diese Auslegung spricht auch die Formulierung in Art. 14 Abs. 2 Qualifikationsrichtlininie, dass Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft aberkannt werden kann, auch solche sind, die nie Flüchtling gewesen sind. Ermessenserwägungen: In die Ausübung des Ermessens können bspw. folgende Aspekte einfließen: Widerruf/Rücknahme                         34/41                            Stand 08/21
526

-       Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bzw. des Verwaltungshandelns -       Rechtssicherheit -       Einzelfallgerechtigkeit -       Gleichbehandlung -       Grundsatz der Verhältnismäßigkeit -       Vertrauensschutz -       Aufenthaltsverfestigung -       Soziale / berufliche / wirtschaftliche Integration Die Fristenregelung des § 73 Abs. 2a verdrängt die Regelung des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG (BVerwG, Urt. v. 24.02.2011, Az.: 10 C 3/10, Rdnr. 10). Zuständig für die Bearbeitung dieser Fälle ist das Widerrufsreferat. Entsprechende Verfahren sind dorthin abzugeben. Exkurs: Nachträgliche       Prüfung       /   Korrektur       von unanfechtbaren      negativen Entscheidungen: Die Prüfung, ob eine vom Bundesamt getroffene Entscheidung gem. § 48 VwVfG aufgehoben wird, beschränkt sich auf die Fälle, in denen das Bundesamt eine positive Entscheidung getroffen hat. Für andere Verfahren ist die für einen Antragsteller gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, nach der Zustellung des Bescheides gegen die Entscheidung insgesamt oder Teilentscheidungen Klage erheben zu können, ausreichend. Im laufenden Gerichtsverfahren hat das Bundesamt zudem die Möglichkeit, den Ausländer ggf. klaglos zu stellen. Nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung erfolgt keine weitere Prüfung bzw. aufhebende Entscheidung, zumal der Ausländer grundsätzlich die Möglichkeit hat, einen weiteren Asylantrag zu stellen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gelten die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsrechts neben den asylrechtlichen Regelungen zu Widerruf und Rücknahme nur, sofern diese Raum dafür lassen. Da in den asylrechtlichen Regelungen keine Regelung enthalten ist, die einen Widerruf oder eine Rücknahme einer negativen Entscheidung vorsieht, sondern nur positive Entscheidung einer Überprüfung unterliegen, ist kein Raum mehr für die Überprüfung und Gewährung eines (ggf. auch höherwertigen) Schutzstatus durch das Bundesamt nach Unanfechtbarkeit der negativen Entscheidung. Eine Ausnahme gilt lediglich für den Bereich der nationalen Abschiebungsverbote, bei denen in engen Grenzen durch ein Wiederaufgreifen von Amts wegen eine korrigierende Entscheidung möglich ist. Der Hintergrund für diese Ausnahme liegt darin begründet, dass über die nationalen Abschiebungsverbote von Amts wegen zu Widerruf/Rücknahme                           35/41                          Stand 08/21
527

entscheiden ist, während Asylgewährung und               internationaler  Schutz     einen entsprechenden Antrag des Ausländers erfordern. 3.12.7 Kein/e Widerruf/Rücknahme bei gerichtlich festgestellter positiver Ent- scheidung, ggf. jedoch neue Entscheidung In Fällen, in denen das VG selbst rechtskräftig das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Begünstigung festgestellt hat, ist das Bundesamt auf Grund der Rechtskraftwirkung nicht zum Widerruf bzw. zur Rücknahme der gerichtlichen Feststellung befugt. Bei einer späteren Änderung der dem Feststellungsurteil zu Grunde liegenden Sach- oder Rechtslage darf das Bundesamt jedoch in der Sache neu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.1999, Az.: BVerwG 9 C 16.99). Es gelten bis auf die Tenorierung die Regeln des Widerrufsverfahrens. In der Begründung ist auszuführen, dass wegen der geänderten Sach- oder Rechtslage im Hinblick auf das Urteil des BVerwG vom 23.11.1999, Az.: BVerwG 9 C 16.99 die frühere Entscheidung aktualisiert wird und dass die frühere Entscheidung des VG überholt ist. 3.13 Anordnung der sofortigen Vollziehung, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO In bestimmten Fällen, in denen eine Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes aufschiebende Wirkung hat, besteht im Rahmen des Ermessens die Möglichkeit, aus einem überwiegenden öffentlichen Interesse gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anzuordnen. Hinweis: Für den Fall einer Anordnung der sofortigen Vollziehung ist darauf zu achten, dass dem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung Typ C beizufügen und gegen die systemseitig erstellte Rechtsbehelfsbelehrung auszutauschen ist. Eine entsprechender Aktenvermerk („D1174- Aktenvermerk_AustauschRBB“) ist in die MARiS-Akte aufzunehmen. Dies gilt zunächst für folgende Fallkonstellationen: 1. Die getroffene positive Entscheidung wurde auf Grund unrichtiger Angaben des Ausländers getroffen. 2. Die getroffene positive Entscheidung erfolgte infolge des Verschweigens wesentlicher Tatsachen durch den Ausländer. Aus generalpräventiven Gründen muss hier grundsätzlich deutlich gemacht werden, dass die Täuschung im Rechtsverkehr gegenüber den Behörden (Bundesamt, Ausländerbehörde,        Sozialleistungsbehörde)     unmittelbare     verwaltungsrechtliche Konsequenzen hat. Bei unrichtigen Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen ist daher regelmäßig ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung festzustellen. Widerruf/Rücknahme                       36/41                              Stand 08/21
528

Darüber hinaus kommt eine Anordnung der sofortigen Vollziehung regelmäßig bei sicherheitsrelevanten Fällen in Betracht, in denen die Voraussetzungen für die Aufhebung eines nationalen Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG vorliegen. In diesen Fällen hat eine Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes gem. § 75 Abs. 2 AsylG keine aufschiebende Wirkung, weil für die nationalen Abschiebungsverbote keine Ausschlusstatbestände gesetzlich vorgesehen sind. In der Regel wird hier im Rahmen der Ermessensabwägung aus spezialpräventiven Gründen auf Grund der Sicherheitsrelevanz ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung festzustellen sein. Da in diesen Fällen regelmäßig keine Ausreiseaufforderung/Abschiebungsandrohung ergangen ist, steht hier nicht die Frage der Klärung der Ausreisepflicht im Vordergrund. Vielmehr erfolgt im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens eine frühe rechtliche Bewertung der vom Bundesamt angenommenen Aufhebungsgründe, die es der Ausländerbehörde im Fall einer gerichtlichen Ablehnung des Eilantrages ermöglicht, ausländerrechtliche Entscheidungen vorzubereiten oder zu treffen. 3.14 Keine Abschiebungsdrohung Von einer Abschiebungsandrohung ist im Widerrufs-/ bzw. Rücknahmeverfahren mangels Rechtsgrundlage abzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.1999, Az.: 9 C 16.99). Dies gilt entsprechend in den Fällen der erneuten Entscheidung. 3.15 Rechtsbehelfsbelehrung, Übersetzung Grundsätzlich ist den Bescheiden die Rechtsbehelfsbelehrung „Typ A“ beizufügen. Gemäß DA-Asyl „Bescheide/Bescheidübersetzung“ sind auch bei Widerrufsbescheiden die tragenden Inhalte des Bescheides (Tenor und RBB) in die Sprache des Antragstellers zu übersetzen (verzichtbar bei anwaltlicher Vertretung oder offenkundig ausreichenden Deutschkenntnissen). Ausnahmsweise ist in den Fällen, in denen die Entscheidung auf einen Ausschlusstatbestand gestützt wird oder eine Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt, die Rechtsbehelfsbelehrung „Typ A“ gegen die Rechtsbehelfsbelehrung „Typ C“ auszutauschen (s. Hinweise unter Punkten 3.6 und 3.13) 4.      Erneuter Asylantrag nach unanfechtbarem Widerruf / Rücknahme Der Widerruf und die Rücknahme der früheren Entscheidung zu Asyl / internationalem Schutz stehen der „unanfechtbaren Ablehnung eines Asylantrages“ im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylG gleich. Entsprechendes gilt für Widerruf bzw. Rücknahme eines Abschiebungsverbotes. Widerruf/Rücknahme                       37/41                            Stand 08/21
529

Bei einem anschließenden erneuten Antrag handelt es sich daher um einen Folgeantrag 0 bzw. um einen isolierten Wiederaufgreifensantrag zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. 5.      Aufhebungsverfahren bei unbekanntem Aufenthalt und bei ins Ausland fortgezogenen Personen 5.1 Verfahren bei AZR-Eintragungen „Fortzug nach Unbekannt“, „Fortzug ins Ausland“, „nicht mehr aufhältig“ -     Es wird eine AZR-Abfrage durchgeführt und das Ergebnis in der Akte dokumentiert, -     Ggf. Anfragen bei Bezugspersonen der Kernfamilie, -     Bei konkreten Hinweisen auf Übersiedelung in ein anderes Land der EU oder sonstige Staaten des Schengener Durchführungsübereinkommens (Schweiz, Norwegen, Island) ist ggf. die Ermittlung von Anschrift und Aufenthaltsstatus über Ref. 91D und Partnerbehörden des BAMF möglich. Erst wenn bei unbekannt Verzogenen die Gültigkeit des Reiseausweises mindestens sechs Monate abgelaufen ist, ist von einer dauerhaften Abwesenheit auszugehen. Die Regelung ist Folge des Paragraf 6 Nummer 2 des Anhanges der Genfer Flüchtlingskonvention. Danach haben diplomatische oder konsularische Vertreter, die zu diesem Zweck (Erneuerung oder Verlängerung der Geltungsdauer des Ausweises) besonders ermächtigt sind, das Recht, die Geltungsdauer der von ihren Regierungen ausgestellten Reiseausweise für eine Zeitdauer, die sechs Monate nicht überschreiten darf, zu verlängern (Reiseausweis für Flüchtlinge). Wurde hingegen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt, finden die Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention keine Anwendung. Gleichwohl ist auch hier erst von einer dauerhaften Abwesenheit auszugehen, wenn der Reiseausweis seit sechs Monaten abgelaufen ist. Wird zum Prüfungszeitpunkt festgestellt, dass der sechsmonatige Ablauf des Reiseausweises zeitnah (zwei Monate) eintritt, ist das Verfahren bis zu diesem Datum auf Wiedervorlage zu legen. Ist die Gültigkeit des Reiseausweises zum Prüfungszeitpunkt noch nicht sechs Monate abgelaufen und tritt der sechsmonatige Ablauf auch nicht innerhalb von zwei Monaten zeitnah ein, ist das Verfahren mit dem Votum „Nichteinleiten“ abzuschließen. Anschließend ist die Ausländerbehörde wie üblich mit Dokument „D1099- WiRü_Abschlussmitteilung_ABH“ über das Ergebnis der Prüfung zu informieren. Dieses Schreiben ist durch folgende Passage zu ergänzen: 0 Im Unterschied hierzu ist durch das Erlöschen (§ 72 AsylG) der Asylberechtigung bzw. der Flüchtlingseigenschaft eine früher getroffene materielle Entscheidung nicht (mehr) existent, weshalb ein anschließend gestellter Asylantrag als Erstantrag zu behandeln ist (Ausnahme: Erlöschen wegen Antragsrücknahme vor Unanfechtbarkeit der Anerkennung, § 72 Abs. 1 Nr. 4, 2. Alt. AsylG - vgl. DA-Asyl „Erlöschen der Rechtsstellung gem. § 72 AsylG“). Widerruf/Rücknahme                                     38/41                                        Stand 08/21
530

„Die Voraussetzungen für einen Widerruf infolge des Fortzugs nach unbekannt liegen aktuell nicht vor. Diese sind erst nach sechsmonatigem Ablauf des Reiseausweises für Flüchtlinge/für Ausländer gegeben. Bitte richten Sie eine erneute Prüfanfrage an das Bundesamt, wenn der Ausländer/die Ausländerin nach sechsmonatigem Ablauf des Reiseausweises weiterhin unbekannt verzogen ist.“ In den entscheidungsreifen Fällen wird unter Inanspruchnahme des Dienstes der Fa. RISER ID Services GmbH mit Sitz in 10117 Berlin, Charlottenstraße 80, über den Adressen abgefragt und verifiziert werden können, die derzeitige bzw. letzte Meldeadresse 0 oder der hinterlassene Zuzugsort ermittelt: -      Eine Anschriftenermittlung wird durch Verfügung in der Widerrufsakte an das Zentral- AVS beantragt. -      Die Eingabe von personenbezogenen Daten und der letzten bekannten Anschrift in eine Maske mit Zugangscode erfolgt durch die jeweiligen Zugangsberechtigten im 0 Zentral-AVS . -      Die Ermittlungsberichte zu den einzelnen Anfragen werden vom Zentral-AVS, nach Benachrichtigung durch Fa. Riser per Mail, auf der Riser-Web-Seite abgerufen und in MARiS-Postmappen bzw. die MARiS-Akten übernommen. Die Postmappen bzw. Akten werden dann dem jeweiligen Entscheider zugeleitet. -      Bei Bekanntwerden einer Anschrift in einem Mitgliedstaat der EU ist der Ausländer unter dieser Adresse per Einschreiben mit Rückschein anzuschreiben. -      Ist der Aufenthalt weiterhin unbekannt, wird grundsätzlich ein Widerrufsverfahren eingeleitet. -      Anknüpfungspunkt für einen Widerruf ist hier ein in der Person des Ausländers liegender Grund, da aus dem Verhalten des Statusinhabers deutlich wird, dass er eines Schutzes in der Bundesrepublik nicht (mehr) bedarf; auf einen objektiven Wegfall einer Rückkehrgefährdung kommt es dabei nicht an. -      Die Aufforderung zur Stellungnahme und der Bescheid werden öffentlich zugestellt. Hinweis: Bei öffentlicher Zustellung ist darauf zu achten, dass dies gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 VwZG durch einen zeichnungsberechtigten Bediensteten (Entscheider) in Form einer Verfügung angeordnet werden muss. Außerdem ist auf der Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten zu vermerken (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwZG). 0 Anfragen bei Einwohnermeldeämtern (Kettenanfrage). Anfragen werden mit der Umzugsdatenbank abgeglichen. In der Umzugsdatenbank sind aktuelle, postalische Nachsendeanträge und Sterbedaten registriert. 0 http://www.riserid.eu Widerruf/Rücknahme                                 39/41                                        Stand 08/21
531

-      In MARiS sind Fälle mit unbekanntem Aufenthalt unter „Zusatzinformationen Person“ mit dem Attribut „WiderrufHinweis“ und dem Status „unbekannt verzogen“ zu kennzeichnen. 5.2      Verfahren bei dauerhafter Rückkehr ins Herkunftsland Auf Grund der unmittelbaren innerstaatlichen Wirkung von Art. 45 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/ EU des Rates vom 26.06.2013 liegt entgegen des Wortlauts des § 72 Abs. 1 Nr. 1a AsylG kein Erlöschentatbestand, sondern ein Widerrufsgrund vor, wenn der Ausländer freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er sich aus Furcht vor Verfolgung befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat. Die Rückkehr stellt dabei aber nicht automatisch in jedem Fall einen Widerrufsgrund dar. Erforderlich ist vielmehr die Prüfung der individuellen Umstände des Einzelfalles. Insoweit sind die Dauer des Aufenthalts, die Häufigkeit der Aufenthalte, die Gründe, die zur positiven Entscheidung geführt haben (z.B. unmittelbare oder mittelbare Verfolgung), die Eigenheiten des Herkunftslandes und die individuellen Gründe für die Rückreise zu berücksichtigen. Voraussetzung ist aber, dass der Ausländer sich im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes noch im Herkunftsland aufhält. Anknüpfungspunkt für einen Widerruf ist hier ein in der Person des Ausländers liegender Grund, da aus dem Verhalten des Statusinhabers deutlich wird, dass er eines Schutzes in der Bundesrepublik nicht (mehr) bedarf; auf einen objektiven Wegfall einer Rückkehrgefährdung kommt es dabei nicht an (vgl. dazu, BVerwG, Urteil vom 02.12.1991). 5.3      Verfahren bei      Reise    ins     Herkunftsland    und    Rückkehr      in   das Bundesgebiet Von der unter Punkt 5.2 dargestellten Fallkonstellation sind die Fälle zu unterscheiden, in denen der Ausländer in sein Herkunftsland gereist, aber in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist. Die Reise ins Herkunftsland stellt dabei aber nicht automatisch in jedem Fall einen Widerrufsgrund dar. Erforderlich ist vielmehr die Prüfung der individuellen Umstände des Einzelfalles. Insoweit sind die Rückkehr ins Bundesgebiet, die Dauer des Aufenthalts, die Häufigkeit der Aufenthalte, die Gründe, die zur positiven Entscheidung geführt haben (z.B. unmittelbare oder mittelbare Verfolgung), die Eigenheiten des Herkunftslandes und die individuellen Gründe für die Rückreise zu berücksichtigen. Bspw. stellt eine Rückkehr, die auf einer sittlichen Verpflichtung gegenüber nahen Verwandten beruht (schwere Erkrankung, naher Tod) keinen Widerrufsgrund dar. Die Feststellung einer Niederlassungsabsicht ist nicht erforderlich. Es erfolgt in jedem Einzelfall eine Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Widerrufsverfahrens vorliegen. Widerruf/Rücknahme                         40/41                            Stand 08/21
532

Im Zweifelsfall wird ein Widerrufsverfahren eingeleitet, um dem Ausländer die Möglichkeit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Widerrufsentscheidung geben zu können. Anknüpfungspunkt für einen Widerruf ist hier ein in der Person des Ausländers liegender Grund, da aus dem Verhalten des Statusinhabers deutlich wird, dass er eines Schutzes in der Bundesrepublik nicht (mehr) bedarf; auf einen objektiven Wegfall einer Rückkehrgefährdung kommt es dabei nicht an (vgl. dazu, BVerwG, Urteil vom 02.12.1991, Az.: 9 C 126/90; VG Oldenburg, Urteil vom 19.12.2011, Az.: 11 A 2138/11). 0 6.       Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge Das insoweit einschlägige „Europäische Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge“ gilt nur für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, nicht hingegen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. 6.1      Übergang der Verantwortung auf einen anderen Staat Liegen überzeugende Hinweise vor, dass Begünstigte nun ihren Lebensmittelpunkt im Ausland haben, ist bei der ABH anzufragen, ob diese auf Grund des vorliegenden Sachverhalts im Hinblick auf § 51 Abs. 7 Satz 2 AufenthG davon ausgeht, dass ein Übergang der Verantwortung auf einen anderen konkreten Staat vorliegt. In die Anfrage ist ein Hinweis aufzunehmen, dass das Bundesamt im Fall des Übergangs das Widerrufs-/Rücknahmeverfahren formlos beenden und andernfalls das Verfahren fortsetzen würde. Sofern die Ausländerbehörde mitteilt, dass kein Übergang der Verantwortung erfolgt ist, ist das Verfahren beim Bundesamt fortzusetzen. Ergibt sich aus der Antwort der Ausländerbehörde, dass diese von einem Übergang der Verantwortung ausgeht, ist dies im Votum für eine formlose Einstellung des Aufhebungsverfahrens darzulegen mit dem Hinweis, dass Deutschland für die Überprüfung der Entscheidung nicht mehr zuständig ist, weil Rechte und Pflichten aus der asylrechtlichen Begünstigungen auf „ ... “ übergegangen sind. Es ist keine Mitteilung über die Nichtaufhebung an die Ausländerbehörde zu versenden. Der Ausländerbehörde obliegt auch die Korrektur des AZR-Eintrags. In MARiS wird als Sachstand „kein Widerruf“ des gewährten Status eingegeben. Die Kennzeichnung des Übergangs der Verantwortung für den Ausländer auf einen anderen Staat erfolgt zum einen unter „Zusatz Info Person“ mit dem Attribut „Sonderinfo Widerruf/Rücknahme“ und dem Status „Zuständigkeit auf anderen Staat übergegangen“, zum anderen mit dem Attribut „Verantwortung für Flüchtling“ und dem Status „auf Zweitstaat übergegangen“. Falls der Ausländerbehörde keine eindeutige Bewertung des Übergangs der Verantwortung möglich ist, kann das Aufenthaltsrechtreferat zur Unterstützung in den 0 Zuständig für die Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit dem Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge ist das Aufenthaltsrechtreferat. Widerruf/Rücknahme                                 41/41                                   Stand 08/21
533

Zur nächsten Seite